Dekret über die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts
Dekret über die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts (Gerichts organisationsdekret, GOD) Vom 23. Juni 1987 (Stand 1. Juli 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung und §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1, 66a Abs. 2, 67b Abs. 2 und 67e Ab s. 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen richterlic hen Behörden (Gerichtsorgan isationsgesetzes, GOG) vom
11. Dezember 1984
1 ) ,
2 ) beschliesst:
1. Das Obergericht
1.1. Allgemeines
§ 1
3 ) a) Bestand
1 Das Obergericht verfügt über 23,5 Ober richterinnen- und Oberrichterstellen. Teilamtliche Stellen ha ben einen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % aufzuweisen. Die Zahl der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beträgt acht bis elf. 2)
2 Die in diesem Dekret verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeich-
1) SAR 155.100
2) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
3) Fassung gemäss Dekret vom 26. März 1996, in Kraft seit 11. Mai 1996 (AGS 1996 S. 76).
§ 2
1 ) b) Kammern und Kommissionen
1 Mit den voll- und teilamtlichen Oberrichtern werden a) die nötige Anzahl Zivilkammern, b) die nötige Anzahl Strafkammern, c) die Jugendstrafkammer, d) die Beschwerdekammer in Strafsachen, e) die Kammer für Vormundschaftswesen, f) die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, g) die Inspektionskommission sowie h) die Verwaltungskommission besetzt.
§ 3
1) c) Vertretung der Richter
1 In den Kammern und Kommissionen können die zugeteilten Oberrichter durch andere voll- oder teilamtliche Oberrichter oder durch Ersatzrichter vertreten werden.
§ 4
1) d) Geschäftserledigung
1 Die Kammern und Kommissionen erledige n die ihnen zugewiesenen Geschäfte endgültig.
§ 5 e) Mitgliedschaft von Oberrich tern in der Bundesversammlung
1 Werden mehr als zwei Mitglieder des Obergerichts in die Bundesversammlung gewählt, so haben diejenigen für di e Ausübung beider Ämter Vorrang, die schon bisher der Bundesvers ammlung angehört hatten.
2 Unter gleichzeitig neu in die Bunde sversammlung gewählten Mitgliedern des Obergerichts haben die in den Ständera t gewählten und von zwei Ständeräten das mit der grösseren Stimmenzahl gewählte Mitglied, sodann die nach Amtsjahren im Obergericht und schliesslich die nach Lebensjahren älteren Mitglieder des Obergerichts Vorrang.
3 Wer jedoch bereits seit mindestens zwölf Jahren beide Ämter gleichzeitig ausgeübt hat, kann gegenüber andern Mitgliedern des Obergerichts keinen Vorrang auf die Ausübung beider Ämter beanspruchen.
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über Ma ssnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
1.2. Das Gesamtgericht
§ 6
1 ) a) Zusammensetzung
1 Das Gesamtgericht setzt sich aus de n voll- und teilamtlic hen Oberrichtern zusammen.
2 Der Leiter Justizverwaltung amtet als Sekretär.
§ 7
1) b) Zuständigkeit
1 Das Gesamtgericht erledigt alle Geschäfte, für die nicht die Verwal- tungskommission, eine andere Kommiss ion oder eine Kammer zuständig ist.
2 Es bezeichnet die Mitglieder und di e Ersatzmitglieder der Verwaltungs- kommission.
§ 8
2 ) ...
§ 9
2) ...
§ 10
2) ...
§ 11
2) ...
§ 12
2) ...
§ 13
2) ...
§ 14
2) ...
§ 15
2) ...
§ 16
2) ...
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über Ma ssnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
2) Aufgehoben durch Ziff. 1 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
1.3. Die Zivilkammern
§ 17 a) Besetzung
1 Die Zivilkammern urteilen mit drei Richtern.
§ 18
1 ) b) Zuständigkeit
1 Die Zivilkammern entscheiden über die dem Obergericht gemäss Einfüh- rungsgesetz zur Schweizerischen Ziv ilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März
2010 2 ) zugewiesenen Geschäfte. 3 )
2 ... 4 )
1.4. Die Strafabteilung
§ 19
5 ) ...
§ 20
5) ...
