Verordnung zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer (763.211)
CH - AG

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer

1 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer
1) Vom 24. Dezember 1954 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollziehung des Gesetzes über di e Nutzung und den Schutz der öffent- lichen Gewässer vom 22. März 1954 , beschliesst: I. Zuständigkeit

§ 1

1 des Gesetzes zuständig für: a) ... 4) b) die Anordnung von Massnahmen in Zeiten natürlichen Wasser- mangels (§ 8), c) die Verfügungen der gemeinsame n Nutzung bei benachbarten Was- serentnahmen (§ 11), d) 5) die Bewilligung des Enteignungsrechtes (§§ 13 und 17), e) die Verwirkterklärung von Verleihungen (§ 29). f)–i) ... 1)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). In der ganzen Verordnung ist der Ausdruck Baudeparte- ment durch Baudirektion ersetzt.
2) SAR 763.200
3) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 435).
4) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). Regierungsrat und Departement Bau, Verkehr und Umwelt 3)
2 Im übrigen wird, soweit im Gese tz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und unter Vorb ehalt des Beschwerderechtes nach den §§ 49 ff. des Gesetzes, das De partement Bau, Verkehr und Umwelt mit dem Vollzug beauftragt. Es ist er gen und Kreisschreiben zu erlassen. 2) II. Öffentliche Grundwasservorkommen §§ 2 und 3 3) III. Nutzung der öffentlichen Gewässer

1. Oberirdische Gewässer

§ 4

Durch die Ausübung des Gemeingebrau ches dürfen die Befugnisse der Allgemeinheit an den oberirdischen Gewässern oder eine bewilligte oder auf einem Privatrecht beruhende Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

§ 5

1 Nutzungen, die den Gemeingebrau ch übersteigen, sind bewilligungs- pflichtig.
2 Bewilligungspflichtig sind insbesondere: a) die Inanspruchnahme der öffen tlichen Gewässer und ihres Gebietes durch Bauten jeder Art, ober- und unterirdische Leitungen, Geleise- anlagen, Seilbahnen, Über brückungen, Eindeckungen usw., b) Wasserentnahmen sowie Einl eitung von Abwasser und von Wasser, dem Wärme entzogen ode r abgegeben wurde, c) Materialentnahmen.
3 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind das Einsetzen von Fischkasten bis 100 Liter Inhalt, di e Erstellung von einfachen Bootsan- bindevorrichtungen sowie von Fisc her- und Bootsanlegestegen bis höchstens 1,50 m2 Grundfläche. Solc he Anlagen sind zu beseitigen, wenn
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197).
2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 435).
3) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197).
3 sie sich für das Gewässer nachteilig auswirken. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist ermächtigt, ähnliche geringfügige Nutzungen von der Bewilligungspflicht auszunehmen. 1)

2. Grundwasser

§ 6

Das Graben nach Quellen im Rahmen des Zivilgesetzbuches ist gestattet, sofern dadurch nicht in ein öffe ntliches Grundwasservorkommen einge- griffen wird.

§ 7

2) Nutzungen für den Eigenbedarf nach § 5 des Gesetzes sind dem Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt unter Beilage eines Situationsplanes (Kopie des Grundbuchplanes) über da s Fassungsgebiet sowie unter Angabe der beanspruchten Wasserme nge in Minutenlitern vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich anzuzeigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann nötigenfalls weitere

§ 8

1 istungsfähigkeit von mehr als 80 Minutenlitern sind bewilligungspflichtig.
2 n Grundwassers, z.B. Wärmegewin- nung- und Kühlwasserrückgabe, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. IV. Bewilligungsverfahren

§ 9

1 schen Gewässern ist de m Departement Bau, Verkehr und Umwelt ein schriftliches Gesuch mit folgenden Beilagen im Doppel einzureichen 1) :
1) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 435).
2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 435). Abgrenzung von den Quellen Eigenbedarf Bewilligungs- pflicht Bewilligungs- gesuch
a) Situationsplan (Kopie des Grundbuc hplanes) mit eingetragener Lage der Nutzungsanlage, b) Beschreibung der geplanten Anla ge und der beabsichtigten Nutzung, c) Konstruktionspläne der Nutzungsanlage.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann weitere Unterlagen verlangen. 2)
3 Soweit diese Verordnung nichts ande res bestimmt, darf mit der Nutzung und den Bauarbeiten für die Nutzungsan lage erst nach Zustellung der Bewilligung begonnen werden.

§ 10

1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt holt die Vernehmlassung der am Gesuch interessierte n Amtsstellen und Behörden ein. 3)
2 Gesuche, an denen eine grössere Za hl von Dritten interessiert ist, werden auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist in geeig- neter Weise bekannt zu machen. Die Publikationskosten sind vom Gesuchsteller zu ersetzen.
3 Bei Gesuchen, die nur eine beschr änkte Zahl von Dritten interessieren, kann die Auflage durch schriftliche Anzeige ersetzt werden.
4 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt bestimmt die Auflage- und Vernehmlassungsfrist. 4)
5 Bei Gesuchen für kleinere Nutzungen kann von der Auflage und Anzeige Umgang genommen werden.

