Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
                            1  Einführungsgesetz  zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz  (EG GSchG)  Vom 11. Januar 1977  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  5  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  den  Schutz  der  Gewässer gegen Verunrei  nigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971 (GSchG)   1)  ,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  des  Bundes  über  den  Gewä  sserschutz,  die  Reinheit  der  ober-  und  unter-  irdischen,  natürlichen  und  künstlich  geschaffenen  öffentlichen  und  priva-  ten Gewässer zu erhalten und zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hadlose Verwertung und Beseitigung der  Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  n  übrigen  öffentlichen  Belangen,  insbesondere denjenigen der Land- und  des Landschaftsschutzes, nach Massgab  e der entsprechenden gesetzlichen  Regelungen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            2)  Die in diesem Gesetz verwendete  n Personenbezeichnungen beziehen sich  auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute:  Bundesgesetz  über  den  Schutz  de  r  Gewässer  (Gewässerschutzgesetz,  GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Ziff. 7 des Gesetzes   über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 120).  Zwec  k  Personen-  bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Dem  Schutz  der  Umwelt  ist  besondere    Beachtung  zu  schenken.  Die  für  den   Vollzug   der   Gewässerschutzges  etzgebung   zuständigen   Behörden  treffen  die  erforderlichen  zusä  tzlichen  Anordnungen  für  die  umwelt-  freundliche  Verwertung  und  Beseitigung  förmigen  Abgänge;  dabei  sind  gesa  mtwirtschaftlich  sinnvolle  Lösungen  anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  die  für  die  Sicherstellung  des  Schutzes  der  Umwelt erforderlichen zusätzlichen Vors  chriften; so hat er namentlich zu  regeln:  a)    die Ausscheidung weiterverwe  ndbarer Stoffe aus Abgängen;  b)    die  Ausbringung  und  die  Behandl  ung  von  Klärschlamm,  insbeson-  dere  die  Vernichtung  der  Salm  onellen,  und  anderen  zur  Düngung  verwendbaren Abfällen;  c)    die Verwertung von Energie, die bei der Beseitigung entsteht;  d)    die Rücknahme von Ge  binden und Verpackungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Dem  Regierungsrat  obliegt  die  Ob  eraufsicht  über  den  Vollzug  der  Gewässerschutzvorschrif  ten  von  Bund,  Kanton  und  Ge  meinden;  er  trifft  die  notwendigen  Entscheide  und  Anor  dnungen,  soweit  dazu  gestützt  auf  die  Gesetzgebung  des  Bunde  s  oder  des  Kantons  ke  ine  andere  Behörde  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  ka  ntonale  Gewässerschutzfachstelle  sowie  das  zuständige  Departement  und  legt  deren  Zuständigkeiten  durch  Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Den  Gemeinden  obliegt  die  unmitte  lbare  Aufsicht  und  Kontrolle  über  die  Einhaltung  der  Gewässerschut  zbestimmungen  des  Bundes  und  des  Kantons sowie der gestützt  darauf erlassenen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden sind insb  esondere zuständig für  a)     Erlass    von    Verfügungen    zur    Beseitigung    vorschriftswidriger  Zustände;  b)    Kontrolle   des   ordnungsgemässen  Betriebes   und   Unterhaltes   der  öffentlichen und privaten Gewässerschutzanlagen;  c)    Erteilung von Bewilligungen zur Be  nützung der öffentlichen Kanali-  sationen  mit  Zuleitung  der  Abwasse  r  auf  eine  zentrale  Reinigungs-  anlage;  d)    Erlass der kommunalen Ab  wasser- und Abfallreglemente.  ) Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ung  ihrer  Aufgaben  im  Bereiche  des   Gewässerschutzes  gemeinsame   Aufsicht  s-   und   Vollzugsbehörden  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeinden  übertragen,  die  über  die  erforderlichen  Fach-  und  Administ-  rativbehörden verfügen.  