1.5. Die Strafkammern
§ 21 a) Besetzung
1 Die Strafkammern urteilen mit drei Richtern.
§ 22 b) Zuständigkeit
1 Die Strafkammern entscheiden über Be rufungen und Wiederaufnahmegesuche.
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über Ma ssnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
2) SAR 221.200
3) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
4) Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
5) Aufgehoben durch Ziff. 1 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
1.6. Die Jugendstrafkammer
§ 23 Zuständigkeit
1 Die aus drei Richtern bestehende J ugendstrafkammer beurteilt die Beschwerden und Berufungen, für die sie gemäss der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege vom 27. Oktober 1959 1 ) zuständig ist.
1.7. Die Beschwerdekammer in Strafsachen
§ 24 a) Besetzung
1 Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet mit drei Richtern.
§ 25 b) Zuständigkeit
1 Die Beschwerdekammer in Strafsachen ka nn die Zuständigkeit im innerkantonalen Verhältnis abweichend von Art. 343 und 344 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ) regeln (§ 32 Abs. 2 StPO). 3 )
2 Sie beurteilt Beschwer den gemäss § 213 StPO, na mentlich gegen eine durchgeführte Überwachung des Post-, Telegramm- und Telefonverkehrs (§ 88 Abs. 5 StPO) und gegen eine Einstellung des Verfahrens (§ 141 StPO), soweit nicht die Jugendstrafkammer zuständig ist.
3 Der Präsident der Beschwerdekammer erle digt die ihm in der Strafprozessordnung übertragenen Geschäfte.
1.8. Die Kammer für Vormundschaftswesen
§ 26 a) Besetzung
1 Die Kammer für Vormundschaftswesen entscheidet mit drei Richtern.
1) Heute: Dekret über die Jugendstrafr echtspflege vom 27. Oktober 1959 (SAR 251.130 ).
2) SR 311.0
3) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über di e Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 14. November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 254).
§ 27 b) Zuständigkeit
1 Die Kammer für Vormundschaftswesen ist di e Aufsichtsbehörde zweiter Instanz in Vormundschaftssachen (§ 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsge setz [EG ZGB] vom 27. März 1911 1 ) ) und entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Bezirksamts in Vormundschaftssachen (§ 2 Abs. 2 lit. c EG ZGB), namentlich auch gegen Entscheide über die Entziehung der elterliche n Sorge (§ 55c Abs. 4 EG ZGB) sowie über Streitigkeiten gemäss § 10 lit. b EG ZPO.
2 )
1.9. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
§ 28 a) Besetzung
1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommissi on entscheidet mit drei Richtern.
§ 29 b) Zuständigkeit
1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommissi on ist die obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter und wählt die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter (§§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 2 AGSchKG
3 ) ).
1.10. Die Geschäftsagentenkommission
§ 30
4 ) ...
§ 31
4) ...
1.11. Die Inspektionskommission
§ 32 a) Aufsicht und Justizverwaltung
1 Die Inspektionskommission übt die Aufsic ht über die Gerichtspräsidenten, die Bezirksgerichte, die Arbeitsgerichte und die Jugendgerichte sowie die Bezirksamtmänner und die Jugendanwälte als Strafbefehlsrichter und die Oberaufsicht über die Friedensrichter aus (§§ 68 Abs. 2, 75–77 GOG; § 22 StPO).
2 Sie nimmt die Gerichtspräsidenten, die Bezirksrichter und die Ersatzrichter der Bezirksgerichte in Pflic ht (§ 6 Abs. 1 GOG).
1) SAR 210.100
2) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
3) SAR 231.100
4) Aufgehoben durch Ziff. 1 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
3 Sie kann verbindliche Weisunge n über die Geschäftsführung der Gerichtspräsidenten, der Bezirksger ichte, der Arbeitsgerichte und der Jugendgerichte erlassen (§ 78 GOG). Soweit Budgetfragen betroffe n sind, erlässt sie die Weisung im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission.
