Verordnung über das Bestattungswesen
1 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) Vom 22. Januar 1990 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 50 Abs. 2 des Geset zes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1) und
§ 61 des Gesundheitsgesetzes (G esG) vom 10. November 1987
2) , 3) beschliesst: A. Allgemeines
§ 1
Das Bestattungswesen ist Aufgabe de r Einwohnergemeinden. Sie sorgen für die Bereitstellung von Friedhöfen und für eine schickliche Bestattung. B. Friedhöfe
§ 2
1 gefährden. Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen natürliche oder künstlich hergerichtete Bodenbescha ffenheit die Verwesung nicht behin- dert.
2 nes Friedhofes bedarf der Zustim- mung des Departements Bau, Ve rkehr und Umwelt. Dem Bewilligungs-
1) SAR 271.200
2) SAR 301.100
3) Fassung gemäss Ziff. 21. der Veror dnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 462). Zuständigkeit Anlage von Friedhöfen
gesuch sind die Projektpläne und ein geologischer Bericht beizulegen. Im übrigen unterliegen Friedhöfe der ordentlichen Baubewilligungspflicht. 1)
§ 3
1 Die Gemeinden erlassen ein Friedho freglement, das die Anlage der Gräber, insbesondere deren Art und Anordnung, das Ausmass von Grab- steinen und allfällige Bepflanzungsvorsc hriften sowie die zu erhebenden Beiträge und Gebühren regelt.
2 Zuständig für den Erlass des Frie dhofreglementes ist die Gemeinde- versammlung bzw. der Einwohnerrat.
§ 4
1 In einem Einzelgrab soll grundsätzlic h nur eine Person bestattet werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn mehrere Personen zur gleichen Zeit beerdigt werden.
2 Es dürfen gleichzeitig mehrere Urnen in ein Grab gelegt oder Urnen nachträglich einem Grab beigegeben werden. Wird eine Urne einem Einzelgrab nachträglich beigelegt, so richtet sich die Dauer der Grabes- ruhe nach der Erstbestattung.
§ 5
Die Gräber müssen folgende Mindesttiefen aufweisen: a) Erdbestattungen 1,5 Meter b) Urnen 0,8 Meter
§ 6
1 Über den Friedhof ist entweder ei hervorgeht, welche Person wo beerdigt ist, oder die Gräber sind zu num- merieren.
2 Über die Bestattungen ist ein Register zu führen. Dieses hat den Famili- ennamen, den Vornamen, den Heimat ort, das Geburtsdatum, den Todes- tag des Verstorbenen, den Sterbeort Datum der Beisetzung zu enthalten. Wo kein Belegungsplan geführt wird, ist auch die Grabnummer ins Register aufzunehmen.
1) Fassung gemäss Ziff. 48 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 399). r
3 C. Einsargung und Bestattung
§ 7
1 izusetzen, der die Verwesung möglichst wenig behindert.
2 n gesonderter Sarg zu verwenden. Ausnahmen können vom Gemeinderat bewilligt werden.
§ 8
1 die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab ) als auch die Feuerbestattung (Ein- äscherung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.
2 kirchliche Bestattung bzw. Beisetzung der Asche gewährleistet ist, obliegt die Sicherstellung der Schi cklichkeit dem Gemeinderat.
§ 9
1 oder, soweit nicht feststellbar, nach dem Wunsch der nächsten, erreichba- ren Angehörigen.
2 eine entsprechende Verfügung getroffe n wurde oder wenn sich die Ange- hörigen darüber nicht einigen können, erfolgt die Bestattung in der Art, wie sie das Friedhofsreglement der be treffenden Gemeinde für diese Fälle vorsieht oder nach ortsüblichem Gebrauch.
§ 10
1 jener Gemeinde, in welcher der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
2 kann der Gemeinderat mit Zustimm ung des Baudepartementes Ausnah- men bewilligen.
3
4 Friedhöfen erfolgen und ist durch di e Gemeinden zu gewährleisten.
§ 11
1 r Frist zu erfolgen, in der Regel nicht vor 48 Stunden seit Todeseintritt. Einsargung Bestattungsart und -form Verfügungsrecht Bestattungsort Zeitpunkt
2 Die Bestattung darf erst vorgenomme n werden, wenn die Freigabe zur Bestattung und vom zuständigen Zi vilstandsamt die Bestätigung der Anmeldung eines Tode sfalles vorliegen. 1)
3 In Ausnahmefällen, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, kann der Gemeinderat, gestützt sarztes, eine frühere Bestattung anordnen.
4 Ist eine amtliche Untersuchung über de n Todesfall im Gang, so ist in jedem Fall die Einwilligung der Unte rsuchungsbehörde erforderlich. D. Aufhebung von Gräbern
§ 12
1 Die Grabesruhe beträgt mindestens 25 Jahre. Vorbehalten sind amtliche oder gerichtlich angeordnete Exhumationen.
2 Auf übereinstimmendes Begehren de r nächsten Angehörigen sind Urnen vom Gemeinderat vor Ablauf dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe keine wesentlichen Interessen entge- genstehen. Der Grabunterhalt ist dabei von den Angehörigen bis zum Ablauf der Grabesruhe weiterhin a ngemessen sicherzustellen oder gegen- über der Gemeinde fi nanziell abzugelten.
§ 13
Müssen Grabfelder zur Wiederbenütz ung abgeräumt werden, so ist dies spätestens 3 Monate vor Beginn de onsorgan der Gemeinde bekannt zu machen und den nächsten Angehöri- gen soweit möglich direkt mitzuteile n. Die Angehörigen sind einzuladen, Grabmäler, Pflanzen usw. vor Be ginn der Abräumung zu beziehen und darauf aufmerksam zu machen, dass si ren.
§ 14
Die in den Gräberfeldern aufgefundenen Gebeine und Urnen werden in einem Gemeinschaftsgrab oder an der Sohle der neuen Gräber wieder beigesetzt.
1) Fassung gemäss der Kantonalen Zivils tandsverordnung (KZStV) vom 23. Februar 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 113).
5 E. Schlussbestimmungen
§ 15
1 rordnung oder das kommunale Friedhof- reglement ergehenden Entscheide des innert 30 Tagen beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheid ist an da s Verwaltungsgericht weiterziehbar. 1)
2 2)
§ 16
Die Verordnung über das Besta ttungswesen von 9. Dezember 1946 3) aufgehoben.
§ 17
Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 1990 in Kraft.
1) Fassung gemäss Ziff. 21. der Veror dnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 462).
2) Aufgehoben durch Ziff. 21. der Vero rdnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 462).
3) AGS Bd. 3 S. 492 Verwaltungs- zwang, Rechts- mittel, Straf- bestimmung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten, Vollzug
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