Enteignungsgesetz (710.1)
CH - VS

Enteignungsgesetz

Enteignungsgesetz (kEntG) vom 08.05.2008 (Stand 01.01.2010) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 6 und 31 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz gilt für alle auf dem Kantonsgebiet durchzufüh - renden Enteignungen. Vorbehalten bleiben die Enteignungen nach eidge - nössischem Recht.
2 Es ist auch anwendbar für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig - nung gleichkommen.
3 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Requisition bleibt vorbehalten.

Art. 2 Formelle und materielle Enteignung

1 Die formelle Enteignung ist eine Verwaltungshandlung, mit der eine Per - son gezwungen wird, ihre Eigentumsrechte oder andere dingliche oder per - sönliche Rechte an einem Grundstück oder einer beweglichen Sache für einen öffentlichen Zweck und gegen volle Entschädigung ganz oder teilwei - se abzutreten oder eine Einschränkung in der Ausübung dieser Rechte zu dulden.
2 Die materielle Enteignung stellt einen Eingriff in das Eigentum oder in andere Vermögensrechte dar, die einer Enteignung gleichkommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Öffentliches Interesse

1 Das Enteignungsrecht kann nur zur Erfüllung von Aufgaben im öffentli - chen Interesse erteilt werden.
2 Das öffentliche Interesse wird namentlich vermutet für: a) die Errichtung der für die öffentliche Verwaltung und Dienste des Staates und der Gemeinden bestimmten Einrichtungen; b) den Bau, die Korrektion und den Ausbau der öffentlichen Verkehrswe - ge und der öffentlichen Infrastrukturen; c) die von Körperschaften des öffentlichen Rechts unternommenen Bo - denverbesserungen; d) die für die Nutzung der öffentlichen Wälder und für den Schutz gegen Naturgefahren erforderlichen Werke; e) den Wasserbau und die Kanäle; f) die Verwirklichung von Werken, die einem allgemeinen Interesse wirtschaftlicher, touristischer, kultureller, sozialer oder umweltrelevan - ter Art entsprechen; g) die Werke, die über eine eidgenössische oder kantonale Konzession verfügen; h) die Ausführung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmass - nahmen, die im Rahmen der Realisierung eines Werkes getroffen wurden.

Art. 4 Enteignungsberechtigte

1 Das Enteignungsrecht kann dem Kanton, den Gemeinden und übrigen Gemeinwesen und Anstalten des öffentlichen Rechts und an Personen des privaten Rechts erteilt werden.

Art. 5 Gegenstand

1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können die dinglichen Rechte, die im Nachbarrecht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten Rechte von Mietern und Pächtern des zu enteignenden Grundstückes sein.
2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend übertragen, entzogen, beschränkt oder begründet werden.
3 Die Enteignung wird auf die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes oder eines zeitlich befristeten Rechtes beschränkt, sofern damit der Enteignungszweck erreicht werden kann.
4 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz oder Abrede etwas ande - res bestimmt ist. Beginn und Dauer der Enteignung werden im Entscheid des Staatsrats über das Enteignungsgesuch festgelegt.

Art. 6 Bestandteile und Zugehör

1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne un - verhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteig - nung auszuschliessen: a) auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für den Enteigner nicht not - wendig sind; b) auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache zweckmässig verwendet werden können.

Art. 7 Umfang des Enteignungsrechts

1 Das Enteignungsrecht kann nur soweit ausgeübt werden, als es zur Errei - chung des angestrebten Zweckes notwendig ist. Es kann insbesondere in Anspruch genommen werden: a) für die Erstellung, die Veränderung, den Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb sowie die Erweiterung eines Werkes in naher Zukunft; b) für die Beschaffung von Baustoffen, wenn sie nur zu besonders kost - spieligen Bedingungen erhältlich sind; c) für den Transport und die Ablagerung von Baustoffen sowie für die In - stallationen; d) für die Ausführung von Massnahmen, die zum Realersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

