Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (426.010)
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Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft 1) Vom 30. Juni 1964 In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) al s Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) 2) zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat: 3) beschliessen die Kantone das folgende Konkordat: Art. 1 4)
1 Die Kantone und das Fürstentum Liechte nstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit. Verpflichtung der Mitglieder
2 Die Hochschule ist eine selbständi ge und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichke it. Sie hat ihren Sitz in Zolliko- fen/Bern.
3 Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. AGS Bd. 6 S. 164
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2) SR 414.71
3) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
4) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
Art. 2 1)
1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: Zweck und allgemeine Grundsätze a) sie bereitet durch praxisorientie rte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, wel- che die Anwendung wissenschaftlic her Erkenntnisse und Methoden erfordern; b) sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungs- veranstaltungen; c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte For- schungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienst- leistungen für Dritte; d) sie leistet massgebliche Beiträg e an nationale und internationale Kompetenznetzwerke; e) sie arbeitet mit anderen in - und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studi erenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement ge forderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschuldverordnung, FHSV) 2) zu tragen. Art. 3 3)
1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. V erwaltungs- führung
2 Die Hochschule wird mit einem Leis tungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Dire ktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjä hriger Verbindlichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag gliedert die Ge samtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und fina nzielle Vorgaben macht.
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2) SR 414.711
3) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
Art. 4 1)
1 Die Hochschule wird nach betrie bswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür e rforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehör enden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebsbuchhaltung. Finanzielle Führung
2 Die Hochschule arbeitet mit eine m Globalbudget, we lches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkor- datsrats einen jährlichen Voransch lag und einen rollenden Entwicklungs- und Finanzplan.
4 Die Hochschule trägt dem laufende n Wertverzehr der Gegenstände des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 Der Verwaltungsrat kann Mehrertr äge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschungsprojekten und den Dienstle istungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zu r Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen. Art. 4 bis 2) Es wird eine neue Schulerweiterung für «Internationale Landwirtschaft» eingeführt. Schulerw eiterung für «Internationale Landwirtschaft» Die daraus entstehenden Kosten von 7,98 Millionen Franken (Baukosten- Index August 1990) für Bauten und Einrichtungen werden wie folgt gedeckt: – Eidgenossenschaft: mindestens 35 % der anrechenbaren Kosten; – Kantone: Rest gemäss Vert eilungsschlüssel (Anhang III). Die Deckung der Betriebskosten erfolgt gemäss Artikel 5.
2 Der im Absatz 1 erwähnte Vert eilungsschlüssel berücksichtigt: – die Wohnbevölkerung 1988 mit doppeltem Gewicht; – die landwirtschaftlich genutzte Fläche 1985 (ohne Wald und Alp- weiden) mit einfachem Gewicht; – den Index der Finanzkraft 1990.
3 Eine teuerungsbedingte Erhöhung der Er stellungskosten wird nach Abzug des Bundesbeitrages den Kantonen nach dem gleichen Schlüssel (Absatz
1) belastet.
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2) Eingefügt durch Änderung vom 4. Oktober 1990, in Kraft seit 16. März 1993 (AGS Bd. 14 S. 277).
Art. 5 1)
1 Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus: Sonderleistungen des Sitzkantons a) einem Grundbeitrag von 2,5 Millione n Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde; b) der Überlassung einer Landparze lle von 400 a in der "Meielen", Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hoch- schule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c) der Überlassung einer Landparze lle von 83 a im "Pistolenacker", Gemeinde Zollikofen, die der Ho chschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht; d) der Verpflichtung, der Hochschul e während 99 Jahren auf dem Guts- betrieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a land- wirtschaftliche Nutzfläche zur Ve rfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pf lanzenbauliche Versuche durch- zuführen. Nach Feststellung der Ve rsuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e) der Verpflichtung, der Hochschul e gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadur ch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Be nützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeinde- steuern.
2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktion der In stitution) über die Ernte der unter den Buchstaben b) und c) bezeichnete n Parzellen oder über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde. Art. 6 2) Die Nettokosten allfälliger Gebäude investitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letz ten 10 Jahren vor dem Investitions- beschluss belastet. G ebäude- investitionen und ihre Deckung
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
Art. 7 1)
1 Die Konkordatskantone und das Fürste ntum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale. Betriebskosten und ihre Deckung
2 In die Leistungspauschale wird ei n Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
3 Die Leistungspauschale wird dur ch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird de n Konkordatskantonen und dem Fürs- tentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurs e, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohn- sitzkanton der Studierende n gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Fach- hochschulvereinbar ung vom 4. Juni 1998 2) . Es können Teilzahlungen eingefordert werden. Art. 8 3)
1 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit W ohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale. Besondere Fälle
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, di e den Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen. Art. 9 4)
1 Die Organe des Konkordats sind: O rgane a) der Konkordatsrat; b) der Verwaltungsrat; c) die Geschäftsprüfungskommission.
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2) SAR 426.030
3) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
4) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das

68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.