B. Ableitung und Reinigung der Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  onalen  Sanierungsplan  gemäss  Art.  16  GSchG;  er  setzt  Prioritäten  unter  Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  des  Gewässerschutzes und der fi  nanziellen Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgabe  der  verfügbaren  Mittel  den  im  jährlichen  Voranschlag  für  den  Vollzug  des  Sanierungsplanes  einzu-  setzenden Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  e  Ausarbeitung  und  die  Weiterführung  des kantonalen Sanierungsplanes erford  erlichen Unterlagen beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  unalen  Abwasserpläne,  überprüft  sie  laufend und passt sie nötigenfalls  den veränderten Gegebenheiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zen  als  Infrastrukturpläne  für  die  Belange   der   Abwasserbeseitigung  die   entsprechende   Raumplanung  voraus;  sie  sind  für  das  betroffene  Grundeigentum  nicht  direkt  verbind-  lich,  sondern  bedürfen  der  Konkre  tisierung  durch  Einzelverfügung  oder  Gemeindebeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Punkten  bedürfen  der  Genehmigung  de  s  Regierungsrates;  geringfügige  Abänderungen  und  Anpassungen  werden    von  der  kantonalen  Fachstelle  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  ekt  (GKP),  dessen  Umfang  dem  im  Zonenplan  ausgeschiedenen  Baugebiet  entspricht,  enthält  alle  bestehen-  den  und  geplanten  öffentlichen  Kana  lisationsleitungen,  deren  Neben-  anlagen sowie die zentrale Abwasserreinigungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  befindet, ist das GKP in Überei  nstimmung und zusammen mit dem neuen  bzw. dem revidierten Z  onenplan auszuarbeiten.  Kantonaler  Sanierungsplan  Kommunale  Abwasserplanung  a) Grundsatz  b  ) Generelles  Kanalisations-  projekt (GKP)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Der  Kanalisationsrichtplan  (KRP)  st  ellt  gestützt  auf  den  Bauentwick-  lungsplan  im  Hinblick  auf  die  für  eine  spätere  Besiedlung  in  Frage  kommenden  Gebiete  die  genügende  Dimensionierung  und  die  zweck-  mässige Verlegung der Ka  nalisationsleitungen innerhalb des GKP sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  den  Erlass  eines  Kanalisati  onsrichtplanes  und  damit  auf  einen  Bauentwicklungsplan  kann  mit  Zus  timmung  der  zuständigen  kantonalen  Behörden  verzichtet  werden,  wenn  ei  ne  bauliche  Entwicklung  über  die  Bauzonen hinaus nicht voraussehbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Der kommunale Sanierungsplan umfa  sst das ganze Gemeindegebiet und  enthält  alle  von  der  Gemeinde  oder  sanierenden  Gebiete,  Bauten  und  Anla  gen;  er  stellt  sicher,  dass  alle  verunreinigenden  Einleitungen  und  Vers  ickerungen  sowie  alle  nicht  den  Gewässerschutzvorschriften  entspr  echenden  Bauten  und  Anlagen  frist-  gemäss saniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  legt  im  Einverneh  men  mit  der  kantonalen  Fachstelle  die Art und die zeitliche Reihenfolge der Sanierungsmassnahmen fest und  erlässt rechtzeitig die erforderlichen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Innerhalb  des  GKP  erstellen  und  be  treiben  die  Gemeinden  öffentliche  Anlagen  für  die  Ableitung  und  die  Reinigung  der  Abwässer  nach  Mass-  gabe  der  örtlichen  Bedürfnisse;  au  sserhalb  des  GKP  sind  öffentliche  Abwasseranlagen   zu   erstellen,    soweit  solche  von  Bund  und  Kanton  subventioniert  werden.  Vorbehalten  bleibt  die  Regelung  für  Sanierungs-  leitungen gemäss § 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Ausnahme  der  Hausanschlüsse    sind  bestehende  private  Kanalisa-  tionsleitungen  innerhalb  des  GKP  in  das  Eigentum  de  r  Gemeinde  über-  zuführen. Leitungen, deren Zustand ni  cht den Gewässerschutzvorschriften  entspricht,     sind     vorher     auf     Kosten     des     abtretungspflichtigen  Leitungseigentümers in Stand zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gemeinderat  setzt  die  Rück  erstattung  von  Instandstellungskosten  und   die   Ausrichtung   einer   allfälligen   Übernahmeentschädigung   nach  Massgabe der Interessen der Beteiligten  fest; dieser Beschluss kann an die  kantonale   Schätzungsko  mmission   nach   Baugesetz   und   nach   Gewäs-  serschutzgesetz weitergezogen werden.  