Art. 8 Ausdehnung auf Begehren des Enteigneten

1 Der Enteignete kann die Totalenteignung oder eine ausgedehnte Enteig - nung verlangen, sofern von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
2 - ständige Behörde es als nicht notwendig erachtet, sie dem öffentlichen Eigentum einzuverleiben, wieder an Dritte abgetreten werden.
3 Wird durch die Enteignung einer Grunddienstbarkeit dem Enteigneten die bestimmungsgemässe Verwendung des berechtigten Grundstückes, wel - che diese Dienstbarkeit erlaubte, verunmöglicht, so kann er die Enteignung des berechtigten Grundstückes verlangen.
4 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dingli - chen Rechts die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
5 Der Enteignete muss sein Ausdehnungsbegehren bei der Schätzungs - kommission einreichen. Heisst die Kommission das Begehren gut, führt sie eine doppelte Schätzung durch und legt die zu zahlende Entschädigung so - wohl für die Teilenteignung als auch für die Totalenteignung oder ausge - dehnte Enteignung fest. Innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entschädi - gungsentscheides hat der Enteignete dem Präsidenten des Expertenkolle - giums schriftlich zu erklären, ob er sich für die Teil-, Total- oder ausgedehn - te Enteignung entscheidet.

Art. 9 Ausdehnung auf Begehren des Enteigners

1 Der Enteigner kann die Totalenteignung verlangen, wenn bei Teilenteig - nung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.
2 Der Enteigner kann die Totalenteignung verlangen, wenn bei der Enteig - nung einer Grunddienstbarkeit die Entschädigung für die Wertverminderung des berechtigten Grundstückes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.
3 Der Enteigner muss sein Ausdehnungsbegehren bei der Schätzungskom - mission einreichen. Wenn die Kommission das Begehren gutheisst, führt sie eine doppelte Schätzung durch und legt die zu zahlende Entschädigung sowohl für die Teilenteignung als auch für die Totalenteignung fest. Innert
20 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsentscheides hat der Enteig - ner dem Präsidenten des Expertenkollegiums schriftlich zu erklären, ob er sich für die Teil- oder Totalenteignung entscheidet.

Art. 10 Vorbereitende Handlungen

1 Jeder Grundeigentümer oder Inhaber eines beschränkten dinglichen die zur Erstellung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht wer - den kann, notwendig sind, zu dulden.
2 Die vorbereitenden Handlungen, die zur Ausführung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden kann, notwendig sind, wie Begehun - gen, Vermessungen, Absteckungen, Planaufnahmen, müssen mindestens
20 Tage vor deren Ausführung Gegenstand einer persönlichen Anzeige bil - den.
3 Überdies sind die betroffenen Eigentümer mindestens 20 Tage vor der Ausführung der vorbereitenden Handlungen durch persönliche Anzeige zu informieren, wenn diese namhaftere Eingriffe wie Bodenproben, Aufstellen von Baugespannen, Fällen oder Ausästen von Bäumen, erfordern. Im Ver - weigerungsfall entscheidet der Staatsrat endgültig.
4 Personen des privaten Rechts haben vorgängig vom Staatsrat die Erlaub - nis einzuholen.
5 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen hat der Enteigner vol - len Ersatz zu leisten. Bei fehlender Einigung unter den Parteien wird diese Entschädigung auf Kosten des Enteigners durch eine Schätzungskommis - sion festgelegt.
2 Entschädigung

Art. 11 Entschädigung

1 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
2 Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteigne - te können sich auf die Leistung von Realersatz einigen.

Art. 12 Realersatz

1 Der Enteigner kann zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet wür - de.
2 Dem Enteigneten darf Realersatz nur gewährt werden, wenn dessen In - teressen und diejenigen der Pfandgläubiger ausreichend gewahrt sind.
3 Der Enteigner muss Werke wie Umzäunungen, Kanalisationen und Zu - fahrten in Berücksichtigung ihres vorherigen Zustandes ersetzen und aus - bauen, soweit der neue Zustand dies erfordert.

Art. 13 Bestandteile der Entschädigung

1 Die Entschädigung umfasst: a) den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes; b) den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhän - genden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird; c) den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachtei - le, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Ent - eignung voraussehen lassen.

Art. 14 Ausschluss der Entschädigung

1 Wenn Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädi - gung zu erwirken, ist keine Entschädigung zu leisten.

Art. 15 Berechnung des Verkehrswertes

1 Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeitpunkt der Schätzung oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme massge - bend.
2 Bei der Schätzung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstückes in ab - sehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen.
3 Die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen fallen ausser Betracht, selbst bei einer Teilenteignung.

Art. 16 Belastungen

1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und der Wohnrechte, sowie die im Grund - buch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte zu berücksichtigen.
2 Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufs - rechte, im Grundbuch vorgemerkt, ist der Betrag der nach Artikel 17 den persönlichen Berechtigten zu entrichtenden Entschädigungen abzuziehen.
3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grund - pfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorge - merkt worden und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens ge - schädigt, können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.

