Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrates
Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrates Vom 17. Mai 1972 (Stand 1. August 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Ausführung des Grossratsbeschlusses über die Einsetzung eines Rechtskonsulen - ten vom 29. Juni 1965,in der Absicht, eine vorläufige, die bisherige Lösung erset - zende Regelung für Amt und Tätigkeit zu treffen, beschliesst:
1. Organisation
§ 1 Stellung
1 Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrates in Rechtsfra - gen.
2 Er setzt sich aus einem Chef sowie den erforderlichen Mitarbeitern zusammen und untersteht funktionell unmittelbar dem Regierungsrat.
3 Die ordentliche Dienstaufsicht wird vom Landammann ausgeübt.
§ 2 Kanzlei
1 Die Sekretariatsgeschäfte des Rechtsdienstes besorgt die Staatskanzlei.
2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
§ 3 Grundsatz
1 Der Rechtsdienst besorgt die Instruktion der an den Regierungsrat gerichteten Be - schwerden gegen Entscheide von Departementen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Beschwerden gegen Entscheide anderer Amtsstellen, z.B. selbstständige Ämter oder Gemeinderat, werden durch den Regierungsrat auf Antrag des Departements entschieden, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört. Ausgenom - men sind diejenigen Fälle, in denen der angefochtene Entscheid auf einer verbindli - chen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht und sich ein Be - schwerdeantrag dagegen richtet oder wenn es sich um den Entscheid einer Kommis - sion handelt, bei welcher der Vor steher oder ein Sachbearbeiter des zuständigen De - partements mitwirkte. *
§ 4 Aktenbeschaffung, Vernehmlassung, vorsorgliche Verfügungen
1 Mit der Zuweisung der Beschwerdeschrift übergibt das beschwerde beklagte Depar - tement dem Rechtsdienst des Regierungsrates sämtliche einschlägigen Akten. Es ist ihm freigestellt, gleichzeitig eine Vernehm lassung zu erstatten.
2 Muss auf Antrag des Beschwerdeführers oder nach der Sachlage über die Anord - nung einer vorläufigen Massnahme (Erteilung der aufschie benden Wirkung u.Ä.) entschieden werden, so ist die Beschwerdeschrift samt den Vorakten unverzüglich dem Rechtsdienst zuzustellen, der sie dem Regierungsrat oder dem Landammann zum Entscheid unterbreitet. Das beschwerdebeklagte Departement wird später zur Stellungnahme ein geladen.
3 Erweist sich im Verlaufe des Verfahrens, dass Vorakten, Akten zusam - menhängender oder präjudizieller Fälle der Staatsverwaltung oder andere Behörden nötig sind, so werden sie vom Rechtsdienst eingeholt.
§ 5 Verfahrensleitung *
1 Der Chef des Rechtsdienstes orientiert sich umfassend über die tat säch lichen und rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache.
2 Zu diesem Zwecke kann er im Rahmen der Gesetze alle dienlichen Vor kehren tref - fen; insbesondere steht ihm zu: a) schriftliche Vernehmlassungen vom beschwerdebeklagten Departement und von sachinteressierten Departementen sowie von allfälligen weiteren Vorin - stanzen und beteiligten Amtsstellen oder Personen zu verlangen, b) schriftliche oder mündliche Auskünfte von Regierungsräten und Sachbearbei - tern einzuholen, c) Augenscheine vorzunehmen, d) den Beschwerdeführer und Auskunftspersonen einzuvernehmen, e) * zur gemeinsamen Erörterung von Rechts- und Tatfragen den Beschwerdefüh - rer, die zuständigen Mitarbeitenden betroffener Departemente und interessier - ter Amtsstellen sowie Sachverständige einzuladen, f) * Sanktionen gemäss § 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver - waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) anzuordnen.
3 Alle Vorkehren sind aktenkundig zu machen.
1) SAR 271.200
§ 6 Fortgesetzter Schriftenwechsel
1 Wenn die Abklärung der Entscheidungsgrundlagen es erfordert, stellt der Chef des Rechtsdienstes die Vernehmlassungen oder die Auskünfte des beschwerdebeklagten Departements dem Beschwerdeführer zur schrift lichen Rückäusserung zu (Replik), worauf dem Departement nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme (Duplik) zu ge - ben ist.
§ 7 * Expertisen
1 Zur Klärung von Entscheidgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.–, ist vorgängig das Einverständnis des Regierungsrates einzu holen.
§ 8 Aktenherausgabe
1 Nach Eingang der Beschwerdeschrift steht die Aktenherausgabe an den Beschwer - deführer oder an Behörden gemäss den gesetzlichen Vorschrif ten, den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen oder den regie rungsrätlichen Weisungen dem Chef des Rechtsdienstes zu.
