Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen (643.72)
    CH - SG

    Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen

    Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen vom 8. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung
    1 , der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung
    2 , der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
    3 und der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung
    4 , in Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971
    5 ,
    Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
    6 und
    Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 27. April 1971
    7 als Verordnung:
    8

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Dieser Erlass regelt: a) die Entschädigungen von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Bieneninspektion für Tätigkeiten im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen; b) die Gebühren für Amtshandlungen im Veterinärwesen.

    Art. 2 Bemessung

    a) Grundsatz
    1 Die Höhe der Entschädigungen richtet sich nach Ziff. 1, diejenige der Gebühren nach Ziff. 2 des Anhangs zu diesem Erlass.
    1 SR 455 .
    2 SR 916.4 .
    3 SR 817 .
    4 SR 812 .
    5 sGS 643.1 .
    6 sGS 951.1 .
    7 sGS 821.1 .
    8 In Vollzug ab 1. Januar 2023.
    2 Als ordentliche Arbeitszeit gelten Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, mit Ausnahme der Feiertage nach Art. 2 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. April 2004
    9
    .
    3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann bei Aufträgen im Rahmen der Fleischhygiene und Tierseuchenbekämpfung die Entschädigung anstelle nach Ziff. 112 und Ziff. 113 des Anhangs zu diesem Erlass nach Art. 3 dieses Erlasses be - messen.

    Art. 3 b) nach Zeitaufwand

    1 Bemisst sich die Gebühr oder Entschädigung nach Zeitaufwand in Stunden, wird diese je angefangene Viertelstunde ermittelt.
    2 Als Zeitaufwand wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Weiterbil - dungs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
    3 Werden Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit angeordnet, erhöhen sich die Stundenansätze nach Ziff. 110.1 und Ziff. 211 des Anhangs zu diesem Er - lass um die Hälfte.
    4 Allfällige Spesen werden nach der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011
    10 vergütet.

    Art. 4 c) nach pauschalen Ansätzen

    1 Mit den pauschalen Entschädigungen nach dem Anhang zu diesem Erlass wer - den abgegolten: a) die Arbeitsleistung der entschädigungsberechtigten Person; b) sämtliche Aufwendungen, die der entschädigungsberechtigten Person in Zu - sammenhang mit der Tätigkeit entstehen, insbesondere die allfällige Mehr - wertsteuer. Ausgenommen sind Portokosten nach Abs. 2 dieser Bestimmung.
    2 Portokosten für notwendige Express- und Paketsendungen werden zusätzlich entschädigt. Die Portokosten sind zu belegen.

