Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei (550.100)
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Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei

Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei (PolV) vom 20.12.2017 (Stand 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Kantonspolizei vom 11. November 2016 (PolG); eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport, verordnet:
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Verordnung bestimmt: a) die allgemeine Organisation der Einheiten der Kantonspolizei, ihre ter - ritoriale Einteilung, ihre Bezeichnung und ihre Aufträge; b) die Dienstgradordnung; c) den Bestand an Polizisten; d) die Dauer der Aufbewahrung von Polizeidaten; - personal und Polizeiaspiranten; f) die Pauschalgebühren für präventive Einsätze der Kantonspolizei, für ihre Intervention bei Veranstaltungen oder für Leistungen zugunsten Dritter.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Allgemeine Organisation

1 Die Kantonspolizei bildet ein einziges Korps, das militärisch organisiert ist und durch einen Kommandanten geführt wird. Sie umfasst: a) zwei operative Einheiten: die Gendarmerie und die Kriminalpolizei; b) fünf Unterstützungseinheiten: die Einheiten Leitung und Controlling, Kommunikation und Prävention, Planung, Verwaltung und Rechtsan - gelegenheiten und Logistik.
2 Jede Einheit wird von einem Stabsoffizier geführt.
3 Der Kommandant und die Stabsoffiziere bilden das Kommando.
4 Die Einheiten arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

Art. 3 Allgemeine Aufträge

1 Die Aufträge der Kantonspolizei sind im Gesetz über die Kantonspolizei definiert.
2 Jeder Angehörige der Kantonspolizei kann sowohl für den einen als auch für den anderen dieser Aufträge herangezogen werden.
2 Allgemeine Organisation der Einheiten der Kantonspolizei, Bezeichnung und Aufträge
2.1 Operative Einheiten

Art. 4 Gendarmerie

a) Organisation
1 Die Gendarmerie umfasst: a) drei regionale Kreise, und zwar das Oberwallis, das Mittelwallis und das Unterwallis; b) spezialisierte Abteilungen, und zwar:
1. die Abteilung Spezialeinheiten,
2. die Abteilung Verkehr.

Art. 5 b) Regionale Kreise

1 Jeder regionale Kreis umfasst: a) eine mobile Einheit, die hauptsächlich die Polizeipräsenz und die 24 Stunden-Interventionsbereitschaft in allen Sektoren des Kreises ein - schliesslich der Nationalstrassen übernimmt; b) die territorialen Basen A, die territorialen Basen B und die Posten, die hauptsächlich die Aufgaben der bürgernahen Polizei und der Verwal - tungspolizei übernehmen und die Tatbestände aufnehmen und die Er - mittlungen durchführen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die territoria - len Basen A bieten einen regelmässigen Schalterdienst. Die territoria - len Basen B und die Posten bieten einen eingeschränkten Schalter - dienst; c) ein Führungsbüro des Kreises, das die Planung, die operative Koordi - nation sowie die Verwaltungsaufsicht des Kreises gewährleistet.

Art. 6 c) Abteilung Spezialeinheiten

1 Die Abteilung Spezialeinheiten umfasst: a) eine Interventionsgruppe; b) eine Hundegruppe; c) eine Gruppe Rückschaffungen;
2 Die Abteilung Spezialeinheiten unterstützt die operativen Einheiten bei ge - fährlichen Einsätzen. Sie koordiniert ausserdem die Rückschaffungen von Migranten.

Art. 7 d) Abteilung Verkehr

1 Die Abteilung Verkehr umfasst: a) technische Gruppen; b) eine Gruppe, die für das Kompetenzzentrum für Schwerverkehr zu - ständig ist; c) eine Gruppe für Verkehrsprävention; d) eine Gruppe, die für das Verkehrsbüro zuständig ist.
2 Die Abteilung Verkehr unterstützt die Gendarmeriekreise bei speziellen und technischen Kontrollen im Strassenverkehr. Sie koordiniert ausserdem die Tätigkeiten rund um die Verkehrserziehung und -prävention und leitet die Verwaltungsaufgaben insbesondere in Zusammenhang mit der Aufnah - me von Unfällen und Verkehrsübertretungen.