Art. 17 Entschädigung für beschränkte dingliche Rechte und persönli -

che Rechte
1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und des Wohnrechts, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen ent - stehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 16 Absatz
3 berücksichtigt werden können.
2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vor - zeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abge - schlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.

Art. 18 Grundpfandrechte, Grundlasten, Nutzniessungen und

Wohnrechte
1 Den Grundpfand-, Grundlast-, Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtig - ten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädi - gung nach Massgabe des Zivilrechts. Sie haben das Recht zur selbständi - gen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kom - men kann.
2 Die Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigen können selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der Enteignung des Nutz - niessungsgegenstandes oder Wohnrechts erwächst.
3 Enteignungsverfahren

Art. 19 Enteignungsgesuch und zuständige Behörde

1 Zur Erlangung eines Enteignungsrechts ist ein begründetes Gesuch beim Staatsrat einzureichen.
2 Dieses Gesuch ist nicht notwendig, wenn die Spezialgesetzgebung ein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, welches das Enteignungsrecht mit - einschliesst.

Art. 20 Belege

1 Das Enteignungsgesuch enthält: a) einen Plan mit Angabe der Art, des Umfangs und des Standorts des geplanten Werkes; b) einen summarischen Beschrieb des Projekts; c) weitere Belege, welche zum allgemeinen Verständnis des Projekts notwendig sind; d) einen Enteignungsplan mit Angabe der betroffenen Grundstücke und der Fläche des Werkes; e) eine Liste der enteigneten Rechte mit Angabe der Grundstücke und der anderen Rechte im Sinn von Artikel 5, deren Enteignung bean - tragt wird, mit Nennung der Eigentümer und Inhaber, wie vom Grund - buchamt übergeben; f) eine summarische Schätzung der Kosten des Werkes, seiner Finan - zierung sowie den Entscheid des finanzkompetenten Organs; g) die Angabe der Dauer der Enteignung, wenn sie zeitlich begrenzt ist; h) gegebenenfalls ein Gesuch um vorzeitige Besitznahme.
2 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ kann die Erstellung detail - lierter Pläne oder Ausführungspläne verlangen, wenn die Erteilung des Ent - eignungsrechts davon abhängt, insbesondere wenn diese Dokumente zur Abwägung der bestehenden öffentlichen und privaten Interessen notwendig sind. Es kann auch Absteckungen, Profile, Modelle usw. verlangen, welche den Umfang der zu enteignenden Rechte näher bezeichnen.
3 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ prüft, ob das Gesuch die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Falls nötig räumt es dem Gesuch - steller eine Nachfrist zur Ergänzung ein und macht diesen zugleich auf - merksam, dass im Säumnisfall auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

Art. 21 Publikation und persönliche Anzeige

1 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ informiert die Betroffenen durch persönliche Anzeige und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, dass das Enteignungsgesuch samt Beilagen während 30 Tagen auf der Kanzlei der Gemeinde des Enteignungsstandorts zur Einsicht öffentlich auf - liegt.
2 Auf die Veröffentlichung und die öffentliche Planauflage kann verzichtet werden, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt sind.
3 Die Anzeigen haben darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt beim Staatsrat schriftlich Einsprache erheben können. Die Einsprache muss eine Begrün - dung enthalten.

Art. 22 Enteignungsbann

1 Vom Tage der öffentlichen Planauflage an oder ab der Zustellung der per - sönlichen Anzeige an den Enteigneten dürfen ohne Zustimmung des Ent - eigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Enteignung verteuern können.
2 Der Enteigner muss die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch veran - lassen, indem er eine Bestätigung der Gemeindebehörde, dass die Pläne hinterlegt wurden oder dass eine persönliche Anzeige erfolgt ist, beibringt.

