Dekret über die Errichtung eines staatlichen Lehrmittelverlags (401.710)
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Dekret über die Errichtung eines staatlichen Lehrmittelverlags

1 Dekret über die Errichtung eines staatlichen Lehrmittelverlags Vom 23. März 1908 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1

1 Schulen wird ein staatlicher Lehrmittelverlag errichtet.
2 a) die Anlage und Verwaltung einer Lehrmittelsammlung und b) die Beschaffung und Abgabe von Schreib- und Zeichnungsmateria- lien und von amtlichen Formularien und Drucksachen für die Schulen und staatlichen Verwaltungen, so wie die Beschaffung und Abgabe von Bildwerken für die Schule, jedoch ohne Kaufzwang für die Gemeinden.

§ 2

Bei Vergebung der Arbeiten und Liefer ungen durch den Lehrmittelverlag ist, wenn immer möglich, das im Ka nton domizilierte Gewerbe in erster Linie zu berücksichtigen.

§ 3

Organisation und Verwaltung des Lehrm ittelverlages sind so einzurichten, dass Einnahmen und Ausgaben sich au sgleichen. Die Staatskasse stellt jedoch dem Lehrmittelverlag das e rforderliche Betriebskapital zur Verfügung, welches zu verzinse n und zu amortisieren ist.

§ 4

Der Regierungsrat wird über die Or ganisation und Verwaltung des staat- lichen Lehrmittelverlags die nötig en Vorschriften aufstellen.

§ 5

Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.
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