Gesetz über die Feier der Sonn- und Festtage (950.100)
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Gesetz über die Feier der Sonn- und Festtage

Gesetz über die Feier der Sonn- und Festtage Vom 7. November 1861 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, zur Handhabung einer würdigen Feier der Sonn- und Festtage, beschliesst:

§ 1

1 Es liegt in der Pflicht der Gemeindebe hörden, eine würdige Feier der Sonn- und Festtage im Allgemeinen zu handhabe n und für Ruhe, Ordnung und Anstand in der Kirche sowie in der Nähe derselben dur ch zweckentsprechende Verordnungen im Besondern zu sorgen.

§ 2

1 ) ...

§ 3

2 )
...

§ 4

1 Märkte, Nachmärkte und Steigerungen sind an Sonn- und Festtagen verboten.
2 ... 3 )
3 ... 1 )
1) Aufgehoben durch § 16 lit. b des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz , GGG) vom 25. November 1997, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AGS 1998 S. 109).
2) Aufgehoben durch § 3 Ziff. 12 des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 390), bzw.

§ 16a des Gesetzes über den Ladenschlu ss vom 14. Februar 1940 (AGS 2002 S. 392).

3) Aufgehoben durch § 3 Ziff. 12 des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 390), bzw.

§ 16a des Gesetzes über den Ladenschlu ss vom 14. Februar 1940 (AGS 2002 S. 392).

§ 5

1 Gewöhnliche Militär- und Schiessübungen dürfe n an hohen Festtagen gar nicht, an gewöhnlichen Sonntagen aber erst nach dem vormittäglichen Pfarrgottesdienst stattfinden.
2 Bei Truppenmärschen durch Ortschaften an Sonn- und Festtagen während der Zeit des Gottesdienstes soll alle s Geräusch durch Trommeln, Musik und dergleichen vermieden werden.

§ 6

1 Während der ganzen Dauer der Sonn- und Fes ttage ist alles Arbeiten im Freien, in Werkstätten, Fabriken und andern i ndustriellen Arbeitslokalen untersagt.
2 Notarbeiten, welche keinen Aufsc hub erleiden, sind hievon ausgenommen.

§ 7

1 An Sonn- und Festtagen dürfen Arbeiter jeder Art nur zu einer Zeit ausbezahlt werden, in welcher sie am Besuch des vo r- und nachmittäglichen Pfarrgottesdienstes nicht verhindert werden.

§ 8

1 Widerhandlungen gegen die Vorschrift en dieses Gesetzes, die nicht einer öffentlichen Behörde oder Beamtung als so lcher zur Last fallen, sind mit einer Busse von Fr. 2.– bis 15.– und, soweit das Wirtschaftsgesetz anwendbar ist, nach Mitgabe desselben zu bestrafen.
2 Wiederholungsfälle sind mit de r doppelten Busse zu belegen.
2 )
3 Diejenigen Widerhandlungen, auf welche eine die gemeinderätliche Kompetenz nicht übersteigende Busse ge setzt ist, werden vom Gemeinderat, die übrigen vom Bezirksgericht beurteilt.

§ 9

1 Fällt die Übertretung eine r öffentlichen Behörde oder Beamtung als solcher zur Last, so sind die Fehlbaren von ihre r gesetzlichen Aufsichtsbehörde mit Ordnungsbussen zu belegen.

§ 10

1 Von den Geldbussen fällt ein Drittel dem Verleider zu.
1) Aufgehoben durch § 3 Ziff. 12 des Gesetzes I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 390), bzw.

§ 16a des Gesetzes über den Ladenschlu ss vom 14. Februar 1940 (AGS 2002 S. 392).

2) Fassung gemäss Ziff. 18. des Gesetzes über die Umsetzung der neue n Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 421).
2
...
1 )

§ 11

1 Bezüglich der Festtage findet dieses Ge setz, mit Ausnahme der §§ 2 und 4, nur auf die Glieder derjenigen Konfession und der Gemeinde Anwendung, welche das Fest feiert.

§ 12

1 Durch gegenwärtiges Gesetz wird di e Regierungsverordnung vom 19. April 1819 und der § 71 des Wirtschaftsgesetzes vom 14. Christmonat 1853 aufgehoben.
2 Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung beauftragt. Aarau, den 7. November 1861 De r Präsident des Grossen Rates H ABERSTICH Die Sekretäre K ÜNZLI S CHMIDLIN -L UTZ Inkrafttreten: 1. Dezember 1861
1) Aufgehoben durch Ziff. 18. des Ge setzes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 421).

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