Organisationsreglement der Walliser Gerichte
Organisationsreglement der Walliser Gerichte (ORG) vom 21.12.2010 (Stand 01.08.2017) Das Kantonsgericht eingesehen den Artikel 2 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG); eingesehen die kantonale Ausführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Sozialversicherungsrecht sowie die kantonale Gesetzgebung in diesem Be - reich; eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976; beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die nachfolgenden Gerichte: a) Erstinstanzliche Gerichte im Sinne des vorliegenden Reglements:
1. Bezirksgerichte,
2. Kreisgerichte,
3. Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugs - gericht,
4. Jugendgericht; b) Kantonsgericht.
2 In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Ernennungen
1 Alle Ernennungen, die nicht einer andern Behörde vorbehalten sind, wer - den durch das Kantonsgericht vorgenommen.
2 Der Ernennung geht grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung der zu besetzenden Stelle mindestens im offiziellen kantonalen Publikationsorgan voraus. Bei Veränderung des Beschäftigungsgrades oder für Anstellungen von kurzer Dauer kann von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Befriedigt das Ausschreibungsergebnis nicht, kann von einer Er - nennung Umgang genommen oder der Posten auf dem Berufungsweg be - setzt werden.
3 Bei der Ernennung der Gerichtsschreiber sowie des administrativen Per - sonals der erstinstanzlichen Gerichte hat der Doyen ein Vorschlagsrecht. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Er bindet das Kantonsgericht nicht.
4 Die Ernennung von Richtern und Gerichtsschreibern wird im kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht.
5 Personen, die an einem erstinstanzlichen Gericht ein Praktikum absolvie - ren, werden auf Vorschlag des Doyens durch das Kantonsgericht ernannt.
6 Anwaltspraktikanten amten als Gerichtsschreiber ad hoc.
Art. 3 Wiederernennungen
1 Alle ernannten Personen werden jeweils auf den 1. Januar, welcher der Wiederwahl des Kantonsgerichts folgt, für die Dauer von vier Jahren wie - derernannt, sofern keine Gründe für eine Nichtwiederernennung vorliegen.
2 Nichtwiederernennungen werden der betroffenen Person sechs Monate im Voraus schriftlich und begründet eröffnet. Vorgängig erhält sie Gelegen - heit zur Stellungnahme.
Art. 4 Vereidigung und Amtsgeheimnis
1 Die Vereidigung der Richter sowie aller Gerichtsschreiber wird nach der Wahl und nach jeder Wiederernennung durch das Kantonsgericht vorge - nommen. Die Gerichtsschreiber ad hoc werden vom Doyen oder vom Prä - sidenten des Kantonsgerichts vereidigt.
2 Der Doyen oder der Generalsekretär informiert das administrative Perso - nal über die Geheimhaltungspflicht bei Amtsantritt.
Art. 5 Demission von Magistraten
1 Richter können jederzeit bei der Ernennungsinstanz ihre Demission einrei - chen. Sie haben dabei in der Regel eine Frist von sechs Monaten zu be - achten.
2 Vom Kantonsgericht ernannte Richter können diese Frist mit dessen Ein - verständnis unterschreiten.
Art. 6 Statut der Gerichtsschreiber und des administrativen Personals
1 Der Gerichtsschreiber nimmt die in der Gesetzgebung und in seinem Pflichtenheft vorgesehenen Aufgaben wahr.
2 Für die Gerichtsschreiber und das administrative Personal sind die kanto - nalen Bestimmungen über das Personal des Staates Wallis sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Sekretariate
1 Jedes Gericht verfügt über ein der Öffentlichkeit zugängliches Sekretariat, dem die Dossierführung und die Erledigung der administrativen Arbeit ob - liegt.
2 Der Doyen oder der Generalsekretär ist für die Führung des Sekretariats zuständig.
Art. 8 Protokollierung
1 Die Protokollierung aller Instruktionshandlungen wird unter der Verantwor - tung des Richters in der Regel vom Sekretariatspersonal vorgenommen.
2 Ton- und Textwiedergabegeräte können verwendet werden, wenn sicher - gestellt wird, dass die Aussage einer Person nachträglich schriftlich als die ihre anerkannt wird. Der Originalträger ist bis zum Abschluss des Verfah - rens im Dossier aufzubewahren.
