Heilmittelverordnung
Heilmittelverordnung vom 04.03.2009 (Stand 01.12.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom
15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz) mit seinen Ausführungsbestimmun - gen; eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar
2008, insbesondere die Artikel 114 bis 124; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Grundsätze
1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Präzisierung und Ergänzung der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Kontrolle und die Vermarktung von Heilmitteln, um die Gesundheit der Patienten und der Be - völkerung zu schützen.
2 Die Heilmittel können nur vermarktet werden, wenn sie den Bestimmun - gen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung entsprechen.
2 Herstellung und Vertrieb
Art. 2 Herstellung der Arzneimittel
1 Die Herstellung der Arzneimittel nach einer Magistralrezeptur, einer offizi - nalen Zubereitung oder nach eigener Formel im Sinne des Bundesgesetzes untersteht einer kantonalen Bewilligung.
2 Was die Apotheken angeht, erlaubt die Betriebsbewilligung die Herstellung von Arzneimitteln nach einer Magistralrezeptur, einer offizinalen Zuberei - tung oder nach eigener Formel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Unternehmen, die nicht eine öffentliche Apotheke, eine Spitalapotheke oder eine Drogerie sind, müssen im Besitze einer vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic) erteilten Bewilligung sein.
Art. 3 Grundsatz
1 Die Hersteller, Händler und Vertreiber liefern die Heilmittel einzig an die Personen und Firmen, die eine Bewilligung für deren Abgabe besitzen. Alle vertriebenen oder verkauften Arzneimittel müssen von Swissmedic zugelas - sen sein. Eine Ausnahme bilden die Heilmittel für die klinischen Versuche sowie die Hausspezialitäten.
3 Abgabe von Heilmitteln
3.1 Allgemeines
Art. 4 Allgemeines
1 Auf die Verschreibung und die Abgabe der Heilmittel findet die Bundesge - setzgebung über Arzneimittel und Medizinprodukte Anwendung.
2 Das Departement ist befugt, engere Verkaufsbeschränkungen festzule - gen, um den Missbrauch beim Arzneimittelkonsum zu bekämpfen.
3 Die Arzneimittel, deren Zusammensetzung weder bekannt noch publiziert ist, sind verboten.
Art. 5 Pharmazeutische Spezialitäten
1 Die pharmazeutischen Spezialitäten, die verschrieben, vermarktet oder abgegeben werden, müssen von Swissmedic bewilligt sein.
2 Die pharmazeutischen Spezialitäten müssen der Öffentlichkeit in ihrer Ori - ginalverpackung abgegeben werden.
3 Es wird keine Bewilligung erteilt für die unter Artikel 6 fallenden Hausspe - zialitäten, für die Swissmedic die Bewilligung verweigert, den Kantonen ein Verkaufsverbot vorgeschlagen oder die Löschung durchgesetzt hat. Die Verschreibung einer solchen Spezialität durch einen Arzt entgeht dieser Re - gel nicht.
Art. 6 Hausspezialitäten
1 Die Hausspezialitäten, die der Apotheker oder der Drogist selbst herstellt, müssen dem Kantonsapotheker gemeldet werden, der ihre Herstellung und Abgabe den Weisungen des Departements entsprechend bewilligt.
2 Keiner Bewilligung im Sinne von Absatz 1 unterliegen die Hausspezialitä - ten, die einer Spezialmonographie der Pharmakopöe, einer sonstigen Phar - makopöe oder einem von Swissmedic anerkannten Formularium entspre - chen, und die dazu bestimmt sind, an die Kunden des Hauses abgegeben zu werden.
3.2 Öffentliche Apotheken
Art. 7 Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke – Persönliche Bedin -
gungen
1 Das Departement erteilt die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke, so - fern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Gesuchsteller besitzt eine Berufsausübungsbewilligung als Apo - theker; b) der Gesuchsteller, der nicht Eigentümer der Apotheke ist, verfügt über einen Mietvertrag und/oder einen Verwaltungsvertrag, der ihm die er - forderliche Unabhängigkeit für die Ausübung seines Berufs garantiert.
