Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (623.312)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Vom 14. November 2001 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesges etzes über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965
1 ) , beschliesst:

1. Behörden

§ 1 Organisation

1 Der Vollzug des VStG obliegt, soweit er dem Kanton übertrage n ist, dem Kantona- len Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.
2 Die Aufsicht und die Ausstandspflicht rich ten sich nach dem Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 2 ) .

§ 2 Kantonales Steueramt

1 Das Kantonale Steueramt leitet das Ve rfahren über die Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer.
1) SR 642.21
2) SAR 651.100
2 Das Kantonale Steueramt nimmt die Aufgaben des kantonalen Ver- rechnungssteueramtes im Sinne des VStG wa hr. Es ist insbesondere zuständig für a) die Festsetzung und die Auszahl ung des Rückerstattungsanspruchs; b) den Erlass von anfechtbaren Entscheiden; c) die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die zurücker- stattete Verrechnungssteuer; d) die Erhebung von verwalt ungsgerichtlichen Kl agen nach Art. 58 Abs. 4 VStG; e) die Führung des Registers über die bewi lligten Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrech- nungssteuer vom 19. Dezember 1966 1 ) ; f) die Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 VStG gegen- über Personen, die in den Genuss einer Rückerstattung gelangt sind, welche die Eidgenössische Steuerverwal tung vorsorglich gekürzt hat.

§ 3 Gemeindesteueramt

1 Das Gemeindesteueramt nimmt Rückerstatt ungsanträge entgegen und leitet sie an das Kantonale Steueramt weiter.

§ 4 Spezialverwaltungsgericht *

1 Rekurskommission ist das Spezialverwaltungsgericht. *

2. Steuerrückerstattung

2.1. Geltendmachung des Anspruchs

§ 5 Antrag im Veranlagungsverfahren

1 Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzureichen, in welcher die antragstellende Person am Ende des Kalenderj ahres, in dem die steuerba re Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hatte.
2 Bei Tod oder bei Wegzug ins Ausland ist der Rückerstattungsantrag jener Gemein- de einzureichen, in welcher die steuerpfli chtige Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.

§ 6 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung

1 Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG sind zu begrün- den und beim Kantonalen St eueramt einzureichen.
1) SR 642.211

2.2. Befriedigung des Anspruchs

§ 7 Rückerstattung in bar

1 Das Kantonale Steueramt befriedigt de n Anspruch auf Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer in der Regel in bar.

§ 8 Rückerstattung durch Verrechnung

1 Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des StG von den natürli- chen Personen erhobenen Steuern anordne n, insbesondere wenn die Bezahlung von Steuern gefährdet erscheint.

§ 9 Verfahren

1 Das Kantonale Steueramt befriedigt den An spruch auf Rückerstattung in der Regel provisorisch nach Eingang des Antrags.
2 Bei offensichtlichen Unklarheiten über die Berechtigung zur Rückerstattung oder bei offensichtlich mangelhafter Geltendmac hung des Anspruchs auf Rückerstattung erfolgt eine allfällige Rückerstattung erst nach Abschluss der Prüfung des Antrags. In diesen Fällen ist der Antrag zeitlich vorrangig zu prüfen.
3 Zuviel ausbezahlte Verrechnungssteuern werden zurückgefordert, zuwenig ausbe- zahlte Verrechnungssteuern werden nachvergütet.
4 Verluste zufolge provisorischer Rückerstattung trägt der Kanton.

2.3. Rechtsschutz

§ 10 Einsprache

1 Gegen Entscheide über die Rückerstat tung der Verrechnungssteuer kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erho- ben werden.
2 Auf das Einspracheverfahren finden die Artikel 42 und 44 VStG sinngemäss An- wendung.

§ 11 Beschwerde

1 Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Spe- zialverwaltungsgericht schriftl ich Beschwerde erhoben werden. *
2 Die Beschwerde ist beim Kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses überweist sie mit den Akten und seiner Vernehmla ssung dem Spezialverwaltungsgericht. *
3 Für das Beschwerdeverfahren gelten unt er Vorbehalt von Art. 54 VStG die Be- stimmungen des kantonalen Verfahrensrechts. *

3. Strafbestimmung

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

1 Zuständige Behörde für die Verhängung von Bussen für Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 64 VStG ist das Kantonale Steueramt. Die §§ 242–252 des StG sind sinngemäss anwendbar.

4. Schlussbestimmung

§ 13 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vor- behalt der Genehmigung durch den Bund rü ckwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom

18. Mai 1967

1 ) ist aufgehoben. Aarau, 14. November 2001 Regierungsrat Aargau Landammann W ERNLI Staatsschreiber P FIRTER Vom Bund genehmigt am 4. Dezember 2001.
1) AGS Bd. 6 S. 647; Bd. 7 S. 627
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

27.06.2012 01.01.2013 § 4 Titel geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 3 geändert AGS 2012/5-9

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 4 27.06.2012 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5-9

§ 4 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 11 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 11 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 11 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

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