Verordnung über das Nachlassinventar (651.271)
CH - AG

Verordnung über das Nachlassinventar

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über das Nachlassinventar Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 276 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 1) und

§ 69 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilg esetzbuch (EG ZGB) vom

27. Juni 2017

2) , * beschliesst:

1. Steuerinventar

§ 1 Gegenstand

1 In das Inventar sind alle Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf ihre örtliche Lage sowie alle Schulden der verstorbenen Person aufzunehmen.
2 War die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes verheiratet, werden die güter- rechtlichen Verhältnisse ermittelt, soweit dies für die Veranlagung der Erbschaft s- steuern oder im Zusammenhang mit einem Erbschaftsinventar (§§ 11 ff. dieser Ver- ordnung) erforderlich ist.

§ 2 Bewertung

1 Für die Bewertung der Vermögensgegenstände ist der Vermögenssteuerwert mas s- gebend. Der Hausrat, der einen Wert aufweist, ist zum Verkehrswert in das Inventar aufzunehmen.
1) SAR 651.100
2) SAR 210.300

§ 3 Zusatzangaben

1 Neben den Aktiven und Passiven sind alle weiteren Angabe n, welche für die Ste u- erveranlagung der verstorbenen Person oder ihrer Erbberechtigten von Bedeutung sind, im Inventar aufzuführen, insbesondere: a) Gemeinde und Bezirk, b) Personalien der verstorbenen Person, Sterbeort, Todestag, c) Name der Inventurbeamt in oder des Inventurbeamten, d) Name der mitwirkenden Personen, e) Datum des Augenscheins, f) Datum einer allfälligen Siegelung und Entsiegelung unter Angabe der daran teilnehmenden Amtspersonen und Erbberechtigten sowie des Entsiegelung s- befundes, g) Verzeichnis der erbberechtigten Personen und gegebenenfalls ihrer gesetzl i- chen Vertreterinnen bzw. Vertreter oder Beistände.
2 Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen sind dem Inventar beizulegen.

§ 4 Inventaraufnahme

1 Das Inventaraufnahmeverfahren wird i n der Regel durch die Zustellung der unte r- jährigen Steuererklärung (§ 8 Abs. 2, § 58 Abs. 3 StG) eingeleitet.
2 Für die Feststellung der Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person werden die Steuerakten und insbesondere die von den erbberechtigten Perso nen einz u- reichende unterjährige Steuererklärung beigezogen.
3 Soweit erforderlich, führen die Inventurbehörden weitere Abklärungen durch. Sie können insbesondere Augenscheine vornehmen oder mitwirkungs - bzw. auskunft s- pflichtige Personen vorladen.
4 Mitwirk ungspflichtige Personen werden auf die steuerstrafrechtlichen Folgen der Verheimlichung von Vermögenswerten hingewiesen.

§ 5 Ausfertigung des Inventars

1 Das ausgefertigte Inventar ist von den Inventurbehörden sowie von den erbberec h- tigten Personen bzw. d eren Vertreterinnen oder Vertreter zu unterzeichnen.
2 Bei Todesfällen, in denen nach § 142 Abs. 3 StG keine Erbschaftssteuerpflichten bestehen, kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben der unterjä h- rigen Steuererklärung erfolgen, welche nu r von den Inventurbehörden zu unte r- zeichnen ist.

§ 6 Zustellung

1 Die Inventurbehörde stellt je eine Ausfertigung des Inventars folgenden Personen und Amtsstellen zu: a) den erbberechtigten Personen bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern o der Beiständen, b) * bei minderjährigen Kindern der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde, c) den mit der Willensvollstreckung beauftragten Personen, d) dem Gemeindesteueramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, e) dem Kantonalen Steueramt.
2 Verwan dte, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlos- sen und nicht pflichtteilsgeschützt sind, erhalten kein Inventar.
3 Das Gemeindesteueramt des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person meldet den Erbgang an die Wohnsitzgemeinden der e rbberechtigten Personen.

§ 7 Sicherung der Inventaraufnahme; Verfügungsbeschränkung

1 Die erbberechtigten Personen und die Verwalterinnen bzw. Verwalter von Nach- lassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventur- behörde keine Verfü gungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwa l- tung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erfor- derlich sind. Sie werden unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss den §§ 235 ff. StG darauf aufmerksam gemacht.
2 Nach Eingang der unterzeichneten unterjährigen Steuererklärung entfällt die Ver- fügungssperre, vorbehältlich anders lautender Anordnung der Inventurbehörde.

§ 8 Siegelung

1. Voraussetzung und Dauer

1 Die Siegelung umfasst den Verschluss von Räumen, Banksaf es usw.
2 Die Inventurbehörde hat die Siegelung innert 3 Tagen vorzunehmen, wenn Gefahr besteht, dass Teile des zu inventarisierenden Vermögens der Inventaraufnahme en t- zogen werden, oder Anzeichen dafür vorliegen, dass die verstorbene Person ihre Steuerpfl icht nicht richtig erfüllt hat.
3 Die Siegelung ist so lange aufrechtzuerhalten, als sie zur richtigen und vollständ i- gen Durchführung der Inventaraufnahme notwendig ist.