2 Falls mehrere Personen für ein und dieselbe Apotheke verantwortlich sind, muss jede von ihnen die persönlichen Bedingungen erfüllen, die mit der Betriebsbewilligung verbunden sind.
3 Sofern ein Apotheker mehrere Apotheken betreibt, ist er verpflichtet, in je - der von ihnen persönlich tätig zu sein, und er kann sie nur alternierend of - fen halten.
4 Überdies muss die Apotheke den Weisungen entsprechen, die vom De - partement nach den einschlägigen in der Schweiz anerkannten Regeln er - lassen worden sind, unter Anhörung des Walliser Apothekervereins.
Art. 8 Anwesenheit
1 Der oder die verantwortlichen Apotheker übernehmen persönlich den Betrieb der Apotheke. Zu diesem Zweck müssen sie zu den Öffnungszeiten anwesend sein.
2 Wenn ein Apotheker nicht immer anwesend ist, hat er die Pflicht, einen Ersatzapotheker mit einer Berufsausübungsbewilligung zu bestimmen, um in seiner Abwesenheit die Verantwortung für die Apotheke zu übernehmen.
3 Ausserdem müssen der oder die verantwortlichen Apotheker die einschlä - gigen vom Departement erlassenen Weisungen befolgen, unter Anhörung des Walliser Apothekervereins.
Art. 9 Personal der Apotheke
1 Das Personal der Apotheke arbeitet unter der Aufsicht des Apothekers und darf nur mit Aufgaben beschäftigt werden, die seiner Ausbildung ent - sprechen.
2 Der oder die Apotheker, die für eine Apotheke verantwortlich sind, haften für alle Irrtümer und Fehler, die darin begangen werden. Das Recht des verantwortlichen Apothekers, auf die tatsächlich schuldigen Personen zu - rückzugreifen, sowie die Bestimmungen der Strafgesetze bleiben vorbehal - ten.
Art. 10 Verantwortlichkeit
1 Der Apotheker ist gehalten, seine Berufspflichten zu befolgen. Er muss insbesondere: a) sich der Qualität aller Heilmittel vergewissern, die er der Öffentlichkeit aushändigt, wobei die festgestellten Mängel unverzüglich dem Kantonsapotheker sowie dem Unternehmen, das sie vertreibt, gemel - det werden müssen; b) sich an der Einsammlung und Beseitigung der abgelaufenen oder ver - dorbenen Heilmittel beteiligen; c) die Ausführung der ärztlichen Verschreibungen und der Rezeptur der Magistralpräparate persönlich validieren; d) sich der angemessenen Verwendung der Arzneimittel vergewissern, die er vertreibt, insbesondere durch eine geeigneten Information der betreffenden Personen; e) zum Kampf gegen die unangemessene und gefährliche Nutzung der Arzneimittel beitragen, nötigenfalls unter Meldung an das Departe - ment, wobei die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis vorbehal - ten bleiben; f) zur Optimierung der Qualität und der Kosten der pharmazeutischen Behandlungen beitragen.
Art. 11 Bereitschaftsdienst
1 Der Name, die Adresse und das Mittel zur Erreichung der Dienst haben - den Apotheke müssen in allen öffentlichen Apotheken, die sich am selben Bereitschaftsdienst beteiligen, ausgehängt werden.
Art. 11a * Tätigkeitsgebiet
1 Es dürfen nur Apotheker Impfungen oder Blutentnahmen vornehmen, die den Weiterbildungstitel der Foederatio Pharmaceutica Helvetiae (FPH) Imp - fen und Blutentnahme oder ein als gleichwertig anerkanntes Zertifikat er - worben haben.