Art. 9 Rechtsprechung durch Kollegialgerichte
1 Ist ein Kollegialgericht zuständig und sind Instruktionshandlungen notwen - dig, werden diese, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich dem gesamten Gerichtshof überträgt, durch das Präsidium, einen delegierten Richter oder Gerichtsschreiber ausgeführt.
2 Kollegialgerichte werden durch das Präsidium geleitet. Es verteilt die Ge - schäfte unter die Mitglieder und ist verantwortlich für die Ansetzung der Fäl - le, den Beizug von Ersatzrichtern sowie die Vervollständigung der Abteilung bei Ausstand oder Ablehnung.
3 Kollegialgerichte müssen für den Entscheid vollzählig sein. Bei der Urteils - fällung ist Stimmenthaltung unzulässig. Entschieden wird nach dem Mehr - heitsprinzip.
4 Das Präsidium bezeichnet den Referenten und entscheidet über den Bei - zug des Gerichtsschreibers.
5 Der Referent stellt mindestens drei Tage vor der Verhandlung den ande - ren Gerichtsmitgliedern einen schriftlichen Bericht zur Verfügung. Er enthält die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie erheblich sind, eine gedrängte Darstellung des bisherigen Verfahrens, die rechtliche Würdigung und den Antrag.
Art. 10 Zirkulationsbeschlüsse
1 Sieht das Gesetz eine mündliche Beratung nicht ausdrücklich vor und wird sie von keinem Mitglied des Gerichts verlangt, können Streitsachen auf der Grundlage eines schriftlichen Berichtes im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 die - ses Reglements und des Dossiers auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
2 Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefällt werden. Jedes Mit - glied hat den Beschluss zu unterzeichnen.
Art. 11 Finanzkompetenzen
1 Der Richter und bei Kollegialgerichten der Präsident, verfügt über die Kre - dite, soweit sie die gerichtlichen Verfahren wie die Regelung der Kosten, Prozesskosten und Honorare für Rechtsbeistand und amtliche Verteidigung betreffen.
2 Erstinstanzliche Gerichte
Art. 12 Doyens
1 Mit Ausnahme der Kreisgerichte wird jede richterliche Behörde erster In - stanz administrativ von einem Doyen geleitet.
2 Der Doyen wird nach erfolgter interner Ausschreibung für die Dauer der Legislaturperiode oder bis zu deren Ende durch das Kantonsgericht er - nannt.
3 Er vertritt das Gericht gegenüber dem Kantonsgericht.
4 Der Doyen nimmt die im Gesetz, im vorliegenden Reglement oder vom Kantonsgericht übertragenen Aufgaben wahr.
5 Er ist zuständig für die administrative Führung des Gerichts, wie: a) die ausgewogene Zuteilung der Arbeit; b) die Einhaltung des Beschleunigungsprinzips; c) die Personalführung, insbesondere die An- und Abwesenheitsplanung, Mitarbeitergespräche und -beurteilungen, Arbeitszeugnisse, Einhal - tung der Pflichtenhefte.
Art. 13 Bezirksgerichte
1 Bei den Gerichten mit mehreren Richtern vertreten sich diese von Amtes wegen gegenseitig. Dasselbe gilt für die Gerichtsschreiber. Diese Bestim - mung gilt auch für die Kreisgerichte.
2 Das Kantonsgericht kann Richter anderer erstinstanzlicher Gerichte zu Stellvertretern ernennen.
3 Bei den Gerichten mit einem Richter kann das Kantonsgericht den Ge - richtsschreiber zum Stellvertreter ernennen. Ihm kommen in diesem Fall sämtliche Rechte und Pflichten des ordentlichen Richters zu.
Art. 14 Jugendgericht
1 Die Jugendrichter vertreten sich von Amtes wegen gegenseitig.
2 Wird die Untersuchung einer Strafsache bei Verhinderung, Ausstand oder Arbeitsüberlastung einem Richter-Stellvertreter übertragen, führt dieser un - ter seiner richterlichen Verantwortung das Verfahren mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Richters durch.
3 Der Richter-Stellvertreter nimmt die Einvernahmen oder Anhörungen in den gleichen Räumlichkeiten vor, wie der ordentliche Richter. Er kann für Instruktionshandlungen Dritte nur mit der vorgängigen Erlaubnis des Präsi - diums des Kantonsgerichts beiziehen.