ffentliche  Abwasseranlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Öffentliche  Abwasserbeseitigungsanla  gen  sind  von  mehreren  Gemeinden  oder von Gemeinden und von Industriebe  trieben mit besonderem Abwas-  seranfall  gemeinsam  zu  erstellen,  wenn  dies  im  öffentlichen  Interesse  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  n  erfolgen  in  der  Regel  durch  Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  schaften  des  öffentlichen  Rechtes  mit der Genehmigung ihrer Statut  en durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ss  §  11  gemeinsame  Anlagen  zu  erstellen   sind,   den   zwangsweisen     Beitritt   von   Gemeinden   zu   einem  Zweckverband  beschliessen.  Ebenso  können  private  Betriebe  zur  Erstel-  lung gemeinsamer Anlagen mit  Gemeinden verhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Gemeinsame  Anlagen  können  auch  gest  ützt  auf  vertragliche  Verein-  barungen   erstellt   und   betrieben   werd  en.   Die   Verträge   bedürfen   der  Genehmigung des Re  gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  sserreglement.  Dieses  ist  von  der  Gemeindeversammlung     beziehungs  weise     dem     Einwohnerrat     zu  beschliessen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Die  Gemeinden  führen  einen  Abwasse  rkataster,  dem  die  Angaben  über  die   Entwässerung   aller   Liegenschaft  en   im   ganzen   Gemeindegebiet  entnommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  §  167  Abs.  3  des  Geset  zes  über  Raumplanung,  Umweltschutz  und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31.   August 1999, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (AGS 1999 S. 389).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch § 166 lit. h des Gese  und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31.   August 1999, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (AGS 1999 S. 389).  Gemeinsame  öffentliche  Abwasserbeseiti-  gungsanlagen  a) Grundsatz  b  ) Zwec  k  -  verbände  c) Vertragliche  Regelung  Abwasse  r  -  reglement  Abwasserkataste  r
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Ausserhalb  des  GKP  sind  privat  e  Abwasseranlagen  von  den  Verur-  sachern zu erstellen und zu betreiben,   soweit nicht § 10 Abs. 1 bzw. § 19  zur  Anwendung  gelangt.  Innerhalb  des  GKP  werden  mit  Ausnahme  der  Hausanschlüsse,  der  hausinternen  Abwasserleitungen  und der besonderen  Anlagen gemäss § 28 keine privaten An  lagen erstellt. Vorbehalten bleiben  Übergangslösungen    sowie    Anlagen  für    die    betriebseigene    land-  wirtschaftliche Verwertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Private  Abwasseranlagen  können  von  der  Gemeinde  erstellt  und  betrie-  ben werden, wenn sich dies aus Gr  ünden des Gewässerschutzes aufdrängt;  die  Anlagen  verbleiben  im  Eigentum    der  Verursacher,  welche  auch  die  Erstellungs- und Betriebskosten zu tragen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1    Private  Abwasseranlagen  sind  gemeinsam  zu  erstellen,  wenn  sich  dies  aus  Gründen  des  Gewässerschutzes  aufdrängt  oder  wenn  damit  eine  wesentliche Kosteneinsparung verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Dritten   steht   das   Recht   auf   Mitbenützung   privater   Anlagen   gegen  angemessene Kostenbeteiligung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt eine Einigung unter Privaten nicht zu Stande, so entscheidet der  Gemeinderat über Erstellung und Betrie  b gemeinsamer Anlagen, über die  Mitbenützung und über di  e Kostenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Bauten  und  Anlagen  ausserhalb  de  s  GKP  sind  durch  Sanierungsleitun-  gen  an  die  öffentliche  Kanalisation  anzuschliessen.  