    Art. 5 Indexierung

    1 Die Regierung setzt die Entschädigungen und Gebühren nach dem Anhang zu diesem Erlass neu fest, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um 5 Prozentpunkte verändert. Für die erstmalige Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses massgebend.
    9 sGS 552.1 .
    10 sGS 143.11 .
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-057 08.11.2022 01.01.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    08.11.2022 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2022-057
    Ziff. Fr.
    1 Entschädigungen
    11 Tierärztin oder Tierarzt
    110 Allgemein
    110.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 170.00
    111 Weiterbildungen und Sitzungen
    111.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 120.00
    111.2 je Halbtag höchstens ................................................. 250.00
    111.3 je Tag höchstens ......................................................... 500.00
    112 Fleischhygiene
    112.1 Allgemeines
    112.11 mikrobiologische Fleischuntersuchung (Probenah - me, Einsendung, abschliessende Beurteilung) ......... 60.00
    112.12 übrige Probenahmen ................................................. 2.00 bis 30.00
    112.13 zusätzliche Leistungen ............................................... nach Zeitaufwand
    112.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben ohne Schlachtstrasse
    112.21 Grundentschädigung Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb oder Herkunftsbestand, je Schlacht - tag 80.00
    112.211 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, je Schlachttag ................................................................. 40.00
    112.22 Grundentschädigung Fleischuntersuchung im Schlacht betrieb, je Besuch ......................................... 20.00
    112.221 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, je Besuch .................................................................... 40.00
    112.23 Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Entschädi - gung je Schlachttier Höchstbeträge gemäss
    Art. 60 Abs. 4 VSFK
    112.3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit Schlachtstrasse
    112.31 Schlachttier- und Fleischuntersuchung .................... nach Zeitaufwand
    112.4 Hof- oder Weidetötung
    112.41 Überwachung Hof- oder Weidetötung zur Fleischge - winnung, je Betrieb und Besuch ............................... 80.00
    112.411 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, je Betrieb und Besuch ................................................... 40.00 Anhang
    113 Tierseuchenbekämpfung
    113.1 Grundentschädigung, je Betrieb und Besuch ........... 55.00
    113.2 Besuch je weiterer Stall .............................................. 25.00
    113.3 Proben 5.00 bis 40.00
    113.4 Impfungen ................................................................. 2.00 bis 15.00
    113.5 Tuberkulinisierung (Applikation und Kontrolle) 20.00 bis 30.00
    113.6 Sektion Tierkörper, einschliesslich Bericht .............. nach Zeitaufwand
    12 amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fach assistent Bieneninspektion
    120 Grundentschädigung, je Jahr
    120.1 Leiterin oder Leiter amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Bieneninspektion ............................ 2'000.00
    120.2 Stv. Leiterin oder Leiter amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Bieneninspektion ..................... 600.00
    120.3 amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassis - tent Bieneninspektion ............................................... 400.00
    121 Allgemein
    121.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 50.00
    122 Weiterbildungen und Sitzungen
    122.1 Zeitaufwand, je Stunde .............................................. 50.00
    122.2 je Halbtag höchstens ................................................. 150.00
    122.3 je Tag höchstens ......................................................... 300.00
    2 Gebühren
    21 Allgemeines
    211 Zeitaufwand, je Stunde
    211.1 Tierärztinnen und Tierärzte ...................................... 170.00
    211.2 Fachexpertinnen und Fachexperten ......................... 130.00
    211.3 Fachassistentinnen und Fachassistenten sowie ande - re Fachpersonen ........................................................ 100.00
    211.4 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Adminis- tration ........................................................................ 100.00
    22 Fleischhygiene
    221 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben ohne Schlachtstrasse
    221.1 Grundgebühr Besuch im Schlacht- oder im Wildbe - arbeitungsbetrieb ...................................................... 20.00
    221.11 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit 20.00
    221.2 Grundgebühr Schlachttieruntersuchung im Her - kunftsbestand ............................................................ 30.00
    221.21 Zuschlag ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit .... 30.00
    221.3 Gebühr, je Schlachttier .............................................. Höchstbeträge gemäss
    Art. 60 Abs. 4 VSFK
    221.31 Gebühr je Schlachttier ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit .................................................................. doppelte Höchst- beträge gemäss
    Art. 60 Abs. 4 VSFK
    221.4 Probenahme Trichinellen .......................................... 2.00 bis 30.00
    222 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit Schlachtstrasse ...................................................... nach tatsächlichen Kontrollkosten je Schlachttier
    223 Überwachung Hof- oder Weidetötung, je Stunde ....... 160.00
    224 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Nachkontrollen, Ersatzvornahmen ............................. nach Zeitaufwand
    225 besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden ....................................... nach Zeitaufwand
    226 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00
    23 Tierarzneimittel
    231 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00
    232 Kontrollen ................................................................... nach Zeitaufwand
    233 Dienstleistungen ......................................................... nach Zeitaufwand
    24 Tiergesundheit
    241 Allgemein
    241.1 Bewilligungen und Verfügungen .............................. 150.00 bis 5'000.00
    241.2 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben .. nach Zeitaufwand
    242 Import und Export
    242.1 Grundgebühr, je Betrieb und Besuch ....................... 50.00 bis 200.00
    242.2 Kontrollen und Untersuchungen .............................. nach Zeitaufwand
    242.3 Exportzeugnisse ......................................................... 30.00 bis 250.00
    242.4 ausserordentlicher administrativer Aufwand ........... nach Zeitaufwand
    243 Viehhandel
    243.1 Viehhandelspatent, je Jahr ........................................ 250.00
    244 Hundewesen
    244.1 Kennzeichnung eines Hundes mit einem Mikrochip (einschliesslich Kosten Mikrochip) ..........................
    50.00
    244.2 Registrierung in der Hundedatenbank, je Hund (ein - schliesslich Registrierungsgebühr Hundedatenbank)
    50.00
    245 Entsorgung
    245.1 Entsorgungsgebühr nach Tierart, je Tier bzw. je
    100 kg Abfall .............................................................. 5.00 bis 50.00
    25 Tierschutz
    251 Bewilligungen und Verfügungen ................................. 150.00 bis 5'000.00
    252 Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben ..... nach Zeitaufwand
    253 besondere Dienstleistungen, die einen ausserordent- lichen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht ............................................ nach Zeitaufwand
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