Art. 8 Kriminalpolizei

a) Organisation
1 Die Kriminalpolizei umfasst: a) drei regionale Kreise, und zwar das Oberwallis, das Mittelwallis und das Unterwallis; b) Spezialabteilungen, und zwar:
1. die kriminaltechnische Abteilung,
2. die Abteilung Wirtschaftsdelikte,
3. die Abteilung Betäubungsmittel,
4. die Abteilung für operative Unterstützung,
5. die Abteilung für Jugend und Sitte,
6. die Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation.

Art. 9 b) Regionale Kreise

1 Jeder regionale Kreis beugt Straftaten vor, ermittelt diese und führt Ermitt - lungen durch. Er sammelt Indizien und Beweise, sucht die Täter, ermittelt deren Identität und stellt diese Informationen der Justiz zur Verfügung.
2 Im Rahmen seiner Zuständigkeiten koordiniert der Kreis die Ermittlungen, die in seinem Gebiet durchgeführt werden.

Art. 10 c) Kriminaltechnische Abteilung

1 Die kriminaltechnische Abteilung ermittelt Spuren und Indizien an den Tat - orten und wertet diese aus. Sie identifiziert lebende und tote Personen.

Art. 11 d) Abteilung Wirtschaftsdelikte

1 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte führt wichtige umfassende Ermittlungen im Bereich Wirtschaftskriminalität durch.
2 Bei Geldwäsche und organisierter Kriminalität ergreift und koordiniert sie Massnahmen in den einzelnen Regionen des Kantons.

Art. 12 e) Abteilung Betäubungsmittel

1 Die Abteilung Betäubungsmittel führt in erster Linie Ermittlungen bezüglich Betäubungsmittel-handel durch.
2 Sie kontrolliert regelmässig die von Betäubungsmittelkonsumenten aufge - suchten Orte und betreibt insbesondere zusammen mit den Suchthilfeein - richtungen Prävention.

Art. 13 f) Abteilung für operative Unterstützung

1 Die Abteilung für operative Unterstützung umfasst: a) eine Gruppe Observation; b) eine technische Gruppe.
2 Sie unterstützt die Einheiten bei der Suche nach Informationen und bei der gezielten Suche nach Personen sowie beim Einsatz von technischen Mitteln.

Art. 14 g) Abteilung für Jugend und Sitte

1 Die Abteilung für Jugend und Sitte behandelt Angelegenheiten bezüglich Jugendstraftaten und stellt die Koordination der Prävention sicher.
2 Sie übernimmt Sittlichkeitsdelikte und führt Einvernahmen unter Anwen - dung besonderer Massnahmen gemäss der schweizerischen Strafprozess - ordnung zum Schutz von Opfern und Kindern durch.
3 Sie koordiniert die Aufgaben der Kantonspolizei gemäss der Gesetzge - bung über Prostitution und die Ermittlungen bei Menschenhandel.

Art. 15 h) Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation

1 Die Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation umfasst: a) eine Gruppe Spezialermittlungen und Gewaltbekämpfung bei Sport - veranstaltungen; b) eine Gruppe Koordination und Dokumentation; c) eine Gruppe Digitale Ermittlungen.
2 Sie sammelt, verarbeitet und wertet ständig Auskünfte und Statistiken für die operativen Einheiten und das Kommando aus.

Art. 16 Führungsbüro

1 Die operativen Einheiten verfügen über ein Führungsbüro, das die Chefs der Einheiten im Hinblick auf die strategische und operative Verwaltung und bei der Planung der Einheit direkt unterstützt.
2 Das Führungsbüro wird vom Vertreter des Chefs der Einheit geführt.

Art. 17 Zusätzliche operative Strukturen

1 Die Kantonspolizei verfügt über zusätzliche operative Strukturen, die im Bedarfsfall vom Kommandanten mobilisiert werden und für die ein Offizier die Verantwortung trägt.