Ist  der  Anschluss  unzweckmässig   oder   nicht   zumutbar,   so   kann   die   Sanierung   durch  Einzelreinigungsanlagen,  durch  Zuführung  auf  eine  zentrale  Sammel-  reinigungsanlage oder durch landwir  tschaftliche Verwertung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sanierungsleitungen  werden  als  ö  ffentliche  Abwasseranlagen  von  der  Gemeinde  erstellt  und  betrieben.  Be  stehende  private  Sanierungsleitungen  sind in das Eigentum de  r Gemeinde überzuführen; § 10 Abs. 2 und 3 sind  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzierung der Sanierungsleit  ungen erfolgt nach den Grundsätzen  für  die  Leitungen  innerhalb  des  GKP,  wobei  die  Verursacher  zusätzliche  Beiträge  an  die  Baukosten  zu  leisten  haben.  Der  Gemeinderat  setzt  diese  Beiträge   unter   Berücksichtigung   der  öffentlichen   Interessen   an   der  Erstellung der betreffende  n Sanierungsleitung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Alle  Baupläne  für  private  und  für  ö  ffentliche  Abwasseranlagen  bedürfen  vor  Baubeginn  der  Genehmigung  der  ka  ntonalen  Fachstelle;  ausgenom-  men  davon  sind  die  Hausanschlüsse  und  die  hausinternen  Anlagen  im  kanalisationstechnisch  er  schlossenen  Baugebiet,  die  nach  den  Vorschrif-  ten des kommunalen Abwasserregl  ementes zu erstellen sind.  C. Abfallverwertung und Abfallbeseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Abfälle sind wieder und weiterzuverwe  nden, soweit dies nach dem Stand  der  Technik  zweckmässig  ist  und  die  damit  verbundenen  Kosten  diejeni-  gen anderweitiger Beseitigung ni  cht wesentlich übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Der  Regierungsrat  erstellt  im  Sinne  von  §  121  BauG   1)    einen  kantonalen  Gesamtplan  über  ein  Gesamtkonzept  fü  r  die  Abfallbewirtschaftung.  Er  berücksichtigt dabei insbesondere di  e Möglichkeiten der Zusammenarbeit  zwischen  den  Gemeinden  und  den  I  ndustrie-  und  Gewerbebetrieben,  von  denen erhebliche Mengen oder besonde  re Arten von Abfällen anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  endung  von  Gütern  einschränken  oder  verbieten,  deren  Beseitigung  eine  besondere  Belastung  oder  Gefährdung  der Gewässer bewirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erungsrat vorzeitig die erforderlichen  Einzelverfügungen   erlassen;   gegen  eine   solche   Verfügung   steht   den  Betroffenen innert 20 Tagen das Besc  hwerderecht an den Grossen Rat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Die zuständigen Behörden können bes  ondere Arten der Abfallverwertung  und -beseitigung anordnen, wenn sich   solche gemäss dem Grundsatz von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 aufdrängen und die von den Verursachern zu tragenden Mehrkosten
                            zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  nhörung  der  Gemeinde  n,  der  Regional-  planungsgruppen  und  weiterer  Interessier  ter  durch  den  Erlass  kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 162  Genehmigungs-  pflicht für  Baupläne  Grundsatz  Kantonales  Gesamtkonzept  Vermeidung  von Abfällen  Besondere Arten  der Verwertung  und Beseitigung  Standorte von  Abfallbeseiti-  gungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überbauungspläne   nach   den   Vorsch  riften   der   Baugesetzgebung   die  Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Regierungsrat   kann   die   Aufh  ebung   bestehender   Deponien   im  Einzugsbereich von zentralen Anlagen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1    Den  Gemeinden  obliegt  die  Erst  ellung  und  der  Betrieb  von  Kehricht-  beseitigungsanlagen  sowie  das  Einsammeln  der  in  diesen  Anlagen  zu  beseitigenden Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  organisieren  ferner    das  Einsammeln  der  Abfälle  aus  Haushaltungen,  die  den  Kehricht  beseitigungs-  und  Abwasserreinigungs-  anlagen nicht zugeführt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  können  für  die  Bese  itigung  der  Abfälle  Gebühren  nach  dem Verursacherprinzip erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1    Die  Gemeinden  schliessen  sich  in  der  Regel  zur  Erfüllung  ihrer  Aufga-  ben  im  Bereiche  der  Abfallbese  itigung  zu  Zweckverbänden  zusammen.  