Verordnung über den Weinbau (915.711)
CH - AG

Verordnung über den Weinbau

1 Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) Vom 29. März 2000 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 178 Abs. 2 des B undesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998 1) , auf Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 4, Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 7. Dezember 1998 2) , auf § 35a und § 35b des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (kantonales Landwirts chaftsgesetz) vom 11. November
1980 3) sowie auf § 1 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 4) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

5) Der Vollzug des Bundesrechts über de n Weinbau obliegt der Abteilung Landwirtschaft des Departements Fi nanzen und Ressourcen bzw. der ihr unterstellten Zentralstelle für Weinba oder Organisationen als zuständig erklärt werden.

§ 2

Die Zentralstelle für Weinbau hat in sbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
1) SR 910.1
2) SR 916.140
3) SAR 910.100
4) SAR 661.110
5) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 453). Zuständigkeit Zentralstelle für Weinbau
a) Durchführung des Bewilligungs- und Meldeverfahrens für Neu- anpflanzungen und die Erneuerung von Rebflächen (Art. 2 und Art. 3 der Weinverordnung); b) Führung des Rebbaukatasters (Art. 4 der Weinverordnung); c) Beseitigung widerrechtlich angepfla nzter Reben (Art. 6 der Wein- verordnung); d) Organisation, Durchführung und Überwachung der Weinlese- kontrolle (Art. 8 und Art. 9 der Weinverordnung); e) Verfügungen betreffend die Dekl assierung von Traubenposten (Art.
16 der Weinverordnung); f) Zusammenarbeit mit dem kantona len Weinbauverband (Art. 180 des Landwirtschaftsgesetzes); g) Beratung der Weinbauern (§ 4 des kantonalen Landwirtschaftsgeset- zes).

§ 3

1 Für die Durchführung der kontrolliert en Ursprungsbezeichnung setzt das Departement Finanzen und Ressourcen eine AOC-Kommission ein. Diese setzt sich zusammen aus 5–7 Vertrete rn oder Vertreterinnen der Wein- branche und eventuell anderer interessi erter Kreise wie etwa der Konsu- mentenschaft sowie von Amtes wege n dem Leiter oder der Leiterin der Zentralstelle für Weinbau. 1)
2 Die AOC-Kommission hat folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Überprüfung betreffend die Einhaltung der Vorschriften für die kon- trollierte Ursprungsbezeichnung (Art. 11 der Weinverordnung); b) Entzug der AOC-Deklaration bei Weinen, die den AOC-Vorschriften nicht entsprechen, bei gleichzeitiger Meldung an den Kantons- chemiker (Art. 16 der Weinverordnung).
3 Für ihre Tätigkeiten erhebt di e AOC-Kommission Gebühren, die nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen werden. Der Ansatz pro Stunde beträgt Fr. 60.–.
1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 453).
3 B. Rebbaukataster

§ 4

1 fterinnen eines Rebgrundstückes sind verpflichtet, jeweils bis Ende April jeden Jahres der Zentralstelle für Weinbau die notwendigen Angaben fü r den Rebbaukataster zu melden.
2 sind vorab die folgenden Aufnahmekriterien zu erfüllen: – Hangneigung – Höhe über Meer – Exposition – Wahrung der Interesse n des Naturschutzes
3 cheidet über Gesuche für die Zulas- sung von neuen Rebflächen nach Anhörung der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. 1)
4 hebt für die Behandlung von Gesuchen betreffend Neuanpflanzungen und Erneuerungen eine Gebühr von Fr. 300.–. Bei besonders aufwendi gen Verfahren kann die Gebühr bis Fr. 1000.– erhöht werden. C. Weinlesekontrolle

§ 5

Die Weinlesekontrolle bezweckt, die Bezahlung der Traubenposten und der Weine nach der Qualität zu fördern.

§ 6

1 n werden auf Antrag der Zentral- stelle für Weinbau durch das De partement Finanzen und Ressourcen ernannt. Sie erhalten das für die Kont rolle notwendige Material leihweise von der Zentralstelle. 2)
2 n haben die erforderlichen Ausbil- dungs- und Repetitionskurse zu besteh en und müssen sich bei der Aus- übung ihrer Tätigkeit an die Weisunge n der Zentralstelle halten.
1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 453).
2) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 454). Meldepflicht, Gebühren Zwec k Organisation