Art. 23 Einigungsverfahren

1 Das Untersuchungsorgan kann die betroffenen Parteien zu einer Eini - gungssitzung vorladen.

Art. 24 Entscheid

1 Der Staatsrat entscheidet über das Enteignungsgesuch und mangels Eini - gung über die Einsprachen. Er entscheidet zugleich über den Umfang des Enteignungsrechtes.
2 Der Staatsratsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 25 Vorzeitige Besitznahme

1 Der Enteigner kann jederzeit beim Staatsrat die Erlaubnis zur vorzeitigen Besitznahme des zu enteignenden Objektes verlangen, sofern er nach - weist, dass die Verwirklichung des Werkes dringend notwendig ist. Diese Massnahme ist für bewohnte Gebäude ausgeschlossen.
2 Die vorzeitige Besitznahme darf nur erfolgen, nachdem der Enteignungs - entscheid rechtskräftig geworden ist und die Schätzungskommission die für die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen angeordnet hat.
3 Der Enteigner hat für den aus der vorzeitigen Besitznahme entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.
4 Die Frist für die öffentliche Auflage und die Einsprache wird auf 20 Tage herabgesetzt, wenn der Antrag auf vorzeitige Besitznahme nach Ablauf der in Artikel 21 vorgesehen Frist erfolgt. *
5 Der Entscheid des Staatsrats kann innert zehn Tagen seit seiner Eröff - nung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
4 Das Schätzungsverfahren

Art. 26 Enteignungsvertrag

1 Ab Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsentscheids können die Partei - en eine schriftliche Vereinbarung über die Entschädigung und die Modalitä - ten treffen.
2 Diese Vereinbarung über die Entschädigung bindet die Parteien nur, wenn sie in Schriftform getroffen wurde. Sie ist dem Präsidenten des Experten - kollegiums mitzuteilen, der diese mit seiner Unterschrift an das zuständige Grundbuchamt weiterleitet.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des 5. Kapitels über den Vollzug der Enteignung anwendbar.

Art. 27 Einleitung des Verfahrens

1 Fehlt ein Vertrag, verlangt der Enteigner beim Präsidenten des Experten - kollegiums die Einleitung des Schätzungsverfahrens.
2 In besonderen Fällen kann das Schätzungsverfahren mit Zustimmung des Enteigners und des Enteigneten bis nach Fertigstellung des Werkes ver - schoben werden.

Art. 28 Schätzungskreise

1 Das Kantonsgebiet umfasst drei Schätzungskreise, nämlich: a) das Oberwallis (Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk); b) das Mittelwallis (Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis); c) das Unterwallis (Bezirke Martinach, Entremont, St. Maurice und Monthey).

Art. 29 Expertenkollegium

1 Im Kanton wird ein Expertenkollegium gebildet. Es besteht aus 45 Mitglie - dern, das heisst 15 pro Schätzungskreis, die vom Kantonsgericht für eine Dauer von vier Jahren ernannt werden, welche mit der Amtsperiode zusam - menfällt.
2 Das Kantonsgericht ernennt den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die das Büro des Kollegiums bilden. Jeder Schätzungskreis ist darin vertre - ten.
3 Das zuständige Departement führt die administrativen Aufgaben des Bü - ros des Kollegiums.

Art. 30 Aufsicht, Ausbildung und Verantwortung

1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Experten aus und trifft die Vorkehren, welche es für ihre Ausbildung als notwendig erachtet.
2 Die Experten sind dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger unterworfen.

Art. 31 Übermittlung der Akten

1 Das Untersuchungsorgan übermittelt den Enteignungsentscheid des Staatsrates zusammen mit den Akten dem Präsidenten des Büros.

Art. 32 Schätzungskommission

1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern des Experten - kollegiums zusammen, und zwar aus einem Präsidenten und zwei Mitglie - dern, die vom Büro ernannt werden.
2 Wenigstens zwei Mitglieder müssen aus dem betroffenen Schätzungskreis kommen.

Art. 33 Ausstand

1 Das Büro veröffentlicht im Amtsblatt die Zusammensetzung der Schät - zungskommission. Die Betroffenen können innert einer Frist von zehn Ta - gen Ausstandsgründe geltend machen.
2 Wenn alle Betroffenen bekannt sind, kann die Veröffentlichung durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden.
3 Die Ausstandsgesuche sind an das Büro zu richten, das ohne Verzug dar - über entscheidet.

Art. 34 Zuständigkeiten

1 Die Schätzungskommission entscheidet über: a) die Art und die Höhe der Entschädigung; b) die Begehren, Bestandteile und Zugehör einer Immobilie von der Ent - eignung auszunehmen, und über die Begehren auf Ausdehnung auf diese; c) die Entschädigungsbegehren aus der vorzeitigen Besitznahme; d) die nachträglichen Entschädigungsbegehren; e) die Entschädigungsbegehren bei Verzicht auf die Enteignung; f) die anderen Begehren, welche gemäss dem vorliegenden Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen; g) die Verfahrenskosten und die Entschädigung für ausserordentliche Kosten.