2 Apotheker sind ausschliesslich zur transkutanen kapillaren Blutentnahme befugt.
3 Apotheker sind befugt gewisse Impfungen vorzunehmen, die vom Depar - tement in Richtlinien vorgegeben werden.
4 Bedingungen für die Imfpung: a) die Apotheke muss für die Impfung über passende Räumlichkeiten verfügen, mit einem nicht einsehbaren und akustisch abgetrennten Bereich, in dem die Hygienevorschriften strikte eingehalten werden; b) ein sachgerechter Notfallplan wird ins Qualitätssicherungssystem der Apotheke aufgenommen; c) die Haftpflichtversicherung der Apotheke muss die Impftätigkeit mit - umfassen.
5 Blutentnahme und Impfung dürfen nur bei Patienten über 16 Jahren durchgeführt werden, die keine besonderen gesundheitlichen Risiken auf - weisen.
6 Apotheker dürfen ausschliesslich Untersuchungen durchführen, die der Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten dienen.
7 Nach einer Untersuchung in der Apotheke sind Apotheker weder befugt Diagnosen zu erstellen noch allfällige entsprechende medikamentöse Be - handlungen zu verordnen. Die Untersuchungsergebnisse werden den Pati - enten mit einer passenden Beratung mitgeteilt. Auf Anfrage des Patienten kann der Apothker die Ergebnisse einem bestimmten Arzt mitteilen.
8 Es dürfen nur Apotheker Untersuchungen durchführen, deren Untersu - chungen die Qualitätskriterien gemäss dem Gesetz über die Krankenversi - cherung (KVG) und den entsprechenden Verordnungen erfüllen.
9 Die Apothker müssen eine Patientendokumentation anlegen, mit dem vor - genommenen Eingriff und dem Ergebnis, um gegebenfalls die Rückverfolg - barkeit und zuverlässige Kommunikation des Ergebnisses an weitere Ge - sundheitsfachpersonen zu ermöglichen.
3.3 Institutionsapotheken
Art. 12 Betriebsbewilligung
1 Die Gesundheitsinstitutionen, die über ein Lager von Arzneimitteln für ihre Patienten verfügen, müssen im Besitz einer vom Departement erteilten Be - willigung für den Betrieb einer Institutionsapotheke sein. Die Bewilligung muss den Namen des verantwortlichen Apothekers nennen.
2 Die Bestimmungen über den Betrieb der öffentlichen Apotheken sind auf die Institutionsapotheken anwendbar.
Art. 13 Zweck
1 Eine Institutionsapotheke dient der Arzneimittelversorgung der Patienten der Institution im Rahmen ihrer Hospitalisierung oder ihres Aufenthalts. Sie kauft, fabriziert und lagert Arzneimittel und kontrolliert deren Umlauf inner - halb der Institution. Sie ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Art. 14 Verantwortlichkeit des Apothekers
1 Jede Institutionsapotheke muss der Verantwortlichkeit eines Apothekers unterstehen, der die Arzneimittelversorgung sicherstellt. Der Beschäfti - gungsgrad des verantwortlichen Apothekers hängt von der Bettenzahl und den Tätigkeiten ab, die in den verschiedenen Abteilungen der Institution ausgeübt werden.
2 Wenn die Institutionsapotheke nur ein beschränktes Arzneimittellager führt und die Institution bedient, kann die Arbeit unter der Kontrolle und Verant - wortlichkeit des zuständigen Apothekers von einer Gesundheitsfachperson geleistet werden, die über eine Ausbildung in der Arzneimittelbehandlung verfügt. Diese Art von Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Departements.
3.4 Privatapotheke des Arztes
Art. 15 Bewilligung
1 Das Departement erteilt einem Arzt den Betrieb einer Privatapotheke nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) in der Ortschaft, in der sich die Praxis des betreffenden Arztes befin - det, ist keine öffentliche Apotheke vorhanden; und b) es gibt keine öffentliche Apotheke in einem Nachbarort, die mit einem öffentlichen Verkehrsmittel direkt und regelmässig erreichbar ist.
