Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen
1 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen Vom 20. März 1969 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 59 des Tier seuchengesetzes vom 1. Juli 1966 1) , Art. 62.3 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 2) , Art. 26 der Verordnung über die Entsorgung tierisc her Abfälle (VETA) vom 3. Feb- ruar 1993 3) sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehen- den Gebühren vom 23. November 1977 4) , beschliesst: I. Organisation der Tierseuchenpolizei
§ 1
1 das Departement Gesundheit und Soziales, 6) der Kantonstierarzt, die Bezirkstierärzte und Tierärzte, die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter, die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter, die Wasenmeister und ihre Stellvertreter, die Gemeindeammänner,
1) SR 916.40
2) SR 916.401
3) SR 916.441.22
4) SAR 661.110
5) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 1994, in Kraft seit 1. Oktober
1994 (AGS Bd. 14 S. 659).
6) Fassung gemäss Ziff. 50 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 400). Organe der Tierseuchen- polizei
die Gemeinderäte, die Polizeiorgane.
2 Berufs- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter. 2)
§ 2
1 Der Kantonstierarzt ist im Hauptamt angestellt.
2 Er leitet unter Aufsicht des Regi erungsrates bzw. des Departements Gesundheit und Soziales die Bekämpf ung aller tierischen Krankheiten, die staatlichen Massnahmen unterstellt sind. 3)
3 Er hat namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Überwachung der amtlichen Tätigkeit der Tierärzte; b) Beaufsichtigung der amtlichen Tätigkeit der Viehinspektoren und ihrer Stellvertreter, Leitung der Instruktions- und Ergänzungskurse; c) Organisation und Überwachung der und Ausstellungen; d) Beaufsichtigung der Fleischscha uorgane, Leitung der Instruktions- kurse; e) Beaufsichtigung des Viehhande für Viehhändler; f) seuchenpolizeiliche Überwac hung der Tätigkeit der Besamungs- techniker; g) Beaufsichtigung der Schlachtanlagen und der Tierkörperbeseiti- gungsanlagen; h) Überwachung der Tiergesundheitsdienste; i) Überwachung der amtlichen Tätigkeit der Bieneninspektoren, ihrer Stellvertreter und weiterer in de r Bekämpfung der Bienenkrankheiten eingesetzter Kontrollorgane; Organisation von Kursen.
4 Der Regierungsrat kann dem Kantons tierarzt weitere Aufgaben zuwei- sen.
5 Bei Abwesenheit des Kantonstierarz tes bestimmt das Departement Gesundheit und Soziales den Stellvertreter. 1)
1) Eingefügt durch Verordnung vom 28. Sept ember 1994, in Kraft seit 1. Oktober
1994 (AGS Bd. 14 S. 659).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 28. Sept ember 1994, in Kraft seit 1. Oktober
1994 (AGS Bd. 14 S. 659).
3) Fassung gemäss Ziff. 50 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 400).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
1)
3
§ 3
1 chlag des Departements Gesundheit und Soziales pro Bezirk einen Bezirkstierarzt. 2)
2 der direkten Aufsicht des Kantonstier- arztes, soweit sie amtliche Verrichtunge n ausüben. Sie sind verpflichtet, an den vom Veterinäramt verans talteten Aus- und Fortbildungskursen teilzunehmen.
3 der Seuchenbekämpf ung mit. Sie haben jeden Seuchenfall oder Seuchenverd achtsfall unverzüglich dem Kantons- tierarzt anzuzeigen.
4 a) Beaufsichtigung der Fleischschauer und der Viehinspektoren; b) 3) Kontrolle der Schlacht- und Flei schverkaufslokale, der Reinigungs- und Desinfektionsanlagen öffentliche r und privater Schlachthäuser, der Viehhändlerstallungen sowie der Tierkörpersammelstellen; c) ... 4) d) Begutachtung von Plänen für Neu- und Umbauten von Metzgereien; e) Inspektion der Zughunde und Hundefuhrwerke.