Art. 10

1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: Der Konkordats- rat a) angeschlossene Kantone und Fürstentum je 1 Mitglied Liechtenstein b) Eidgenossenschaft 2 Mitglieder c) ETH Zürich, Departement Agrar- und 1 Mitglied Lebensmittelwissenschaften d) Schweizerischer Verband der Ingenieur- 2 Mitglieder Agronomen und der Lebensmittelingenieure e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertret er bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Ste llvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
2 Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: – Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Se kretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrats; – Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats; – Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungs- kommission und eines Stellvertreters bz w. einer Stellvertreterin, wel- che die Kantone und das Fürstent um Liechtenstein vertreten; – Genehmigung des Leistungsauft rags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; – Festlegung der Leistungspauschale; – Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über
100'000 Franken; – Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hoch- schule; – Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; – Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studien- gängen; – Behandlung der übrigen Geschäft e, die Gegenstand einer ordnungs- gemässen Traktandenliste bilden.
3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einm al im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Vi ertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens dr ei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf de r Tagesordnung der Einladung stehen. Art. 11 1)
1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: Der Verwaltungs- rat a) Eidgenossenschaft 1 Mitglied b) Sitzkanton 1 Mitglied c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder wovon ein Mitglied aus einem westschweizer Kanton oder dem Tessin d) Vertretung der Wirt schaft 2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: – Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Prof essoren und Professorinnen; – Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Hoch schule gegen aussen; – Entscheidungen über die finanz ielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6; – Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Fran- ken; – Festlegung des Umfangs und Zeit punkts der Teilzahlungen gemäss

Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13;

– Controlling; – Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; – Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; – Erlass der internen Reglemente; – Genehmigung der Studienpläne; – Erledigung weiterer Aufgaben ge mäss Konkordatstext und den inter- nen Reglementen. Art. 12 2)
1 Die Geschäftsprüfungskommission se tzt sich wie folgt zusammen: Di e Geschäfts- prüfungs- kommission – Eidgenossenschaft 1 Mitglied – Kantone und Fürstentum
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
Liechtenstein 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: – Prüfung der Rechnung. Der Verwalt ungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; – Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats; – Berichterstattung an den Konkordatsrat. Art. 13 1)
1 Das Konkordat stellt der Lehrmittel zentrale in den Gebäuden der Hoch- schule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben. Interkantonale Lehrmittelzentral e für den land- wirtschaftlichen Unterricht
2 Die von der Lehrmittelzentrale ve rursachten Gebäudekosten werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt. Art. 14 2)
1 Die dem Konkordat angeschlosse nen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eine s Schuljahres zu kündigen. Das einbe- zahlte Kapital wird nicht zurückerstattet. Beitritt und K ündigung
2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten. Art. 15 3)
1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Be schluss dem Bundesrat mitgeteilt haben. Inkraftsetzung
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2) Eingefügt durch Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
3) Fassung gemäss Änderung vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 499).
2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Lie- chtenstein verbindlich, nämlich für seit Zürich 24. September 1964 Bern 24. September 1964 Luzern 24. September 1964 Uri 12. November 1966 Schwyz 24. September 1964 Obwalden 24. September 1964 Nidwalden 11. Januar 1973 Glarus 22. November 1967 Zug 24. September 1964 Freiburg 24. September 1964 Solothurn 24. September 1964 Basel-Stadt 24. September 1964 Basel-Landschaft 24. September 1964 Schaffhausen 17. Dezember 1965 Appenzell A.Rh. 2. Dezember 1971 Appenzell I.Rh. 13. Februar 1981 St. Gallen 24. September 1964 Graubünden 24. September 1964 Aargau 24. September 1964 Thurgau 2. Juli 1965 Tessin 2. Juli 1965 Waadt 24. September 1964 Wallis 2. Juli 1965 Neuenburg 24. September 1964 Genf 2. Juli 1965 Jura 1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein 28. April 1986 Der Änderung vom 4. Okt ober 1990 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Zürich 26. Juni 1991 Bern 6. März 1991 Luzern 22. Oktober 1991 Uri 13. Februar 1991 Schwyz 25. Juni 1991
Obwalden 9. Juli 1991 Nidwalden 17. April 1991 Glarus 17. Juni 1991 Zug 29. August 1991 Freiburg 21. Februar 1991 Solothurn 7. April 1992 Basel-Stadt 8. Januar 1992 Basel-Landschaft 22. April 1991 Schaffhausen 12. August 1991 Appenzell A.Rh. 28. Oktober 1991 Appenzell I.Rh. 23. Oktober 1990 St. Gallen 8. Mai 1991 Graubünden 29. Mai 1991 Aargau 18. Juni 1991 Thurgau 23. Oktober 1991 Tessin 29. April 1992 Waadt 7. Juni 1991 Wallis 20. März 1991 Neuenburg 4. Februar 1991 Genf 15. Oktober 1991 Jura 17. Juni 1992 Fürstentum Liechtenstein 15. Januar 1991
Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Zürich 23. September 2002 Bern 11. April 2002 Luzern 20. Januar 2003 Uri 12. November 2001 Schwyz 28. Mai 2002 Obwalden 12. August 2002 Nidwalden 26. November 2003 Glarus 9. Oktober 2001 Zug 15. Januar 2002 Freiburg 17. September 2002 Solothurn 11. März 2003 Basel-Stadt 22. Oktober 2002 Basel-Landschaft 5. September 2002 Schaffhausen 18. Dezember 2001 Appenzell A.Rh. 18. Februar 2002 Appenzell I.Rh. 22. Oktober 2001 St. Gallen 7. Mai 2002 Graubünden 31. Mai 2002 Aargau 30. April 2002 Thurgau 6. November 2001 Tessin 11. Oktober 2004 Waadt 29. Oktober 2001 Wallis 7. November 2001 Neuenburg 4. Oktober 2001 Genf 13. Juni 2005 Jura 25. Mai 2005 Fürstentum Liechtenstein 10. Dezember 2002 Art. 16–18 1) Beitritt des Kantons Aargau durch Gro ssratsbeschluss vo m 3. September

1963.

1) Aufgehoben durch Änderung vom 22. J uni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 499).
Anhang I–III 1)
1) Aufgehoben durch Änderung vom 22. J uni 2001, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 499).
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