Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) (217.32)
CH - SG

Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG)

Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) vom 5. Mai 2014 (Stand 1. Mai 2022) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Art. 9 Abs. 1 Bst. b des Universi - tätsgesetzes 1 vom 26. Mai 1988 i.V.m. Art. 48 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010 2 nach Einsicht in den Bericht des Universitätsrats vom 5. Mai 2014 3 als Verordnung nachfolgendes Personalreglement:
4 I. Allgemeiner Teil (1.)
1. Grundlagen (1.1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für die Arbeitsverhältnisse des Lehrkörpers, der wissenschaftli - chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Universitätsverwaltung.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen personalrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 5 und des Universitätsstatuts vom 25. Okto - ber 2010 6 .

Art. 2 Ziele der Personalpolitik

1 Die Universität bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik.
1 sGS 217.11 .
2 sGS 217.15 .
3 Bericht des Universitätsrates zum Personalreglement vom 5. Mai 2014.
4 In Vollzug ab 1. Oktober 2014.
5 sGS 217.11 .
6 sGS 217.15 .
2 Sie achtet darauf, dass die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt und ein Klima persönlichen Respekts und Vertrauens geschaffen wird, das Diskriminierungen verhindert.
2. Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte (1.2.)

Art. 3 Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte

1 Die Rektorin oder der Rektor nimmt die Arbeitgeberrechte wahr, soweit durch das Universitätsgesetz vom 26. Mai 1988 7 , das Universitätsstatut vom 25. Oktober
2010 8 und dieses Personalreglement keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2 Der Universitätsrat regelt die Übertragung von Arbeitgeberrechten an einzelne Organisationseinheiten.

Art. 4 Organisationseinheiten

1 Als Organisationseinheiten nach diesem Erlass gelten: a) Rektorat; b) Abteilungen; c) Universitätsverwaltung; d) Wissenschaftliche Institute, Forschungsstellen und die Executive School.
2 Die Organisationseinheiten sind, soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses nach Mass - gabe der Kompetenzordnung zuständig für Begründung, Beendigung und Gestal - tung der Arbeitsverhältnisse. Sie werden von der Universitätsverwaltung unter - stützt.

Art. 5 Personalkommission

1 Der Senatsausschuss kann eine Personalkommission wählen.
2 Sie berät das Rektorat in personalpolitischen Fragen.
3. Arbeitsverhältnis (1.3.)

Art. 6 Begründung

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Ab - schluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, bei Lehraufträgen durch Annahme der Lehrauftragsbestätigung, begründet.
7 sGS 217.11 .
8 sGS 217.15 .
2 Ausnahmsweise ist eine privatrechtliche Anstellung zulässig, wenn besondere Be - dürfnisse der Universität oder der Institute und Forschungsstellen dies erfordern und die Tätigkeit dafür geeignet ist. Der Vertrag bedarf vorgängig der Genehmi - gung durch die Rektorin oder den Rektor.

Art. 7 Mehrfachanstellungen

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mehr als einem Arbeitsverhältnis mit der Universität gelten als Mehrfachangestellte.
2 Mehrfachanstellungen werden durch Abschluss von mehreren Arbeitsverträgen begründet.
3 Wer an der Universität St.Gallen mit einem Arbeitsvertrag angestellt ist, kann grundsätzlich nicht gleichzeitig im Auftragsverhältnis für die Universität St.Gallen tätig sein.

Art. 8 Arbeitsvertrag

1 Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt wenigstens: a) das Eintrittsdatum; b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c) die Funktion und den Aufgabenbereich; d) den Beschäftigungsgrad; e) * den Lohn (Anfangslohn, Zulagen und weitere Entschädigungen); f) den Dienstort.
2 Der Arbeitsvertrag kann variable Lohnbestandteile und individuelle Zulagen vor - sehen. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen. Er achtet dabei auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Dozierenden und der weiteren Wissenschaftlichen Mitarbeitenden, des Personals mit besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstfinanzierung der Organisations - einheiten sowie der übrigen Mitarbeitenden der Universitätsverwaltung.
3 Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben der Organe der Universität 9 sind die Orga - nisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Ausgestaltung der ein - zelnen Arbeitsverhältnisse frei.