2 Er benachrichtigt vorgängig das beschwerdebeklagte Departement. Erhebt dieses Einsprache gegen die Herausgabe bestimmter Dokumente, entscheidet bei Uneinig - keit der Regierungsrat.
§ 9 Antrag
1 Der Chef des Rechtsdienstes stellt dem Regierungsrat schriftlich begrün dete Anträ - ge.
§ 10 Beratung
1 Der Chef des Rechtsdienstes wohnt den Verhandlungen des Regierungs rates über die von ihm instruierten Beschwerden mit beratender Stimme bei.
§ 11 Redaktion
1 Die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs besorgt in der Re - gel der Rechtsdienst des Regierungsrates.
§ 11a * Delegierte Entscheide und Angelegenheiten *
1 Der Rechtsdienst a) erklärt den Verzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen, b) fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid, c) erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung, d) fällt Teil- oder Zwischenentscheide,
e) fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens- und Parteikosten, f) * legt die Höhe der Parteikosten fest, g) * erstattet Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn er das Beschwer - deverfahren instruiert hat.
2 In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, kann eine Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden. *
3. Rechtsberatung des Regierungskollegiums
§ 12 Prüfungsrecht
1 Der Chef des Rechtsdienstes prüft die dem Regierungskollegium vorge legten Ge - schäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten.
2 Er hat volle Akteneinsicht und kann zu den Sitzungen des Regierungs rates zugezo - gen werden.
§ 13 Vorschlagsrecht, Mitberichtsverfahren
1 Der Chef des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken gegen Vorschläge anbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von dritter Seite unterbreitet werden. Er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
2 Dem Rechtsdienst sind im Besonderen alle generellen Erlasse, welche der Regie - rungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rates zu verabschieden hat (Entwürfe für Verordnungen, Dekrete, Gesetze usw.), vor der Beratung durch das Kollegium zur Vernehmlassung zuzustellen.
§ 14 Selbstständige Aufträge
1 Der Regierungsrat kann dem Rechtsdienst besondere Aufträge erteilen.
§ 15 Gutachten
1 Der Regierungsrat bestimmt einen verwaltungsunabhängigen Experten, den er mit der Begutachtung von besonderen Rechtsfragen beauftragen kann.
§ 15a * Akzessorische Normenkontrolle
1 Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren aus und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.
2 Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
3 Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regie - rungsrat Antrag.
4. Schlussbestimmung
§ 16 Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. Sie ist in der Samm lung der Amts - blattbeilagen zu veröffentlichen. 1 )
2 Das Reglement über den Rechtskonsulenten des Regierungsrates vom 3. Dezember
1965 ist aufgehoben. Aarau, den 17. Mai 1972 Regierungsrat Aargau Landammann D R . L OUIS L ANG Staatsschreiber D R
. H ANS S UTER
1) Hinfällig geworden durch die §§ 1 und 15 des Publikationsgesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.11.2009 01.01.2010 § 5 Titel geändert AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 2, lit. e) geändert AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 2, lit. f) geändert AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 7 totalrevidiert AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 11a eingefügt AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 15a eingefügt AGS 2009 S. 486
25.05.2011 01.09.2011 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2011/4-2
25.05.2011 01.09.2011 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2011/4-2
10.04.2013 01.08.2013 § 11a Titel geändert AGS 2013/3-19
10.04.2013 01.08.2013 § 11a Abs. 1, lit. f) geändert AGS 2013/3-19
10.04.2013 01.08.2013 § 11a Abs. 1, lit. g) eingefügt AGS 2013/3-19
10.04.2013 01.08.2013 § 11a Abs. 2 geändert AGS 2013/3-19
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 3 Abs. 1 25.05.2011 01.09.2011 geändert AGS 2011/4-2
§ 3 Abs. 2 25.05.2011 01.09.2011 geändert AGS 2011/4-2
§ 5 18.11.2009 01.01.2010 Titel geändert AGS 2009 S. 486
§ 5 Abs. 2, lit. e) 18.11.2009 01.01.2010 geändert AGS 2009 S. 486
§ 5 Abs. 2, lit. f) 18.11.2009 01.01.2010 geändert AGS 2009 S. 486
§ 7 18.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert AGS 2009 S. 486
§ 11a 18.11.2009 01.01.2010 eingefügt AGS 2009 S. 486
§ 11a 10.04.2013 01.08.2013 Titel geändert AGS 2013/3-19
§ 11a Abs. 1, lit. f) 10.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/3-19
§ 11a Abs. 1, lit. g) 10.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/3-19
§ 11a Abs. 2 10.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/3-19
§ 15a 18.11.2009 01.01.2010 eingefügt AGS 2009 S. 486
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