Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons im Bereich der spitalexternen Kra... (301.311)
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Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons im Bereich der spitalexternen Krankenpflege

1 Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons im Bereich der spitalexternen Krankenpflege (Spitexverordnung) Vom 10. Juli 1996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 47 Abs. 3 des Ges undheitsgesetzes (GesG) vom 10. No- vember 1987 1) , beschliesst:

§ 1

Diese Verordnung regelt die finanzie lle Unterstützung von Organisatio- nen der spitalexternen Krankenpfle ge (Spitex) durch den Kanton.

§ 2

1 für Massnahmen, die der Umsetzung des vom Regierungsrat beschlosse nen Spitex-Leitbildes dienen.
2 n der spitalexternen Krankenpflege gelten: a) Trägerschaften der Basisdienste gemäss Spitex-Leitbild, die im Auf- trag einer oder mehrerer Gemeinde n die Aufgabe gemäss § 46 Abs. 1 GesG übernommen haben; b) Gemeinden, welche die Aufgab wahrnehmen; c) 2) Organisationen und Institutionen, die im Rahmen einer Leistungs- vereinbarung des Departements Gesundheit und Soziales einen Beitrag zur Umsetzung des Spitex-Leitbildes leisten.
1) SAR 301.100
2) Fassung gemäss Ziff. 29 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 373). Geltungsbereich und Zweck Beitrags- berechtigung

§ 3

1)

§ 4

1 An die Kosten ausserordentlicher, den üblichen Umfang übersteigender und nicht regelmässig durchgeführter Projekte der Öffentlichkeitsarbeit kann ein einmaliger Beitrag ausgerichtet werden.
2 Die Höhe des Beitrages beträgt 40 % der Kosten, im Maximum Fr 5'000.–.

§ 5

1 Beiträge können geleistet werden an die Kosten von Fortbildungs- projekten für Personen der leitenden Organe von Trägerschaften, für Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der Basi sdienste sowie für Leiterinnen und Leiter von Spitex-Stützpunkten, sofern die Fortbildung auf Grund neuer oder sich verändernder Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Spitex-Leitbildes erforderlich wird.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Art und Dauer der Fortbildung und deckt maximal 50 % der effektiven Kosten.

§ 6

1 Es können ausnahmsweise weitere der Umsetzung des Spitex-Leitbildes dienen, mit Beiträgen bis maximal Fr. 10'000.– finan- ziell unterstützt werden.
2 Der Spitex-Verband Aargau erhält ei nen jährlich im Budget festgelegten Beitrag. 2)

§ 7

1 Die Beiträge gemäss den §§ 4–6 Abs. 1 dieser Verordnung sind in der Regel vor Ausführung des Projekts durch Gesuch und unter Verwendung des entsprechenden Formulars beim Departement Gesundheit und Sozia- les geltend zu machen. 3)
2 Gesuche im Sinne der §§ 4 und 6 Abs. 1 dieser Verordnung müssen Angaben über die Art und Höhe des gewünschten Beitrages, über den
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Nove mber 2004, in Kraft seit 1. Januar
2005 (AGS 2004 S. 322).
2) Fassung gemäss § 23 Abs. 7 der Vero rdnung über das Rechnungswesen und die übrige Führungsunterstützung (VRF) vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 336).
3) Fassung gemäss Ziff. 29 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 373).
3 Kostenvoranschlag sowie über de n Stand der Umsetzung des Spitex- Leitbildes enthalten. 1)
3 ngaben über Ziele, Inhalt, Dauer und Kosten der angebotenen Fortbildung zu enthalten.
4 ziales kann weitere Angaben und Unterlagen einverlangen, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. 2)

§ 8

1 s Departement Gesundheit und Soziales. Gegen dessen Entscheid kann inne rt 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Dieser entscheidet abschliessend. 3)
2 zugeben, in welc hem Jahr die Aus- zahlung des Beitrages voraussichtlich erfolgen wird.

§ 9

1 Massgabe der im Budget eingeste llten und noch verfügbaren Mittel und des Entscheides. 4)
2 5)
3 n ganz oder teilweise zurückgefor- dert werden.
4 entfremdung der Räumlichkeiten vor Ablauf von 10 Jahren anteilsmässig zurückzuerstatten.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft seit 1. Januar
2005 (AGS 2004 S. 322).
2) Fassung gemäss Ziff. 29 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 373).
3) Fassung gemäss Ziff. 29 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 374).
4) Fassung gemäss § 23 Abs. 7 der Vero rdnung über das Rechnungswesen und die übrige Führungsunterstützung (VRF) vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 336).
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Nove mber 2004, in Kraft seit 1. Januar
2005 (AGS 2004 S. 322). Entscheid Auszahlung

§ 10

1) Das Departement Gesundheit und Sozial es wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

§ 10a

2) Für Gesuche um einen Beitrag ge mäss § 3, die bis 31. Dezember 2004 (Poststempel) gestellt werden, gilt das bisherige Recht.

§ 11

Diese Verordnung ist in der Geset am 1. August 1996 in Kraft.
1) Fassung gemäss Ziff. 29 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 374).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 24. Nove
2005 (AGS 2004 S. 322). bergangsrecht zur Änderung vom 24. Novem- ber 2004 Publikation und Inkrafttreten
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