4 Der Doyen gibt im jährlichen Bericht dem Kantonsgericht über die Tätig - keit der Richter-Stellvertreter Auskunft.
Art. 15 Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugs -
gericht
1 Bei Verhinderung, Ausstand oder Überlastung vertreten sich die Zwangs - massnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsrichter von Amtes we - gen gegenseitig. Das Kantonsgericht entscheidet, ob die letztgenannte Be - dingung erfüllt ist.
Art. 16 Stellvertretungen
1 Auf Ersuchen eines erstinstanzlichen Gerichts, aber auch von Amtes we - gen, kann das Kantonsgericht einen erstinstanzlichen Magistraten durch den Gerichtsschreiber ersetzen. Diese Massnahme kann für ein konkretes Dossier, für bestimmte typisierte Rechtsfälle oder generell nach dem kon - kreten Bedarf vorgenommen werden.
2 Das Kantonsgericht kann erstinstanzliche Richter und Gerichtsschreiber verhalten, auch an einem anderen als ihrem ordentlichen Gericht tätig zu sein. Ein solcher Beschluss kann auf Antrag des betroffenen Gerichts, aber auch auf Initiative des Kantonsgerichts gefasst werden. Diese Massnahme kann aus Gründen der Sprache oder der besseren Arbeitsteilung, vorüber - gehend oder dauernd, für ein bestimmtes Dossier oder für einen prozen - tualen Anteil der Arbeitszeit vorgenommen werden.
3 Das Kantonsgericht kann weitere Fälle von Stellvertretungen ad hoc re - geln. Dabei kann es ausnahmsweise Personen ausserhalb der Gerichte mit der richterlichen Behandlung eines Falles betreuen. In diesem Fall muss diese Person den Anforderungen an die Wählbarkeit für diese Funktion ge - nügen.
4 Der Richter-Stellvertreter kann mit dem Pikettdienst beauftragt werden.
Art. 17 Zuteilung von juristischen Einheiten
1 Massgebend für die Zuteilung der Richter, Ersatzrichter und Gerichts - schreiber an die einzelnen Gerichte ist das optimale Funktionieren sämtli - cher Gerichte. Eine Änderung der Zuteilung kann auch während der Amts - periode erfolgen.
3 Das Kantonsgericht
3.1 Allgemeines
Art. 18 Zusammensetzung und Aufgaben des Gesamtgerichts
1 Die hauptamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts bilden das Gesamtge - richt. Es nimmt die ihm vom Gesetz oder diesem Reglement übertragenen Aufgaben wahr und kann diese einzelnen Abteilungen, dem Präsidium, Kommissionen, einzelnen Richtern oder dem Generalsekretär delegieren.
Art. 19 Einberufung, Sitzungen und Protokollierung
1 Zu den Sitzungen des Gesamtgerichts lädt das Präsidium von sich aus oder auf Verlangen von drei Mitgliedern ein.
2 Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden und nach Möglichkeit mit einem erläuternden Bericht und einem Antrag. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn alle Mitglieder des Gesamtgerichts anwesend und damit einverstanden sind. Jedes Mit - glied kann drei bis fünf Tage vor der nächsten Sitzung dem Präsidium zu traktandierende Gegenstände vorschlagen.
3 Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in der Regel mit offener Stimmab - gabe und mit der absoluten Mehrheit gefasst. Wenn mindestens drei Mit - glieder es verlangen, erfolgt die Abstimmung geheim. Der Vorsitzende stimmt ebenfalls und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Bei Wahlen findet, sofern niemand im ersten Umgang das absolute Mehr erreicht hat, ein zweiter Wahlgang mit relativem Mehr statt.
5 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gesamtgerichts.
6 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das in der Regel allen Mit - gliedern innert Wochenfrist zugestellt und allenfalls in der folgenden Sitzung bereinigt wird.
3.2 Rechtsprechung
Art. 20 Rechtsprechung, Organisation der Abteilungen und Delegatio -
nen
1 Das Kantonsgericht spricht durch seine Abteilungen als Kollegialgericht, durch das Präsidium des Kantonsgerichts oder der entsprechenden Abtei - lungen und als Einzelrichter nach gesetzlich vorgesehener Regelung Recht.
