Dekret über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen
                            1  Dekret  über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen  (Nationalstrassendekret)  Vom 27. April 1971  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  über  die  Nationalstrassen  vom  8.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1960   1)   und das Gesetz über den Bau, de  n Unterhalt und die Finanzierung  der National-, Land- und Ortsverbi  ndungsstrassen sowie über den Vollzug  des Strassenverkehrsrechtes (Str  assenbaugesetz) vom 17. März 1969   2)  ,  beschliesst:  I. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Aufsicht  über  den  Bau,  den  Unte  rhalt  und  den  Betrieb  der  National-  strassen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)    die   Erstattung   von   grundsätzlic  hen   Vernehmlassungen   an   die  Bundesbehörden (Art. 10, 11 Abs. 2,   13, 14 Abs. 1, 19 und 21 Abs. 1  des Bundesgesetzes über die Nati  onalstrassen vom 8. März 1960),  b)     den  Entscheid  über  die  Einsprachen  gegen  die  Ausführungsprojekte  (Art. 27 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen),  c)     die  Bestimmung  der  Landerwerbs  art  (Art.  30,  31  und  32  Abs.  1  des  Bundesgesetzes über die Nationalstrassen),  d)    die  Ansetzung  einer  Frist  fü  besserung (Art. 34 des Bundesgeset  zes über die Nationalstrassen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 725.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Gesetz über den Bau, den Unte  rhalt und die Finanzierung der National-  und  Kantonsstrassen  sowie  den  Vollzug  de  s  Strassenverkehrsrechtes  (Strassen-  baugesetz) vom 17. März 1969, in Kraft seit 29. Juni 1969 (SAR 751.100).  a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)     die  Verfügung  von  Landumlegungen  (Art.  36  des  Bundesgesetzes  über die Nationalstrassen),  f)      die  Verfügung  von  vorzeitigen  Besit  zeinweisungen  für  das  Strassen-  bauunternehmen   in   den   Landum  legungsverfahren   (Art.   37   des  Bundesgesetzes über die Nationalstrassen),  g)     Arbeitsvergebungen,   soweit   di  e   einzelne   Ausgabe   Fr.   200'000.–  übersteigt,  h)    die Erteilung der erforderlichen R  echte für den Bau, die Erweiterung  und den Betrieb der Nebenanlagen (A  rt. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes  über die Nationalstrassen),  i)     den  Erlass  der  nötigen  Weisungen  zu  den  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrates  betreffend  Rekl  ameverbot  (Art.  53  des  Bundes-  gesetzes über die Nationalstrassen),  k)     die  Bewilligung  für  den  Bau,  di  e  Erweiterung  und  den  Betrieb  der  Nebenanlagen. Er erlässt die entsprechenden Vorschriften auf Grund  der Erlasse des Bundesrates und de  r Normalien des Eidgenössischen  Departementes    des    Innern  und    stellt    dem    Eidgenössischen  Departement  des  Innern  Antrag  in  Bezug  auf  die  Standorte  (Art.  7  des    Bundesgesetzes    über    die    Na  tionalstrassen,    Art.    5    der  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesges  etz  über  die  Nationalstras-  sen),  l)     den Erlass von Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden, die nach  der Bundesgesetzgebung über die Nati  onalstrassen in die Kompetenz  der Kantone fallen, soweit nicht eine   andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Das  Baudepartement   2)    trifft  unter  der  Aufsicht    des  Regierungsrates  alle  durch  Planung,  Bau  und  Betrieb  der  Nationalstrassen  gebotenen  Mass-  nahmen, soweit nicht andere Amtsst  ellen als zuständig erklärt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Baudepartement   3)    orientiert  bereits  im  Stadium  der  Planung  alle  interessierten Dienststellen de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist insbesondere zuständig für:  a)    die Ausarbeitung der Pläne und Projekte,  b)     die  Durchführung  des  freihändige  n  Landerwerbes,  die  Beschaffung  von  Ansprüchen  in  Bodenverbesser  ungen  (Art.  3  Abs.  2  lit.  a  des  Bundesgesetzes  über  die  Nationalstr  assen);  es  kann  auch  durch  die  Vorstände (§ 19 des Dekretes übe  r Bodenverbesserungen vom 5. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970) zu Gunsten des Strassenbauunt  ernehmens Ansprüche erwerben  lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt  ) Bau-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)    die  Durchführung  und  Überwachung  von  Bau  und  Unterhalt  der  Nationalstrassen,  d)    die Überwachung von Errichtung  und Betrieb der Nebenanlagen,  e)    Arbeitsvergebungen  im  Rahmen  der  bewilligten  Kredite  bis  zum  Kostenbetrage von Fr. 200'000.– für den Einzelfall,  f)     die Veranlassung der vorgeschrie  benen Publikationen und Auflagen,  g)     den  Verkehr  mit  den  Bundes-  und  Gemeindebehörden,  soweit  nicht  der Regierungsrat zuständig ist,  h)     die  Vertretung  des  Strassenbauunternehmens  bei  den  Bodenverbes-  serungsorganen und in den Enteignungsverfahren,  i)      die  Antragstellung  an  den  Regi  erungsrat  auf  Einleitung  des  Enteig-  nungsverfahrens   bei   Ablehnung   de  r   Durchführung   einer   Boden-  verbesserung  durch  die  Beteiligten,    sofern  das  Finanzdepartement   1)  nicht   den   Antrag   auf   zwangsweise   Durchführung   des   Land-  umlegungsverfahrens stellt (§ 3 Abs. 1 lit. c),  k)    die  Antragstellung  auf  vorzeitige  Besitzeinweisung  in  den  Land-  umlegungs- und Enteignungsverfahren,  l)     die  Übermittlung  der  erforderlichen  Unterlagen  im  Enteignungs-  verfahren   an   den   Präsidenten  der   zuständigen   eidgenössischen  Schätzungskommission  (Art.  39  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Nationalstrassen);  es  stellt  nötigen  falls  beim  Präsidenten  der  eidge-  nössischen   Schätzungskommission  das   Begehren   um   vorzeitige  Besitzeinweisung,  m)   die  Antragstellung  über  Arbeits  unter Vorbehalt von litera e,  n)    die  Anordnung  der  notwendigen  Schutzvorkehrungen  während  des  Baues (Art. 42 des Bundesgesetzes   über die Nationalstrassen),  o)    die  Bewilligung  von  baulichen  Um  gestaltungen  im  Bereiche  der  Nationalstrassen  (Art.  44  des  B  undesgesetzes  über  die  National-  strassen); es kann sie mit sich  ernden Auflagen verbinden,  p)    die Anordnung der notwendigen Sc  hutzeinrichtungen (Art. 52 Abs. 1  des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen),  q)     den  Erlass  der  notwendigen  Verf  ügungen  in  den  in  diesem  Dekret  oder in Verordnungen vor  gesehenen Fällen,  r)     die  übrigen,  ihm  in  diesem  Dekr  et,  im  Dekret  über  Bodenverbesse-  rungen und in Ergänzungsbeschlü  ssen übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  des  Baudepartementes   2)    kann  binnen  20  Tagen  seit Zustellung beim Regierungsra  t Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Das Finanzdepartement   2)   ist zuständig für:  a)    die  Antragstellung  an  den  Re  gierungsrat  über  die  anzuwendende  Landerwerbsart (Landumlegung, Ente  ignung) in Zusammenarbeit mit  dem Baudepartement   3)  ,  b)    die  Ausarbeitung  von  Vorprojekten  für  Güterregulierungen  bezie-  hungsweise für die Vergebung von solchen an private Büros (Art. 33  des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen),  c)    die  Antragstellung  an  den  Regierungsrat  auf  zwangsweise  Durch-  führung  des  Landumlegungsverfahr  ens  bei  Ablehnung  der  Durch-  führung einer Bodenverbesserung durch die Beteiligten,  d)    die  Antragstellung  an  das  Eidge  nössische  Departement  des  Innern  betreffend  Kostenanrechnung  (Art.  38  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  über  die  Nationalstrassen),  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Baudepar-  tement   4)  ,  e)     die  Einreichung  der  Neuzuteilungs  entwürfe  an  das  Eidgenössische  Amt  für  Strassen-  und  Flussbau   5)    unter  Kenntnisgabe  an  das  Bau-  departement   6)     (Art.   35   des   Bundesgesetzes   über   die   National-  strassen),  f)     die übrigen, ihm im Dekret übe  r Bodenverbesserungen und in Ergän-  zungsbeschlüssen übertragenen Aufgaben,  g)    die   Verteilung   der   Kosten   de  r   kantonalen   Bodenverbesserungs-  kommission beziehungsweise Fest  setzung der Betreffnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Verfügungen  des  Finanzdepartementes   7)    kann  binnen  20  Tagen  seit Zustellung beim Regierungsra  t Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die kantonale Bodenverbesserungs  kommission ist zuständig