Art. 9 Ende des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis endet: a) mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Dauer, soweit bei befristeten Arbeits - verträgen nichts anderes vereinbart wurde; b) durch Kündigung;
9 Im Sinn von Art. 3 des Universitätsstatuts, sGS 217.15 .
c) durch Aufhebung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen; d) aus Altersgründen; e) bei der nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung des Kantons voll - ständigen oder teilweisen Invalidität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem rentenberechtigten Teil; f) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2 Endet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, kann das Rektorat eine Austrittsvereinbarung abschliessen.
3 Das Arbeitsverhältnis von Assistierenden ist an das Anstellungsverhältnis der Lehrstuhlinhaberin oder des Lehrstuhlinhabers gebunden. Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der zuständigen Lehrstuhlinhaberin oder des zuständi - gen Lehrstuhlinhabers an der Universität (z.B. Emeritierung) endet unter Einhal - tung der ordentlichen Kündigungsfrist auch das Anstellungsverhältnis der Assis - tierenden, wenn keine Fortführung mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist.

Art. 10 Befristete Arbeitsverhältnisse

1 Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
2 Wenn es durch den entsprechenden Aufgabenbereich geboten ist, können befris - tete Arbeitsverhältnisse vereinbart werden. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen jedoch nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes abgeschlossen werden.
3 Befristete Arbeitsverhältnisse dauern insgesamt nicht länger als fünf Jahre.

Art. 11 Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis im Stundenlohn

1 Die Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis im Stundenlohn beträgt einen Mo - nat auf Ende des nächsten Kalendermonats.

Art. 12 Probezeit

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers unterliegen keiner Probezeit.

Art. 13 Unterschriftsberechtigung

1 Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Unterschriftenordnung.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist im Rahmen ihres oder seines Aufga - benbereichs unterschriftsberechtigt, soweit die Unterschriftenordnung keine andere Regelung enthält.

Art. 14 Förderung von Weiterbildung

1 Die Universität fördert und unterstützt die Entwicklung und berufliche Weiter - bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Senatsausschuss erlässt Richtlinien zur Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter der Institute und der Verwaltung.
3 Der Senatsausschuss erlässt durch Reglement ergänzende Bestimmungen, insbe - sondere über: a) Kostentragung; b) Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbei - terin oder den Mitarbeiter; c) Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen.
4 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beitrags - zahlung oder der zuletzt erfolgten Inanspruchnahme von Arbeitszeit, erstattet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Beteiligung der Universität, die den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigt, anteilmässig nach Massgabe der Dauer zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Frist von drei Jahren Dauer zurück, soweit keine andere Regelung vereinbart worden ist.

Art. 15 Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen

1 Der Anspruch auf Lohn, Zulagen und weitere Entschädigungen richtet sich nach der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hoch - schule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12. Oktober
1971 10 .
2 Die Organisationseinheiten können im Rahmen des Budgets der Universität bzw. der Institute weitere Zulagen und Entschädigungen ausrichten. Der Universitäts - rat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über de - ren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

Art. 16 Inkonvenienzen

1 Es werden keine Inkonvenienzentschädigungen ausgerichtet.
2 Die Rektorin oder der Rektor regelt Einsätze ausserhalb der Dienstzeit aufgrund der durch die Organisationseinheiten definierten Dienstpläne sowie Pikettdienst und Prüfungsaufsicht in einem separaten Erlass.
10 sGS 217.31 .

Art. 17 Spesen

1 Der Universitätsrat erlässt ein Spesenreglement.

Art. 18 Ausserordentliche Leistungsprämie

1 Die Universität kann ausserordentliche Leistungen und ausserordentliches Leis - tungsverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien anerkennen.
2 Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vor - schriften über deren Rahmenbedingungen und Voraussetzungen.

Art. 19 Lohnfortzahlung bei Krankheit

1 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit dauert 24 Monate innert dreier Jahre. Sie be - trägt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und anschliessend 80 Prozent des Lohns.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität St.Gallen eine Krankentaggeldversicherung abschliessen und diese ver - pflichten, sich an den Prämien zu beteiligen.

Art. 20 Berufliche Vorsorge

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität St.Gallen sind im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

Art. 21 Unfallversicherung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität sind nach den Bestimmun - gen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 11 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2 Die Prämien gemäss Abs. 1 tragen: a) die Universität für die Berufsunfallversicherung; b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtbetriebsunfallversicherung.

