Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 22. November 1973 Art. 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salz- verkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kanto- nalen Salzregale. Zwec k Art. 2 Das auf die kantonalen Salzregale a bgestützte Recht auf Einfuhr und Ver- kauf von Salz sowie Salzgemische n mit einem Gehalt vom 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch di e Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rhein- salinen genannt, ausgeübt. Salzregal Art. 3 Die Rheinsalinen erheben für Rec hnung der dieser Vereinbarung ange- schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh- ren. G ebühren Art. 4
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. Preise
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen. Art. 5 Die Regalgebühren werden durch di e Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. E innahmen AGS Bd. 9 S. 121
Art. 6
Die Organe dieser Vereinbarung sind: Organe – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen. Art. 7
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungs- rat der Rheinsalinen. V erwaltungsrat
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Be fugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Re galgebühren und Festlegung des Ver- teilungsschlüssels, b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren, c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Ve rtriebs- und Verwaltungskosten, d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver- einbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 lit. a–d sind nur die Verwaltungsrats- mitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind. Art. 8
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalin en übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Or gan übertragen sind. G eschäftsleitung
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Fö rderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten, b) Erhebung der festgelegten Liefer preise unter Einschluss der Regal- gebühr, c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone, d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, ge gebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone, e) Zusammenarbeit mit den zustä ndigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen, f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.
Art. 9
Die Kontrollstelle der Rheinsa line hat folgende Aufgaben: Kontrollstelle a) Prüfung der durch die Geschäft sleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren, b) Ausarbeitung eines Revisionsbe richtes und Erteilung aller vom Ver- waltungsrat verlangten Auskünfte. Art. 10
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rhein- salinen über die Anwendung dieser Ve reinbarung, insbesondere im Hin- blick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regal- gebühren, entscheidet der Verwaltungs rat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwen- dung findet. Rechtsschutz
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung ange schlossenen Kan- tonen sowie zwischen ihnen und den Or ganen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden. Art. 11
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar. Inkrafttreten und Beitritt
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Ve rwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vere inbarung die Genehmigung des Bundes- rates ein. Art. 12 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. A ustritt Vom Verwaltungsrat der Rheinsalinen auf den 1. Oktober 1975 in Kraft gesetzt. Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974.
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