Verordnung über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (958.111)
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Verordnung über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Betrieb von Geschick lichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung, SpBV) Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielaut omaten und die Kursaa labgabe (Spielbe- triebsgesetz, SpBG) vom 20. Juni 2000
1 ) sowie § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2 ) , beschliesst:

1. Geschicklichkeitsspielautomaten

§ 1 Geltungsbereich

1 Nicht als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Betrieb von Geschi cklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, Sp BG) vom 20. Juni 2000 3 ) gelten insbesondere: a) Tischfussballspielgeräte, b) Billardtische, c) Wurfspielgeräte, d) Kegel- und Bowlinganlagen, e) Kinderspielgeräte, f) Jahrmarktspielgeräte.
1) SAR 958.100
2) SAR 661.110
3) SAR 958.100

§ 2 Erheblicher geldwerter Vorteil

1 Ein erheblicher geldwerter Vorteil lieg t vor, wenn der mögliche Bruttogewinn pro Spiel einem Wert von mehr als Fr. 20.– entspricht.

§ 3 * Meldepflicht

1 Die Aufstellerinnen und Aufsteller der Ge ldspielautomaten melden diese vor Auf- nahme des Betriebes schriftl ich dem Departement Volksw irtschaft und Inneres. Der Meldung ist eine Bescheinigung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Typenprüfung beizulegen.

2. Spiellokale

§ 4 Räumliche Voraussetzungen

1 Spiellokale dürfen ausschliesslich in abge trennten Räumen betrieben werden und müssen über einen eigenen Eingang verfügen. Es darf keine direkte Verbindung zu einer Gaststätte bestehen.
2 Die Räumlichkeiten sind so einzurichten, dass eine zweckmässige Aufsicht über den Spielbetrieb gewährleistet ist.

§ 5 Aufsicht

1 Spiellokale müssen während der Öffnungs zeiten durch die Betreiberin oder den Betreiber oder durch eine von diesen be auftragte Person beaufsichtigt werden.

§ 6 Öffnungszeiten

1 Spiellokale sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 12.00 Uhr, am Samstag sowie an Sonn- und allg emeinen Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 12.00 Uhr geschlossen zu halten.
2 An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Spiellokale von

00.15 Uhr bis 12.00 Uhr geschlossen zu halten.

§ 7 Wirtetätigkeit

1 Die Abgabe von Esswaren und von alkoholischen Getränken ist verboten.

3. Zuständigkeit und Abgaben

§ 8 * Zuständigkeit

1 Zuständig für den Vollzug des Spielbetriebsgesetzes und dieser Verordnung ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

§ 9 Gebühren

1 Es gelten folgende Gebührenansätze: a) Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung Fr. 500.– b) Für die Kontrolle von Betrie ben mit Spielautomaten pro Stunde (Aufwand, die Reisezei t eingeschlossen) Fr. 100.–
2 Bei ungewöhnlich geringem oder grosse m Aufwand kann die Gebühr angemessen herabgesetzt oder erhöht werden.

§ 10 Kursaalabgabe

1 Veranlagung und Bezug der Kursaalabgabe erfolgen durch die Eidgenössische Spielbankenkommission im Auftrag des Kantons.

§ 11 Abgabe auf Geldspielautomaten

1 Die Aufstellerinnen und Aufsteller der Ge ldspielautomaten melden dem Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres den vom Automaten registrierten jährlichen Brut- tospielertag bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres. *
2 Wird ein Geldspielautomat während des Jahres ausser Be trieb gesetzt, ist der re- gistrierte Bruttospielertrag innert 10 Tagen nach Betriebsaufgabe zu melden.
3 Die Abgabe wird nach Ermessen festgese tzt, wenn die Meldung nicht innert Frist erfolgt oder wenn der Bruttospielertrag aus technischen oder anderen Gründen nicht festgestellt werden kann.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 12 Aufhebung geltenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Wirt- schaftsgesetz vom 16. August 1976 1 ) aufgehoben.
1) AGS Bd. 9 S. 314, 653; Bd. 10 S. 111, 112, 293, 747; Bd. 11 S. 88; Bd. 12 S. 491; Bd. 14 S. 115; 1995 S. 65; 1996 S. 396; 1998 S. 118; 1999 S. 43

§ 13 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit den §§ 1–17 und 19 des Gesetzes über de n Betrieb von Geschicklichkeitsspiel- automaten und die Kursaalabgabe (Spielbe triebsgesetz, SpBG) vom 20. Juni 2000 1 ) am 1. Januar 2001 in Kraft.

§ 14 * ...

Aarau, 22. November 2000 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
1) SAR 958.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 3 totalrevidiert AGS 2005 S. 456

10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert AGS 2005 S. 456

10.08.2005 01.09.2005 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 456

29.08.2012 01.01.2013 § 14 aufgehoben AGS 2012/6-12

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 456

§ 8 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 456

§ 11 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 456

§ 14 29.08.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6-12

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