Art. 35 Befugnisse des Präsidenten

1 Das Büro übermittelt die Enteignungsakten dem Präsidenten der Kommis - sion.
2 Der Präsident der Kommission ist gehalten, das Verfahren ohne Verzug durchzuführen und übernimmt dessen Führung. Er beruft die Kommission ein.
3 Bei triftigem Verhinderungsgrund wird der Präsident durch ein Mitglied der Kommission ersetzt.

Art. 36 Vorladung - Form - Frist

1 Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Parteien mittels per - sönlicher Anzeige wenigstens 15 Tage zum Voraus vor, mit dem Hinweis, dass auch im Säumnisfall verfahren wird.

Art. 37 Organisation, Quorum und Beratungen der Schätzungskom -

mission
1 Die Kommission darf nur amten und beraten, wenn alle drei Mitglieder an - wesend sind.
2 Von dieser Regel kann bei Verhinderung eines Mitglieds nur für Untersu - chungshandlungen abgewichen werden, namentlich für die Ortsschau.
3 Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich.

Art. 38 Ermittlung des Sachverhaltes

1 Die Kommission ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen. Zu diesem Zweck kann sie von den Parteien die Herausgabe von Beweismitteln ver - langen, die öffentlichen Register einsehen und Dritte als Auskunftspersonen einvernehmen. Die angegangenen Personen sind gehalten, die von ihnen verlangten Auskünfte zu geben.
2 Die Kommission kann ausnahmsweise die Dienste eines externen Bera - ters beanspruchen, wenn die Schätzung besondere Kenntnisse erfordert.

Art. 39 Angebote der Parteien

1 Die Kommission kann die Parteien einladen, den Entschädigungsbetrag zu beziffern, den sie anbieten oder erhalten wollen.
2 Sie kann ebenfalls vor oder nach den Verhandlungen einen Schriften - wechsel zwischen den Parteien anordnen.
3 Sie ist an die Angebote der Parteien nicht gebunden.

Art. 40 Entscheid und Begründung

1 Die Kommission ist weder an die Anträge der Parteien noch an deren Be - gründung gebunden.
2 Der Entscheid der Kommission muss namentlich enthalten: a) die Zusammensetzung der Kommission; b) die Namen des Enteigners und der Enteigneten; c) die Bezeichnung des Enteignungsobjektes; d) die Anträge der Parteien; e) die Erwägungen der Kommission; f) das Dispositiv des Kommissionsentscheides mit separater Aufzählung und Bezifferung der Bestandteile der Entschädigung und gegebenen - falls der Zinsen sowie die Kostenfolge und die Entschädigung für aus - serordentliche Kosten; g) die Bezeichnung des Ortes und das Datum des Entscheides; h) die Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfrist.
3 Der Entscheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
4 Während der Beschwerdefrist kann der Enteignete in die gesamten Akten der Schätzungskommission Einsicht nehmen.

Art. 41 Bestrittene Rechte

1 Wird der Bestand eines Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, wird das Schätzungsverfahren gegenüber dem Betroffenen ausgesetzt und es ist Sache dieses Letzteren, beim ordentlichen Richter Klage zu erheben, andernfalls das Recht als nicht bestehend betrachtet wird.

Art. 42 Beschwerde an das Kantonsgericht

1 Der Entscheid der Kommission kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
2 Das Beschwerdeverfahren ist durch das Gesetz über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt, unter folgenden Vorbehal - ten: a) das Gericht hat volle Kognitionsbefugnis; b) das Gericht kann über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen.
3 Sofern nur der Enteigner Beschwerde führt, können dem Enteigneten kei - ne Kosten auferlegt werden.

Art. 43 Nachträgliche Entschädigung

1 Entschädigungsforderungen können auch noch nach Ablauf des Schät - zungsverfahrens geltend gemacht werden: a) wenn ein Betroffener den Nachweis erbringt, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschul - deter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist; b) wenn entgegen den aufgelegten Plänen und des Verzeichnisses der enteigneten Rechte oder der durch persönliche Anzeige erteilten An - gaben durch Enteignung ein Recht in Anspruch genommen oder ge - schmälert wird, oder wenn sich ein im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach seinem Umfang vor - herzusehender Schaden erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes ergibt.
2 Die Forderungen gelten als verwirkt, wenn sie nicht beim Präsidenten der Kommission geltend gemacht werden: a) im Fall von Absatz 1 Buchstabe a binnen 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes oder seitdem der Forderungsberechtigte vom Be - stand seines Rechts Kenntnis erhalten hat; b) im Fall von Absatz 1 Buchstabe b binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat.
5 Vollzug der Enteignung

