Hebammenverordnung
1 Hebammenverordnung Vom 26. Juni 1978 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 32 des Gesetzes übe r das öffentliche Gesundheitswesen vom 28. November 1919 1) sowie auf § 1 Abs. 2 der Vollziehungsverord- nung vom 26. Februar 1946 2) zu diesem Gesetz, beschliesst: A. Ausbildung und Weiterbildung
§ 1
1 ildung der Hebamme n und Hebammen- schwestern gelten die Bestimmunge n der Verordnung über die Schulen für Spitalschulberufe an den Kra nkenhäusern (Spitalschulverordnung) vom 22. März 1976 3) .
2 bammenschwestern, welche ihren Beruf ausüben, haben alle fünf Ja hre Weiterbildungskurse von gesamthaft mindestens sechs Tagen Dauer zu besuchen. Der Kanton trägt die Kurskosten.
3 ziales kann die Organisation und Durchführung der Weiterbildungskurse einem kantonalen Schulspital übertragen. Die Aufgebote zu den Weiterbildungskursen erlässt der Kan- tonsarzt. 4)
1) AGS Bd. 2 S. 203; der genannten Bes timmung entsprechen heute die §§ 35 und
41 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).
2) AGS Bd. 3 S. 434; aufgehoben durch § 69 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes.
3) SAR 311.111
4) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 377). Ausbildung, Weiterbildungs- kurse
4 Bestehen Zweifel über die Eignung zur weiteren Berufsausübung, so kann die Kursleitung im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt am Ende des Weiterbildungskurses eine Pr üfung abnehmen lassen. B. Zulassung zum Beruf
§ 2
Die Bewilligung zur Ausübung des Heba mmenberufes wird an Personen erteilt, welche a) einen guten Leumund geniessen und Gewähr dafür bieten, dass sie ihren Beruf korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden Vorschriften ausüben werden; b) an keiner Krankheit leiden, durch welche eine Gefahr für diejenigen Personen entsteht, mit denen di e Hebamme bei der Berufsausübung in Berührung kommt; c) 1) en der Abschlussprüfung der kanto- nalen Hebammenschule oder eine s vom Departement Gesundheit und Soziales als gleichwertig anerkannten ausserkantonalen oder auslän- dischen Institutes auszuweisen vermögen 2) .
§ 3
Den Gesuchen um Erteilung eine r Bewilligung zur Ausübung des Heb- ammenberufes sind ausse r den Ausweisen über die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit ein Leumundsze ugnis und das Zeugnis eines Amts- arztes, die beide nicht älter als vier Wochen sein dürfen, beizulegen.
§ 4
3) Die Bewilligung zur Ausübung des He bammenberufes wird vom Depar- tement Gesundheit und Soziales erteilt und ist alle fünf Jahre zu erneuern.
1) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 378).
2) Gemäss § 37 lit. d des Gesundheitsge setzes muss die Hebamme ein Fähigkeitszeugnis einer anerkannten Hebammenschule besitzen.
3) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 378).
3
§ 5
1 bammenberufes wird nur erneu- ert, wenn die Inhaberin sich über das Bestehen der vorgeschriebenen Weiterbildungskurse ausweist.
2 verweigern, wenn die betreffende Hebamme mit Rücksicht auf ihr Alter oder mangels körperlich-geistiger Eignung für eine richtige Berufsausübung nicht mehr Gewähr bietet.
3 bamme zweifelhaft ist, kann das Departement Gesundheit und Soziales anordnen. 1)
§ 6
2) Das Departement Gesundheit und Sozial bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere aber, wenn die Hebamme ihre Be- rufspflichten vorsätzlich oder grobfahrl ässig verletzt oder mit Rücksicht auf ihr Alter bzw. mangels körper lich-geistiger Eignung den Anforderun- gen des Berufes nicht mehr gewachsen ist. C. Berufsausübung
§ 7
Die freipraktizierenden Hebammen unterstehen der Aufsicht des Bezirksarztes des Wohnbezirks, die Hebammenschwestern an den Spitä- lern jener des zuständigen Facharztes.