2 Das Kantonsgericht bezeichnet jeweils für ein Verwaltungsjahr, welches am 1. Juni beginnt, die Mitglieder der vom Gesetz vorgesehenen Abteilun - gen und Delegationen und deren Präsidenten. Die Abteilungen werden jähr - lich nach der Zusammenstellung im kantonalen Publikationsorgan veröf - fentlicht.
3 Es teilt die Ersatzrichter den einzelnen Abteilungen gleichmässig zu. Dies erfolgt jährlich bei der Bestellung der Abteilungen und Delegationen.
4 Jede Abteilung umfasst drei Richter. Die Arbeitsweise ist durch Artikel 9 ff. dieses Reglements geregelt.
5 Kompetenzkonflikte unter den Abteilungen und Differenzen in der Recht - sprechung zwischen einzelnen Abteilungen werden durch die betroffenen Abteilungen in einer gemeinsamen Beratung unter Leitung des amtsältes - ten Richters entschieden. Dieser bestimmt das rapportierende Mitglied. Fin - det sich keine Mehrheit, entscheidet das Gesamtgericht.
3.3 Führung und Verwaltung
Art. 21 Allgemeines
1 Führung und Verwaltung der Walliser Gerichte werden, soweit diese in den Kompetenzbereich des Kantonsgerichts fallen, durch das Gesamtge - richt, die Verwaltungskommission, das Präsidium oder den Generalsekretär wahrgenommen. Die interne Kompetenzzuteilung richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 22 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht: a) erlässt die Reglemente und Weisungen, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen;
b) ernennt die erstinstanzlichen Richter sowie die Gerichtsschreiber bei - der Instanzen; c) bestimmt die Gerichtshöfe sowie Delegationen und teilt die Richter zu; d) bestellt die Verwaltungskommission und ernennt den Generalsekretär sowie dessen Stellvertreter; e) beschliesst den jährlichen Bericht über die Rechtspflege zu Handen des Grossen Rates; f) entscheidet über alle Anträge an den Grossen Rat; g) amtet als Rekursinstanz bei administrativen und disziplinarischen Ent - scheiden der Verwaltungskommission; h) befindet über wichtige Verwaltungsgeschäfte, die ein Mitglied persön - lich betreffen; i) befindet über die Zuteilung der juristischen Einheiten an das Kantons - gericht, die Bezirksgerichte, das Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsgericht und Jugendgericht.
Art. 23 Verwaltungskommission, Zusammensetzung
1 Der Präsident, der Vizepräsident und ein weiterer Richter bilden die Ver - waltungskommission. Die übrigen Richter sind Ersatzmitglieder.
2 Zur Beratung einzelner Geschäfte können zusätzliche Richter sowie ein Vertreter der erstinstanzlichen Richter beigezogen werden, wenn der Ent - scheid diese betrifft.
Art. 24 Verwaltungskommission, Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission: a) ist Konsultativorgan des Präsidenten und überwacht die Gerichtsver - waltung; b) schlägt dem Gesamtgericht die diesem zustehenden Ernennungen vor; c) trifft die Personalentscheide, die nicht dem Gesamtgericht vorbehal - ten sind; d) übt die dem Kantonsgericht obliegenden aufsichtsrechtlichen Befug - nisse aus; e) erlässt Weisungen zur Führung der Prozessakten und andere allge - meine Anordnungen zur Geschäftsführung; f) stellt dem Gesamtgericht Antrag zum Voranschlag;
g) plant und koordiniert die Weiterbildung und bestimmt die Themen für die Jahreskonferenz der richterlichen Behörden; h) ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Publikationen; i) ist Disziplinarbehörde nach Artikel 32 Absatz 1 RPflG; j) entscheidet über Beurlaubungen, besondere Arbeitsbedingungen und Nebenbeschäftigungen.
2 Die Verwaltungskommission kann Kompetenzen an das Präsidium oder den Generalsekretär delegieren.
Art. 25 Protokolle
1 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungs - kommission werden den Mitgliedern des Gesamtgerichts kommuniziert. Die übrigen Protokolle stehen ihnen zur Einsicht offen.