Art. 18 Pikettdienst

1 Die operativen Einheiten verfügen über Interventions- und Kommandopi - ketts, deren Zahl und Organisation vom Kommandanten festgelegt werden.
2.2 Unterstützungseinheiten

Art. 19 Leitung und Controlling

1 Die Einheit Leitung und Controlling unterstützt direkt den Kommandanten insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Behandlung von strategi - schen Dossiers des Polizeikorps und des Controllings der Dienststelle.
2 Der Chef der Einheit fungiert als stellvertretender Kommandant.

Art. 20 Kommunikation und Prävention

1 Die Einheit Kommunikation und Prävention ist für die interne und externe Kommunikation des Polizeikorps sowie für die Verbrechensprävention zu - ständig. Sie informiert die Bevölkerung über die Medien und das Internet.

Art. 21 Planung

1 Die Einheit Planung verwaltet die Einsatzzentrale der Kantonspolizei, die ausserdem als kantonale Warnungs- und Alarmzentrale fungiert, und die dazugehörigen Redundanzen. Sie ist zudem für die Grundausbildung und die Weiterbildung und die Planung einer Krisenverwaltung zuständig.
2 Der Leiter der Einheit fungiert im Bedarfsfall als Krisenstabschef der Kantonspolizei.

Art. 22 Verwaltung und Rechtsangelegenheiten

1 Die Einheit Verwaltung und Rechtsangelegenheiten ist für die Gerichts- und Gesetzesunterlagen, für die Finanzverwaltung, Beschlagnahmungen und die Kanzlei zuständig. Sie verwaltet ausserdem das kantonale Waffen - büro und achtet auf die Anwendung der Gesetzgebung über Sicherheitsun - ternehmen.

Art. 23 Logistik

1 Die Einheit Logistik ist für die materielle, informationstechnologische und technische Unterstützung (Telekommunikation) des Korps, für die Verwal - tung der Räumlichkeiten, für die Intendanz, für die Garage und die Wartung der Fahrzeuge zuständig.

Art. 24 Organisation

1 Die Unterstützungseinheiten sind in Abteilungen oder Gruppen eingeteilt.
2 Sie können über ein Führungsbüro verfügen, das für die Verwaltung, für die Einsätze und für die Planung der Einheit zuständig ist.

Art. 25 Pikettdienst

1 Die Unterstützungseinheiten können über Reserve- und Interventionspi - ketts verfügen, deren Zahl und Organisation vom Kommandanten festge - legt werden.
2.3 Spiel der Kantonspolizei und Ehrendienst

Art. 26 Spiel der Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei verfügt über ein Spiel, welches sich insbesondere aus Korpsmitgliedern und anderen Mitarbeitern des Staats Wallis zusammen - setzt.
2 Der Staatsrat ist für die Genehmigung der Proben und der Konzerte des Spiels sowie für die Komiteesitzungen während der Dienstzeit zuständig. Diese Zuständigkeit kann auf den Kommandanten übertragen werden.
3 Der Kommandant regelt die Organisation und die Einsatzmodalitäten über eine Dienstanweisung und spezielle Dienstbefehle.

Art. 27 Ehrendienst

1 Die Kantonspolizei verfügt über einen Ehrendienst in Paradeuniform, de - ren Mitglieder aus sämtlichen Einheiten stammen.
2 Der Ehrendienst wird insbesondere bei Beisetzungen von Persönlichkei - ten des öffentlichen Lebens und kantonalen Veranstaltungen eigesetzt.
3 Der Kommandant regelt die Organisation, die Einsatzmodalitäten und die einzelnen Entwicklungsphasen über eine Dienstanweisung.
2.4 Dienstgrade und Bestand an Polizisten im Korps