§ 11 5)

1 Einsprachen gegen die geplante Nu tzung sind innert der gesetzten Frist dem Bezirksamt einzureichen. Dies es gibt dem Gesuchsteller von den eingegangenen Einsprachen Kenntnis mit dem Ersuchen, dazu schriftlich
1) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 436).
2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 436).
3) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 436).
4) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 436).
5) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 436). m -
5 Stellung zu nehmen. Nachher sind die Akten dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt zuzustellen.
2 Umwelt erstattet dem Regierungsrat Bericht. Dieser entscheidet über unerledigte Einsprachen. Liegen beson- dere Verhältnisse vor, so kann die Bewilligung erteilt werden, bevor alle Einsprachen erledigt sind.

§ 12

1) Erlaubnisse werden vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Verlei- hungen vom Regierungsrat erteilt.

§ 13

Die Bewilligung soll enthalten: a) die Person des Bewilligungsinhabers, b) die Beschreibung der Art und de s Umfanges der bewilligten Nut- zung, c) die Dauer der Bewilligung, d) die im Interesse der Öffentlic hkeit und anderer Nutzungsberechtigter auferlegten Bedingungen und Auflagen, e) allfällige Bestimmungen über Rückkauf und Heimfall, f) die Gebühren.

§ 14 2)

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt veranlasst, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, die Anmerkung der Bewilligung im Grundbuch.

§ 15

1 r Regel vorerst die Erlaubnis für Sondierungen und Grabungen einzuholen. Dem schriftlichen Gesuch sind beizulegen: a) Situationsplan (Kopie des Grundbuchplanes) mit Einzeichnung der Sondierstelle, b) Beschreibung der geplanten Anlage mit Angabe der beanspruchten Wassermenge und des Verwendungszweckes,
1) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 436).
2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 436). Bewilligungs- behörde Inhalt de r Bewilligung Anmerkung im Grundbuch Grundwasse r - nutzung a) Sondierungen und Grabungen
c) bei Sondierungen und Grabungen auf fremdem Grund und Boden ausserdem die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers, sofern dem Gesuchsteller für die ge plante Anlage nicht das Enteig- nungsrecht zur Verfügung steht, bzw. bei Unternehmen im öffentli- chen Wohl die Kopie der Anzeige an den Grundeigentümer gemäss §
12 des Gesetzes.
2 Mit Sondierungen und Grabungen darf er st nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

§ 16

Das Gesuch um Erteilung der Nu tzungsbewilligung hat über die Ergeb- nisse der Sondierung und des Pumpvers uches Aufschluss zu geben. Die Ergebnisse von Wasseruntersu chungen sind beizulegen.

§ 17

1) In Gebieten mit abgeklärten Grundw asserverhältnissen kann das Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt n ach Durchführung des Verfahrens gemäss den §§ 9 ff. dieser Vero rdnung die Baubewilligung für die Fas- sung erteilen. Nach Durchführung de s Pumpversuches sind dem Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt die Er gebnisse vorzulegen. Die Erteilung der Nutzungsbewilligung bleibt vorbehalten.

§ 18

1 Für kleinere Materialentnahmen wi rd durch das Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt in Form eines Auswei ses eine befristet e, unübertragbare Erlaubnis erteilt. 2)
2 Gewerbsmässige Materialentnah men unterstehen dem Bewilligungs- verfahren dieser Verordnung.
1) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 436).
2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 437). ) Nutzungs-
7 V. Schutz der öffentlichen Gewässer §§ 19–25 2) VI. Staatsbeiträge §§ 26–29 3) VII. Enteignungsverfahren

§ 30

Gesuche um Bewilligung der Ente ignung gemäss den §§ 13 und 17 des Gesetzes sind dem Regierungsrat unter Beilage eines Situationsplanes und der zur Beurteilung nötigen weitern Unterlagen einzureichen. 4)

§ 31

Bevor über das Gesuch entschieden wird, ist den Abtretungspflichtigen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. VIII. Vollzug

§ 32

Die staatlichen Aufsichtsorgane si nd befugt, jederzeit die Nutzungs- anlagen und die damit verbundenen Einrichtungen sowie die Örtlichkei- ten, aus denen Abgänge anfallen können, lichen Betriebsangehörigen haben die erforderlichen Auskünfte zu ertei- len. Kontrollbesuche sind, soweit nich vorher anzuzeigen.
1) Vgl. § 49 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 (SAR 761.100).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197).
3) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). Enteignungs- gesuch Vernehmlassung Staatliche Aufsicht

§ 33

1) IX. Schlussbestimmungen

§ 34

Diese Verordnung gilt auch für bestehende Nutzungen.

§ 35

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197).
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