5 Fleischschau- und Viehinspektoren- kursen zur Instruktion beigezogen werden.
6 ales kann nötigenfalls weitere Tierärzte mit amtlichen Funktionen beauftragen. 5)
§ 4
1 Anhören der Tierhalter für jeden Bestand einen Kontrolltierarzt, der in diesem alle vom Kanton bezahlten Impfungen und Untersuchungen als amtlicher Tierarzt vornimmt.
2 gel nur auf das Jahresende und auf schriftliches begründetes Gesuch de s Tierhalters mit Bewilligung des Kantonstierarztes zulässig.
1) Fassung gemäss Ziff. 50 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 400).
2) Fassung gemäss Ziff. 50 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 400).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
4) Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Nove mber 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
5) Fassung gemäss Ziff. 50 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 400). Bezirkstierärzte und Tierärzte Kontrolltierärzte
3 Die Kontrolltierärzte sind verpflicht et, jederzeit Aufträge des Kantons- tierarztes oder der Bezirkstierärzte entgegenzunehmen und auszuführen.
4 Dem Departement Gesundheit und Sozi ales steht das Recht zu, einen Tierarzt als Kontrolltierarzt abzuberu fen, wenn er Vorschriften oder Wei- sungen der zuständigen seuchenpoli zeilichen Organe zuwiderhandelt. 1)
§ 5
1 Jede politische Gemeinde bildet einen Viehinspektionskreis. Ausnahmen gestattet der Regierungsrat. De r Gemeinderat wählt für jeden Inspektionskreis einen Viehinspektor und einen Stellvertreter. Als Stell- vertreter ist auch der Viehinspektor eines benachbarten Kreises wählbar.
2 Weder der Viehinspektor noch sein Stellvertreter dürfen in eigener Sache Amtshandlungen vornehmen. Sind beide verhindert, so bezeichnet der Bezirkstierarzt einen ausserordentlichen Stellvertreter.
3 Viehinspektoren und Stellvertreter, die nicht Tierärzte sind, haben vor Amtsantritt auf Kosten der Gemeinde einen Instruktionskurs von min- destens 15 Unterrichtsstunden zu besu chen. Ergänzungskurse finden nach Bedarf statt. An Stelle des Kurses können einzelne Viehinspektoren oder Stellvertreter durch den Bezirkstie rarzt in ihre Funktionen eingeführt werden. Sie haben in diesem Fall den nächsten regulären Kurs zu besu- chen und zu bestehen.
4 Viehinspektoren und Stellvertreter erhalten nach bestandener Prüfung vom kantonalen Veterinärdienst eine n Fähigkeitsausweis. Dieser kann entzogen werden, wenn sein Inhabe r ohne triftigen Grund einem Ergän- zungskurs fernbleibt. 2)
§ 6
1 Der Kanton wird vom Regierungsrat in sechs Bieneninspektionskreise eingeteilt. Der Regierungsrat wählt für jeden Kreis einen Bieneninspektor. Die Bieneninspektoren vertreten sich gegenseitig. Er ernennt einen der Kreisinspektoren zum kantonalen Bieneninspektor.
2 Dem kantonalen Bieneninspektor ob Inspektionskreises das Rapportwesen und der Verkehr mit dem kanto-
1) Fassung gemäss Ziff. 50 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 401).
2) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 753).
5 nalen Veterinärdienst. Im Verhi nderungsfalle wird er von einem der Kreisinspektoren vertreten. 1)
3 führt in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Bienenforschung der ei dgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft Inst ruktions- und Ergänzungskurse durch. Die Teilnahme an diesen Kursen ist für die Bieneninspektoren obligatorisch. Sie erhalten nach bestandener Prüfung von der Bienenabteilung der Eidgenössisc hen Milchwirtschaftlichen Ver- suchsanstalt einen Fähigkeitsausweis. 2)
§ 7
1 nmeister und einen Stellvertreter. Viehinspektoren, Fleischschauer, Viehhändler, Metzger und Milchhändler sind nicht wählbar.
2 e unschädliche Beseitigung der ihnen gemeldeten Tierkörper im Sinne von Art. 21.1 der eidgenössischen Tier- seuchenverordnung.
3 ngemessen zu entschädigen.