Art. 44 Fälligkeit der Entschädigung - Verzugszins

1 Die Enteignungsentschädigung ist innert 30 Tagen seit Inkrafttreten des Schätzungsentscheides zu zahlen. Die Entschädigung ist ab dem Fällig - keitstag zu dem vom Bundesgericht für die nach Bundesrecht durchgeführ - ten Enteignungen festgesetzten Zinsatz zu verzinsen.
2 Bei vorzeitiger Besitznahme wird der Verzugszins ab dem Zeitpunkt des diesbezüglichen Entscheids des Staatsrates geschuldet.

Art. 45 Teilzahlung

1 Kann die Beanspruchung der enteigneten Flächen nicht vor Ende der Arbeiten genau festgelegt werden, bezahlt der Enteigener dem Enteigneten unter Vorbehalt einer zusätzlichen Zahlung oder einer Teilrückzahlung we - nigstens 80 Prozent der Entschädigung, welche auf der Basis der auf dem Enteignungsplan angegebenen Flächen berechnet wird. Der Saldo ist un - mittelbar nach der Vermarkung zu bezahlen. Der Zins auf die Saldozahlung ist bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.

Art. 46 Wirkung der Zahlung

1 Mit der Ganz- oder Teilzahlung der Entschädigung im Sinne von Artikel 45 erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg zu seinen Gunsten eingeräumte Recht.

Art. 47 Befreiung von Stempelgebühren

1 Für die Enteignung dürfen keine Stempelgebühren erhoben werden.

Art. 48 Auszahlung an den Berechtigten

1 Der Enteigner darf die Entschädigung an den Berechtigten nur mit Zustim - mung der Inhaber von Pfandrechten, von beschränkten dinglichen Rechten oder von vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die gesetzlichen Grund - pfandrechte des eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Rechts.

Art. 49 Amtliches Verteilungsverfahren

1 Können sich die Betroffenen innert einer Frist von 30 Tagen seit dem In - krafttreten des Schätzungsentscheides nicht einigen, übermittelt der Ent - eigner die Akten an die für die Grundbuchämter zuständige Dienststelle, damit dieses die Verteilung der Entschädigung vornimmt.
2 Die Dienststelle fordert alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungs - berechtigten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt auf, innert 30 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, unter Beilage der Urkunden schriftlich anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu verbin - von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht aus den öffentlichen Registern ersichtlich sind.
3 Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten ist eine persönliche Anzeige zuzusenden.

Art. 50 Verteilungsplan

1 Nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der Ansprüche entwirft die zu - ständige Dienststelle einen Verteilungsplan. Darin wird der Rang und der Betrag jeder Forderung angegeben sowie die auf sie entfallenen Betreffnis - se.
2 Der Verteilungsplan ist von der zuständigen Dienststelle öffentlich aufzule - gen mit dem Hinweis, dass die Betroffenen innert einer Frist von 30 Tagen eine begründete Einsprache erheben können. Die öffentliche Auflage kann durch eine persönliche Anzeige an die Betroffenen ersetzt werden.
3 Die zuständige Dienststelle veranlasst die Auszahlungen durch den Ent - eigner, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist.
4 Wird an der Einsprache festgehalten, setzt die zuständige Dienststelle dem Einsprecher eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendma - chung des Anspruches. Bleibt diese Frist ungenutzt, erfolgt die Auszahlung nach dem Verteilungsplan.
5 Kommt ein Pfandgläubiger für eine Hypothekarforderung oder einen Schuldbrief zu Verlust, stellt ihm die zuständige Dienststelle eine diese Tat - sache beurkundende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung hat diesel - ben Wirkungen wie eine gerichtliche Schuldanerkennung.