2 Die Bewilligung wird auf den Namen des Arztes erteilt, der das Gesuch stellt. Das Departement erstellt die Liste der Ärzte, die zum Betrieb einer Privatapotheke ermächtigt sind.
3 Die Bewilligung fällt von Rechts wegen dahin, wenn die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist. Das Departement kann die Be - willigung grundsätzlich entziehen, wenn in einem Umkreis von weniger als zehn Kilometern eine öffentliche Apotheke erreichbar ist.
Art. 16 Anforderungen
1 Die Privatapotheke des Arztes umfasst mindestens: a) einen Lagerraum mit einer genügend grossen Fläche, der kühl, gut beleuchtet und mit Mobiliar ausgestattet ist, das eine klare Einteilung der Arzneimittel ermöglicht; b) ein Kühlgerät; c) einen Tresorschrank für die Betäubungsmittel.
Art. 17 Arzneimittellager
1 Auf Vormeinung des Kantonsapothekers und des Kantonsarztes kann das Departement verlangen, dass gewisse Arzneimittel ständig in der Privat - apotheke der Ärzte vorhanden sind.
Art. 18 Reserven gemäss Konzept des koordinierten Sanitätsdienstes
1 Die Privatapotheken der Ärzte müssen wie die anderen Partner des Kantons die Reserven berücksichtigen, wie sie im Konzept des koordinier - ten Sanitätsdienstes vorgesehen sind.
Art. 19 Abgabe
1 Einzig die Ärzte sind befugt, den Patienten die Arzneimittel aus der Privat - apotheke abzugeben.
2 Die Verschreibung und die Abgabe von Heilmitteln unterliegen denselben allgemeinen Regeln, wie sie auf die öffentlichen Apotheken Anwendung fin - den.
Art. 20 Lagerverwaltung
1 Die Lagerverwaltung muss organisiert sein, um jeglichen Irrtum bei der Abgabe zu vermeiden.
2 Die Arzneimittel, die in einer Privatapotheke zur Verfügung stehen, sind einzig für die Patienten bestimmt, die beim Arzt in Behandlung stehen.
Art. 21 Betäubungsmittel
1 Die Verwaltung der Betäubungsmittel erfolgt entsprechend der einschlägi - gen spezifischen Gesetzgebung. Die Privatapotheken der Ärzte unterliegen denselben Anforderungen wie die öffentlichen Apotheken.
3.5 Drogerien
Art. 22 Bewilligung - Grundsatz
1 Jede Schaffung, Übernahme, Umwandlung oder Übertragung einer Dro - gerie erfordert seitens des verantwortlichen Drogisten die Einreichung ei - nes Gesuchs an das Departement. Die Bestimmungen über die Bewilligung zum Betrieb von öffentlichen Apotheken finden in analoger Weise Anwen - dung.
2 Das Departement erteilt die Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie, so - fern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Gesuchsteller besitzt eine Berufsausübungsbewilligung als Dro - gist; b) der Gesuchsteller, der nicht Eigentümer der Drogerie ist, verfügt über einen Mietvertrag und/oder einen Verwaltungsvertrag, der ihm die er - forderliche Unabhängigkeit für die Ausübung seines Berufs garantiert.
3 Falls mehrere Personen für ein und dieselbe Drogerie verantwortlich sind, muss jede von ihnen die persönlichen Bedingungen erfüllen, die mit der Betriebsbewilligung verbunden sind.
4 Falls ein Drogist mehrere Drogerien betreibt, ist er verpflichtet, in jeder von ihnen persönlich tätig zu sein, und er kann sie nur alternierend offen halten.
5 Überdies muss die Drogerie den Weisungen entsprechen, die vom Depar - tement nach den einschlägigen in der Schweiz anerkannten Regeln erlas - sen werden, unter Anhörung der Walliser Drogistenvereinigung.