Art. 28 Dienstgrade

1 Der Leiter der Kantonspolizei trägt den Grad des Kommandanten.
2 Die Stabsoffiziere tragen den Grad des Oberstleutnants.
3 Die anderen Dienstgrade der Kantonspolizei, beziehungsweise der Krimi - nalpolizei, sind die Folgenden: a) Offiziere: Major, Hauptmann und Leutnant; b) Höher Unteroffiziere: Adjutant, Feldweibel; Hauptinspektor; c) Unteroffiziere: Wachtmeister, Korporal; Hauptinspektor Adjunkt, In - spektor I; d) Agenten: Gefreiter, Gendarm; Inspektor II, Inspektor III; e) Agenten in Ausbildung: Aspiranten.
4 Die Stellvertreter der Chefs der operativen Einheiten tragen den Grad des Majors.
5 Die Kreise und die Spezialabteilungen der operativen Einheiten werden von einem Hauptmann geleitet, dessen Stellvertreter ein Leutnant ist.
6 Der Stabsoffizier, der für eine Unterstützungseinheit zuständig ist, ernennt seinen Stellvertreter unter seinen Untergebenen. Die Chefs der Abteilungen der Unterstützungseinheiten tragen den Dienstgrad des Hauptmannes.

Art. 29 Bestand an Polizisten im Korps

1 Der Bestand an Polizisten im Korps wird durch den Staatsrat bestimmt. Er beläuft sich maximal auf einen Polizisten für 650 Einwohner.
2 Die Personalanstellung erfolgt gemäss den im Budget verfügbaren Mit - teln.
3 Aufbewahrung von Polizeidaten

Art. 30 Grundsatz

1 Die von der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesammelten Daten werden für die erneute Nutzung für polizeiliche Zwecke aufbewahrt.

Art. 31 Aufbewahrungsfrist

1 Die Aufbewahrungsfrist für Daten: a) der gerichtlichen Polizei ist durch die Gesetzgebung über die Akten der gerichtlichen Polizei geregelt; b) der Verkehrspolizei oder der Verwaltungspolizei ist auf 7 Jahre festge - setzt; c) der öffentlichen Sicherheit ist auf 10 Jahre festgesetzt.
2 Die Daten bezüglich des Verschwindens einer Person werden solange aufbewahrt, bis die verschwundene Person gefunden wurde. Diese Frist darf 50 Jahre jedoch nicht überschreiten.
3 Die durch das Bundesrecht festgesetzten Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten.
4 Enthalten Dateien Daten unterschiedlicher Art, gilt die längste Aufbewah - rungsfrist.

Art. 32 Verlängerung

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Kommandant anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Verlängerung der Aufbewahrung verfallener Daten für eine von ihm festgesetzte Dauer anordnen. Dabei darf die durch das Gesetz vorgegebene Höchstfrist jedoch nicht überschritten werden.
2 Die Verlängerung ist namentlich zulässig: a) wenn die Aufbewahrung verfallener Daten für die Verhütung oder die Verfolgung von schweren Straftatbeständen weiterhin notwendig ist; b) wenn die Aufbewahrung durch besondere, unter anderem wissen - schaftliche, didaktische oder statistische Gründe gerechtfertigt ist.
4 Status der Mitglieder der Kantonspolizei
4.1 Polizisten

Art. 33 Anstellungsbedingungen

1 Um als Polizist angestellt zu werden, muss man: a) Schweizerbürger sein; b) ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund genies - sen; c) in guter körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein; d) eine anerkannte akademische, berufliche oder militärische Ausbildung absolviert haben; e) Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung sein; f) darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursver - fahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über jeden Einzelfall.

Art. 34 Zuteilung und Versetzung

1 Die Zuteilungen und Versetzungen liegen in der Zuständigkeit des Kom - mandanten und erfüllen die Dienstanforderungen.
2 Bei der Zuteilung oder der Versetzung kann die familiäre Situation des Betreffenden berücksichtigt werden.

Art. 35 Aufstieg und Beförderung

1 Der Aufstieg fällt in die Zuständigkeit des Departementschefs und erfolgt unter Berücksichtigung: a) der Dienstanforderungen; b) des Ergebnisses einer Eignungsprüfung; c) der Dienstjahre.
2 Kann in Anspruch genommen werden für den Dienstgrad: a) des Gefreiten oder des Inspektors II, sofern der Agent mindestens drei vollendete Dienstjahre vorweisen kann;
b) des Korporals oder des Inspektors I, sofern der Agent mindestens neun vollendete Dienstjahre vorweisen kann; c) des Wachtmeisters oder des stellvertretenden Hauptinspektors, so - fern der Agent mindestens dreizehn vollendete Dienstjahre vorweisen kann.
3 Die Beförderung oder die Versetzung in den Grad eines Stabsoffiziers, ei - nes Offiziers oder eines höheren Unteroffiziers muss den strukturellen An - forderungen entsprechen, erfolgt über eine interne oder externe Ausschrei - bung und geht aus den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staats - personal hervor.

