Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde Vom 19. März 1915 (Stand 1. Juli 2006) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollziehung des Gesetzes über da s Halten und Besteuern der Hunde vom
30. November 1871
1 ) und gemäss Schlussnahme des Grossen Rates vom
28. Februar 1915 sowie gestützt auf § 91 Abs. 2
bis lit. a der Kantonsverfassung, 2 ) beschliesst:
1. Die Kontrollierung der Hunde
§ 1
1 In jeder Gemeinde wird eine Kontrolle über die in der Gemeinde gehaltenen über drei Monate alte n Hunde geführt.
3 )
2 Den Züchtern von Hunden ist gestattet, di e Hunde eigener Aufzucht erst in die Kontrolle eintragen zu lassen, wenn dies elben das Alter von 6 Monaten erreicht haben.
3 Jeder in eine Gemeinde eingeführte Hund ist binnen 4 Wochen zur Aufnahme in die Kontrolle anzumelden. Der Anmeldung ist ein tierärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Tieres beizulegen.
1) SAR 393.300
2) Fassung gemäss Verordnung vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 724).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 25. September 2002, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AGS 2002 S. 420).
§ 1a
1 )
1 Die in dieser Verordnung verwendete n Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2
1 Jeder eingeschriebene Hund ist mit eine m Halsband zu versehen; daran ist eine Metallplatte zu befestigen, welche die Zeichen enthält, aus denen der Eigentümer (Name und Wohnort desselben) ermittelt werden kann.
2 ... 2 )
§ 3
3 )
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inne res kann, so oft es dies für notwenig erachtet, eine bezirkstierärztliche Un tersuchung sämtlicher Hunde anordnen. Die Untersuchungen finden gemeindeweise unter Mithilfe des Gemeinderates und der Ortspolizei statt.
1 bis
. Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde
4 )
§ 3a
5 )
1 Hunde von im Kanton wohnhaften Halt ern sind nach den Bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchenges etzgebung zu kennzeichnen.
2 Halter von registrierten Hunden müssen Änderungen ihres Namens oder ihrer Adresse sowie Name und Adresse des neuen Hundehalt ers der in Absatz 3 genannten Stelle melden.
3 Melde- und Registrierungsstelle ist die Animal Identity Service AG (ANIS) mit Sitz in Bern.
4 Polizeiorgane und Bezirkstierärzte haben mittels automatisiertem Abrufverfahren Zugang zu den Daten der in Absatz 3 ge nannten Melde- und Registrierungsstelle.
5 Die Abgabe des Hundeausweises an den Hundehalter erfolgt durch den Tierarzt.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 25. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 420).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 25. September 2002, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AGS 2002 S. 420).
3) Fassung gemäss Ziff. 54 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 404).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 23. Novemb er 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 724).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 23. Novemb er 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 724).
2. Die Hundetaxe
§ 4
1 Die jährliche Taxe für einen eingeschr iebenen Hund beträgt vom Inkrafttreten dieser Verordnung hinweg Fr. 20.–. Da von fallen Fr. 10.– der betreffenden Gemeinde im Sinne des § 7 des Gesetzes und Fr . 10.– dem Staate zu. 1 )
2 Die Taxe ist jeweilen am 1. Mai zu bezi ehen. Wer am 1. Mai einen über 3 Monate (Züchter über 3 Monate) alten Hund besitzt oder bis 1. November einstellt, hat die festgesetzte Taxe zu bezahlen. 2 )
3 Für die nach dem 1. November bis 1. Ma i taxpflichtig werdenden Hunde ist nur die halbe Taxe zu entrichten.
3 )
§ 5
1 Die Taxe wird bezahlt für das Recht zu m Halten eines Hundes, für die Kontrolle und für die Metallmarke. Wer nach dem B ezugstage einen abgehenden, bereits eingeschriebenen und besteuerten Hund erse tzt oder seine Wohngemeinde wechselt, hat keine neue Taxe, sondern nur eine Kontrollgebühr von Fr. 1.– zuhanden der Gemeinde zu bezahlen. Wer einen Hund neu einstellt, hat die Taxe zu entrichten, auch wenn sie in einer andern Gemeinde für den Hund bereits bezahlt wurde. In streitigen Fällen entscheidet die Polizeidirektion 4 ) . 5 )
2 Fremde (Kurgäste, vorübergehende Aufe nthalter usw.) haben für mitgebrachte Hunde eine Maximaltaxe von Fr. 5.– zuhanden des Staates zu bezahlen. Dauert ihr Aufenthalt im Kanton länger als 2 Monate , so bezahlen sie die Taxe gemäss § 4. 6 )
3 Hunde, für welche auf die zweite Aufford erung hin die Taxe nicht bezahlt wird, sind auf Anordnung des Gemein derates zu beseitigen.