Art. 26 Präsidium
1 Der Präsident des Kantonsgerichts: a) leitet das Kantonsgericht und führt die laufenden Geschäfte; b) vertritt das Kantonsgericht und die erstinstanzlichen Gerichte nach aussen; c) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission; d) plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die notwendigen Massnahmen oder stellt sachdienliche Anträge; e) verfügt über die Kredite, unter Vorbehalt von Artikel 11 des vorliegen - den Reglements; f) vertritt das Kantonsgericht gegenüber den erstinstanzlichen Gerich - ten; g) ist zuständig für alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht dem Gesamtgericht, der Verwaltungskommission oder dem Generalsekre - tär vorbehalten sind.
2 Das Präsidium kann ein Verwaltungsgeschäft, das in seine Kompetenz fällt, der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten oder Kompe - tenzen an den Generalsekretär delegieren.
3 Das Präsidium wird vom Vizepräsidenten und dieser vom dritten Mitglied der Verwaltungskommission vertreten. Die weitere Stellvertretung richtet sich nach dem Amtsalter.
Art. 27 Generalsekretär
1 Der Generalsekretär: a) ist Vorgesetzter des administrativen Personals und leitet die administrativen Dienste; b) stellt den internen Informationsdienst sicher und koordiniert die exter - ne Kommunikation; c) organisiert den Geschäftsverkehr mit Dritten; d) sorgt für das Personalwesen an den Gerichten; e) ist verantwortlich für die Informatik des Kantonsgerichts und der erst - instanzlichen Gerichte; f) koordiniert und überwacht das Rechnungswesen und unterhält die hierfür erforderlichen Kontakte mit der Finanzverwaltung; g) erstellt den Voranschlag des Kantonsgerichts und der erstinstanzli - chen Gerichte; h) bereitet zusammen mit dem Präsidium die Geschäfte des Gesamtge - richts und der Verwaltungskommission vor und sorgt für die Umset - zung der Beschlüsse; i) unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung der präsidialen Aufga - ben; j) organisiert die Weiterbildungsveranstaltungen und andere Anlässe für die Gerichte; k) er übernimmt die Aufgaben, die ihm die Verwaltungskommission über - trägt; l) er berät die erstinstanzlichen Gerichte in der Erfüllung der administrativen Aufgaben, die diesen anfallen und koordiniert diese; m) er stellt die Verbindung zur kantonalen Verwaltung sicher.
2 Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und ist verantwort - lich für das Protokoll.
4 Beziehungen nach aussen
Art. 28 Vertretung nach aussen
1 Das Kantonsgericht und die erstinstanzlichen Gerichte werden nach aus - sen und gegenüber den beiden andern Gewalten durch das Präsidium des Kantonsgerichts vertreten. Es hält sich dabei an die Meinung des Gesamt - gerichts.
2 Bei Fragen von allgemeiner Bedeutung holt das Kantonsgericht die Mei - nung der Konferenz der erstinstanzlichen richterlichen Behörden ein und berücksichtigt sie bei seinen Entscheiden angemessen.
3 Interveniert die Justizkommission bei einem Richter oder einem erstin - stanzlichen Gericht, orientiert der betroffene Richter oder der Doyen unver - züglich das Kantonsgericht.
Art. 29 Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit
1 Richter legen durch ihr Verhalten ein hohes Mass an Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit an den Tag.
2 Sie vermeiden jeden Missbrauch ihrer Stellung für eigene oder für Interes - sen von ihnen nahestehenden Personen.
3 Sie dürfen insbesondere in ihrer Funktion als Richter keine nicht gebüh - renden Vorteile für sich oder ihnen nahestehende Personen annehmen.
Art. 30 Medien und Kommunikation
1 Die Orientierung der Öffentlichkeit erfolgt in der Regel durch die öffentli - che Gerichtsverhandlung und die öffentliche Urteilsverkündung.
2 Wenn es die besonderen Umstände eines Verfahrens erfordern, kann der Richter: a) eine Medienmitteilung herausgeben; er informiert unverzüglich das Kantonsgericht. Er kann vorgängig den Generalsekretär um Unter - stützung angehen; b) eine Medienkonferenz einberufen, wobei er in diesem Fall vorgängig dem Präsidenten des Kantonsgerichts Anzeige machen muss.
3 Die Gerichte stellen den akkreditierten Medienschaffenden die Tagungslis - te der öffentlich verhandelten Fälle zur Verfügung.
Art. 31 Publikation von Urteilen
1 Urteile erster und zweiter Instanz werden aufgrund ihrer Besonderheit, Neuartigkeit oder des öffentlichen Interesses wegen publiziert.