§ 9 2. Mitwirkung von erbberechtigten Personen

1 Zur Siegelung sind mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Person sowie die Vertreterinnen bzw. Vertreter von minderjährigen oder unter umfassender Bei- standschaft stehenden Erbberechtigten vorzuladen. *

§ 10 3. Protokoll und Siegel

1 Über die Siegelung ist ein Protokoll zu führen.
2 Die der Siegelung beiwohnenden erbberechtigten Personen bzw. Vertreterinnen oder Vertreter haben das Protokoll zu unterzeichnen. Verweigern sie die Unter- schrift, ist dies im Protokoll festzuhalten.
3 Für die Siegelung ist ein amtliches Siegel zu verwenden. Die Sicherstellung kann auch auf andere Art erfolgen.

2. Erbschaftsinventar

§ 11 Inventarpflicht

1 Inventare zu erbrechtlichen Zwecken sind ausschliesslich in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen aufzunehmen (Art. 490, 553, 580 ff. und 595 des Schwe i- zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1) ).

§ 12 Anordnungen der Erbschaftsbehörde

1 Ist ein Inventar zu erbrechtlichen Zwecken zu errichten, teilt dies die Erbschaftsb e- hörde der Inventurbehörde mit.
2 Bei der Publikation des Rechnungsrufes sind die Gläubigerinnen oder Gläubiger und Schuldnerinnen oder Schuldner aufzufordern, ihre Forderungen bzw. ihre Schulden innert einem Monat seit der Publikation bei der zuständigen Inventurbe- hörde anzumelden.

§ 13 Verfahren der Inventurbehörde

1 Als Erb schaftsinventar wird das Steuerinventar unter Berücksichtigung des Erge b- nisses eines allfälligen Rechnungsrufes verwendet.
2 Es sind darin ausser den in § 3 dieser Verordnung erwähnten Angaben die Daten der Inventaranordnung und der Publikation im Amtsblat t sowie der Ablauf der Ei n- gabefrist im Rechnungsruf aufzuführen.

§ 14 Fehlen eines Steuerinventars

1 Fehlen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Steuerinventars, wird das Erbschaftsinventar unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über das St eu- erinventar aufgenommen.
2 Eine Siegelung ist nur vorzunehmen, wenn dies eine erbberechtigte Person innert
3 Tagen seit dem Todestag verlangt oder wenn keine erbberechtigten Angehörigen erreichbar sind und nicht erbberechtigte Personen zu Vermögenswerten der versto r- benen Person Zutritt haben.
1) SR 210

§ 15 Einreichung bei der Erbschaftsbehörde

1 Das Inventar ist entsprechend seiner gesetzlichen Funktion zu bezeichnen und dem Bezirksgericht zur Genehmigung einzureichen.

§ 16 Verwendung

1 Vom öffentlichen Inventar wird nach Genehmigung durch das Bezirksgericht den in § 6 dieser Verordnung genannten erbberechtigten Personen bzw. ihren Vertret e- rinnen oder Vertretern sowie der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker ein Doppel zugestellt. Das Bezirksgericht fordert die erbberechtigten Personen auf, die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder deren Ausschlagung zu erklären. Die Originale des Inventars und der Belege können während der Ausschl a- gungsfrist bei der Gerichtskanzlei durch die Beteilig ten eingesehen werden.
2 Das Sicherungsinventar hat das Bezirksgericht nur den nacherbberechtigten Pers o- nen, der zuständigen Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde oder den gesuchste l- lenden erbberechtigten Personen zuzustellen. *
3 In jedem Fall ist ein Dopp el mit dem Genehmigungsvermerk (§ 17 Abs. 2 dieser Verordnung) der Inventurbehörde zuzustellen und das Original im Gerichtsarchiv aufzubewahren.

§ 17 Aufsicht

1 Die Kontrolle der Erbschaftsinventare wird vom Bezirksgericht ausgeübt.
2 Hat das Bezirksgericht das Inventar genehmigt, teilt es dies der Inventurbehörde mit.

3. Schlussbestimmungen

§ 18 * Vollzug

1 Das Departement Finanzen und Ressourcen sorgt für einen einheitlichen Vollzug. Es kann zu diesem Zweck eine Anleitung oder Weisungen erlassen.

§ 19 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am

1. Januar 2001 in Kraft.

2 Die Verordnung über die Nachlassinventare vom 5. Dezember 1988 1) ist aufgeh o- ben. Aarau, 22. N ovember 2000 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
1) AGS Bd. 12 S. 719; aufgehoben (AGS 2000 S. 327)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 18 totalrevidiert AGS 2005 S.423

30.05.2012 01.01.2013 § 6 A bs. 1, lit. b) geändert AGS 2012/6 - 7

30.05.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 7

30.05.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert AGS 2012/6 - 7

27.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert AGS 2017/9 - 15

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15

§ 6 Abs. 1, lit. b) 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 7

§ 9 Abs. 1 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 7

§ 16 Abs. 2 30.05.2012 01.01.2013 geänder t AGS 2012/6 - 7

§ 18 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S.423

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