Art. 36 Schiessen, persönliche Sicherheit und körperliche Verfassung

1 Die Polizisten müssen jederzeit dazu in der Lage sein, ihren Auftrag aus - zuführen. Daher müssen sie in guter körperlicher Verfassung sein.
2 Der Kommandant schreibt über Dienstanweisungen und -befehle Pflicht - trainings vor, insbesondere in den Bereichen Schiessen, persönliche Si - cherheit und Sport.

Art. 37 Ausrüstung

1 Je nach Aufgabe und Zuteilung können die Polizisten dazu verpflichtet werden, eine Uniform und Dienstabzeichen zu tragen.
2 Im Dienst sind die Polizisten bewaffnet.
3 Sie werden auf Kosten des Staates gemäss den Richtlinien des Komman - danten ausgerüstet. Sie sind dazu verpflichtet, die Ausrüstung bei Kündi - gung, Entlassung oder Pensionierung zurückzugeben. Der Departements - chef ist dafür zuständig, auf Vormeinung des Kommandanten über den Rückkauf eines Teils der Ausrüstung zu entscheiden.
4 Der Kommandant händigt den Polizisten eine Polizeikarte aus.

Art. 38 Interventionspflicht

1 Bei Notfällen, Ertappen auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug sind die Polizisten dazu verpflichtet, auch ausserhalb ihrer Arbeitszeiten einzugrei - fen oder aufgrund der Gefahr Straftaten zu melden.
2 In diesem Fall gelten sie als im Dienst befindlich.

Art. 39 Wohnort

1 Die Polizisten müssen im Kanton Wallis wohnen, es sei denn es liegen aussergewöhnliche Umstände vor und die Polizisten können innerhalb einer vom Kommandanten vorgegebenen Zeit ihren Arbeitsplatz erreichen.
2 Je nach den Bedürfnissen des Dienstes und seiner Funktion können sie dazu verpflichtet werden, ihren Wohnsitz in einem festgelegten Sektor zu wählen.

Art. 40 Militärdienst

1 Die Polizisten sind gemäss dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung von der Militärdienstpflicht befreit. Sie können daher kei - nen Anspruch auf eine Beförderungsausbildung (Unteroffizier Offizier) gel - tend machen.
2 Zuteilungen in spezielle Militäreinheiten bleiben vorbehalten. Der Kom - mandant ist dafür zuständig, über Ausnahmen zu entscheiden.

Art. 41 Entschädigungsleistung bei Beendigung des Dienstverhältnis -

ses
1 Jeder Polizist, der vor dem erfüllten fünften Dienstjahr kündigt oder aus eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt für die Beteiligung an den vom Kanton übernommenen Ausbildungskosten in der Regel eine Entschädigung in Höhe von 50'000 Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird proportional zu den geleisteten Dienstjahren reduziert.

Art. 42 Urlaub, Ferien und Überstunden

1 Wenn aussergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Kommandant den Bezug von Ferien und Freitagen für eine begrenzte Zeit untersagen. Er kann zudem Ferien vorschreiben, sie verschieben oder sogar die Rückkehr der Polizisten aus ihren Ferien anordnen. In diesen Fällen übernimmt der Staat die den Polizisten gegebenenfalls entstandenen Kosten.
2 Die Polizisten sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn die Anforde - rungen des Dienstes dies erfordern.