2 Die Verwaltungskommission bestimmt den Anteil der zu publizierenden Urteile.
3 Der Abteilungspräsident oder der Einzelrichter bestimmt das Publikations - mittel: a) Gerichtsinterne Verbreitung; b) Internet; c) Anbieter von juristischen Datenbanken; d) Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung.
Art. 32 Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung
1 Die Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung (nachfolgend: ZWR) wird unter der Verantwortung des Kantonsgerichts herausgegeben.
2 Das Kantonsgericht bezeichnet die Verwaltung der ZWR.
Art. 33 Rechtsauskünfte
1 Richter sowie Gerichtsschreiber und administrative Mitarbeiter erteilen weder mündlich noch schriftlich Rechtsauskünfte oder Rechtsberatungen, soweit die Frage Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gericht bilden kann.
Art. 34 Kleidung
1 Zu den Schlussverhandlungen vor dem Kantonsgericht und den Kreisge - richten erscheinen Richter, Gerichtsschreiber und Parteivertreter in dunkler Kleidung.
2 Für alle andern Sitzungen ist Bürokleidung vorgeschrieben.
3 Richter, Gerichtsschreiber und Anwälte können die Robe tragen.
5 Institutionalisierte Konferenzen
Art. 35 Jahreskonferenz der Walliser Gerichtsbehörden
1 Die Jahreskonferenz der Walliser Gerichtsbehörden umfasst sämtliche Richter, Richter-Stellvertreter und Ersatzmitglieder.
2 Sie wird durch das Kantonsgericht einberufen, findet im Monat Dezember statt und dient der Weiterbildung. Im Übrigen bietet sie allen Gerichtsbehör - den des Kantons die Möglichkeit, gemeinsam die Probleme der Justiz zu besprechen.
Art. 36 Konferenz der erstinstanzlichen richterlichen Behörden
1 Die Konferenz der erstinstanzlichen richterlichen Behörden umfasst die Bezirks-, Zwangsmassnahmen- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsrich - ter und Jugendrichter.
2 Die Konferenz konstituiert sich gemäss ihren Statuten.
3 Sie hat insbesondere zum Ziel, die Qualität und Effizienz der erstinstanzli - chen Gerichte zu erhalten und zu verbessern, eine Harmonisierung der Rechtsprechung auf dieser Stufe zu erreichen und bei Gesetzesänderun - gen oder Änderungen der gerichtlichen Organisation die Meinungsbildung der erstinstanzlichen Richter zuhanden des Kantonsgerichts sicherzustel - len.
4 Die Konferenz bemüht sich im Rahmen der bestehenden Strukturen um die Weiterbildung ihrer Mitglieder.
6 Interessenbindungen und nebenamtliche Tätigkeiten der Magistraten *
Art. 37 Grundsatz
1 Die Magistraten der in Artikel 1 dieses Reglements erwähnten kantonalen Justizbehörden widmen ihre gesamte Arbeitskraft der mit dem Amt verbun - denen Tätigkeit.
Art. 37a * Register der Interessenbindungen
1 Das Register der Interessenbindungen der Richter der Walliser Gerichte umfasst: a) ihren Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körper - schaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; b) die Funktionen, die sie in Kommissionen oder anderen Organen der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder im Rahmen einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit aus - üben; c) jegliche Nebenbeschäftigungen.
2 Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben.
3 Mit der Unterschrift auf dem Formular der Interessenbindungen bestäti - gen die Richter alle ihre Interessenbindungen bekannt gegeben zu haben. Die Verwaltungskommission entscheidet in Zweifelsfällen über die gemelde - ten Interessenbindungen.
4 Das Register wird auf der offiziellen Seite des Walliser Kantonsgerichts publiziert.
Art. 38 Bewilligungspflicht
1 Die Übernahme eines Mandates als Schiedsrichter, Gutachter oder Rechtsberater sowie die Übernahme einer anderen aufwändigen oder Er - werbszwecken dienenden Nebenbeschäftigung durch einen Magistraten der Justiz bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn: a) Art und Bedeutung den Beizug eines Magistraten rechtfertigen; b) die Ausübung des Mandats oder der Nebenbeschäftigung das Anse - hen und die Unabhängigkeit der Walliser Justiz nicht beeinträchtigt; c) der Magistrat in zeitlicher Hinsicht nicht an der uneingeschränkten Er - füllung der Amtspflichten gehindert wird.
