Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz (530.100)
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Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz

Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz Vom 20. Januar 1995 Art. 1
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschweiz sowie die Stadt Bern an. Geltungsbereich
2 Mit Zustimmung der Regierungen a ller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in de r Konferenz der Kantonalen Polizei- kommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkor- datspartner nach Massgabe ihrer R echtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen. Art. 2
1 Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die E ffizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre Wirtschaftlichkeit zu verbe ssern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere: Zwec k a) in der Ausbildung; b) bei der Beschaffung und Bewi rtschaftung von Material und Aus- rüstung; c) bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste; d) bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminal- polizeilicher Art; e) bei Grossanlässen; f) zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen; g) bei grossen Unglücks fällen und Katastrophen; h) bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2 Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereig- nisse zu beschränken, die infolge ih res ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit bzw. Komp lexität oder ihres grenzüber- schreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkor- datspartners nicht allein bewältigt werden können. AGS 1996 S. 148

Art. 3

1 Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Konkordatspart ners veranlasst. Über das Begeh- ren entscheidet die zuständige Behör de des ersuchten Konkordatspartners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet. Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
2 Der ersuchte Konkordatspartner is t nach Massgabe seiner verfügbaren Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet. Art. 4 Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 102 Ziff. 8 BV von Kantonen, die dem K onkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizeikontingent nach Massgabe ihres Personalbestandes. H ilfeleistung ausserhalb des Konkordats- gebietes Art. 5
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Lei- tung des Polizeikommandos des Einsatzkorps. L eitung
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung. Art. 6
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen di e im Einsatzkanton geltenden Vor- schriften anzuwenden. Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps. Art. 7
1 Für den Schaden, den ausserkantona le Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps. H aftung
2 Für den Schaden, den ausserkantona le Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner Rechtsordnung. Haben die Poli zeikräfte den Schaden widerrechtlich mit Absicht oder grobfahrlässig ve rursacht, kann der haftbare Kon- kordatspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
3 Das Klagerecht des haftbaren Konkor datspartners und de s geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Poli zeiangehörige ist ausgeschlossen.
4 Die Verantwortlichkeit der Polizei angehörigen gegenüber ihrem Stamm- korps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

Art. 8

1 Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständi- gen Gebietes sowie während dadur ch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps gegen Unfall versichert. Unfall- versicherung
2 Der ersuchende Konkordatspartner ve rgütet dem Stammkorps die Leis- tungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden. Art. 9
1 Für Hilfeleistungen bei grossen U nglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten be- rechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen. Finanzielles
2 In den übrigen Fällen hat das Einsat zkorps dem Stammkorps die entstan- denen Kosten für Personal, Fahrze uge und Material ge mäss Gebührentarif zu vergüten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB 1) . Art. 10
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst. K onkordats- behörde
2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:  fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung auf Grund dieses Konkordates;  erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge;  überwacht die Einhaltung des Konkordates;  erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9);  bestimmt das Sekretariat;  untersucht Streitfälle und unterbre itet den beteiligten Konkordatsmit- gliedern Vergleichsvorschläge. Art. 11
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. D auer des Konkordates, Kündigung
2 Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjäh- rigen Frist auf Ende eines Jahres m öglich. Die Verbleibenden entscheiden über die Weiterführung des Konkordates.
1) SR 311.0

Art. 12

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens 3 Konkor- datspartnern unterzeichnet worden ist.
2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat. Aarau, den 20. Januar 1995 Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz Präsident: S IEGRIST Sekretär: M UNDSCHIN Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 1996 1) Inkrafttreten: 13. Februar 1996 Vom Bundesrat genehmigt am: 15. Mai 1996
1) Beitritt: Grossratsbeschluss vom 31. Oktober 1995 (AGS 1996 S. 147). Inkrafttreten
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