Verordnung über verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Massnahmenplan Luftreinhaltung
1 Verordnung über verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Massnahmenplan Luftreinhaltung (Massnahmenplan-Verordnung [MPLV]) Vom 17. Februar 1992 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Artikel 35 der Luftre inhalte-Verordnung (LRV) vom 15. De- zember 1985 1) und die §§ 12 ff. des Dekretes über den Vollzug des Umweltschutzrechtes (Umweltsc hutzdekret) vom 13. März 1990 2) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Diese Verordnung regelt die versch ärften Emissions-Begrenzungen und die Sanierungsfristen für stationä
§ 2
1 toffdioxid-Immissionen (Art. 2 Abs.
5 LRV) gelten die Gebiete der im A fest oder ist zu erwarten, dass in weiteren Gebieten länger andauernde übermässige Immissionen au ftreten, so kann der Regierungsrat die Liste ergänzen.
2 sich nach den einschlägigen Vor- schriften der LRV (Anhang 1 Ziff. 32 LRV).
3 sind Anlagen bzw. die Summe von Anlagen auf dem gleichen Firmengelä nde, welche trotz Einhaltung der für sie geltenden Emissionsbegrenzunge n zusammen pro Jahr mehr als
10 Tonnen Stickoxide emittieren.
1) SR 814.318.142.1
2) SAR 781.110 Zweck und Geltungsbereich Begriffe und Definitionen
4 Grossemittenten von organischen gas- und dampfförmigen Stoffen (Anhang 1 Ziff. 7 LRV; V olatile o rganic C bzw. die Summe von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände, welche trotz Einhaltung der für sie geltende n Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 4 Tonne n VOC-Emissionen verursachen.
§ 3
Soweit diese Verordnung keine Emissi onsbegrenzungen festlegt, gelten die Emissionsbegrenzungen der LRV. B. Feuerungsanlagen
§ 4
1 Bestehende Feuerungsanlagen m it einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 Megawatt (MW), die mit He izöl «Extra Leicht» oder mit Gas betrieben werden und den Anforderungen von Anhang 3 LRV nicht genügen, müssen innerhalb der folg enden Fristen saniert werden: a) in Gebieten mit übermässigen Stickstoffdioxid-Immissionen bis zum
1. März 1994;
b) in den übrigen Gebieten im Rahmen des ordentlichen Ersatzes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.
2 Die Sanierungsfristen im Einzelfall richten sich nach den Art. 10 und 32 LRV.
3 Zusätzlich gelten für sie die §§ 8 und 9 dieser Verordnung.
§ 5
1 In Gebieten mit übermässigen Stic «Mittel» oder «Schwer» spätestens ab dem 1. März 1994 nicht mehr verwendet werden.
2 Vom Verbot sind Feuerungsanlagen ausgenommen, welche trotz der Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «S chwer» bezüglich der Emissio- nen von Feststoffen (Russzahl), Stickoxiden, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid mindestens die Anford erungen an eine Feuerungsanlage für Heizöl «Extra Leicht» erfüllen.
3 C. Andere stationäre Anlagen
§ 6
1 von Stickoxiden so bald als möglich durch brennerseitige Massnahmen (Pri märmassnahmen) zu reduzieren.
2 itige Massnahmen (Sekundärmass- nahmen) haben sie die Emissionen von Stickoxiden spätestens bis zum 31. Dezember 2000 so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf die Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 112 LRV.
3 richten sich nach den Art. 10 und 32 LRV.
4
§ 7
1 nnen von Siedlungs- und Sonderabfäl- len, welche den Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 71 LRV nicht genü- gen, müssen innerhalb der folg enden Fristen saniert werden: a) in Gebieten mit übermässigen Stickstoffdioxid-Immissionen bis zum
1. März 1994;
b) in den übrigen Gebieten spätestens bis zum 31. Dezember 2000.
2 richten sich nach den Art. 10 und 32 LRV.
3 D. Grossemittenten
§ 8
1 haben ihre Stickoxid-Emissionen kontinuierlich messtechnisch zu erfa ssen und aufzuzeichnen. Bei beste- henden Anlagen sind diese Messein richtungen bis zum 31. Dezember
1993 zu installieren.
2 mittenten, die weniger als 10 % der Stickoxid-Gesamtemission des Gro ssemittenten sowie weniger als
10 Tonnen pro Jahr verursachen und be i denen die kontinuierliche Über- wachung unverhältnismässig wäre, legt die kantonale Fachstelle die Art der Überwachung in einer Verfügung fe st. In der Regel ist die kontinu- ierliche Messung durch eine monatlic he orientierende Kontrollmessung Zementwerke Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen Kontinuierliche Überwachung der Stickoxid- emissionen
(Messung mit Rauchgascomputern, m it Messröhrchen oder vergleichba- ren Einrichtungen) zu ersetzen. 1)
3 Geräte zur kontinuierlichen Überw und mindestens einmal jährlich zu warten.
4 Die Resultate der kontinuierlic hen Stickoxid-Messung und der monatli- chen Kontrollmessungen sind de r zuständigen Behörde und dem Gemeinderat der Standortgemeinde jähr lich in einem Bericht zuzustellen. Der Bericht hat mindestens folg ende Angaben zu enthalten: – die Betriebszeit der einzelne n Anlagen des Grossemittenten; – den Brennstoffverbrauch der ein zelnen Anlagen des Grossemittenten; – die gemessene oder aus allen Anga ben berechnete Jahresfracht an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid. bei kontinuierlichen Messungen zusätzlich: – die Resultate der periodischen Eichung; – die Unterlagen über die jährliche Wartung; – alle Tagesmittelwerte eines Jahres; – alle Stundenmittelwerte, welche den für die jeweilige Anlage geltenden Emissionsgrenzwert für Stickoxide überschritten haben; – den 97 %-Wert aller Stundenmittelwerte des Jahres.
