Dekret über die Errichtung eines staatlichen Lehrmittelverlags
1 Dekret über die Errichtung eines staatlichen Lehrmittelverlags Vom 23. März 1908 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
§ 1
1 Schulen wird ein staatlicher Lehrmittelverlag errichtet.
2 a) die Anlage und Verwaltung einer Lehrmittelsammlung und b) die Beschaffung und Abgabe von Schreib- und Zeichnungsmateria- lien und von amtlichen Formularien und Drucksachen für die Schulen und staatlichen Verwaltungen, so wie die Beschaffung und Abgabe von Bildwerken für die Schule, jedoch ohne Kaufzwang für die Gemeinden.
§ 2
Bei Vergebung der Arbeiten und Liefer ungen durch den Lehrmittelverlag ist, wenn immer möglich, das im Ka nton domizilierte Gewerbe in erster Linie zu berücksichtigen.
§ 3
Organisation und Verwaltung des Lehrm ittelverlages sind so einzurichten, dass Einnahmen und Ausgaben sich au sgleichen. Die Staatskasse stellt jedoch dem Lehrmittelverlag das e rforderliche Betriebskapital zur Verfügung, welches zu verzinse n und zu amortisieren ist.
§ 4
Der Regierungsrat wird über die Or ganisation und Verwaltung des staat- lichen Lehrmittelverlags die nötig en Vorschriften aufstellen.
§ 5
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.
Feedback