Art. 51 Grundbuch- und Titelbereinigung

1 Nach der Auszahlung der Entschädigungen nimmt das Grundbuchamt, auf Gesuch des Enteigners, die notwendigen Abänderungen und Löschun - gen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandti - tel vor.
2 Ist ein Schuldbrief oder ein analoger Pfandtitel nicht eingereicht worden, werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotz dem vorgenommen und den Betroffenen durch eine Publikation im kanto - nalen Amtsblatt bekannt gegeben. In der Publikation ist zu erwähnen, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

Art. 52 Eintrag ins Grundbuch

1 Der Enteigner kann verlangen, dass die aus der Enteignung fliessenden Rechte unverzüglich nach Auszahlung an die Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden.
6 Verzicht auf die Enteignung

Art. 53 Verzicht

1 Der Enteigner kann mittels schriftlicher Erklärung ganz oder teilweise auf den Vollzug der Enteignung gegenüber gewissen oder allen Enteigneten verzichten.
2 Die Verzichtserklärung ist dem Staatsrat und dem Präsidenten des Büros mitzuteilen. Sie ist im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und den Enteig - neten durch persönliche Anzeige und mit dem Hinweis auf die Artikel 55 und 56 zuzustellen. Die Einsprachen müssen innert 30 Tagen seit der Publi - kation im Amtsblatt schriftlich beim Staatsrat eingereicht werden.
3 Die Verzichtserklärung hat spätestens innert drei Monaten, nachdem die Entschädigung für alle Enteigneten endgültig geworden ist, zu erfolgen.
4 Sie ist nach der effektiven Besitznahme der enteigneten Vermögenswerte ausgeschlossen.

Art. 54 Einsprache

1 Im Falle einer Einsprache entscheidet der Staatsrat über die Verzichtser - klärung und über die Einsprache.

Art. 55 Wirkungen

1 Der Enteigner, der auf die Enteignung verzichtet, trägt nebst den Kosten der untersuchenden Behörden: a) den Ersatz des Schadens, welchen die Betroffenen in gutem Glauben im Hinblick auf die Enteignung erlitten haben (Wohnungswechsel usw.); b) den Ersatz des durch das Enteignungsverfahren verursachten Scha - dens; c) die Kosten des Verfahrens.

Art. 56 Entschädigung

1 Der Enteignete richtet sein beziffertes Entschädigungsgesuch an den Prä - sidenten des Büros, der den Enteigner hierüber orientiert. Die Vorschriften über das Schätzungsverfahren sind sinngemäss anwendbar.
2 Der Entschädigungsanspruch ist verwirkt, wenn das Gesuch nicht innert einer Frist von 30 Tagen seit der Publikation des Verzichtes gestellt worden ist.
7 Rückforderungsrecht des Enteigneten

Art. 57 Voraussetzungen

1 Der Enteignete oder seine Rechtsnachfolger können gegen Rückerstat - tung der erhaltenen Entschädigungen und wo die Umstände es rechtferti - gen, der Entschädigung für den Minderwert, die Rückübertragung eines enteigneten Rechts verlangen, wenn dieses Recht nicht innert fünf Jahren seit seiner Eintragung ins Grundbuch zum vorgesehenen Zweck verwendet worden ist.

Art. 58 Rückforderungsgesuch und Verjährung

1 Das Rückforderungsgesuch ist schriftlich an den Enteigner zu stellen. Wird das Rückforderungsrecht vom Enteigner bestritten, entscheidet der Staatsrat.
2 Das Rückforderungsrecht verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel
57 genannten Frist von fünf Jahren.

Art. 59 Rückerstattung

1 Das enteignete Recht wird in dem Zustand zurückerstattet, wie es sich im Zeitpunkt der Einreichung des Rückforderungsgesuchs befindet.
2 Insoweit das zurückzuerstattende Recht keinen unverhältnismässigen Schaden erleidet, kann der Enteigner die von ihm ausgeführten Einrichtun - gen entfernen.
3 Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, werden Streitigkei - ten, die sich aus der Rückerstattung ergeben, gemäss den Regeln des Schätzungsverfahrens behandelt. Wertvermehrungen und Wertverminde - rungen werden berücksichtigt. Die Artikel 32 und folgende sind sinngemäss anwendbar.

Art. 60 Zahlung

1 Die Zahlung der Rückforderungsentschädigung hat innert einer Frist von drei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu erfolgen.
2 Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechts und die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Enteigneten oder sei - ner Rechtsnachfolger zur Folge.
8 Materielle Enteignung

Art. 61 Grundsatz

1 Bei Eigentumsbeschränkungen, die nicht von einem formellen Enteig - nungsverfahren herrühren, ist volle Entschädigung zu leisten, sofern sie ei - ner Enteignung gleichkommen.

Art. 62 Entschädigungsforderung

1 Sofern keine Einigung unter den Parteien zustande kommt, hat jener, der eine Entschädigung aus materieller Enteignung geltend macht, ein begrün - detes Gesuch mit bezifferten Anträgen an den Präsidenten des Experten - kollegiums zu richten.
2 Die Forderung richtet sich gegen das öffentliche Gemeinwesen, welches die Eigentumsbeschränkung verursacht.