Sie können diese Aufgaben Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bestimmungen   über   die   Zwec  kverbände   und   über   vertragliche  Regelungen im Bereiche der Ab  wasserbeseitigung gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1    Flüssige  und  feste  Abfälle,  di  e  den  Kehrichtbeseitigungs-  und  den  Abwasserreinigungsanlagen  nicht  zugef  ührt  werden  dürfen,  sind,  soweit  sie nicht von den Gemeinden eingesa  mmelt werden, nach den Weisungen  der     kantonalen     Fachstelle     de  n     besonderen     Beseitigungsanlagen  zuzuführen;  vorbehalten  bleiben  besondere  Verwertungs-  und  Beseiti-  gungsarten gemäss § 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stehen  die  erforderlichen  öffentlic  hen  Anlagen  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  den  Verursachern,  von  denen  er  len  anfallen,  die  Erstellung  priv  anlagen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  aller  Arten  der  Ve  rwertung  und  der  Beseitigung  von  Spezi-  alabfällen sind grundsätzlich von den Verursachern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1    Der  Grosse  Rat  kann  weitere  Vo  rschriften  über  die  Beseitigung  von  Abfällen  erlassen,  dere  n  Einsammeln,  Behandlung,    Verwertung,  Lage-  rung oder Ablagerung einer be  sonderen Regelung bedarf.  ) Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sacherprinzip sowie Strafbestimmungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  stellung  und  am  Betrieb  von  überregio-  nalen  und  interkantonalen  Spezial-  und  Grossdeponien  sowie  von  Anla-  gen  zur  Beseitigung  von  Spezialabfälle  n  beteiligen.  Der  Grosse  Rat  beschliesst die erforderlichen Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e   Aufsicht   und   die   Kontrolle   über  besondere   Beseitigungsanlagen   aus.  Sie   genehmigt   insbesondere   die  Gebührentarife für die Benützung der  Anlagen im Sinne von Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1  und anderen Wasserw  erken haben das  anfallende   Treibgut   nach   den   Weis  ungen   der   kantonalen   Fachstelle  regelmässig  einzusammeln,  abzutr  ansportieren  und  zu  deponieren  oder  der Verwertung zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reuss  und  Rhein  erlässt  der  Regie-  rungsrat  in  Zusammenarbeit  mit  de  n  Werkeigentümern  und  den  anderen  Kantonen Etappenpläne für die Erste  llung der erforderlichen Anlagen zur  Treibgutbeseitigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lagen  zur  Treibgutbeseitigung  sowie  die Kosten des Einsammelns, des  Abtransports und der Deponierung oder  Verwertung des Treibguts gehen zu  Lasten der Wasserwerkbesitzer.   1)  D. Schadendienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Verordnung   die   Organisation   der  Ölwehr   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Unterhaltes  besondere  r  Geräte  für  die  Ölwehr  leistet  der  Kanton  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  wehr  sowie  die  Kosten  für  andere  Massnahmen,   welche   zur   Abwe  hr,   Feststellung   oder   Behebung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 7 des Gesetzes  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute:  Verordnung  über  die  Organisati  on  der  Schadendienste  zur  Abwehr  von  Gewässer-,  Boden-  und  Luftverunreini  gungen  (Schadendienstverordnung)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. November 1991, in Kraft seit 1. Februar 1992 (SAR 781.711).