§ 9
1 Grossemittenten von Stickoxiden ha ben ihre Stickoxid-Emissionen, bezogen auf den verwendeten Brennsto ff, jeweils so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich m öglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Die Behörden verfolgen im Rahmen lung der Technik bezüglich Stickoxi dminderung. Sie können vom Anla- gebetreiber im Rahmen der periodi schen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen.
3 Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Mass- nahmen die Stickoxidemissionen eine s bestimmten Grossemittenten gegenüber dem Istzustand um mindestens 25 Prozent oder unter 10 Ton- nen pro Jahr reduziert werden können, so informiert die Behörde den Anlagebetreiber und holt von ihm eine entsprechende Stellungnahme ein. Diese hat sich über die technische n und betrieblichen sowie die wirt- schaftlichen Aspekte eines allfälligen Einsatzes dieser Massnahmen in seinem Betrieb zu äussern.
4 Ist die Reduktion technisch und be auch wirtschaftlich tragbar, so er lässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 3. August 1994, in Kraft seit 1. Oktober 1994 (AGS Bd. 14 S. 648).
5
§ 10
1 re VOC-Emissionen jeweils so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich tragbar ist.
2 ihrer Möglichkeiten die Entwick- lung der Technik bezüglich VOC-M inderung. Sie können vom Anlage- betreiber im Rahmen der periodisc hen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen.
3 betrieblichen oder technischen Mass- nahmen die VOC-Emissionen eines be stimmten Grossemittenten gegen- über dem Istzustand um mindestens di e Hälfte oder unter 4 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, so in formiert die Behörde den Anlage- betreiber und holt von ihm eine entspr echende Stellungnahme ein. Diese hat sich über die technischen und betr ieblichen sowie die wirtschaftlichen Aspekte eines allfälligen Einsatzes di eser Massnahmen in seinem Betrieb zu äussern.
4 trieblich möglich und insbesondere auch wirtschaftlich tragbar, so er lässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung. E. Tankstellen
§ 11
1 den Anforderungen von Anhang 2 Ziff.
33 LRV nicht genügen, sind innerhalb de r folgenden Fristen zu sanieren: a) bei einem jährlichen Umschlag von mehr als 2'000'000 Litern so bald als möglich, b) bei einem jährlichen Umsc hlag von 500'000–2'000'000 Litern bis zum 31. Dezember 1992 und c) bei einem jährlichen Umschlag von weniger als 500'000 Litern bis zum 31. Dezember 1994.
2 mit einem jährlichen Umschlag von weniger als 500'000 Litern nach Ma rungen gewähren.
§ 12
1 33 LRV gelten als eingehalten, wenn entsprechende Messresultate ei ner amtlichen Fachstelle vorliegen, welche belegen, dass da rungen der LRV erfüllen kann und we nn das Gaspendelsystem ordnungs- gemäss installiert und betrieben wird. Gas- und dampfförmige organische Verbindungen Sanierung Kontrolle
2 Nach Inbetriebnahme der Anlage ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anlage ordnungsgemäss installiert ist. Bei Anlagen mit passivem System genügt dazu die Messung des Gegendruc kes in der Rückführleitung. Bei Anlagen mit aktivem System zur Gasrückführung ist der Gasrückführungsgrad zu messen. Es sind an jeder Tanksäule geeignete Mess-Stellen vorzusehen.
3 Die Behörde sorgt dafür, dass di e Einrichtungen der Tankstellen zur Gasrückführung periodisch, F. Schlussbestimmungen
§ 13
1 Neuanlagen sind Anlagen, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt.
2 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bestehende sta tionäre Anlagen, welche den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, saniert werden. Sie erlässt die erforder lichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist gemäss dieser Verordnung fest.
§ 14
Diese Verordnung ist nach der Genehm igung durch den Bundesrat in der Gesetzessammlung zu publizieren. Si e tritt zehn Tage nach der Veröf- fentlichung in Kraft. Vom Eidg. Departement des Innern , gestützt auf Artikel 37 USG und
Artikel 7a VwOG, am 17. März 1992 genehmigt, soweit die Verordnung
die Sanierung (Art. 16–18 USG) betrifft. Veröffentlichung: 20. April 1992 Anhang Gebiete mit übermässigen Sticks toffdioxid-Immissionen (Stand bei Inkrafttreten der MPLV): Aarau, Aarburg, Baden, Brittnau, Brugg, Buchs, Ennetbaden, Hunzen- schwil, Kaiseraugst, Killwangen, Lenzburg, Möhlin, Neuenhof, Nieder- lenz, Oberentfelden, Obersiggenthal, Oftringen, Rheinfelden, Rohr, Rothrist, Rupperswil, Spreitenbach, Strengelbach, Suhr, Turgi, Umiken, bergangs- bestimmungen Inkrafttreten
7 Unterentfelden, Untersiggenthal, Wettingen, Windisc h, Würenlos und Zofingen.
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