§ 7

1 Im Rahmen der Weinlesekontrolle werden die abgelieferte Trauben- menge sowie der natürliche Zuckergehalt erfasst.
2 Alle verkauften oder selbst gekelte rten Traubenposten sind durch die mit der Kontrolle der Weinlese beauftra gten Personen auf den entsprechenden Formularen (Kontrollattest/T raubenpass) einzutragen.
3 Es steht den interessierten Pr oduzenten und Produzentinnen bzw. den Käufern und Käuferinnen frei, bei der Bestimmung der Öchslegrade anwesend zu sein. Eine Einsprache gegen die Richtigkeit der Qualitäts- kontrolle kann nur unmittelbar nach deren Vornahme erhoben werden. In diesem Falle macht der Kontrolle ur oder die Kontrolleurin gemäss Wegleitung sofort eine zweite Probe mit Bestimmung der Öchslegrade. Massgebend für die Eintragung in den Wägungsattest ist das Resultat der zweiten Probe.
4 Die Wägungsatteste sind amtliche Dokumente und massgebend für die Qualitätsbezahlung. Sie sind ohne ge naue Angaben über die Trauben- sorten und die Ursprungsbezeichnungen sowie ohne die Unterschrift des Kontrolleurs oder der Kontrolleurin ungültig.
5 Die Kontrolleure und Kontrolleurinne n haben die Tagesrapporte sofort nach Beendigung der Arbeit zu erste llen und der Zentralstelle mit den Wägungsattesten auszuhändigen. Die Ze ntralstelle hat die Rapporte wäh- rend 3 Jahren aufzubewahren.
6 Die Zentralstelle für Weinbau st ellt die Schlussabrechnung der Kontrol- leure oder Kontrolleurinnen dem B undesamt für Landwirtschaft zu. D. Mindestzuckergehalt und Mengenbegrenzung

§ 8 1)

Das Departement Finanzen und Re ssourcen legt nach Anhörung der Weinbranche die Mindestzuckergeha lte von weissen und roten Trauben- posten, unter besonderer Berücksichti gung der klimatischen Verhältnisse, jährlich vor der Ernte fest (Art. 64 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes, Art. 14 Abs. 1 der Weinverordnung).
1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 454).
5

§ 9

1) Das Departement Finanzen und Re ssourcen legt nach Anhörung der Weinbranche jährlich vor der Ernte die für die einzelnen Kategorien maximal zulässigen Erträge pro m 2 und Sorte fest (Art. 14 Abs. 2–5 der Weinverordnung).

§ 10

Die Zentralstelle für Weinbau verfügt die Einteilung in eine tiefere Kate- gorie, wenn die Traubenposten die ge mäss § 8 festgele gten Mindest- zuckergehalte unterschreiten bzw. wenn die Erntemenge die nach § 9 bestimmten Höchstmengen übersteigt. E. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

§ 11

Der geografische Ursprung sowie die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» bzw. «Appellation d'Origine Contrôlée» (AOC) dürfen nur für Weine der Kategorie 1 verwendet werden, wenn die in den §§ 12–19 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 12

Parzellen, aus denen AOC-Weine gewonnen werden sollen, müssen einem genau definierten Lage-, Ge meinde- oder einem einheitlichen Pro- duktionsgebiet gemäss § 13 Abs. 2 angehören.

§ 13

1 e gelten geografisch zusammen- hängende Gebiete mehrerer Gemeinde n, aus deren Reblagen Weine mit ähnlichen Eigenschaften hervorgebracht werden.
2

1. Jura-Süd

Thalheim – Oberflachs – Schinznach-Dorf – Villnachern – Auenstein – Biberstein – Küttigen – Erlinsbach

2. Aargau Süd

alle Rebgemeinden süd lich von Aare und Limmat
1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 454). Höchsterträge Deklassierung Zweck und Definition Abgrenzung des Produktions- gebietes Einheitliche Produktions- gebiete

3. Geissberg

Mettau – Wil – Hottwil – Mandach – Böttstein – Villigen – Remigen – Mönthal

4. Fricktal

Bözen – Effingen – Elfingen – Fric k – Gansingen – Gipf-Oberfrick – Herznach – Hornussen – Kaisten – Magden – Oberhof – Oberhofen – Obermumpf – Oeschgen – Sulz – Ueken – Wallbach – Wittnau – Wölflinswil – Zeiningen

5. Unteres Aaretal / Limmattal

Klingnau – Döttingen – Tegerfe lden – Endingen – Lengnau – Schneisingen – Würenlingen – Sigge nthal – Kirchdorf – Ennetbaden – Wettingen – Würenlos
3 Mischungen von Weinen aus verschie denen Reblagen innerhalb eines einheitlichen Produktionsgebietes dürfe n den Namen einer der dort gele- genen Gemeinde tragen, sofern der We die Hälfte der Gesamtmenge der Weinmischung ausmacht. Lagebezeich- nungen dürfen für solche Weine nicht verwendet werden.
4 Mischungen von Weinen aus versch iedenen einheitlichen Produktions- gebieten müssen als Aargauer Weine bezeichnet werden.