                            Besondere  Beseitigungs-  anlagen  Treibgut-  beseitigung  Ö  ffentlicher  Schadendienst  (Ölwehr)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässerverschmutzunge  n  durchgeführt  werden  müssen,  sind  von  den  Störern zu ersetzen; mehrere Störer haften solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kann  der  Störer  nicht  ermittelt  werden  oder  ist  er  zahlungsunfähig,  so  fallen die Kosten zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1    Die  Inhaber  von  Betrieben,  in  dene  n  wassergefährdende  Stoffe  herge-  stellt,  verarbeitet,  umgeschlagen,  ge  lagert  oder  transportiert  werden,  sind  besorgt,  dass  die  erforderlichen  Vo  rkehren  für  Sofortmassnahmen  zum  Schutze der Gewässer im Scha  denfall getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Fachstelle  überwach  t  die  privaten  Schadendienste  und  ordnet allenfalls zusätzliche Vorkehren an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Private Schadendienste können in die  Organisation der Ölwehr integriert  und   gegen   Ersatz   der   Kosten   zur  Hilfeleistung   bei   Schadenfällen  beigezogen  werden.  Die  Vorschriften    über  die  Betriebsfeuerwehren  sind  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An private Schadendienste, denen Au  fgaben der Ölwehr übertragen sind,  leistet der Kanton Beiträg  e gemäss § 32 Abs. 2.  E. Grundwasserschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1    Die  kantonale  Fachstelle  arbeitet  für  das  ganze  Kantonsgebiet  Karten  aus,  welche  die  Gewässerschutzb  ereiche  gemäss  Bundesgesetzgebung  enthalten.  Diese  Karten  sind  gemäss  den neuen Erkenntnissen laufend zu  überarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gewässerschutzkarten  entha  lten  die  Grundlagen  für  die  Anordnung  der  erforderlichen  Vorkehren  zum  Schutze  der  ober-  und  unterirdischen  Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gewässerschutzkarten  sind  öffe  ntlich.  Sie  liegen  für  das  ganze  Kantonsgebiet  bei  der  kantonalen  F  achstelle  und  für  die  Gebiete  der  Gemeinden bei den Ge  meindekanzleien zur Einsichtnahme auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1    Der  Grosse  Rat  beschliesst  über  di  e  zur  Sicherstellung  der  Wasserver-  sorgung auszuscheidenden Grundwasserschutzareale (Art. 31 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausscheidung  von  Grundwassersc  hutzarealen  erfolgt  durch  den  Erlass kantonaler Pläne nach den Vo  kantonale Überbauungspläne.  r  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   die als Grundwasserschutzgebiete  vorgesehen  sind,  eine  generelle  Ba  usperre  für  die  Dauer  von  längstens  zwei   Jahren   verfügen,   innert   we  öffentlich  aufzulegen  sind.  Die  Be  stimmungen  des  Baugesetzes  über  den  Erlass von Bausperren sind  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  r die Ausscheidung der Schutzzonen bei  Quell- und Grundwasserfassunge  n gemäss Art. 30 GSchG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von  der  Pflicht  zur  Ausscheidung  von  Schutzzonen  befreien,  we  nn  am  Schutze  der  betreffenden  Fassung  kein  öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  hren  zur  Ausscheidung  der  Schutz-  zonen  nicht  eingeleitet,  so  trifft  die  kantonale  Fachstelle  auf  Kosten  des  Eigentümers  der  Fassung  die  erfo  rderlichen  