Art. 63 Verfahren

1 Über das Recht auf eine Entschädigung und gegebenenfalls deren Höhe entscheidet eine Schätzungskommission. Die Regeln des Schätzungsver - fahrens sind sinngemäss anwendbar.

Art. 64 Verjährung

1 Das Recht, eine Entschädigung zu fordern, verjährt innert fünf Jahren, nachdem die Eigentumsbeschränkung eingetreten ist.

Art. 65 Entschädigung

1 Der massgebende Stichtag für die Bemessung der Entschädigung ist je - ner, an welchem die Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleich - kommt, eingetreten ist.
2 Die Entschädigung wird in Form einer Geldleistung geschuldet, ausser das Gesetz sehe eine Ausnahme vor, und ist vom Tage der Einreichung der Entschädigungsforderung an zu verzinsen.

Art. 66 Übertragung des Rechts

1 Wenn das öffentliche Gemeinwesen schätzt, dass sich die Entschädigung dem Verkehrswert des Grundstücks nähert, kann es bei der Schätzungs - kommission die Übertragung des Grundstücks zum Verkehrswert verlan - gen.
2 Diese Forderung hat innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Kommissions - entscheids an den Präsidenten der Kommission zu erfolgen.
3 Die Kommission entscheidet über diese Forderung gemäss den sinnge - mäss anwendbaren Regeln des Schätzungsverfahrens.

Art. 67 Anmerkung

1 Sobald die Entschädigung bezahlt ist, hat das öffentliche Gemeinwesen die Eintragung der Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen.
9 Verschiedene Bestimmungen

Art. 68 Vergütung

1 Die Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder des Expertenkollegiums werden gemäss einem vom Staatsrat festgelegten Tarif entschädigt.

Art. 69 Kosten

1 Der Enteigner trägt die aus der Ausübung des Enteignungsrechts und aus dem Schätzungsverfahren entstehenden Kosten. Diese Kosten werden in den Entscheiden festgehalten.
2 Im Schätzungsverfahren können die Kosten ganz oder teilweise dem Ent - eigneten auferlegt werden, wenn er unnötige Kosten verursacht.
3 Die Kosten werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungs - behörden bezüglich des öffentlichen Rechts bestimmt.
4 Im Falle einer materiellen Enteignung gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers, wenn sein Gesuch als unzulässig erklärt oder abgelehnt wurde.

Art. 70 Auslagen

1 Der Staatsrat und die Schätzungskommission können den Enteigneten, denen das Enteignungs- oder Schätzungsverfahren ausserordentliche Kosten verursachte, eine angemessene Entschädigung als Auslagenersatz gewähren.
2 Der als Auslagenersatz zugesprochene Betrag wird gemäss den Bestim - mungen des Gesetzes über den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bezüglich des öffentlichen Rechts be - stimmt.

Art. 71 Zustellungen

1 Die im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen persönlichen Anzeigen werden mit eingeschriebenem Brief zugestellt.
2 Für Personen mit Wohnsitz im Ausland an unbekannter Adresse und ohne bekannten Vertreter in der Schweiz ersetzt die Publikation im kantonalen Amtsblatt die persönliche Anzeige.
10 Schlussbestimmungen

Art. 72 Aufhebungen

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
1. das Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nut - zens vom Christmonat 1887;
2. das Zusatz-Gesetz vom 26. November 1900 zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember
1887.
2 Das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen sind an - stelle derjenigen Bestimmungen anwendbar, die durch sie aufgehoben wer - den und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.

Art. 73 Abänderungen und Anpassungen von Gesetzen

1 Abgeändert werden namentlich folgende Bestimmungen: a) das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz; b) das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte; c) das Strassengesetz; d) das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung.

Art. 74 Übergangsbestimmung

1 Dieses Gesetz findet Anwendung ab seinem Inkrafttreten.
2 Die hängigen Schätzungsverfahren sowohl aus formellen als auch materi - ellen Enteignungen werden nach altem Recht weitergeführt.

Art. 75 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes und bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.05.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2008,
42/2008
12.11.2009 01.01.2010 Art. 25 Abs. 4 geändert BO/Abl. 1/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.05.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 23/2008,
42/2008

Art. 25 Abs. 4 12.11.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 1/2010

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