Art. 43 Verhalten

1 Die Polizisten vermeiden - auch ausserhalb des Dienstes - jegliches Ver - halten, das ihrer Stellung schadet.

Art. 44 Administrative Massnahmen *

1 Für die administrativen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Ge - setzes über das Personal des Staates Wallis. *
4.2 Polizeihilfspersonal

Art. 45 Begriffsbestimmung

1 Zum Polizeihilfspersonal gehören: a) die zivilen Mitarbeiter; b) die öffentlichen Sicherheitsassistenten.
2 Sie können aufgefordert werden, einen Eid abzulegen.

Art. 46 Anstellungsbedingungen

1 Um als Polizeihilfskraft angestellt zu werden, muss man: a) volljährig sein; b) ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund genies - sen; c) und darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkurs - verfahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein.
2 Die erforderliche berufliche Ausbildung hängt von dem vom Korps zuge - wiesenen Auftrag ab.

Art. 47 Zivile Mitarbeiter

1 Bei vereidigten zivilen Mitarbeitern handelt es sich namentlich um Finanz - analytiker, strafrechtliche Ermittlungsspezialisten, technische Mitarbeiter des Kompetenzzentrums für Schwerverkehr und Mediensprecher.
2 Die zivilen Mitarbeiter, die das Polizeikorps unterstützen, insbesondere das Verwaltungspersonal, die Angestellten der Polizeigarage und der Inten - danz sowie das Abwartspersonal sind nicht vereidigt.

Art. 48 Öffentliche Sicherheitsassistent

a) Anstellungsbedingungen
1 Um als öffentlicher Sicherheitsassistent angestellt zu werden, muss man: a) die Anstellungsbedingungen für das Polizeihilfspersonal erfüllen;
b) in bester körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein; c) in Besitz eines Führerausweises der für die Funktion notwendigen Ka - tegorien sein; d) Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung sein; e) eine Ausbildung zum öffentlichen Sicherheitsassistenten absolviert und ein Diplom oder eine gleichwertige Bescheinigung erhalten ha - ben.

Art. 49 b) Aufgaben

1 Die öffentlichen Sicherheitsassistenten übernehmen insbesondere die fol - genden Aufgaben: a) Unterstützung der Agenten der Gendarmerie; b) Transport von Gefangenen; c) Arbeit als Operator in den Einsatzzentralen.
2 Je nach Funktion und Art des zugewiesenen Auftrags können sie für die Anwendung der in der Verordnung über die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Kantonspolizei vorgesehenen Zwangsmittel, darunter die Feuerwaffe, geschult und dazu berechtigt werden.
3 Die Uniform der öffentlichen Sicherheitsassistenten unterscheidet sich von der Uniform der Polizisten und dient ihrer Legitimation.

Art. 50 c) Schiessen, persönliche Sicherheit und körperliche Verfas -

sung
1 Die öffentlichen Sicherheitsassistenten müssen jederzeit in der Lage sein, ihren Auftrag auszuführen. Daher müssen sie stets in guter körperlicher Verfassung sein.
2 Der Kommandant schreibt über Dienstanweisungen und -befehle Pflicht - trainings vor, insbesondere in den Bereichen persönliche Sicherheit und Sport sowie im Bereich Schiessen für bewaffnete Sicherheitsassistenten.

Art. 51 Anwendbares Recht

1 Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen gelten die Artikel 34, 35 Absatz 3,
37 Absatz 1 und 3, 39 und 42 bis 44 analog für das Polizeihilfspersonal.
4.3 Polizeiaspiranten

Art. 52 Begriffsbestimmung

1 Der Aspirant ist Mitglied der Kantonspolizei in Ausbildung an einer Polizei - schule oder in der praktischen Ausbildung mit dem Ziel des Erhalts des eid - genössischen Fachausweises Polizist unter Berücksichtigung der Richtlini - en des schweizerischen Polizeiinstituts und des Staatssekretariats für Bil - dung, Forschung und Innovation.
2 Der Aspirant zählt nicht zum Bestand des Polizeikorps.

