Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost – Ostschweizer ... (218.313)
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Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost – Ostschweizer Fachhochschule

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 5. April 2022 (Stand 31. Dezember 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 14 Abs. 2 Bst. f, Art. 38 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 2 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Fe - bruar 2019 1 als Verordnung: 2 I. Berichterstattung und Rechnungslegung (1.)
1. Jährliche Berichterstattung (1.1.)

Art. 1 Inhalt

1 Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
2 Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule).

Art. 2 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbrin - gung und Mittelverwendung.
2 Er enthält wenigstens die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Art. 3 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.
1 sGS 218.21 ; nachfolgend Vereinbarung.
2 Art. 13 in Vollzug ab 1. Januar 2023, übrige Bestimmungen rückwirkend in Vollzug ab
31. Dezember 2021.
2 Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts 3 und den Vorgaben der Schwei - zerischen Hochschulkonferenz geführt.
3 Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
4 Werden Teilbereiche der Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so wer - den sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung

1 Der Anhang zur Jahresrechnung enthält die Angaben nach Obligationenrecht 4 , einen Rückstellungsspiegel sowie Grundsätze, Art und Höhe der internen Ver - rechnungen zwischen den Teilbereichen der Hochschule.

Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme

1 Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden der Regie - rung bis Ende Juni vorgelegt.
2 Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kennt - nis.

Art. 6 Kostenrechnung

1 Die Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anfor - derungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz. 5
2 Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.
2. Bericht zur Leistungsauftragsperiode (2.1.)

Art. 7 Inhalt

1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen 6 informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsauftragsperiode.
2 Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.
3 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
4 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
5 Kostenrechnungsmodell für Fachhochschulen.
6 Art. 45 Abs. 2 Bst. b Vereinbarung.

Art. 8 Frist zur Einreichung

1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsauftragsperiode vorgelegt. II. Eigenkapital (2.)

Art. 9 Definition und Zweck

1 Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) redu - zierten Vermögenswerten (Aktiven).
2 Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Hochschule.

Art. 10 Gliederung

1 Das Eigenkapital besteht aus: a) Grundkapital; b) Fondskapital; c) strategischem Investitionskapital; d) freiem Kapital.

Art. 11 Grundkapital

1 Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsauftragsperiode.
2 Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höchstens 40 Prozent der Summe aus dem durchschnittlichen jährlichen Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen und den erwarteten durchschnittlichen jährlichen Zuschlägen nach Art. 35 der Vereinbarung auf den Beiträgen nach der Interkantonalen Fach - hochschulvereinbarung 7 der Mitträger.
3 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode tiefer als der Ziel - wert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag: a) eine Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen; b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvor - hersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 39 Abs. 3 der Vereinbarung berücksichtigen.
7 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003, sGS 234.031 .
4 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höher als der Ziel - wert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwick - lungskapital nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.

Art. 12 Fondskapital

a) Zweck und Gliederung
1 Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2 Es umfasst: a) das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung; b) das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Be - reich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen; c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Be - reich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss der Hochschulleitung einem klaren Zweck zugeordnet wurde; d) das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Hochschulrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde; e) im Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen eingestellte, jedoch nicht bean - spruchte Mittel für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvestitionen für die hochschulspezifische Infrastruktur.

Art. 13 b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmeri -

scher Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienst - leistungen 8
1 Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsauftragsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Um - satzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
2 Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsauftragsperiode vorangehen.
3 Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Hochschulrat die Einzel - heiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhal - tung sicher.
8 Art. 13 in Vollzug ab 1. Januar 2023.

Art. 14 Strategisches Investitionskapital

1 Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Hochschule. Es wird zentral geführt.
2 Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tä - tigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewie - sen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.
3 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Freies Kapital

1 Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.
2 Es umfasst: a) das Entwicklungskapital; b) den während der Leistungsauftragsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre; c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
3 Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsauftragsperiode den Ziel - wert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht. III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen (3.)

Art. 16 Erfolg

a) innerhalb der Leistungsauftragsperiode
1 Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leis - tungsauftragsperiode vorgetragen.

Art. 17 b) am Ende der Leistungsauftragsperiode

1. Ertragsüberschuss
1 Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsauftragsperiode erreicht.
2 Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Hochschulrat der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

Art. 18 2. Aufwandüberschuss

1 Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht aus - reicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-024 05.04.2022 31.12.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.04.2022 31.12.2021 Erlass Grunderlass 2022-024
Anhang 1 Angaben im Geschäftsbericht Der Geschäftsbericht enthält Angaben: – zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grund ­ auftrags; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden; – zu den Kosten der einzelnen Ausbildungen; – zum Bestand des Eigenkapitals aus unternehmerischer Tätigkeit und zu dessen Ausschüttungen; – zur Entwicklung und zur Verwendung des Fondskapitals, das durch Beschluss des Hochschulrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und dessen Zuwei ­ sung von der Regierung genehmigt wurde; – zur Entwicklung und Verwendung des Fondskapitals für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvestitionen; – zur Entwicklung und zur Verwendung des strategischen Investitionskapitals; – zur Entwicklung und zur Verwendung des Entwicklungskapitals; – zu den genutzten Flächen; – zum Mietobjektportfolio, das Auskunft über Laufzeit, Bruttomietkosten und Mietsubventionen gibt; – zu den Aufwendungen des Hochschulrates. Der Geschäftsbericht informiert weiter über allfällige: – wesentliche Anpassungen des Grundauftrags; – unvorhersehbare Entwicklungen und aussergewöhnliche Umstände.
Anhang 2 Angaben im Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trä ­ gerbeitrags des Kantons St.Gallen enthält Angaben: – zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grund ­ auftrags; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden; – zu den Kosten der Ausbildung; – zur Struktur und zur Entwicklung des Eigenkapitals; – zu den Drittmitteln; – zu den genutzten Flächen; – zur Verwendung der Mittel für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvesti­ tionen für die hochschulspezifische Infrastruktur; – zur Entwicklung der Ausbildungen; – zu wichtigen Forschungsresultaten; – zur Entwicklung der Weiterbildung; – zur Entwicklung der Forschung und Dienstleistungen; – zur Erreichung der strategischen Ziele; – zu allfällig unvorhersehbaren Entwicklungen oder ausserordentlichen Umstän ­ den, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage stellen. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trä ­ gerbeitrags des Kantons St.Gallen enthält eine gesamtheitliche Bewertung der Leis ­ tungserbringung der Leistungsauftragsperiode.
Anhang 3 Umgang mit verbleibendem Ertragsüberschuss am Ende der Leistungs- periode «Kapitalisierung der Hochschule» 1 ) Verwendung verbleibender Ertragsüberschuss (nach Äufnung Grundkapital)
1. Zuweisung an Entwicklungskapital
2. Rückführung an Kanton St.Gallen ≥
40 % und < 50 % 80 % 20 % ≥
50 % und < 60 % 60 % 40 % ≥
60 % und < 70 % 40 % 60 % ≥
70 % und < 80 % 20 % 80 % ≥
80 % 0 % 100 %
1) Grundkapital (Art. 11) + Entwicklungskapital (Art. 15 Abs. 2 Bst. a) + Mittel für hochschulspezifische Infrastruktur (Art. 11 Abs. 2 Bst. e) + ½ strategisches Investitionskapital (Art. 14) Ø Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen/Jahr + erwartete Ø FHV-Zuschläge Mitträger/Jahr [der Folge-Leistungsauftragsperiode]
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