Art. 22 Unfallversicherung bei Mehrfachanstellungen

1 Mehrfachangestellte an der Universität sind im Ausmass der Gesamtheit ihrer Anstellungen an der Universität gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun - fällen versichert.
11 SR 832.20 .
2 Mehrfachangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit insgesamt weniger als acht Stunden beträgt, sind von der Versicherung gegen die Folgen von Nichtberufsun - fällen ausgenommen.

Art. 23 Nebenbeschäftigung und öffentliche Ämter

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 Prozent teilen der zuständigen Organisationseinheit vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung den in Art. 22 Abs. 2 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 12 festgelegten Betrag übersteigt.
2 Für Dozentinnen und Dozenten gelten Art. 56 des Universitätsstatuts vom
25. Oktober 2010
13 sowie die vom Universitätsrat erlassenen Richtlinien für Nebenaktivitäten und den Nebenerwerb von Dozierenden an der HSG vom 3. Mai
2010 14 . Die Rektorin oder der Rektor kontrolliert die Einhaltung der Regelung.

Art. 24 * ...

Art. 25 Dienstzeit

1 Die wöchentliche Dienstzeit an der Universität dauert von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 17.00 Uhr.
2 Abwesenheiten aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.

Art. 26 Erreichbarkeit

1 Die Erreichbarkeit wird innerhalb der einzelnen Organisationseinheit sicherge - stellt.
2 Während des Prüfungsbetriebs müssen Dozierende und im Prüfungsbetrieb in - volvierte Personen der Universitätsverwaltung unmittelbar erreichbar sein oder eine kompetente Stellvertretung sicherstellen.

Art. 27 Arbeitsbeginn, Mittagspause, Arbeitsende

1 Innerhalb der Dienstzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende nach Absprache mit der oder dem Vorgesetzten frei gewählt werden.
12 sGS 143.11 .
13 sGS 217.15 .
14 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.

Art. 28 Zeitguthaben und Zeitschuld

1 Die Universität wendet keine Block- und Gleitzeiten gemäss Art. 34 und 40 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 15 an.
2 Zeitguthaben oder Zeitschulden ergeben sich aus der Differenz zwischen der täg - lichen Normalarbeitszeit gemäss Art. 33 der Personalverordnung vom 13. Dezem - ber 2011 16 oder der im Vertrag definierten täglichen Sollarbeitszeit und der tat - sächlich geleisteten Arbeitszeit.
3 Der Ausgleich von Zeitguthaben oder Zeitschulden erfolgt nach Absprache zwi - schen Mitarbeiterin und Mitarbeiter und ihrer oder ihrem Vorgesetzten.

Art. 29 Zeiterfassung

1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit in der Regel täglich. Die oder der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen.
2 Organisationeinheiten oder innerhalb von Organisationseinheiten einzelne Funktionsgruppen können durch Entscheid der Rektorin oder des Rektors von der Zeiterfassungspflicht ausgenommen werden. Sofern betriebliche Gründe vorlie - gen, kann zudem im Einzelfall durch arbeitsvertragliche Vereinbarung auf die Zeiterfassung verzichtet werden.
3 Immer zu erfassen sind Abwesenheiten infolge: a) Krankheit oder Unfall; b) Mutterschaft; c) obligatorische Dienstleistungen in Armee, Zivildienst, Zivilschutz und Feuer - wehr.
4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der oder dem Vorgesetzten am Ende des Jahres die nicht bezogenen Ferientage.

Art. 30 Vertrauensarbeitszeit

1 Wird auf die Zeiterfassung gemäss Art. 29 dieses Erlasses verzichtet, gilt Vertrau - ensarbeitszeit. In diesem Fall wird die Arbeitszeit nicht erfasst.
2 Macht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Differenz zwischen der tat - sächlich geleisteten Arbeitszeit und der definierten Sollarbeitszeit geltend, meldet sie oder er die Differenz spätestens bis Ende des entsprechenden Monats der oder dem Vorgesetzten.
15 sGS 143.11 .
16 sGS 143.11 .