§ 14

1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können mit sämtlichen im schweizerischen Rebsortenverzeichnis aufgeführten Sorten sowie mit den von der eidgenössischen Lebens mittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV) 1) zugelassenen Mischungen hergestellt werden.
2 Für den Anbau im Kanton Aargau be sonders zu empfehlen sind die fol- genden Rebsorten: I. Weissweinsorten

1. Bacchus

2. Chardonnay

3. Charmont

4. Chasselas/Gutedel

5. Elbling

6. Gewürztraminer

7. Kerner

8. Müller-Thurgau/Riesling×Sylvaner

9. Pinot blanc

10. Pinot gris/Malvoisie/Ruländer

1) SR 817.02
7

11. Räuschling

12. Riesling

13. Sauvignon blanc

II. Rotweinsorten

1. Diolinoir

2. Dornfelder

3. Frühburgunder

4. Gamaret

5. Gamay×Reichensteiner B 28

6. Pinot noir/Blauburgunder/Clevner

7. Zweigelt

§ 15

Traubengut, das für die Herstellung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verwendet wird, muss aus Parzellen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Prax is bzw. den von den eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Me thoden bewirtschaftet werden.

§ 16

1) Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt der jährlich vom Departement Finanzen und Ressourcen festgelegte Mindestzuckergehalt der Kategorie 1.

§ 17

2) Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gelten die jährlich vom Departement Finanzen und Ressour cen festgelegten Höchsterträge.

§ 18

Für die Bereitung der AOC-Weine ge lten die Richtlinien der guten önolo- gischen Herstellungspraxis gemä ss den eidgenössischen Forschungs- anstalten.
1) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 454).
2) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 454). Anbaumethoden Mindest- zuckergehalt Höchsterträge Methoden der Weinbereitung

§ 19

1 Die Produzenten und Produzentinnen si nd verpflichtet, ihre AOC-Weine stichprobenweise für eine Analys e und eine sensorische Prüfung der AOC-Kommission zur Verfügung zu stellen.
2 Die analytische Prüfung erstreckt sich mindestens auf folgende Krite- rien: a) Gesamtsäure; b) pH-Wert; c) Alkoholgehalt; d) gesamte schweflige Säure.
3 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. «U ngenügend» eingestufte Weine dür- fen die AOC-Bezeichnung nicht verwenden und werden zu Weinen der Kategorie 3 deklassiert.
4 Analyse und sensorische Prüfung entfallen für Weine, die mit einem anerkannten Label 1) versehen sind.

§ 20

Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehe n zu Lasten der Produzenten und Produzentinnen. F. Schlussbestimmungen

§ 21

1 Gegen Verfügungen der Zentralstelle beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen Entscheide der AOC-Ko mmission kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich und begründet Einsprache bei der AOC-Kommis- sion erhoben werden.
3 Gegen Einspracheentscheide de tement Gesundheit und Soziales Beschw erde geführt werden. Der weitere Rechtsweg und die Strafbestimmungen rich ten sich nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts. 2)
1) Zurzeit «Vinatura», «Winzer Wy» und «Natürlich Aargau»
2) Fassung gemäss Ziff. 115 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 454).
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§ 22

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

§ 23

Mit dieser Verordnung sind aufgehoben: a) Vollziehungsverordnung zur Vero rdnung des Bundesrates über den Rebbau und den Absatz der Rebbauer zeugnisse (Weinstatut) vom 6. August 1954 1) b) Verordnung über die Ursprungsbezeichnung und die Mengenbegren- zung im Rebbau vom 31. August 1993 2) ; c) Verordnung über die Erneuerung von Rebbergen vom 26. August
1955 3) ; d) Verordnung über die Weinlese kontrolle vom 11. September 1959 4) .
1) AGS Bd. 4 S. 189; Bd. 7 S. 444 (SAR 915.711)
2) AGS Bd. 14 S. 462; 1995 S. 153 (SAR 915.713)
3) AGS Bd. 4 S. 292 (SAR 915.731)
4) AGS Bd. 4 S. 755 (SAR 915.771) Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts
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