3 Es darf kein Mandat zur ständigen Beratung einer öffentlichen Körper - schaft oder einer privaten Unternehmung bewilligt werden.
4 Keiner Bewilligung bedürfen die Publikation von Büchern oder Beiträgen und die Teilnahme an Kongressen in der Schweiz oder im Ausland.
Art. 39 Schiedsgerichte, Rechtsberatung, Gutachtertätigkeit
1 Ein Schiedsgerichtsmandat wird in der Regel nur bewilligt, wenn das Prä - sidium übernommen wird, ein Einzelschiedsgericht in Frage steht oder wenn das Schiedsgericht ausschliesslich aus Magistraten zusammenge - setzt ist.
2 Wenn der Schiedsspruch beim Kantonsgericht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, dürfen die Mitglieder des Kantonsgerichts nur ausnahmsweise ein Schiedsrichtermandat übernehmen.
3 Ein Vermittler-, Rechtsberatungs- oder Gutachterauftrag darf nur aus - nahmsweise und nur in Fällen bewilligt werden, die nicht Gegenstand eines Verfahrens vor der Walliser Justiz sein können.
Art. 40 Andere Nebenbeschäftigungen
1 An anderen Nebenbeschäftigungen können namentlich die Übernahme ei - nes Lehrauftrages sowie die Mitwirkung in einer eidgenössischen oder kantonalen Experten- oder Examenskommission bewilligt werden.
Art. 41 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch wird beim Präsidium des Kantonsgerichts eingereicht. Es enthält alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbe - schäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbun - den sein wird.
Art. 42 Kontrolle
1 Der Generalsekretär führt eine Kontrolle der erteilten Bewilligungen.
2 Das Präsidium des Kantonsgerichts kann vom Magistraten jederzeit Aus - kunft über die zeitliche Beanspruchung einer Nebenbeschäftigung verlan - gen.
3 Die Niederlegung und die Beendigung eines Mandats wird dem Präsidium mitgeteilt; gleichzeitig ist ihm die Höhe der Einkünfte bekannt zu geben.
Art. 43 Abgabepflicht
1 Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen stehen unter Vorbehalt der nachfol - genden Bestimmungen dem jeweiligen Magistraten zu.
2 Die Einkünfte werden einmal jährlich ermittelt; Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt. Bei mehrjährigen Mandatsverhältnissen wer - den die Einkünfte auf die Jahre der Mandatsausübung verteilt.
3 Erreicht ein Magistrat mit den Einkünften aus Nebenbeschäftigungen und seinem ordentlichen Lohn in einem bestimmten Jahr ein höheres Einkom - men als 125 Prozent des Besoldungsbetrages, so muss der Mehrbetrag der Gerichtskasse abgeliefert werden.
4 Wird ein Magistrat aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder wegen sei - ner Funktion in eine Konsultativ-, Aufsichtskommission oder dergleichen berufen, ist eine allfällige Entschädigung dafür unter Vorbehalt eines ander - weitigen Beschlusses des Kantonsgerichts an die Gerichtskasse zu über - weisen.
Art. 44 Benutzungsgebühren
1 In der Regel dürfen die Dienstleistungen des Gerichts nicht beansprucht werden. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Verwaltungskommission.
2 In einem solchen Fall ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
3 Die Verwaltungskommission legt die Benutzungsgebühren im Einzelnen fest.
7 Aufsicht und Disziplinarfälle
7.1 Allgemeines
Art. 45 Amtsaufsicht
1 Das Kantonsgericht übt seine Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte anhand der Statistiken aus: a) aufgrund der laufend eingehenden Akten; b) mittels jährlicher Inspektionen; c) les inspections et contrôles particuliers commandés par les circon - stances.
2 Der Doyen meldet Gegebenheiten, die den ordentlichen Gang der Ge - schäfte an einem erstinstanzlichen Gericht beeinträchtigen können, umge - hend dem Kantonsgericht.
Art. 46 Weisungen und Richtlinien
1 Das Kantonsgericht kann den ihm unterstellten richterlichen Behörden Weisungen für die Geschäftsführung und unter Respektierung ihrer Unab - hängigkeit generelle Richtlinien für die Rechtsprechung erteilen.