Art. 31 Besondere Arbeitszeiten

1 Die Rektorin oder der Rektor kann für einzelne Mitarbeitende oder einzelne Be - reiche der Universitätsverwaltung in begründeten Fällen besondere Arbeitszeiten anordnen.
2 Als besondere Arbeitszeiten gelten insbesondere Einsätze ausserhalb der Dienst - zeit aufgrund der von den Organisationseinheiten festgelegten Dienstpläne sowie Pikettdienst und Prüfungsaufsicht.

Art. 32 Ferien

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit können in Er - gänzung zum Ferienanspruch nach Art. 61 der Personalverordnung vom 13. De - zember 2011 17 zusätzliche Ferientage gewährt werden. Der Universitätsrat erlässt unter Beachtung von Art. 8 Abs. 2 dieses Erlasses Vorschriften über deren Rah - menbedingungen und Voraussetzungen.
2 Mit den zusätzlichen Ferientagen sind sämtliche Überzeitansprüche abgegolten.

Art. 33 Unbezahlter Urlaub

1 Werden weder die Interessen der Universität noch der Betrieb beeinträchtigt, kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verwaltung und der Institute sowie dem wissenschaftlichen Personal der Institute von ihren jeweiligen Vorgesetzten auf schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub gewährt werden.
2 Der unbezahlte Urlaub dauert wenigstens zwei Wochen und höchstens 12 Mo - nate.
3 Der Ferienanspruch wird je halber Monat Abwesenheit um einen Vierundzwan - zigstel gekürzt.

Art. 34 * ...

17 sGS 143.11 .

Art. 34a * Referenzfunktionen für das Verwaltungspersonal

1 Angelehnt an die Referenzfunktionen nach Anhang 1 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 18 erlässt der Universitätsrat die Referenzfunktionen des Verwaltungspersonals der Universität mit den zugehörigen Lohnbändern als An - hang zu den Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement vom 2. Novem - ber 2015. Spezifische Stellenprofile können in eigenen Referenzfunktionen erfasst werden, die in Anhang 1 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 19 nicht enthalten sind.
2 Die Organisationeinheit ordnet jede Stelle einer Referenzfunktion zu. Die Zuord - nung erfordert die Zustimmung des Ressorts Personal. Besteht kein Einverneh - men, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Art. 35 * ...

Art. 35a * Anfangslohn und Lohnüberprüfung

1 Der Universitätsrat kann Ausführungsbestimmungen zur Bemessung des An - fangslohns bei Eintritt in die Universität oder bei Übernahme einer anderen Stelle an der Universität sowie zur periodischen Überprüfung der Lohneinstufungen er - lassen. Er orientiert sich dabei an den entsprechenden Regelungen in der Perso - nalverordnung vom 13. Dezember 2011 20 und den zugehörigen Weisungen.
4. Konfliktregelung (1.4.)

Art. 36 Gütliche Erledigung

1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die von der Universität St.Gallen bezeichneten Stellen wenden und diese um gütliche Erledi - gung ersuchen.
2 Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein. Die Mitarbeiterin oder der Mitar - beiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.

Art. 37 Schlichtungsverfahren und Ombudsstelle

1 Für die Universität St.Gallen kommt das universitätseigene Schlichtungsverfah - ren zur Anwendung.
18 sGS 143.11 .
19 sGS 143.11 .
20 sGS 143.11 .
2 Verfahren, Rechte und Pflichten der im Schlichtungsverfahren involvierten Stel - len, insbesondere der Ombudsstelle der Universität, richten sich nach dem Regle - ment über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März
2012 21 .

Art. 38 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

1 Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Verfügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande kommt.

Art. 39 Meldung von Missständen

1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Missstände der vorgesetzten Stelle oder der nach dem Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März 2012 22 zuständigen Stelle der Universität melden.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst nicht gegen die Treuepflicht, wenn sie oder er der durch das Reglement über die Schlichtungsverfahren an der Universität St.Gallen vom 1. März 2012 23 bezeichneten internen Meldestelle in Treu und Glauben Missstände meldet.
3 Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zum Schutz von Mitarbeiterin - nen und Mitarbeitern, die Missstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung melden.

