Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Salzverkauf in der Schweiz  Vom 22. November 1973  Art. 1  Diese  Vereinbarung  bezweckt  die  Schaffung  einer  einheitlichen  Salz-  verkaufsordnung  auf  dem  Gebiet  der  Schweiz  unter  Wahrung  der  kanto-  nalen Salzregale.  Zwec  k  Art. 2  Das auf die kantonalen Salzregale a  bgestützte Recht auf Einfuhr und Ver-  kauf  von  Salz  sowie  Salzgemische  n  mit  einem  Gehalt  vom  30  %  oder  mehr an Natriumchlorid und Sole wird   im Auftrag der dieser Vereinbarung  angeschlossenen    Kantone    durch    di  e    Vereinigten    Schweizerischen  Rheinsalinen,  Aktiengesellschaft  in  Schweizerhalle,  nachstehend  Rhein-  salinen genannt, ausgeübt.  Salzregal  Art. 3  Die  Rheinsalinen  erheben  für  Rec  hnung  der  dieser  Vereinbarung  ange-  schlossenen  Kantone  einheitliche,  nach    Salzarten  abgestufte  Regalgebüh-  ren.  G  ebühren  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Lieferpreise  der  Rheinsalinen  für  die  verschiedenen  Salzarten  sollen  einheitlich gestaltet werden.  Preise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Lieferpreisen sind die  Regalgebühren eingeschlossen.  Art. 5  Die   Regalgebühren   werden   durch   di  e  Rheinsalinen  regelmässig  nach  einem Verteilungsschlüssel  den Kantonen ausgerichtet.  E  innahmen  AGS Bd. 9 S. 121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die Organe dieser Vereinbarung sind:  Organe  –      der  Verwaltungsrat,  –      die      Geschäftsleitung,  –      die      Kontrollstelle  der Rheinsalinen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Aktionärkanton  hat  Anspruch  auf  einen  Vertreter  im  Verwaltungs-  rat der Rheinsalinen.  V  erwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat  der Verwaltungsrat neben seinen in  den Statuten festgelegten Be  fugnissen folgende Aufgaben:  a)     Bestimmung  der  Höhe  der  Re  galgebühren  und  Festlegung  des  Ver-  teilungsschlüssels,  b)    Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren,  c)     Entschädigung  der  Organe  dieser    Vereinbarung  sowie  Vergütung  der  den Rheinsalinen entstandenen Ve  rtriebs- und Verwaltungskosten,  d)    Aufsicht  über  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  vorliegender  Ver-  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Geschäften  gemäss  Absatz  2  lit.    a–d  sind  nur  die  Verwaltungsrats-  mitglieder  stimmberechtigt,  welche  Vertreter  der  dieser  Vereinbarung  angeschlossenen  Kantone sind.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Geschäftsleitung  der  Rheinsalin  en  übernimmt  alle  Aufgaben,  die  nicht einem anderen Or  gan übertragen sind.  G  eschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:  a)     lückenlose  Sicherstellung  und  Fö  rderung  des  Vertriebs  aller  in  der  Schweiz hergestellten oder aus dem  Ausland bezogenen Salzarten,  b)    Erhebung  der  festgelegten  Liefer  preise  unter  Einschluss  der  Regal-  gebühr,  c)    Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone,  d)    Aufrechterhaltung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Salzvorräte  für  wirtschaftliche  Kriegsvorsorge,  ge  gebenenfalls  unter  Mitwirkung  der  Kantone,  e)    Zusammenarbeit mit den zustä  ndigen kantonalen  und eidgenössischen  Instanzen,  f)     Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrates  mit  beratender  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Die Kontrollstelle der Rheinsa  line hat folgende Aufgaben:  Kontrollstelle  a)  Prüfung  der  durch  die  Geschäft  sleitung  erstellten  Abrechnung  der  Regalgebühren,  b)     Ausarbeitung  eines  Revisionsbe  richtes  und  Erteilung  aller  vom  Ver-  waltungsrat verlangten Auskünfte.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Anständen  zwischen  Privaten    und  der  Geschäftsleitung  der  Rhein-  salinen  über  die  Anwendung  dieser  Ve  reinbarung,  insbesondere  im  Hin-  blick  auf  die  Einfuhr  und  den  Verkauf  sowie  die  Erhebung  der  Regal-  gebühren,  entscheidet  der  Verwaltungs  rat,  wobei  Art.  7  Abs.  3  Anwen-  dung findet.  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Streitigkeiten  zwischen  den  dieser    Vereinbarung  ange  schlossenen  Kan-  tonen sowie zwischen ihnen und den Or  ganen dieser Vereinbarung werden  vom Bundesgericht entschieden.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  mindestens  12  Kantone  oder  Halbkantone  den  Beitritt  erklärt  haben,  ist  der  Verwaltungsrat  ermächtigt,  diese  Vereinbarung  in  Kraft  zu  setzen. Für diesen Beschluss ist  Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.  Inkrafttreten  und Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beitrittserklärungen sind an den Ve  rwaltungsrat der Rheinsalinen zu  richten.  Dieser  holt  für  die  Vere  inbarung  die  Genehmigung  des  Bundes-  rates ein.  Art. 12  Der  Austritt  kann  jederzeit,  unter  Berücksichtigung  einer  Kündigungsfrist  von einem Jahr, auf Ende eines  Kalenderjahres erklärt werden.  A  ustritt  Vom  Verwaltungsrat  der  Rheinsalinen  auf  den  1.  Oktober  1975  in  Kraft  gesetzt.  Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974.