Verordnung zum Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose
1 Verordnung zum Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose Vom 3. September 1952 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, in Vollziehung des Gesetzes über di e Bekämpfung der Tuberkulose vom
10. Juli 1951
1) , beschliesst:
§ 1
Die im Gesetz vorgesehene Fac kommission) begutachtet zuhanden de r Direktion des Gesundheitswe- sens 2) und des Regierungsrates bzw. des Grossen Rates die wichtigsten, die Bekämpfung der Tuberkulos e betreffenden Geschäfte.
§ 2
1 kulosekommission besteht aus dem Direktor des Gesundheitswesens 3) als Vorsitzendem, dem tonstierarzt von Amtes wegen, den Le itern der ärztlichen Tuberkulose- fürsorgestellen und je einem Vertrete r des Aargauischen Ärzteverbandes, der Aargauischen Frauenliga zur Be kämpfung der Tuberkulose, des Aar- gauischen Krankenkassenve rbandes, des Heilstätte nvereins Barmelweid, der Aargauischen Frauenzentrale, des Vereins Aargauischer Tierärzte, der Tierzuchtkommission, der Aargauis chen Landwirtschaftlichen Gesell- schaft, des Aargauischen Milchverb andes, der Gemei nden, der Arbeit- nehmer und Arbeitgeber und eventuell weitern Personen.
2 ungsrat auf Grund der Vorschläge der in Betracht kommenden Organisationen.
1) SAR 321.300
2) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
3) Heute: Vorsteher bzw. Vorsteherin de s Departements Gesundheit und Soziales Kantonale Tuberkulose- kommission A. Aufgaben B. Zusammen- setzung
§ 3
Zur Beratung besonderer Teilgebiete kann der Regierungsrat Ausschüsse bestellen, von denen mi ndestens ein Mitglied de r Tuberkulosekommission angehören muss.
§ 4
1 Die Aargauische Frauenliga zur Be kämpfung der Tuberkulose wird mit der periodischen Untersuchung der ge samten Bevölkerung auf freiwilliger Grundlage beauftragt.
2 Zur Durchführung dieser Aufgaben we rden ihr eine mobile Schirmbild- anlage (Schirmbildzug) sowie die erforderlichen Büro- und Garageräum- lichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3 Der Kanton vergütet der Liga an jede Schirmbildaufnahme Fr. –.50.
§ 5
1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Förderung der Schutzimpfung der Bevölkerung.
2 Diese ist auf freiwilliger Grundlage dur chzuführen. Die Kosten trägt der Staat, soweit es sich um so genannte Reihenimpfungen handelt.
§ 6
1 Die Festsetzung der Beiträge an di e Organisationen zur Bekämpfung der Tuberkulose erfolgt alljährlich mit dem Voranschlag.
2 Baubeiträge an Sanatorien, Tuberkulosestationen und Präventorien werden vom Grossen Rat von Fall zu Fall bewilligt.
§ 7
Der Beitrag an die Krankenkassen is t vorwiegend für zusätzliche Leis- tungen an im Kanton wohnhafte tube rkulosekranke Mitglieder zu ver- wenden.
§ 8
1) Der Betrag, um welchen der kantona le Tierseuchenfonds Fr. 1'500'000.– übersteigt, ist jeweils zur Bekämp fung der Rindertuberkulose zu ver- wenden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 24. Oktobe r 1967, in Kraft seit 1. Januar 1968 (AGS Bd. 6 S. 720). berschüsse des kantonalen Tierseuchenfonds
3
§ 9
Institutionen und Organisationen, welc he Staatsbeiträge gemäss § 5 des Tuberkulosegesetzes erhalten, le gen dem Regierungsrat über die Ver- wendung dieser Mittel jährlich Rechnung ab.
§ 10
1 rückwirkend ab 1. Januar 1952 in Kraft.
2 ung der Rindertuberkulose vom 18. Mai 1943 sowie die Grossratsbesch lüsse vom 8. Mai 1944 und 20. De- zember 1948 über die Abänderung dieser Verordnung werden aufgeho- ben. Vom Bundesrat genehmigt am 2. Oktober 1952. Rechnungsablage der subventio- nierten Insti- tutionen und Organisationen Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
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