Art. 23 Hausspezialitäten
1 Die Hausspezialitäten dürfen nur Spezialitäten mit Wirkstoffen aus der Swissmedic Liste D oder E entsprechen.
2 Die Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie erlaubt die Herstellung von Hausspezialitäten nach den Modalitäten von Artikel 6 der vorliegenden Ver - ordnung.
Art. 24 Arbeiten
1 Die Drogerien können Detailhandel mit Arzneien, medikamentösen und homöopathischen Substanzen, oder mit pharmazeutischen Spezialitäten der Swissmedic Listen D und E, mit chemischen Produkten und giftigen Substanzen für die Landwirtschaft, die Industrie, die wissenschaftlichen La - boratorien und die Haushalte betreiben.
2 Den Drogisten ist es untersagt: a) Rezepte von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten auszuführen, und dies ungeachtet der Art des verschriebenen Heilmittels; b) jene Produkte vorzubereiten, zu besitzen und zu verkaufen, deren Vorbereitung, Besitz und Verkauf den Apothekern vorbehalten ist.
3.6 Verschreibung und Abgabe
Art. 25 Verschreibung - Grundsatz
1 Zur Verschreibung von Heilmitteln berechtigt sind einzig Chiropraktiker, Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, und zwar jeder im Rahmen seiner Kompe - tenzen.
2 Das Rezept muss auf einem Formular mit dem Briefkopf des Verschrei - bers abgefasst werden. Lässt sich dieser vorübergehend vertreten, kann sein Vertreter dasselbe Formular benutzen und muss nebst seiner Unter - schrift auch seinen Namen in leserlicher Form anbringen.
3 Der Arzt, der ein Rezept auf einem Formular mit dem Briefkopf eines Spitals oder eines besonderen Dienstes abfasst, muss nebst seiner Unter - schrift einen persönlichen Stempel mit seiner Identität anbringen.
Art. 26 Gestaltung des Rezepts
1 Das Rezept muss leserlich geschrieben und von seinem Verfasser unter - zeichnet sein. Es hat zu erwähnen: a) den Namen des Patienten und sein Geburtsjahr; b) in einem tierärztlichen Rezept den Namen des Eigentümers des Tie - res; c) das Arzneimittel, qualitativ und quantitativ, sowie die Dosierung; d) das Datum der Verschreibung; e) die Unterschrift des Arztes nach den Vorschriften von Artikel 25; der Stempel des Arztes kann dessen Unterschrift nicht ersetzen.
Art. 27 Ausführung der Rezepte
1 Nur die Apotheker sind berechtigt, die ärztlichen Rezepte auszuführen. Sie müssen unter allen Umständen die magistralen oder pharmazeutischen Bestimmungen einhalten.
2 Sie müssen sich vergewissern, dass das Rezept von einem Vertreter der medizinischen Berufe stammt, der zur Ausstellung von Rezepten befugt ist, die Echtheit des Rezepts überprüfen und den Inhalt validieren.
3 Sie müssen zudem kontrollieren, ob die Person, die das Rezept vorweist, dazu berechtigt ist, die verschriebenen Arzneimittel zu erhalten.
Art. 28 Validierung der Rezepte
1 Im Falle des Überschreitens der üblichen Dosis ohne ausdrückliche Be - merkung des Arztes (Ausrufezeichen) oder des Verdachts auf einen Irrtum hält sich der Apotheker an die Vorschriften der Pharmacopoea Helvetica oder der einschlägigen Literatur, indem er nur die kleinste Menge des Arz - neimittels abgibt. Er muss sofort mit dem Verfasser des Rezepts Kontakt aufnehmen.
2 Wenn der Apotheker eine Unvereinbarkeit, eine offenkundige oder bedeu - tende medikamentöse Wechselwirkung oder gar eine Kontraindikation fest - stellt, informiert er den Verfasser des Rezepts. Dies gilt auch dann, wenn das Rezept nicht klar abgefasst ist oder eine Anomalie enthält.