§ 8
1 ihrem Wirkungskreis allen Schwan- geren, Gebärenden, fri sch entbundenen oder spita lentlassenen Wöchne- rinnen, die ihren Beistand verlangen, jederzeit nach bestem Wissen und Können beizustehen.
2 An den ersten fünf Tagen nach der Niederkunft hat die Pflege der Ent-
1) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 378).
2) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 378). Erneuerung Entzug Aufsicht Hilfepflicht, Wochenpflege
bundenen und des Kindes täglich zweimal, an den folgenden fünf Tagen täglich einmal zu erfolgen.
§ 9
1 Die Hebammen haben sich bei de r Ausübung ihres Berufes an die besonderen Weisungen de s Departements Gesundheit und Soziales und des Kantonsarztes zu halten. Sie dü rfen nichts vornehmen, was sie wäh- rend ihrer Ausbildung und der Weiterbil dungskurse nicht gelehrt worden sind. 1)
2 Wenn zu den Personen, denen sie ih ren Beistand zu leisten haben, ein Arzt zugezogen wird, so haben die Hebammen dessen Anordnungen zu befolgen. Die Hebammen haben sich jeder Einflussnahme auf die freie Wahl des Arztes durch die Frauen zu enthalten.
3 Den Hebammen ist verboten, Wöchne rinnen zur Entbindung in ihr Haus aufzunehmen.
4 Die Ausübung der Kranken-, Familie n- und Hauspflege ist den Hebam- men, die hiefür über eine zusätz liche Ausbildung verfügen, neben der Tätigkeit als Hebamme gestattet.
§ 10
1 Den Hebammen ist jede Verabrei chung von Medikamenten an Schwan- gere untersagt.
2 Den Hebammen ist es untersagt, mit irgendwelchen Heilmitteln, Heil- präparaten, Büchsenmilch oder sons tigen, der Kinderpflege dienenden Erzeugnissen Handel zu betreiben, dafü ihrer Verbreitung finanziell zu interessieren.
§ 11
Die Hebammen haben sich auf ihre Kosten alle zwei Jahre einer Schirm- bilduntersuchung zu unterziehen. In besonderen Fällen kann ausserdem eine spezielle amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden.
1) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 378).
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§ 12
1) Die freipraktizierenden Hebammen ha ben ein Tagebuch nach den Wei- sungen des Departements Gesundheit und Soziales zu führen und auf Jahresende dem Bezirksarzt des Wohnbezirks vorzulegen. Nach dem Wegfall oder dem Entzug der Bewilli gung ist dieses dem Bezirksarzt abzugeben.
§ 13
Die freipraktizierenden Hebammen sind verpflichtet, an den vom Bezirksarzt oder vom Kantonsarzt angeordneten He gen teilzunehmen und ihre Ausrüstung vorzuweisen. D. Gemeindehebammen und Hebammenkreise
§ 14
Die Anstellung von Gemei ndehebammen ist den einzelnen oder den zu Hebammenkreisen zusammengeschlo ssenen Gemeinden freigestellt. E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15
1 s dieser Verordnung von den Gemein- den auf bestimmte Zeit gewählten He bammen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt.
2 der Amtsdauer das 65. Altersjahr erreicht, oder wird ihnen vorher ode halber das Patent entzogen, so ha ben sie Anspruch auf ein Ruhegehalt mindestens in der Höhe des ihnen zu letzt ausgerichteten Wartgeldes.
3 mmenkreise sind verpflic htet, den bereits pen- sionierten Hebammen den Besitzstand bezüglich Ruhegehalt zu wahren.
§ 16
1 zessammlung zu publizieren.
1) Fassung gemäss Ziff. 32 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 378). Tagebuch und andere Aufzeichnungen Hebammen- versammlung Anstellung Ü bergangsrecht Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
2 Die Verordnung über das Hebamme nwesen (Hebammenverordnung) vom 20. Februar 1964 ist aufgehoben.
1) AGS Bd. 6 S. 25
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