§ 8
1 3 ... 5)
4 betriebe haben die zu beseitigen- den Tierkörper bis zur Ablieferung bz w. speziellen Verwertung in ein- wandfrei verschliessbaren Behältern zu lagern.
5 h für die unschädliche Beseitigung der gemeldeten bzw. abgelieferten Tierkörper zu sorgen. Ausgenommen sind Tierkörper nach Art. 21.20 Abs. 2 der eidgenössischen Tierseuchen- verordnung. 6)
1) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 753).
2) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 753).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Nove mber 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
6) Fassung von Satz 2 gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar 1983 (AGS Bd. 10 S. 749). Wasenmeiste r Lagerung der Tierkörper 4)
§ 9
1) Tierische Abfälle, die nicht vom Inha ber entsorgt werden, sind unter der Aufsicht und Verantwortung des Kant ons über die GZM Extraktionswerk AG, Lyss, zu entsorgen.
§ 9a 2)
1 Die Sammelstellen der Gemeinde n sind im Rahmen der Bundes- vorschriften auf die Anforderungen an die Entsorgung auszurichten und nach Möglichkeit regional zu betreiben.
2 Der Sammelstelle sind jene tierische vom Inhaber direkt entsorgt werden.
§ 9b
3)
1 Soweit es die Verhältnisse zulassen, können tote, nicht ausgeschlachtete Tiere beim Tierhalter durch den Entsorgungsbetrieb direkt abgeholt werden.
2 Die Direktabholung ist zwingend für a) Grosstiere von mindestens 200 kg; b) eine grössere Anzahl Kleintie re ab einem Gesa mtgewicht von min- destens 300 kg.
§ 9c
4)
1 Der Kanton übernimmt die Kosten für die Verarbeitung der tierischen Abfälle und beteiligt sich angemesse n an den Kosten der Direktabho- lungen.
2 Die Gemeinden tragen neben de n Aufwendungen für den Betrieb der Sammelstellen 50 % der Transportkoste n zu gleichen Teilen und 50 % im Verhältnis zur Einwohnerzahl.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. September 1994, in Kraft seit 1. Oktober
1994 (AGS Bd. 14 S. 659).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 28. Sept ember 1994, in Kraft seit 1. Oktober
1994 (AGS Bd. 14 S. 659).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 28. Sept ember 1994, in Kraft seit 1. Oktober
1994 (AGS Bd. 14 S. 659).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 28. Sept ember 1994, in Kraft seit 1. Oktober
1994 (AGS Bd. 14 S. 659).
7
§ 9d
1)
1 llen können die Gemeinden durch Reglement die Erhebung von kostend eckenden Gebühren vorsehen.
2 on dem Tierhalter nach den fol- genden Ansätzen verrechnet: a) bei einem Gewicht von 200 bis und mit 400 kg Fr. 200.– b) bei einem Gewicht von über 400 bis und mit 600 kg Fr. 250.– c) bei einem Gewicht über 600 kg Fr. 300.–
§ 9e 2)
Der Vollzug obliegt dem kant onalen Veterinärdienst. II. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
§ 10
1 rsscheine gemäss den Bundesvor- schriften erforderlich (Art. 14 ff. Ti erseuchengesetz, Art. 11 eidgenössi- scher Tierseuchenverordnung). 3)
2 den ordentlichen Beständeschauen gemäss kantonaler Tierzuchtveror dnung müssen keine Verkehrsscheine gelöst werden. Ferner sind keine Ve rkehrsscheine erforderlich für die Auffuhr von Tieren an kantonalen Sc hauen und an Bezirksschauen, wenn es sich um Tiere aus der Gemeinde, in welcher die Schau stattfindet, oder aus den Nachbargemeinden handelt und sofern die Tiere nicht zum Ver- kauf bestimmt sind und die betre ffende Gegend seuchenfrei ist.
3
2 und C sind Nummer und Inschrift der Kenn- zeichen von Tieren der Rindergattung einzutragen. Gekennzeichnet wer- den müssen alle Tiere der Rindergatt ung, die älter sind als sechs Monate, sowie Kälber unter sechs Monaten
1) Eingefügt durch Verordnung vom 28. Sept ember 1994, in Kraft seit 1. Oktober
1994 (AGS Bd. 14 S. 659).
2) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 753).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749). Gebühren Vollzug Verkehrsscheine
das Verstellen ein tierärztliches Zeugnis oder ein Untersuchungsbefund vorgeschrieben ist. 1)
§ 11
2) Die Verkehrsscheine werden durch den kantonalen Veterinärdienst in Heften abgegeben. Die Vieh- und Bi eneninspektoren haben den Gegen- wert bei Aushändigung der Hefte zu bezahlen. Die Hefte der Formulare A 2 , B, C und D sind jeweils nach Abga be des letzten Verkehrsscheines und bei Amtswechsel des Vieh- oder Bieneninspektors zur Verrechnung an den kantonalen Veteri närdienst einzusenden.
§ 12 3)
Die Gebühren für die Verkehrsscheine betragen: Form. A: für Tiere der Rindergattung Fr. 5.— Form. A 2 : für Tiere der Rindergattung, die zur Schlachtung bestimmt sind für das erste Tier Fr. 5.— für jedes weitere Tier Fr. 4.— Form. B: für Tiere der Scha f-, Ziegen- und Schweinegattung für das erste Tier Fr. 2.— für jedes weitere Tier Fr. —.50 insgesamt höchstens Fr. 30.— Form. C: für Tiere aller Gattungen für das erste Tier Fr. 2.— für jedes weitere Tier Fr. —.50 insgesamt höchstens Fr. 30.— Form. D: für die Ortsveränderung von Bienen für das erste Volk oder Begattungsvölkchen, den ersten Schwarm oder die erste Königin Fr. 1.20 für jedes weitere Volk oder Begattungsvölkchen jeden weiteren Schwarm oder je de weitere Königin Fr. —.40
1) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
2) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 753).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
9
§ 13
1)
1 Ausstellen eines Verkehrsscheines beträgt: Form. A: Fr. 2.— Form. A 2 : für das erste Tier Fr. 2.— für jedes weitere Tier Fr. 1.— Formulare B, C und D: Fr. 1.—
2 Gemeinde mit mindestens Fr. 1.50 pr o Stück Rindvieh in ihrem Inspek- tionskreis gemäss ei dgenössischer Viehzählung entschädigt.
3 einer Ohrenmarke beträgt Fr. 1.–.
§ 14
1
2 innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung des kantonalen Veteri närdienstes. Im Übrigen finden die Vorschriften des Art. 19.2 de r eidgenössischen Tierseuchenverord- nung Anwendung. 2)
§ 15
1 lit. a und b der eidgenössischen Tier- seuchenverordnung darf nur an Betrie be und Personen abgegeben werden, die im Besitz einer Bewilli gung des Kantonstierarztes sind. 3)
2 hweine wird erteilt, wenn eine vom Kantonstierarzt genehmigte Ster ilisationsanlage vorhanden ist. Die Bewilligung kann bei Missachtung der Vo rschriften jederzeit zurückge- zogen werden. 4)
3 cher verschliessbaren Behältern zu erfolgen. Solche Behälter dürfen ni cht mit Fleisch oder Fleischwaren zusammen transportiert werden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
2) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 754).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749). Entschädigungen Hausierhandel; Wanderherden Abgabe als Tierfutter
4 ... 1)
§ 16
1 Rückstände aus den Milchverarbeit ungsbetrieben, die für die Verfütte- rung an Tiere bestimmt sind, müssen vor der Abgabe an die Tierhalter pasteurisiert werden (Erhitzung auf 72–75 °C während 15 Sekunden oder Erhitzung auf 65 °C während 30 Minuten).
2 Der Kantonstierarzt kann die Ausnahme n nach Art. 22.5 Abs. 2 der eid- genössischen Tierseuc henverordnung gestatten. 2) III. Massnahmen gegen die Tierseuchen
§ 17
1 Der Tierarzt hat eine Seuche oder einen Seuchenverdacht unverzüglich abzuklären und dem Bezirkstierarzt an zuzeigen. Dieser hat nach vorge- nommener Untersuchung dem Kantonstie rarzt Anzeige zu erstatten.