3 Möglicherweise gefälschte Rezepte müssen nicht ausgeführt werden. Mit dem angeblichen Verfasser des Rezepts muss sofort Kontakt aufgenom - men werden. Die umstrittenen Rezepte müssen aufbewahrt und an den Kantonsapotheker gesandt werden.
Art. 29 Wiederholung
1 Rezepte für Arzneimittel, die nach dem Willen des Arztes nicht wiederholt abgegeben werden dürfen, ohne dass sie neu verschrieben werden, müs - sen bei der Ausstellung mit dem Vermerk ''ne repetatur'' oder ''NR'' verse - hen werden.
2 Gibt der Arzt nicht klar etwas anderes an, sind die Rezepte grundsätzlich sechs Monate lang gültig.
3 Arzneimittel, die in einer höheren Dosis als üblich verschrieben wurden, dürfen nur dann wiederholt abgegeben werden, wenn der Arzt dies mit ei - nem Vermerk auf dem Rezept bewilligt. Das Gleiche gilt für die wiederholte Abgabe einer pharmazeutischen Spezialität der Liste A.
4 Der Apotheker muss in der Lage sein, die Namen der Arzneimittel ausfin - dig zu machen, die im Verlauf der letzten fünf Jahre auf ärztliches Rezept ausgehändigt und dem Patienten bzw. der betreffenden Krankenkasse ver - rechnet wurden.
Art. 30 Ersetzung eines Arzneimittels
1 Falls der Apotheker ein verschriebenes Medikament nicht zur Verfügung hat, kann er es ohne die Zustimmung des Arztes nicht durch ein anderes ersetzen, ausser wenn es unmöglich ist, den Verfasser der Verschreibung zu erreichen. Er benachrichtigt diesen so bald als möglich.
2 Das Recht zur Ersetzung eines Arzneimittels durch ein Generikum bleibt vorbehalten.
Art. 31 Verschreibung von Betäubungsmitteln
1 Die in der Humanmedizin verwendeten Betäubungsmittel werden vom Arzt auf speziellen Formularen verschrieben, die einzig diesem Zweck vorbehal - ten sind. Diese Formulare werden den Ärzten von der Dienststelle für Ge - sundheitswesen geliefert. Die Rezepte werden den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung entsprechend behandelt. Die Abgabe von Bestäu - bungsmitteln wird von der Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 32 Rezeptregister
1 Der Apotheker führt ein Rezeptregister oder ein anderes Mittel zu deren Erfassung, worin er unter einer laufenden Nummer alle Rezepte für Magis - tralpräparate, nicht registrierte Arzneimittel sowie Betäubungsmittel ein - trägt. Die folgenden Informationen müssen darin enthalten sein: a) Erkennungsnummer; b) Abgabedatum; c) den Verfasser der Verschreibung; d) die Zusammensetzung; e) die Gebrauchsanleitung; f) die Identität des Patienten.
2 Diese Daten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden, auch von einem Nachfolger des Apothekers.
3 Der Kantonsapotheker kann verlangen, dass gewisse Spezialitäten wegen des Missbrauchsrisikos, das sie mit sich bringen können, in das Rezeptre - gister eingetragen werden.
Art. 33 Identifizierung der Arzneimittel
1 Die Magistralpräparate und die pharmazeutischen Spezialitäten, die ''sine confectione'' verschrieben werden, müssen mit einer Etikette versehen sein, die den Namen der Apotheke und des Patienten, die Dosierung, das Abgabedatum, die Erkennungsnummer aus dem Rezeptregister sowie das Verfalldatum erwähnt. Diese Vorschriften gelten auch für die Ärzte, die ih - ren Patienten Arzneimittel verabreichen.