Anordnungen  zur  Durchfüh-  rung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  heiten   des   Verfahrens   für   die  Ausscheidung  der  Schutzzonen  bei  ne  uen  und  bestehenden  Quell-  und  Grundwasserfassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            Über  streitige  Entschädigungsbegehren    wegen  formeller  oder  materieller  Enteignung  bei  der  Ausscheidung  von  Grundwasserschutzarealen  und  Grundwasserschutzzonen   entscheide  t   die   Schätzungskommission   nach  Baugesetz und nach Gewässerschutzgesetz.  F. Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  s  vom  Grossen  Rat  im  Voranschlag  eingesetzten  Betrages  Beiträge  an  die  Projektierung  und  an  den  Bau  von  Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen,   an die auch der Bund Beiträge  zu leisten verpflichtet ist (Art. 33 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  suchungs-  und  Forschungsarbeiten,  die  im  Einvernehmen  mit  der  kanto-  nalen Fachstelle durchgeführt und au  ch vom Bund subventioniert werden  (Art. 34 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ventionierte  Abwasserbeseitigungsanla  gen  für  die  Sanierung  bestehender  Bauten  ausgerichtet  werden.  In  de  r  Regel  kommen  solche  Beiträge  nur  Grundwasse  r  -  schutzzonen  Enteignung  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter  der  Voraussetzung  gleich  hohe  r  Beitragsleistungen  der  Gemeinden  zur Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 1)
                            Staatsbeiträge werden in folgendem Rahmen ausgerichtet:  a)    13 %–34 % an die Projektierung und an den Bau von Kanalisationen  inkl.     Nebeneinrichtungen,  Abwasserreinigungs-     und     Abfall-  beseitigungsanlagen;  b)    25  %–34  %  an  die  Kosten  von  Untersuchungs-  und  Forschungs-  arbeiten;  c)     maximal  17  %  an  vom  Bund  nich  t  subventionierte  Abwasserbesei-  tigungsanlagen im Sinne von § 38 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1    Innerhalb  des  Rahmens  von  §  39  lit.  a  und  b  werden  die  Staatsbeiträge  unter  Berücksichtigung  der  Finanzkraf  t  der  Gemeinden  nach  den  Bemes-  sungskriterien  des  Bundes  so  festgese  tzt,  dass  die  Beitragsleistung  durch  den Bund sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausnahmsweise  können  an  Gemeinde  n,  deren  besonders  hohe  Finanz-  belastung   durch   die   Regelung   gemä  ss   Absatz   1   nicht   angemessen  berücksichtigt   wird,   zusätzliche  Staatsbeiträge   im   Rahmen   von   §   39  ausgerichtet  werden.  Solche  Beitr  äge  werden  nur  gewährt,  wenn  die  Gemeinde  angeme  ssene  Gebühren  und  Beiträge  für  Erstellung,  Betrieb  und Unterhalt der Abwasserb  eseitigungsanlagen erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt die erfo  rderlichen näheren Bestimmungen über  die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            Für  die  Anpassung  bestehender  An  lagen  und  Einrichtungen  an  neue  Gewässerschutzvorschriften  werden  die  gleichen  Beiträge  wie  für  Neu-  anlagen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            Der  Grosse  Rat  ist  ermächtigt,  zu  r  Finanzierung  der  aus  dem  Gesetz  erwachsenden   finanziellen   Verpf  lichtungen   Anleihen   und   Darlehen  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes übe
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 145).