4 Sie erlässt die Reglemente über das Or dnen, die Rückgabe und die Archivierung der Akten (§ 19 GOG) und über die Führung der Kontrollen (§ 45 Abs. 3 GOG), genehmigt die Reglemente der Bezirksger ichte über die Geschäftsverteilung (§ 32 Abs. 2 GOG), entscheidet über die we iteren Fragen der Organisation der Bezirksgerichte und der Arbeitsgerichte und ladet zu den Richtertagungen ein (§ 79 GOG).
5 Sie bewilligt den Gerichten die Anste llung von Rechtspraktikanten und erledigt die damit verbundenen Geschäfte.
6 Sie stellt in Geschäften de r Justizverwaltung, über die sie nicht selbst entscheiden kann, der Verwaltungskommission Antrag, so weit Bezirksgerichte betroffen sind.
7 Die Inspektionskommission kann in Geschä ften gemäss Absatz 3–6 Beschlüsse auf dem Zirkulationswege fasse n, sofern nicht mindestens ein Richter die Beratung verlangt.
§ 33 b) Besondere Geschäfte
1 Die Inspektionskommission entscheidet mit drei Richterninnen oder Richtern 1 ) a) über das Gesuch eines Gerichtspräsidenten oder Bezirksrichters um Beurlaubung (§ 10 Abs. 1 GOG); b) über die Entbindung der Gerichtspräsid enten, Richter, Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals der Bezirksger ichte vom Amtsgeheimnis (§ 17 GOG, Art. 320 Ziff. 2 StGB); c) 2 ) über Disziplinarmassnahmen gegen Geri chtspräsidenten und Richter, soweit nicht die Verwaltungskommissi on zuständig ist (§ 81 GOG); d) 3 ) ... e) über die Übertragung eines Geschäfts auf ein anderes Bezirksgericht (§ 39 GOG); f)
1) über Aufsichtsbeschwerden, insbesondere wegen Amtspflichtverletzung; g) über Kostenbeschwerden gemäss § 94 Abs. 1 GOG.
2 Der Präsident der Inspektionskommission regelt die Vertretung verhinderter Gerichtspräsidenten, Richter und Gerichtsschreiber eines Bezirksgerichts, soweit das Obergericht dafür zuständig ist (§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1, 38 und 42 Abs. 1 GOG).
1) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
2) Fassung gemäss Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 133).
3) Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
§ 34 c) Mitteilungen an die Inspektionskommission
1 )
1 Das Obergericht stellt der Inspektionskommission nach Rechtskraft zu: 1) a) 2 ) Beschwerdeentscheide in Rechtsverzögerungssachen; b)
2) gutheissende Entscheide über den Ausstand eines Bezirksgerichts oder guth- eissende Beschwerdeentscheide über den Ausstand einer Bezirks- gerichtspräsidentin bezi ehungsweise eines Bezirksgerichtspräsidenten.
2
...
3 )
1.12. Die Verwaltungskommission
§ 35
4 ) a) Bestand
1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Ihr gehören der Präsident und der Vizepräsident des Obergerichts als Präsident und Vizepräsident sowie drei bis fünf weitere Oberrichter an.
2 Der Leiter Justizverwaltung amtet als Sekretär.
§ 36
4) b) Zuständigkeit
1 Die Verwaltungskommission erledigt die Geschäfte der Justiz verwaltung, soweit nicht eine andere Kommission ode r eine Kammer zuständig ist.
2 Sie entscheidet a)
3)
... a bis ) 5 ) über den Ausstand der Mehrzahl der Ri chterinnen und Richter des Spezial- verwaltungsgerichts beziehungsweis e einer Kammer oder Kommission des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts oder des Verwaltungsgerichts; b) über die Entbindung der Oberrichter sowie der Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals des Obergerichts vom Amtsgeheimnis (§ 17 GOG, Art. 320 Ziff. 2 StGB); c) 3) ... d) über den Ausschluss von Gerichtsberi chterstattern (§ 15 Abs. 3 GOG); e) über Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksgerichts, die auf Einstellung im Amt oder Amtsenthebung lauten (§ 74 Abs. 3 GOG); f) über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Kammern und Kommissionen.
1) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
2) Eingefügt am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
3) Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
4) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über Ma ssnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
5) Eingefügt am 10. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AGS 2011/3-26)
3 Sie ist insbesondere zuständig für a)
1 )
... b) den Erlass des Reglements über die Ve rteilung der Geschäfte (§ 51 Abs. 2 GOG), das der Justizkommission des Gr ossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist; c) die Bestimmung der Anzahl Zivil- und Strafkammern; d) die Zuweisung der Richter zu den Kammern und Kommissionen; e) die Wahl des Vizepräside nten des Handelsgerichts; f) die Wahl des Vizepräsidenten des Ve rsicherungsgerichts und der nötigen Anzahl weiterer Oberrichte r am Versicherungsgericht; g) die Wahl des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts und die Bestimmung der in erster Linie beim Verwaltungsgericht einzusetzenden Vertreter; h) die Änderung des Beschäftigungsgrad es von Oberrichtern im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Oberrichterstellen; i) die Wahl oder die Anstellung des Personals der Justizverwaltung, der Gerichtsschreiber, des Ka nzleipersonals und der Rechtspraktikanten (§ 62 GOG) mit der Möglichkeit, diese Bef ugnis an einen Spruchkörper oder den Leiter Justizverwaltung zu delegieren; k) den Erlass der Kanzleiordnung für das Ob ergericht, das Versicherungsgericht, das Handelsgericht und das Ve rwaltungsgericht (§ 66 GOG); l) 2 ) die Aufsicht über das Personal (§ 67 GOG); m) den Erlass von verbi ndlichen Weisungen für di e Geschäftsführung der richterlichen Be hörden (§ 78 GOG); n) 2) die vorübergehende Einstellung im Amt sowie die Amtsenthebung von Gerichtspräsiden ten und Richtern (§ 81 GOG); o) 2) die Berichterstattung an den Grosse n Rat über den Gang der Rechtspflege (§ 83 GOG); p) die Erstellung des Voranschlages aller richterlichen Behörden und der Konkursämter (§ 88 GOG); q) die Prüfung der vom Rechnungsführer vorgelegten Jahresrechnungen (§ 92 Abs. 1 GOG); r) 3 ) die Wahl der Mitglieder und der Ersa tzmitglieder der Anwaltskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren (§ 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG] vom
18. Dezember 1984
4 ) ); s) die regelmässige Veröffentlichung de r wichtigsten Entscheide in der Sammlung der aargauischen Gerich ts- und Verwaltungsentscheide; t) 5 ) die Festlegung der Aufgaben und Zust ändigkeiten der Anstellungsbehörden für sämtliches Personal der Gerichte.
1) Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
2) Fassung gemäss Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 133).
3) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
4) SAR 291.100
5) Eingefügt durch Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 133).
4 Die Verwaltungskommission kann die Er ledigung bestimmter Geschäfte einer anderen Kommission oder ei ner Kammer übertragen.
§ 37 c) Geschäftserledigung
1 Die Verwaltungskommission kann Beschlü sse auf dem Zirkula tionswege fassen, sofern nicht mindestens ein Ri chter eine Beratung verlangt.
2 Verwaltungskommission Antrag.
3 Im Übrigen bereitet der Leiter Ju stizverwaltung die Geschäfte der Ver- waltungskommission vor und stellt in der Regel Antrag.
1 )
4 Er erledigt die ihm übertragene n Geschäfte der Justizverwaltung.
2. Das Handelsgericht
§ 38
2 ) ...
3. Das Versicherungsgericht
§ 39
1) a) Bestand
1 Das Versicherungsgericht besteht aus voll- oder teilamtlichen Oberrichtern sowie vier Ersatzrichtern. Aus dem Kreis der Oberrichter wählt der Grosse Rat den Präsidenten.
2 In den Kammern des Versic herungsgerichts können die Versicherungsrichter durch andere voll- oder teilamtliche Oberrichter, Ersatzrichter des Obergerichts oder nebenamtliche Richter sowi e Ersatzrichter des Verwa ltungsgerichts, sofern sie Juristen sind, vertreten werden.
§ 40 b) Kanzlei
1 Das Obergericht stellt die Gerich tsschreiber und die Kanzlei des Versi- cherungsgerichts.
§ 41 c) Geschäftserledigung
1 Das Versicherungsgericht bildet fü r die Erledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte die nötige Anzahl Kammern mit je drei Richtern, die endgültig entscheiden.