2 Jede medikamentöse Substanz, die lose abgegeben wird, muss mit einer Etikette versehen sein, die den Inhalt und das Abfülldatum erwähnt.
3 Die Abgabe von Giftstoffen ist durch die einschlägige Spezialgesetzge - bung geregelt.
Art. 34 Rückgabe der Rezepte
1 Jeder Patient ist berechtigt, die Rückgabe seines Rezepts oder eine Kopie davon zu verlangen, wenn der Apotheker verpflichtet ist, das Originalrezept aufzubewahren. Der Stempel der Apotheke muss auf das Rezept oder auf dessen Kopie aufgesetzt werden, zusammen mit dem Datum der Ausfüh - rung und dem Nachweis der Abgabe.
Art. 35 Missbrauch und Abhängigkeit
1 Der Apotheker muss sich bemühen, gegen den Missbrauch von Arzneimit - teln zu kämpfen, insbesondere von jenen, die zur Abhängigkeit führen kön - nen. Im Fall von offensichtlichem Missbrauch ist es seine Pflicht, den Ver - fasser des Rezepts, den behandelnden Arzt und gegebenenfalls den Kantonsapotheker oder den Kantonsarzt zu benachrichtigen.
2 Die Werbung für und die Förderung von Arzneimitteln, die zu Missbrauch und Abhängigkeit führen können, sind gemäss Bestimmungen der Swiss - medic untersagt.
3 Die Abgabe von Arzneimitteln, die zu Missbrauch und Abhängigkeit führen können, kann verweigert werden, wenn der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung besteht.
4 Mit der Einwilligung des Patienten kann der Arzt die erforderliche Hilfe ver - langen, um im Fall eines offensichtlichen Missbrauchs den Zugang der betreffenden Person zu den fraglichen Arzneimitteln zu beschränken, ins - besondere zu den psychotropen Substanzen.
Art. 36 Selbstbedienung
1 Die Arzneimittel der Listen A bis C dürfen nicht in Selbstbedienung abge - geben werden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Arzneimittel der Lis - te D.
2 Die Arzneimittel der Liste D können nur zur Selbstbedienung angeboten werden, wenn die Beratung durch eine Fachperson gewährleistet ist und wenn sie nicht Gegenstand einer Werbebeschränkung durch Swissmedic bilden, weil sie das Risiko von Angewöhnung, Abhängigkeit oder Miss - brauch in sich bergen.
Art. 36a * Anwendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten im
Rahmen der Berufsausübung
1 Wer im Rahmen der Berufsausübung verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden will, bedarf einer Bewilligung des Departements.
2 Neben Medizinalpersonen können auch Personen folgender Berufskate - gorien eine solche Bewilligung erhalten: a) diplomierte Hebammen; b) diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker; c) diplomierte Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; d) diplomierte Rettungssanitäterinnen und -sanitäter;
e) Personen mit einem Diplom einer eidgenössisch anerkannten Ausbil - dung in einem Bereich der Komplementärmedizin.
3 Das Departement kann die Arzneimittel in einer Richtlinie festlegen, wel - che durch die in Absatz 2 genannten Personen angewendet werden dürfen.
4 Die Dienststelle für Gesundheitswesen übt die Aufsicht aus und kann Kontrollen durchführen. Sie kann diese an zu diesem Zweck geeignete Ein - richtungen delegieren.
4 Inspektionen und Kontrollen
Art. 37 Periodische Inspektionen
1 Die Inspektionen und Kontrollen obliegen der Dienststelle für Gesund - heitswesen. Diese delegiert ihre Befugnisse an den Kantonsapotheker oder in besonderen Situationen an einen von ihm bezeichneten Inspektor, wobei die Kompetenzen des tierärztlichen Dienstes im Bereich der Kontrolle der arzneihaltigen Futtermittel vorbehalten bleiben.