für:  a)     die  Erledigung  von  Beschwerden  ge  gen  Entscheide  der  Schätzungs-  kommission  (§  24  des  Dekretes  übe  r  Bodenverbesserungen),  soweit  das  Bundesrecht  oder  dieses  Dekret    die  Zuständigkeit  nicht  anders  regelt,  b)     die  übrigen,  ihr  im  Dekret  über  Bodenverbesserungen  und  in  Ergän-  zungsbeschlüssen übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Bundesamt für Strassenbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die  Schätzungskommissionen  (§§  23  ff.    des  Dekretes  über  Bodenver-  besserungen) sind zuständig für:  a)     die  Vornahme  aller  mit  dem  Unternehmen  und  dem  Strassenbau  zu-  sammenhängenden   Bewe  rtungen   und   Abschätzungen   wie   Land-,  Wald- und Baumschätzungen (nach  Bonitierungs- und Verkehrswert,  Art.  31  Abs.  2  lit.  b  des  Bundesges  etzes  über  die  Nationalstrassen;  Minderwerts-    und    Inkonvenienzentschädigungen),    soweit    nicht  Bundesrecht oder dieses Dekret a  ndere Zuständigkeiten festlegt,  b)    die  Festsetzung  allfälliger  Entschädigungen  bei  durch  den  Regie-  rungsrat verfügter vorzeitiger Inbesitznahme von Grundstücken,  c)    die  übrigen,  ihnen  im  Dekret    über  Bodenverbesserungen  und  in  Ergänzungsbeschlüssen übe  rtragenen Aufgaben.  II. Projektierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  ojektierungszonen  dürfen  Neubauten,  wertvermehrende   Umbauten,   die   An  deponien  sowie  die  Vornahme  ande  rer  wesentlicher  Terrainveränderun-  gen  nur  mit  Bewilligung  des  Baudepartementes   1)  nahme des Eidgenössischen  Departementes des Innern   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  m  Gemeinderat  einzureichen,  der  sie mit seiner Stellungnahme an das Baudepartement   weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  tionalstrasse  auf  den  Zeitpunkt  der  öffentlichen  Auflage  abgesteckt.  Die  Projekte  werden  während  30  Tagen  öffentlich   aufgelegt.   Einwendunge  n   können   innert   30   Tagen   beim  Gemeinderat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  flagefrist  haben  die  Gemeinderäte  ihre  schriftliche  Stellungnahme  zum  generellen  Projekt  und  zu  den  Ein-  wendungen  der  Grundeigentüme  r  dem  Baudepartement   3)    zuhanden  des  Regierungsrates einzureichen. Di  e Einwendungen sind beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ojektes  durch  den  Bundesrat  teilt  das  Baudepartement   4)    das  Ergebnis  der  Berein  igung  den  Gemeinderäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt  e) Schätzungs-  kommissionen  a) Projektierungs-  zonen  b  ) Generelle  Projekte,  Absteckung,  Stellungnahme,  Bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den  mitberichtenden  Stellen  und  de  n  Grundeigentümern,  die  Einwen-  dungen erhoben haben, schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Die betroffenen Grundeigentümer  sind durch das Baudepartement   1)   recht-  zeitig vor Ablauf der Auflagefrist sc  und Stelle einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Nach  Ablauf  der  Auflagefrist  übe  genen Einsprachen dem Regierungsrat zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Zwischen  den  Baulinien  dürfen  bauliche  Massnahmen  und  Terrainver-  änderungen,  insbesondere  auch  di  e  Eröffnung  von  Kiesgruben,  nur  mit  Bewilligung  des  Baudepartementes   2)    und  unter  den  nötigen  sichernden  Auflagen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Ziehen  und  Einlegen  von  unterirdischen  und  oberirdischen  Leitun-  gen  zwischen  Nationalstrasse  und  Ba  ulinie  kann  durch  das  Baudeparte-  ment   3)    unter  den  nötigen  sichernden  Auflagen  gestattet  werden.  Die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  betr  effend  die  elektrischen  Schwach-  und  Starkstromanlagen  vom  24.  Juni    1902  bleiben  vorbehalten  (Art.  44  Abs. 2 des Bundesgesetzes  über die Nationalstrassen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  entsprechenden  Gesuche  sind  de  m  Gemeinderat  einzureichen,  der  sie mit seiner Stellungnahme an das Baudepartement   4)   weiterleitet.  III. Landerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Der  Erwerb  von  Grund  und  Boden  im  Landumlegungsverfahren  und  die  Durchführung   dieses   Verfahrens   e  rfolgen   auf   Grund   der   kantonalen  Erlasse   über   Bodenverbesserungen,  soweit   nicht   dieses   Dekret   oder  Bundesrecht abweichende Be  stimmungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    lässt  die  von  den  ei  genehmigten Vorprojekte (Art. 33 de  s Bundesgesetzes über die National-  strassen in Verbindung mit § 62 des De  kretes über Bodenverbesserungen)  durch die Gemeinderäte währe  nd mindestens 20 Tagen auflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sst das Finanzdepartement   2)   die Durchführung  der   Gründungsversammlung   im   Sinne     von   §   63   des   Dekretes   über  Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Sinne  von  Art.  36  des  Bundes-  gesetzes  über  Nationalstrassen  durch    den  Regierungsrat  ersetzt  einen  Gründungsbeschluss im Sinne des § 65  Abs. 2 des Dekretes über Boden-  verbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hlusses  im  Amtsbl  att  veranlasst  das Finanzdepartement   3)   durch die Gemeindekanzlei die Einberufung der  Beteiligten zur Beschlussfassung über  die Statuten und zur Vornahme der  nötigen Wahlen. Traktandenliste und  Wahlvorschläge sind den Beteiligten  mindestens   zehn   Tage   vor   der   Ve  rsammlung   zuzustellen.   In   der  Einladung  ist  ausdrücklich  darauf  hinz  uweisen,  dass  der  Statutenentwurf  während  zehn  Tagen  vor  der  Vers  ammlung  in  der  Gemeindekanzlei  öffentlich aufliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rt den zehn folgenden Tagen kein  Beschluss zu Stande, setz   4)   die Statuten in Kraft.  Es  bestellt  nach  Anhören  der  Flur  kommission,  des  Geme  des    Ackerbauleiters    die    erford  erlichen    Organe    und    setzt    deren  Entschädigung  fest.  Die  Verfügung  ist  a  llen  Beteiligten  zuzustellen.  Sie  tritt an die Stelle des einschlägi  gen Generalversamml  ungsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  lgt  gemäss  §  77  des  Dekretes  über  Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  in  Anspruch  zusteht,  sind  den  Beteiligten  Abzüge  zu  machen,  de  ren  Höhe  von  der  Schätzungskommis-  sion  (§  24  des  Dekretes  über  Bodenverb  esserungen)  festgelegt  wird.  Die  durch  Ansprüche  nicht  gedeckte  Ne  uzuteilung  ist  vom  Strassenbauunter-  nehmen   dem   Bodenverbesserungsunter  nehmen   zum   Verkehrswert   zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beschaffung
                            der Unterlagen,  Gründungs-  versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zwangsweise
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bonitierung
                            und  Entschädigung,  Festsetzung des  Verkehrswertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entschädigen, der von der Schätzungs  kommission (§ 24 des Dekretes über  Bodenverbesserungen) vorgeschlagen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sind  die  Organe  des  Bodenverbe  sserungsunternehmens  oder  das  Bau-  departement   1)        mit      dem      vorgeschlagenen      Verkehrswert      nicht  einverstanden  und  kann  keine  Einigung  erzi  elt  werden,  so  veranlasst  das  Baudepartement    die  Durchführung  des  En  teignungsverfahrens  gemäss  Bundesgesetz über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Minderwerte  und  Inkonvenienzen,  die  sich  nicht  bei  der  Neuzuteilung  abgelten  lassen,  werden  von  der  Schätzungskommissi  on  des  Bodenver-  besserungsunternehmens  (§  24  des  De  ermittelt und den Parteien vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Können    sich    Grundeigentümer    und    Baudepartement   3)      über    den  Schätzungsvorschlag  nicht  einigen  ode  r  wird  der  Anspruch  überhaupt  bestritten, so veranla  sst das Baudepartement   4)   die Durchführung des Ent-  eignungsverfahrens gemäss Bundesg  esetz über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Vermag   das   Landumlegungsverfahren  berechtigten   Ersatzansprüchen  eines  Grundeigentümers  nicht  zu  ge  nügen,  so  leitet  das  Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  auf  Antrag  des  Grundeigentümers  oder  von  Amtes  wegen  das  Enteig-  nungsverfahren gemäss Bundesges  etz über die Enteignung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Die  