Verordnung über das Messwesen (551.1)
CH - SG

Verordnung über das Messwesen

Verordnung über das Messwesen vom 31. August 2021 (Stand 1. Januar 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Aufsicht und Vollzug

1 Das kantonale Messwesen steht unter der Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht mit den Eichämtern die Bestim - mungen über das Messwesen.

Art. 2 Eichkreise und Eichämter

1 Das Kantonsgebiet wird in die vier Eichkreise SG+1, SG+2, SG+3 und SG+4 ein - geteilt.
2 Die Einteilung der Eichkreise wird im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.
3 Für jeden Eichkreis ist ein Eichamt zuständig.
4 Das Eichamt ist die zuständige Behörde im Sinn von Art. 34 Abs. 1 der eidgenös - sischen Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpa - ckungen vom 5. September 2012.
3
1 SR 941 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2022.
3 SR 941.204 .
II. Eichmeisterinnen und Eichmeister (2.)

Art. 3 Wahl

1 Die Regierung wählt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeis - ter.
2 Die Amtsdauer der Eichmeisterinnen und Eichmeister beträgt vier Jahre. Die Re - gierung kann ausnahmsweise eine kürzere Amtsdauer vorsehen.

Art. 4 Aufgaben und Befugnisse

1 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister richten sich nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess - wesen vom 7. Dezember 2012.
4
2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben einer Eichmeisterin oder eines Eichmeis - ters an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist nur mit Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit möglich.

Art. 5 Leistungsvereinbarung

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst mit der Eichmeisterin oder dem Eichmeister eine Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die bundesrechtlichen Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können und die zu - sätzlichen Aufgaben der Kantonseichmeisterin oder des Kantonseichmeisters ge - regelt.

Art. 6 Berichterstattung

1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erstatten dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr. Der Be - richt enthält insbesondere Angaben über: a) die erhobenen Gebühren und die übrigen Vergütungen; b) die Vollzugstätigkeit und die kontrollierten Betriebe; die das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Bewilligung erteilt hat;
5 d) die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses festgelegten In - formationen.
4 SR 941.206 ; abgekürzt ZMessV.
5 Art. 6 Abs. 3 ZMessV, SR 941.206 .
2 Sie betreiben eine Datenbank für das nach der Bundesgesetzgebung
6 zu führende Verzeichnis.

Art. 7 Messmittel und Eichlokal

1 Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Messmit - tel bereit.
2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister unterhalten im Eichkreis ein Eichlokal zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.

Art. 8 Kantonseichmeisterin oder Kantonseichmeister

1 Die Regierung bezeichnet die Kantonseichmeisterin oder den Kantonseichmeis - ter aus der Mitte der Eichmeisterinnen und Eichmeister.
2 Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister übt die Aufsicht über die Messmittel aus.
3 Sie oder er vertritt die Eichmeisterinnen und Eichmeister gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. III. Entschädigung (3.)

Art. 9 Gebühren und Auslagen

1 Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der Gebühren nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebüh - ren im Messwesen vom 23. November 2005
7 als Einkommen zu.
2 Die Regierung erlässt einen Tarif für den Auslagenersatz nach Art. 6 der eidge - nössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom
23. November 2005
8
.

Art. 10 Entschädigung durch den Kanton

1 Für bundesrechtliche Kontrolltätigkeiten
9 , für die keine Gebühren erhoben wer - den können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jähr - liche pauschale Entschädigung durch den Kanton.
6 Art. 4 Abs. 3 ZMessV, SR 941.206 .
7 SR 941.298.1 .
8 SR 941.298.1 .
9 Eidgenössische Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackun - gen vom 5. September 2012, SR 941.204 , sowie eidgenössische Verordnung über die Be - kanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978, SR 942.211 .
2 Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister erhält für die zusätzli - chen Aufgaben eine Entschädigung.
3 Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses geregelt.

Art. 11 Vergütung für Nachschau

1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erheben die Entschädigung für den bei der periodischen Nachschau
10 entstandenen administrativen Aufwand bei der po - litischen Gemeinde.
10 Art. 25 der eidgenössischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006, SR 941.210 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-071 31.08.2021 01.01.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.08.2021 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-071
06.12.2022 01.01.2023 Anhang – Inhalt geändert 2022-061
Anhang Einteilung der Eichkreise Eichkreis Politische Gemeinden Eichkreis Politische Gemeinden SG+1 St.Gallen SG+2
1 Jonschwil Wittenbach Uzwil Häggenschwil Oberuzwil Muolen Flawil Waldkirch Degersheim Andwil Wildhaus-Alt St.Johann Gossau Nesslau Gaiserwald Ebnat-Kappel Wil Wattwil Zuzwil Lichtensteig Oberbüren Neckertal Niederbüren Bütschwil-Ganterschwil Niederhelfenschwil Lütisburg Mosnang Kirchberg SG+3 Sennwald SG+4 Eggersriet Gams Mörschwil Grabs Goldach Buchs Steinach Sevelen Berg Wartau Tübach Sargans Untereggen Vilters-Wangs Rorschacherberg Bad Ragaz Rorschach Pfäfers Thal Mels Rheineck Flums St.Margrethen Walenstadt Au Quarten Berneck Amden Balgach Weesen Diepoldsau Schänis Widnau Benken Rebstein Kaltbrunn Marbach Gommiswald Altstätten Uznach Eichberg Schmerikon Oberriet Rapperswil-Jona Rüthi Eschenbach
1 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 3 des V. Nachtrags zur Strafprozessverordnung vom 6. De- zember 2022, nGS 2022-061 (sGS 962.11).
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