2 Die Inspektionen und Kontrollen werden periodisch vorgenommen, um sich der guten Führung der Unternehmen und der Einhaltung der geltenden Gesetzgebung von Bund und Kanton zu vergewissern.
3 Eine zusätzliche Inspektion muss durchgeführt werden, falls sich aus ei - ner periodischen Inspektion Mangelhaftigkeiten oder Beanstandungen er - geben. Die Kosten, die mit dieser erneuten Kontrolle verbunden sind, ge - hen zu Lasten der inspizierten Person.
Art. 38 Betäubungsmittel
1 Der Kantonsapotheker führt die Kontrolle der Vermarktung der Betäu - bungsmittel in den Apotheken, in den Spitälern und bei den Personen durch, die berechtigt sind, den Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetz - gebung entsprechend Betäubungsmittel zu besitzen, zuzubereiten und zu benutzen.
2 Der Kantonsarzt führt die Kontrolle der medizinischen Benutzung der Be - täubungsmittel durch.
Art. 39 Entnahme von Proben
1 Anlässlich einer Inspektion sind der Kantonsapotheker oder die Kontrollor - gane befugt, entschädigungslos Proben von Rohstoffen, halbfertigen Er - zeugnissen und fertigen Produkten zu entnehmen.
2 Auf Verlangen wird dem Eigentümer der Ware eine Quittung ausgestellt, und es wird für ihn im Hinblick auf eine Gegenexpertise eine zweite ähnli - che Probe entnommen.
3 Die Untersuchung der Proben kann dem Kantonslabor oder anerkannten spezialisierten Instituten anvertraut werden.
4 Der Kantonsapotheker ist befugt, die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Belege zu überprüfen, sofern sich die Kontrolle als notwendig er - weist. Der Zugang zu allen Räumlichkeiten muss gewährleistet sein. Alle Auskünfte, die von den Kontrollorganen verlangt werden, sind zu erteilen.
5 Die verfallenen, nicht bewilligten oder in ihrem Zustand veränderten Pro - dukte können anlässlich der Inspektion eingezogen werden. Es werden kei - ne Kosten rückerstattet. Falls die angemessenen Kontrollen offensichtlich nicht vorgenommen wurden, können Sanktionen ergriffen werden.
Art. 40 Amtsgeheimnis
1 Die Kontrollorgane sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
Art. 41 Einziehung und Vernichtung
1 Der Kantonsapotheker kann auf dem Verwaltungswege die Einziehung von Substanzen und Gegenständen vornehmen, die Anlass zu einer Bean - standung oder Beschwerde gegeben haben.
2 Falls keine strafrechtliche Einziehung erfolgt, entscheidet der Kantonsapo - theker über die weitere Verwendung oder die Vernichtung der Substanzen oder Gegenstände.
5 Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestim-mungen
Art. 42 Gebühren
1 Für die Bewilligungen und weiteren Verfügungen, die in Anwendung des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung ausgestellt wer - den, ist eine Gebühr zu bezahlen, deren Betrag vom Staatsrat festgelegt wird.
Art. 43 Administrative Massnahmen und Sanktionen
1 Gegen die Personen, welche die Bestimmungen der vorliegenden Verord - nung nicht einhalten, können administrative Massnahmen und Sanktionen ergriffen werden, die von der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehen sind.
Art. 44 Aufhebung
1 Alle mit der vorliegenden Verordnung in Widerspruch stehenden Bestim - mungen werden aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Arz - neimittelkontrolle vom 20. November 1996.
Art. 45 Inkrafttreten
1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf - tragt.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.03.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2009
21.03.2018 01.05.2018 Art. 36a eingefügt BO/Abl. 13/2018
09.10.2019 01.12.2019 Art. 11a eingefügt RO/AGS 2019-087
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.03.2009 01.07.2009 Erstfassung BO/Abl. 17/2009
Art. 11a 09.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-087
Art. 36a 21.03.2018 01.05.2018 eingefügt BO/Abl. 13/2018
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