3 )
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über Ma ssnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
2) Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
3) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 87).
2 Das Gesamtversicherungsge richt setzt sich aus den voll- oder teilamtlichen Oberrichtern mit Einsatz am Versicherungsgericht zusammen. 1 )
3 Das Gesamtversicherungsge richt teilt die Richter de n Kammern zu und wählt deren Präsidenten und Vizepräsidenten.
§ 42
2 ) d) Geschäftsverteilung
1 Versicherungsgerichts geordnet, welche s der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
§ 43 e) Übrige Vorschriften
1 Im Übrigen gelten für das Versicherungsgericht die §§ 86–92 GOG sowie die Vorschriften über die Organisation des Obergerichts.
4. Das Verwaltungsgericht
§ 44
1) a) Bestand
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus 3 bis 5 voll- oder teilamtlichen Oberrichtern mit Einsatz am Verwaltungs gericht und 10 bis 15 nebe namtlichen Verwaltungs- richtern sowie 8 bis 12 Ersatzrichtern, von denen mindestens einer Psychiater ist. 3 )
2 Das Gesamtverwaltungsge richt setzt sich aus den voll- oder teilamtlichen Oberrichtern mit Einsatz am Verwaltungsgericht und den nebenamtlichen Verwaltungsrichtern zusammen.
§ 45
1) b) Bildung von Kammern
1 Das Verwaltungsgericht bildet für die Erledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte die nötige Anzahl Kammern, die endgültig entscheiden.
2 Den Kammern steht je ein voll- oder teilamtlicher Oberrichter mit Einsatz am Verwaltungsgericht als Präsident vor.
3 Das Gesamtverwaltungsge richt bestimmt die Zuteilung der Richter zu den einzelnen Kammern. Die voll- oder teilamtlichen Oberrichter mit Einsatz am Verwaltungsgericht können nach Bedarf in jeder Kammer eingesetzt werden.
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über Ma ssnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
2) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 87).
3) Fassung gemäss Dekret vom 28. November 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (AGS 2001 S. 8).
§ 46
1 ) c) Besetzung der Kammern
1 Die Kammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder, wenn es die Bedeutung des Falles erfordert, mit fünf Richtern. Bei einer Besetzung mit fünf Richtern dürfen höchstens drei voll- oder teilamtliche Richter beteiligt sein.
§ 47
2 ) ...
§ 48
1) e) Geschäftsverteilung
1 Die Zuteilung der Geschäfte auf die Kammern wird durch ein Reglement des Verwaltungsgerichts geordnet, das der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
§ 49
2) ...
§ 50
2) ...
§ 51
2)
...
6. Schlussbestimmungen
§ 52 a) Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom
22. Dezember 1964
3 ) wird wie folgt geändert:
§2
Aufgehoben.
§31
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über Ma ssnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
2) Aufgehoben durch Ziff. 1 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
3) SAR 271.131
§ 53 b) Aufhebung von Organisationserlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere a) das Reglement über die Geschäftsv erteilung beim Obergericht vom 30. Mai
1972 1 ) , b) das Dekret über die Festsetzung der Zahl der Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 1973 2 ) , c) das Reglement über die Bildung von Kammern und die Geschäftsverteilung beim Verwaltungsgeric ht vom 7. Juni 1977 3 ) , d) das Dekret über die Festsetzung der Za hl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts vom 10. Juni 1986
4 )
.
§ 53a
5 ) b bis ) Übergangsbestimmung
1 Für die laufende Amtsperiode finden Ergänzungswahlen statt. 6 )
§ 54 c) Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 11. Dezember 1984 in Kraft. Aarau, den 23. Juni 1987 Präsident des Grossen Rates W ÜRGLER Staatsschreiber i.V. S ALM Inkrafttreten: 1. Januar 1988 7 )
1) AGS Bd. 8 S. 285
2) AGS Bd. 8 S. 484
3) AGS Bd. 10 S. 67
4) AGS Bd. 12 S. 63
5) Eingefügt durch Dekret vom 17. Juni 2008, in Kraft seit 25. August 2008 (AGS 2008 S. 282).
6) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
7) RRB vom 23. November 1987 (AGS Bd. 12 S. 401).
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