7 )
§ 6
8 )
1 Die Gemeinderäte sorgen für den Bezug der Taxen.
1) Dahingefallen; heute gelten die §§ 2, 7 und 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871.
2) Dahingefallen; heute gelten die §§ 2, 7 und 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871.
3) Dahingefallen; heute gelten die §§ 2, 7 und 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871.
4) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
5) Dahingefallen; heute gelten die §§ 2, 7 und 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871.
6) Dahingefallen; heute gelten die §§ 2, 7 und 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871.
7) Dahingefallen; heute gelten die §§ 2, 7 und 7a des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871.
8) Fassung gemäss Verordnung vom 25. September 2002, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AGS 2002 S. 420).
2 Die Beiträge zu Gunsten des kynologischen Prüfungswesens und zur Förderung des Tierschutzes sind dem Kanton jeweils mit dem Bezug der Hundekontrollmarken zu entrichten. Beziehen die Gemeinden die Hundekontrollmarken nicht beim Kanton, stellt dieser die Beiträge separat in Rechnung.
3 Die Aufwandpauschale des Kantons ge mäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871 1 ) beträgt Fr. 2.– pro gelieferte H undekontrollmarke.
3. ...
2 )
§ 7
3 )
...
§ 8
4 ) ...
§ 9
5 ) ...
4. Die Behandlung lästiger Hunde
§ 10
1 Es ist untersagt, zur Nachtzeit Hunde frei he rumlaufen zu lassen.
2 Hunde, die durch ihr Geheul die Nachtr uhe stören oder durch anhaltendes Bellen und Heulen die Nachbarschaft belästig en, sind, nach fruchtloser Mahnung des Besitzers, abzuschaffen.
3 Hunde, die zum Schutz von Waren bei Fuhr werken stehen, sind so anzubinden, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind.
4 Hündinnen sind während ihrer Br unstzeit eingesperrt zu halten.
5 Besitzer, welche dieser Vorschrift nicht nachkommen, sind sofort zu verzeigen.
6 Die Polizeiorgane haben diesbez üglich strenge Aufsicht zu üben.
7 Die Gemeinderäte sind berechtigt, Bestimmungen aufzustellen über das Mitbringen von Hunden in öffentliche Lokale und Anlagen.
1) SAR 393.300
2) Aufgehoben durch Ziff. II. der Vero rdnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AGS 2006 S. 48).
3) Aufgehoben durch Ziff. II. der Vero rdnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AGS 2006 S. 48).
4) Aufgehoben durch Ziff. II. der Vero rdnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AGS 2006 S. 48).
5) Aufgehoben durch Ziff. II. der Vero rdnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AGS 2006 S. 48).
5. Besondere Pflichten des H undeeigentümers und des Besitzers
§ 11
1 Bezüglich der Haftpflicht des Eigent ümers für Schaden, Verletzungen usw., welche Hunde verursachen, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) massgebend.
2 Wenn ein Hund Menschen oder Tiere anfäll t oder verfolgt, so ist der Besitzer desselben verpflichtet, ihn mit allen zu Gebot stehenden Mitte ln zurückzuhalten.
6. Strafvorschriften
§ 12
2 ) ...
7. Schlussbestimmungen
§ 13
1 Diese Vollziehungsveror dnung unterliegt bezüglich der darin gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e und m der Staatsverfass ung festgesetzten Ta xen und Gebühren der Genehmigung des Gr ossen Rates.
§ 14
1 Nach erfolgter Genehmigung durch den Grossen Rat ist diese Verordnung in die Gesetzessammlung aufzunehmen und in Kraft zu setzen. Aarau, den 19. März 1915 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann S CHMIDT Der Staatsschreiber W IETLISBACH
1) Art. 56 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220 )
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 25. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 420).
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