Art. 47 Administrative Massnahmen
1 Unabhängig von einer Pflichtverletzung kann das Kantonsgericht ein von ihm ernanntes Mitglied der richterlichen Behörden aus wichtigen Gründen entlassen oder versetzen. Dies kann vorübergehend oder endgültig ge - schehen. Eine Versetzung in eine tiefere Funktion kann nur mit Zustim - mung der betroffenen Person erfolgen. In jedem Fall ist sie vorgängig anzu - hören, sind die Vermögensrechte zu wahren und ist der Entscheid schrift - lich und begründet sowie drei Monate im Voraus mitzuteilen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die Auflösung gebietet, wie Untauglichkeit das Amt zu erfüllen, Aufhebung der Funktion, Verlust einer unabdingbaren Wählbarkeitsvoraus - setzung.
3 Für die Gerichtsschreiber und das administrative Personal gilt die kanto - nale Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis sinngemäss.
Art. 48 Pflichtverletzungen
1 Das Kantonsgericht übt gemäss Gesetz die Aufsicht über die unteren Ge - richtsbehörden aus.
2 Gegen das administrative Personal, die Gerichtsschreiber und die Richter, die ihre Dienst- oder Amtspflichten verletzen, kann ein Disziplinarverfahren eröffnet werden.
7.2 Disziplinarverfahren
Art. 49 Gerichtsschreiber und administratives Personal
1 Unter Vorbehalt der Artikel 32 und 33 RPflG und dieses Reglements rich - tet sich das Disziplinarverfahren gegen das administrative Personal oder die Gerichtsschreiber sinngemäss nach der kantonalen Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis.
2 Ein Disziplinarverfahren wird durch das Kantonsgericht von Amtes wegen eröffnet, sobald es von einer Pflichtverletzung Kenntnis erhält und die Um - stände es verlangen.
3 Bei den erstinstanzlichen Gerichten ist der Doyen verantwortlich, Pflicht - verletzungen, die ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen könnten, dem Kantonsgericht anzuzeigen.
4 In diesen Fällen sind die betreffenden Vorgesetzten durch das Kantonsge - richt anzuhören und haben diese bei der Abklärung des Sachverhaltes mit - zuwirken.
5 Der Austritt aus dem Gerichtsdienst verhindert eine disziplinarische Be - strafung.
Art. 50 Magistraten
1 Bei disziplinarischen Verfehlungen von Richtern sowie deren Stellvertre - tern, die vom Kantonsgericht ernannt wurden, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Kantonsgerichts eingeleitet.
2 Die Eröffnung ist den betroffenen Personen schriftlich mitzuteilen.
3 Die beschuldigte Person ist zu den vorgebrachten Anschuldigungen anzu - hören und es ist ihr das rechtliche Gehör zu gewähren.
4 Die Untersuchung und das Aussprechen von Disziplinarmassnahmen er - folgen durch die Verwaltungskommission.
Art. 51 Massnahmen
1 Das Kantonsgericht hält sich bei der Aussprechung der Disziplinarmass - nahmen an die im RPflG vorgesehenen Sanktionsarten und berücksichtigt dabei die dort angeführten Grundsätze.
2 Dasselbe gilt für die Verjährung. Falls der Tatbestand jedoch Gegenstand eines Strafverfahrens bildet, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ein - tritt der Rechtskraft des Strafurteils.
7.3 Sozialbestimmungen
Art. 52 Gleichstellung von Frau und Mann
1 Die vom Staatsrat gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau er - nannte Kommission gilt auch als Fachkommission für die bei den Walliser Gerichten Beschäftigten.
Art. 53 Sozialberatung
1 Die Sozialberatung der kantonalen Verwaltung steht auch den Magistraten sowie den Gerichtsschreibern und dem administrativen Personal zur Verfü - gung.
8 Aufhebungen geltenden Rechts und Inkrafttreten
Art. 54 Aufhebung geltenden Rechts
1 Sämtliche dem vorliegenden Reglement widersprechenden Bestimmun - gen sind aufgehoben, namentlich das Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 4. Mai 1999.
Art. 55 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2011
05.07.2017 01.08.2017 Titel 6 geändert BO/Abl. 28/2017
05.07.2017 01.08.2017 Art. 37a eingefügt BO/Abl. 28/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 1/2011 Titel 6 05.07.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 28/2017
Art. 37a 05.07.2017 01.08.2017 eingefügt BO/Abl. 28/2017
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