                            ) Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  G. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            Verfügungen  und  Entscheide  in  Gewä  sserschutzsachen  können  innert  20  Tagen  seit  Zustellung  mit  Verwaltungs  beschwerde  angefochten  werden.  Es  gelten  die  Bestimmungen  des  Gese  tzes  über  die  Verwaltungsrechts-  pflege vom 9. Juli 1968   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1  ehen  gemäss  Art.  37–39  GSchG  ist  Sache der ordentlichen St
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GSchG  spricht  der  Gemeinderat  Bussen  bis  Fr.  1'000.–  durch  bedingten  Strafbefehl  aus.  Erhebt  der  Ver-  urteilte innert 20 Tagen beim Gemeinde  rat schriftlich Einsprache, so wird  der  Strafbefehl  aufgehoben  und  die  Sache  zur  Anklageerhebung  der  Staatsanwaltschaft überwiesen   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sse von über Fr. 1'000.- in Frage, so  erstattet der Gemeinderat Stra  fanzeige beim Bezirksamt.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1  zbewilligung  kann  von  einer  angemes-  senen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verlangt  werden  zur  Sicherstel-  lung   des   Vollzuges   von   Auflagen     und   Bedingungen   sowie   für   im  Schadenfall voraussehbare bes  onders hohe Sanierungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            Auf  Begehren  der  zuständigen  Bew  illigungsbehörde  sind  auf  Kosten  des  Bewilligungsnehmers im Grundbuch anzumerken:  a)    Ausnahmebewilligungen    für    Bauten  ausserhalb des Baugebietes (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  GSchG)  mit  den  entsprechenden  Auflagen  und  Bedingungen  wie  Benützungsbeschränkungen,      A  entfremdungsverbote usw.;  b)    Bewilligungen  für  besondere  Ar  ten  der  Abwasserbeseitigung  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14, 15, 18 und 21 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 271.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute gilt für das Verfahren § 112 de  s Gemeindegesetzes (SAR 171.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Ziffer I./14. der Über  gangsverordnung über die Umsetzung der  neuen   Bundesgestzgebung   im   Strafrecht   und   Strafprozessrecht   vom   22.  November 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 331).  Rechtsschutz  Strafbestimmung  Sicherheits-  leistung  Anmerkung im  Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)     Grundwasserschutzzonen  und  Gr  undwasserschutzareale  (Art.  30  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 GSchG);  d)    zusätzliche    Umweltschutzma  ssnahmen (§§ 2, 24 EG GSchG);  e)    Mitbenützungsrecht an privaten  Gewässerschutzanlagen (§ 18 Abs. 2  EG GSchG);  f)     einzelne Auflagen und Bedi  ngungen zum Schutze der Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 1)
§ 48
                            1    Die  Gemeinden  haben  die  gemä  ss  Gewässerschutzgesetzgebung  des  Bundes und des Kantons vor  geschriebenen Pläne und Reglemente innert 5  Jahren  seit  Inkrafttreten  dieses  Ge  setzes  zu  erlassen  bzw.  den  neuen  Bestimmungen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Gemeinden  ohne  Zonenplanung  g  ilt  das  Baugebiet  gemäss  kantona-  lem  Gesamtplan  über  die  Aussche  idung  der  Baugebiete  und  des  Kultur-  landes als Bauzone im Sinne   der Art. 19 und 20 GSchG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            1    Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  alle  ihm  widersprechen-  den Bestimmungen aufgehoben, in  sbesondere die §§ 3, 32–41, 44–47 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  des  Gesetzes  über  die  Nutzung  und  den  Schutz  der  öffentlichen  Gewässer vom 22. März 1954   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Nutzung  und  den  Schutz  der  öffentlichen  Gewässer  vom  22.  März  1954   3)    sowie  die  zugehörige  Voll-  ziehungsverordnung  vom  24.  Dezember  1954   4)    bleiben  in  Kraft,  soweit  sie die Nutzung der öffentlic  hen Gewässer betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli
                            1968   5)   wird wie folgt ergänzt:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch § 166 lit. h des Gese  tzes über Raumplanung, Umweltschutz  und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (AGS 1999 S. 389).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 763.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 763.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute:  Verordnung  zum  Gesetz  über  di  e  Nutzung  der  öffentlichen  Gewässer  vom 24. Dezember 1954, in Kraft  seit 1. Januar 1955 (SAR 763.211).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SAR 271.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            Der Regierungsrat ist mit dem Vollz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            Dieses Gesetz wird nach Annahme  durch das Volk vom Regierungsrat in  Kraft gesetzt und ist in der Ge  setzessammlung zu publizieren.  Angenommen in der Volksabs  timmung von 12. Juni 1977.  Vom Bundesrat genehmigt am 26. August 1977.  Inkrafttreten: 1. Februar 1978   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 16. Januar 1978 (AGS Bd. 9 S. 544).  Vollzug  Inkrafttreten