Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            Konkordat  über die Befreiung von der Verpflichtung zur  Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903  Nach  den  Beschlüssen  der  Delegier  tenkonferenz  vom  10.  Dezember  1901,  abgeschlossen   zwischen   den   Kantonen   Zürich,   Luzern,   Basel-Stadt,  Schaffhausen,  Appenzell  A.-Rh.,  St  .  Gallen,  Aargau,  Waadt,  Neuenburg  und Genf.  Art. 1  Der  Schweizerbürger,  der  als  Partei  ode  r  Intervenient  im  Zivilprozess  in  einem  der  dem  Konkordat  beigetretene  n  Kantone  vor  Gericht  auftritt,  kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone  seinen  Wohnsitz  hat,  deswegen,  weil  er  in  dem  Kanton,  in  welchem  der  Prozess   geführt   wird,   keinen   Wohns  itz   hat,   zu   keinerlei   Kostenver-  sicherung  angehalten  werden;  ebenso  darf  das  Verlangen,  einen  für  die  Prozesskosten  haftenden  Vertreter  zu    stellen,  aus  diesem  Grunde  nicht  gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt  werden.  Art. 2  Diese  Vorschriften  finden  ebenfa  lls  Anwendung  auf  Schweizerbürger,  welche  in  einem  auswärtigen  Staat  e  wohnen,  der  der  Internationalen  Übereinkunft   betreffend   Zivilprozessrecht   vom   14.   November   1896   2)  beigetreten  ist,  und  welche  in  einem  der  dem  Konkorda  t  beigetretenen  auftreten.  AGS Bd. 1 S. 482
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 273.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute  gilt  die  Internationale  Überei  nkunft  betreffend  Zivilprozessrecht  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Juli 1905 (SR 0.274.11).
                            Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone:  Zürich                     Zug  Appenzell                     A.-Rh.                     Tessin  Bern                        Solothurn                        St.                        Gallen                        Waadt  Luzern                    Basel-Stadt                    Graubünden                    Neuenburg  Schwyz                   Basel-Landschaft                   Aargau                    Genf  Glarus                     Schaffhausen                     Thurgau                     Jura  Beitritt  des  Kantons  Aargau  durch  Grossratsbeschluss  vom  15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                1902.
                            Für den Kanton Aargau in Kraft getreten am 20. Dezember 1903.