Art. 53 Anstellungsbedingungen für die Aspirantenschule

1 Die Anstellungsbedingungen für die Aspirantenschule sind die Folgenden: a) Schweizerische Staatsbürgerschaft oder laufendes Einbürgerungsver - fahren, das spätestens zum Ausbildungsende abgeschlossen sein muss; b) keine Vorstrafen und ausgezeichneter Leumund; c) beste körperliche und gesundheitliche Verfassung; d) Mindestalter 18 Jahre bei der Einreichung der Bewerbung; e) abgeschlossene Ausbildung gemäss den für das Erscheinen zu den Prüfungen für den eidgenössischen Fachausweis Polizist verlangten Anforderungen; f) darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursver - fahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein; g) in der Regel Mindestgrösse von 160 Zentimetern bei Frauen und 170 Zentimetern bei Männern; h) Besitz des Führerausweises der Kategorie B.
2 Die vom Ausbildungszentrum vorgeschriebenen ergänzenden Anstellungs - bedingungen sind vorbehalten.

Art. 54 Prüfung und Auswahl

1 Bewerber, welche die Anstellungsbedingungen erfüllen, werden zu einer Prüfung eingeladen. Diese umfasst namentlich Sprach-, Sport-, Psycholo - gie- und Psychometrietests sowie Bewerbungsgespräche.
2 Die Auswahl erfolgt in Ausscheidungsphasen.

Art. 55 Anwendbares Recht

1 Die Aspiranten unterliegen denselben Vorschriften wie die Polizisten; die - se gelten analog unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Vorschriften des Ausbildungszentrums sind vorbehalten.

Art. 56 Überstunden und Entschädigungen

1 Während der Ausbildung müssen die Aspiranten ihre gesamte Zeit der Ausbildung widmen. Überstunden werden nicht vergütet; Nachtarbeit und Tätigkeiten, die nicht im Lehrplan enthalten sind, sind integrierender Be - standteil der Ausbildung.
2 Sofern der Kommandant keine besonderen Richtlinien festlegt, haben die Aspiranten keinen Anspruch auf Entschädigungen im Sinne der Verordnung über Besoldung, Spesen und Zulagen.

Art. 57 Arbeitsverhältnis

1 Die Anstellung der Aspiranten ist zeitlich begrenzt.
2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann die Anstellung während der ersten drei Monate von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen beendet werden. Danach und bis zum Ende der Ausbil - dung gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
3 Jeder Aspirant, der während seiner Ausbildung kündigt oder aus eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt eine Entschädigung in Höhe von maximal 50'000 Franken zu entrichten, die proportional anhand der Dauer der absolvierten Ausbildung ermittelt wird.
4 Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung begründet keinen Anspruch auf eine anschliessende Anstellung.
5 Pauschalgebühren

Art. 58 Ordnungsdienst bei Veranstaltungen

1 In folgenden Fällen wird eine Pauschalgebühr von 250 Franken pro Stun - de und Agent erhoben: a) Einsatz des Ordnungsdienstes der Kantonspolizei bei einer nicht ge - nehmigten Veranstaltung oder bei einer genehmigten Veranstaltung, bei der die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten wurden;
b) * ... c) Einsatz der Kantonspolizei, der in erster Linie durch das Verhalten ei - nes Einzelnen oder durch von Veranstaltungsteilnehmern begangene Gewalttätigkeiten notwendig geworden ist.
2 Im Falle eines präventiven Einsatzes der Kantonspolizei bei Veranstaltun - gen mit wirtschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Zwecken wird eine Tagespauschale von 200 Franken pro Agent erhoben. * T1 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. T1-1 Übergangsrecht

1 Die aktuelle Lohnsituation der Mitglieder der Kantonspolizei wird sich auf - grund der strukturellen Änderungen in Zusammenhang mit dem Inkrafttre - ten der vorliegenden Verordnung nicht verschlechtern.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2017
03.04.2019 01.01.2019 Art. 58 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2019-040
03.04.2019 01.01.2019 Art. 58 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2019-040
18.12.2019 01.01.2020 Art. 44 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 44 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 52/2017

Art. 44 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011

Art. 44 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011

Art. 58 Abs. 1, b) 03.04.2019 01.01.2019 aufgehoben RO/AGS 2019-040

Art. 58 Abs. 2 03.04.2019 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2019-040

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