Regulativ über die Dr. Käppeli-Stiftung für Hochschulstipendien
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Regulativ über die Dr. Käppeli-Stiftung für Hochschulstipendien Vom 14. Januar 1910 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, auf Grund des Testamentes des Herrn Dr. jur. Gottlieb Käppeli, gewesener Regie- rungsrat, von und in Aarau, vom 2. Ma i 1906 und gestützt auf § 208 des aargaui- schen Schulgesetzes vom 1. Juni 1865 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Das von Herrn Dr. G. Käppeli für Hochsc hulstipendien gestiftete Kapital von Fr. 150'000.– soll durch die Staatskasse al s staatlicher Separatfonds nach den ein- schlägigen Vorschriften verwaltet werden.
2 Der Staat bezieht aus dem Fonds ei ne Verwaltungsentschädigung von 4 % der eingegangenen Zinsen.
§ 2
1 Die jährliche Rechnung über die Stiftung ist in der aargauischen Staatsrechnung zu veröffentlichen.
§ 3
1 Die Zinserträgnisse der Stiftung sollen zu akademischen Stipendien verwendet werden, und zwar unter den folgenden, im Testament enthaltenen Bedingungen:
1. Ein Stipendium soll Fr. 500.– bis 1'000.– per Jahr betragen.
2. Es können nur solche Studierende bedacht werden, welche
a) im Kanton Aargau verbürgert sind und deren Familien in demselben b) dürftig oder finanziell bescheiden situiert sind,
1) alte Sammlung; aufgehoben (AGS Bd. 3 S. 71)
c) sich durch Fleiss, gute Beanlagung und gute Sitten und Lebensführung auszeichnen, d) zu den Universitätsstudien die nötige Vorbildung haben, e) auf der Hochschule folgenden Disziplinen sich widmen: Jurisprudenz, protestantische Theologie, Medizin, christkatholische Theologie, Philo- sophie, Philologie, Geschichte, Lite ratur, moderne Fremdsprachen, Pä- dagogik, Geografie (faculté ès lettres).
§ 4
1 Ein Stipendium kann auf 4 Jahre (8 Semester) erteilt werden.
§ 5
1 Wenn der Zinsertrag für Stipendien in einem Jahre nicht aufgebraucht wird, so wird der Rest zum Stiftungskapital geschlagen.
§ 6
1 Die Stipendien aus der Dr. Käppeli-Stif tung sind alljährlich mit den staatlichen akademischen Stipendien auszuschreiben.
2 Über die Zuteilung derselben beschliesst auf Vorschlag des Departementes Bil- dung, Kultur und Sport der Regierungsrat. *
§ 7 *
1 Dieses Regulativ soll in die Geset zessammlung aufgenomme n und durch das De- partement Bildung, Kultur und Sport und das Departement Finanzen und Ressour- cen vollzogen werden. Aarau, den 14. Januar 1910 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann P. C ONRAD Der Staatsschreiber D R
. CHULTHESS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.11.2005 01.01.2006 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 759
23.11.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 759
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 6 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 759
§ 7 23.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 759
Feedback