2 Die Bieneninspektoren richten ihre Anzeigen direkt an den Kantonstier- arzt.
§ 18 3)
Das Departement Gesundheit und Soziales kann die in Art. 29 Abs. 2 der eidgenössischen Tierseuchenvero rdnung vorgesehenen Verkehrsbe- schränkungen und Massn ahmen anordnen.
§ 19
Die Ablieferung der Milch aus seuche nverdächtigen Beständen regelt der Bezirks- oder der Kantonstierarzt.
§ 20
1 Die Abschlachtung oder Tötung von Tieren ist vorzunehmen, sofern sie nach den Bestimmungen der Bundesg esetzgebung vorgeschrieben ist oder damit eine erfolgreiche Bekä mpfung gesichert erscheint.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Nove mber 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
3) Fassung gemäss Ziff. 50 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 401). r -
11
2 welche Tiere zu töten sind.
3 he Schatzung sta ttzufinden. Mass- gebend für die Ermittlung des Verkeh rswertes sind die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen.
§ 21
1 hätzungskommission, bestehend aus dem Kantonstierarzt und vi er Schatzungsexperten.
2 Schätzungskommission vorgenommen. Di ese erstellt darüber ein Proto- koll, das vom Tiereigentümer mitunter zeichnet wird, wenn er sich mit der Abschatzung einverstanden erklärt.
3 die Unterzeichnung des Protokolls, kann er innert fünf Tagen beim kantonale n Veterinärdienst Einsprache erheben. Über die Einsprache entscheiden dr ei Mitglieder der Schätzungskommis- sion, die an der Schatzung ni cht beteiligt waren, endgültig.
§ 22
1
33 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe Beiträge an Seuchenschäden aus. Unter Anrechnung des Verwertungs- erlöses erhalten die Geschädigten eine Entschädigung von 90 % des amt- lichen Schatzungswertes.
2 igung finden die Bestimmungen der Art. 32–36 des Tierseuc hengesetzes Anwendung.
3 fall durch den kantonalen Veterinär- dienst festgesetzt. Gegen seine Verfügung kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 4)
1) Fassung von Satz 2 gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar 1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
2) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 754).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 8. November 1982, in Kraft seit 1. Januar
1983 (AGS Bd. 10 S. 749).
4) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 754). Schätzungs- verfahren Entschädigungen für Tierverluste
§ 23
1 Reinigung und Desinfektion mü ssen nach den Anordnungen des Bezirkstierarztes bzw. des Bienenin spektors und unter deren Aufsicht vorgenommen werden.
2 Für amtlich angeordnete Desinfekti onen werden die Desinfektionsmittel vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 24
1) Die Bekämpfung der einzelnen Tierse mungen der Art. 36–59c der eidgenössi in diesen Bestimmungen genannte kant onale Behörde ist in allen Fällen der kantonale Veterinärdienst. IV. Rechtsschutz, Straf- und Vollzugsbestimmungen
§ 25
Soweit diese Verordnung keine Bestimm ungen enthält, gelten für Rechts- schutz und Beschwerdeverfahren die Vo rschriften des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswese 2) und des Geset- zes über die Verwaltungsrech tspflege vom 9. Juli 1968 3)
§ 26
Wer den Vorschriften der eidgenö ssischen Tierseuc hengesetzgebung und dieser Verordnung und den gestützt da rauf unter Hinweis auf die Straf- androhung erlassenen Einzelverfügungen Massgabe der Art. 47 und 48 des B undesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen bestraft.
§ 27
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit Wirkung ab 1. Mai 1969 in Kraft.
2 Die Vollziehungsverordnung zum Tier seuchengesetz vom 27. Dezember
1920 4) ist aufgehoben.
1) Fassung gemäss Ziffer 14 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 754).
2) AGS Bd. 8 S. 125; heute: Gesundheitsge setz (GesG) vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).
3) SAR 271.100
4) AGS Bd. 2 S. 231
13
3 ales ist mit dem Vollzug beauf- tragt. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 8. Mai 1969.
1) Fassung gemäss Ziff. 50 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 401).
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