Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann Vom 3. Juli 1996 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Bundesges etzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz , GlG) vom 24. März 1995
1 ) , beschliesst:
1. Schlichtungsstelle
§ 1 Zuständigkeit
1 Als Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann wi rd eine Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen eingesetzt.
2 Die Schlichtungsstelle ist zuständig für Streiti gkeiten gemäss Gleich- stellungsgesetz aus a) privatrechtlichen Arbeitsverhältni ssen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist; b) 2 ) öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältn issen der Gemeinden sowie öffentlich- rechtlicher Körperschaften und Anstalten, soweit sie nicht dem Personalgesetz 3 ) unterstellt sind.
§ 2 Aufgaben
1 Die Schlichtungsstelle berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
1) SR 151
2) Fassung gemäss § 58 der Personal- und Loh nverordnung (PLV) vom 25. September 2000, in Kraft seit 1. November 2000 (AGS 2000 S. 272).
3) SAR 165.100
2. Organisation
§ 3 Zusammensetzung, Amtsdauer
1 Die Schlichtungsstelle setzt sich zu sammen aus dem oder de r Vorsitzenden und vier bis sechs Mitgliedern. Beide Gesc hlechter müssen genügend vertreten sein.
2 Der oder die Vorsitzende ist verantwortli ch für die Geschäftskontrolle und für die beförderliche Erledigung der Geschäfte.
3 Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden durch den Regierungsrat auf vier Jahre gewählt. 1 )
§ 4
2 ) Aufsicht
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle und f ührt, soweit notwendig, das Sekretariat. Es kann ihr verbindliche Weisungen für di e Geschäftsführung erteilen.
§ 5 Besetzung
1 Für die Behandlung eines Streitfalles setzt sich die Schlichtungsstelle zusammen aus dem oder der Vorsitzenden und zwei vo n diesem oder dieser bezeichneten Mitgliedern. Beide Geschlechter müssen ve rtreten sein. Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden amtet an dessen oder deren Stelle ein Mitglied der Schlichtungsstelle.
§ 6 Ausstand
1 Für den Ausstand der Mitglieder der Schlichtungsstelle gelten die §§ 2–6 der Zivilprozessordnung
3 ) sinngemäss.
2 Über den Ausstand entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 7 Entschädigung
4 )
1 Die Entschädigung der oder des Vorsitzende n der Schlichtungsstelle richtet sich nach Anhang II zum Lohndekret 5 ) . 6 )
1) Fassung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2007, in Kraft seit 1. März 2008 (AGS 2008 S. 12).
2) Fassung gemäss Ziff. 19 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom
10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 360).
3) SAR 221.100
4) Fassung gemäss § 58 der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. Sep¬tember 2000, in Kraft seit 1. November 2000 (AGS 2000 S. 272).
5) SAR 165.130
6) Fassung gemäss § 58 der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. Sep¬tember 2000, in Kraft seit 1. November 2000 (AGS 2000 S. 272).
2 Die Entschädigung der Mitglieder der Schl ichtungsstelle richtet sich nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter vom 12. Dezember 1989 1 ) .
3. Verfahren
§ 8 Freiwilligkeit
1 Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
§ 9 Einleitung
1 Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Schlichtungsstelle schriftlic h anzubringen. Der Kläger oder die Klägerin hat den massgeblichen Sachverhalt zu bezeichnen und das Begehren, das er oder sie daraus ableitet, anzugeben.
2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältn issen ist das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens spätestens i nnerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung einzureichen.
§ 10 Verhandlung
a) Mündlichkeit
1 Die Verhandlungen sind mündlich. Die Pa rteien haben persönlich zu erscheinen, dürfen sich jedoch verbeiständen lassen.
2 Der oder die Vorsitzende kann zur Vo rbereitung der Schlichtungsverhandlung einen Schriftenwechsel anordnen.
§ 11 b) Durchführung
1 Der oder die Vorsitzende gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
§ 12 c) Sachverhaltsfeststellung, Beweismittel
1 Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt im Rahmen der nachstehenden Beweisabnahmemöglichkeiten von Amtes wegen fest, soweit dies für die Aufgabe der Schlichtung notwendig ist. Sie würdig t die eingereichten Urkunden nach freiem Ermessen und kann die Parteien und die von diesen bezeichneten Personen formlos befragen, schriftliche Auskünfte einhol en und einen Augenschein durchführen.
2 vorlegen.
1) SAR 155.150
§ 13 d) Protokoll
1 Das Kurzprotokoll über die Verhandlungen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Datum der Schlichtungsverhandlung; b) Besetzung der Schlichtungsstelle; c) Datum des Begehrens um Durc hführung des Schlic htungsverfahrens; d) Parteien; e) Anträge der Parteien und deren Begründung; f) Ergebnis der Verhandlung; g) die den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.
2 Die Protokolle der Schlichtungsstelle we rden von dem oder der Vorsitzenden und von der das Protokoll führe nden Person unterzeichnet.
3 Das Ergebnis der Verhandlung wird de n Parteien unverzüg lich mitgeteilt.
§ 14 Abschluss des Verfahrens
a) Einigung
1 Kommt es bei privatrechtlichen Arbeitsve rhältnissen zu einer Einigung, wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Dieses wi rd von den Parteien unterzeichnet und ihnen anschliessend ausgehändigt. Die Einigung gilt als Vertrag.
2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverh ältnissen erhält das Protokoll mit der Unterschrift des bevollmächtigten Vertrete rs bzw. der bevollm ächtigten Vertreterin der Behörde oder mit der nachträglichen Genehmigung durch die zuständige Stelle den Charakter einer Verfügung.
§ 15 b) Nichteinigung
1 Kommt keine Einigung zu Stande, stellt die Schlichtungsstelle das Scheitern der Einigung fest.
§ 16 c) Säumnis
1 Erscheint die klagende Partei ohn e genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, wird ihr Begehren als eins tweilen zurückgezogen abgeschrieben.
2 Bleibt die beklagte Partei ohne genüg Schlichtungsstelle das Nichtz ustandekommen der Einigung fest.
§ 17 Kosten, Entschädigung
1 Das Verfahren vor der Schlic htungsstelle ist kostenlos.
2 Bei mutwilliger Führung des Schlichtungsve rfahrens kann die fehlbare Partei zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.
4. Schlussbestimmung
§ 18
1 )
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
1996 in Kraft. Aarau, den 3. Juli 1996 Regierungsrat Aargau Landammann B IRCHER Staatsschreiber G UT
1) Fassung gemäss Verordnung vom 24. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AGS 1998 S. 190).
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