kantonale  Bodenverbesser  ungskommission  sowie  die  Schätzungs-  kommission  können  für  die  Beurteil  zusammenhängenden   Spezialfragen   Fach  leute   mit   beratender   Stimme  beiziehen oder die Erstellung  von Gutachten veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten gehen zu Lasten   des Strassenbauunternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Das  Strassenbauunternehmen  ist  im  Rahmen  des  Bodenverbesserungs-  rechtes  so  weit  unterhaltspflichtig,  al  s  es  die  gemeinsamen  Anlagen  des  Bodenverbesserungsunternehmens benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Die Kosten der Vorprojekte usw. ei  ner Bodenverbesserung sind wie folgt  zu bezahlen:  a)    in regulierten Gemeinde  n vom Strassenbauunternehmen,  b)    in  unregulierten  Gemeinden  vom  Staat  und  vom  Strassenbauunter-  nehmen  je  zur  Hälfte,  sofern  es    sich  nicht  um  die  Gründungskosten  eines   Unternehmens   handelt,   da  s   vollständig   im   Interesse   des  Strassenbauers  durchgeführt  werden  soll.  In  diesem  Fall  werden  die  Kosten voll vom Strassenbauunternehmen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Die  nach  Abzug  der  Gebühren  und  der  Beiträge  des  Bundes  und  des  Kantons   verbleibenden   Kosten   de  r   kantonalen   Bodenverbesserungs-  kommission  werden  je  zu  einem  Dritte  l  durch  den  Kanton,  das  Strassen-  bauunternehmen und die Genossenschaft getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  geleisteten  Subventionen  sind  zurück  zuerstatten,  wenn  die  Vorausset-  zungen dafür gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rodenden  Flächen  unterliegen  der  Forstgesetzgebung.  IV. Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Für   die   Ausschreibung   und   Vergebung  der   Bauarbeiten   kommt   das  kantonale  Submissionsrecht  zur  An  wendung,  soweit  nicht  die  Art.  27–36  der  Vollziehungsverordnung  des  Bunde  srates  vom  24.  März  1964  zum  Bundesgesetz über die Nationalstrasse  n abweichende Regelungen treffen.  Dies gilt auch für Nebenanlagen.  V. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  benanlagen   werden,   anderweitige  Vereinbarung oder Verfügung vorbehalten,   durch den Kanton unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    der  Bundesvorschriften  zu  organi-  sieren und es sind Pflichtenhefte zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Gründungs-
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kosten der
                            kantonalen  Boden-  verbesserungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Rüc k -
                            erstattungspflicht,  Waldrodungen  Arbeitsvergebung  Unterhaltspflicht,  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1    Sichernde  Auflagen  im  Zusammenhang  mit  Bewilligungen  können  in  Mehrwerts-   und   Beseitigungsrevers  en   bestehen,   die   im   Grundbuch  anzumerken sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   entsprechenden   Bestimmunge  n   bedürfen   nach   Art.   962   des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuche  s  der  Genehmigung  durch  den  Bundes-  rat, die gleichzeitig auch gemäss Ar  die Nationalstrassen für die übrigen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Für  die  in  Ausführung  des  Bundesges  etzes  über  die  Nationalstrassen,  dieses  Dekretes  oder  anderer  Vollz  ugserlasse  erforderlichen  Verfahren  und  Massnahmen  gilt  das  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Juli 1968, soweit nicht Bundes vorschriften massgebend sind.
§ 25
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Verordnung zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Natio-
                            nalstrassen vom 12. Mai 1961,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Regierungsbeschluss über hang mit dem Bau von Nationals trassen vom 30. März 1961.
§ 26
                            Dieses  Dekret  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  mit  der  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.  Vom  Bundesrat  genehmigt  am  21.  Ok  tober  1971,  unter  Ausschluss  der  §§ 16 Abs. 2, 18 und 19, wofür Art. 38  Abs. 2 des Bundesgesetzes über die  Nationalstrassen vom 8. März 1960 gilt.  Veröffentlichung: 15. Januar 1972