Art. 40 Vorgehen bei Pflichtverletzung

1 Das Vorgehen bei Pflichtverletzungen richtet sich nach Art. 71 bis 74 des Perso - nalgesetzes vom 25. Januar 2011 24 . Zuständig für Ermahnung, Beanstandung und Einleitung einer Administrativuntersuchung ist: a) der Universitätsrat für Mitglieder des Rektorats und die Dozierenden gemäss

Art. 38 Abs. 1 lit. a Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010 25 ;

b) die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.
21 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.
22 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.
23 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; überholt durch Schlichtungsreglement vom
20. Mai 2019.
24 sGS 143.1 .
25 sGS 217.15 .

Art. 41 Personalrechtliche Massnahmen

1 Die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen richtet sich nach Art. 75 bis 77 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 26 . Zuständig für die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen ist: a) der Universitätsrat für die Mitglieder des Rektorats und die Dozierenden ge - mäss Art. 38 Abs. 1 lit. a Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010 27 ; b) die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal. II. Besondere Bestimmungen (2.)
1. Dozierende (2.1.)

Art. 42 Entschädigung aus Mehrfachanstellungen

1 Die Entschädigungen aus Mehrfachanstellungen innerhalb der Universität gelten als Lohnbestandteile und sind entsprechend versichert. Die Versicherungspflicht umfasst den im beitragspflichtigen Zeitraum erzielten AHV-pflichtigen Lohn. Bei Mehrfachanstellungen wird am Ende des Jahres der gesamte AHV-pflichtige Lohn ermittelt. Allenfalls erfolgt eine rückwirkende Anpassung auf den tatsächlichen Jahreslohn.
2 Honorare aus Tätigkeiten ausserhalb der Universität werden im Rahmen der Re - gelung der Nebenbeschäftigungen abgewickelt und sind an der Universität nicht versichert.
2. Lehrbeauftragte (2.2.)

Art. 43 Grundsatz

1 Die Lehrbeauftragten stehen in einem auf die Dauer ihrer Tätigkeit befristeten Arbeitsverhältnis mit der Universität. Lehraufträge werden semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung weiterer Lehraufträge.
2 Die Lehrbeauftragten führen grundsätzlich ihre Tätigkeit an der Universität St.Gallen im Nebenerwerb aus.

Art. 44 Lehrdeputate

1 Das maximale Lehrdeputat für Lehrbeauftragte beträgt 24 Semesterwochenstun - den je Jahr. Die Rektorin oder der Rektor kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
26 sGS 143.1 .
27 sGS 217.15 .

Art. 45 Erteilung des Lehrauftrages

1 Lehraufträge werden durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats semester - weise erteilt. Der Lehrbeauftragte erhält eine Lehrauftragsbestätigung. Diese hält insbesondere die Entschädigung sowie die Bezeichnung der Lehrveranstaltung und die Anzahl Semesterwochenstunden fest. Ohne Gegenbericht innerhalb von
14 Tagen gilt der Lehrauftrag als angenommen.

Art. 46 Verzicht auf Durchführung

1 Erreicht die Lehrveranstaltung die vorgängig definierte Mindestanzahl an Studie - renden nicht, wird auf die Durchführung der Lehrveranstaltung verzichtet. Das Honorar entfällt, wenn auf die Lehrveranstaltung einen Monat vor dem Semester - beginn verzichtet wird. Wird die Lehrveranstaltung nach der gesetzten Frist abge - sagt, ist ¼ des Honorars geschuldet.

Art. 47 Auszahlung

1 Die Entschädigung wird den Lehrbeauftragten in der Regel am Ende des jeweili - gen Semesters nach Rücksendung der Durchführungsbestätigung ausbezahlt.

Art. 48 Abgeltung Ferien und Kurzabsenzen

1 Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und Ruhetage werden pauschal abgegol - ten und sind im Ansatz der Semesterwochenstunden oder der Pauschalvergütung enthalten.

Art. 49 Unfallversicherung

1 Die Lehrbeauftragten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Folgen eines Berufsunfalls bzw. eines Nichtberufsunfalls versichert. Lehrbeauf - tragte sind ab einem Beschäftigungsumfang von vier oder mehr Semesterwochen - stunden je Semester gegen Nichtberufsunfall versichert. Der Arbeitnehmerbeitrag an die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Lehrbeauftragten von der Entschädigung oder dem Lohn abgezogen. III. Übergangsbestimmungen (3.)

Art. 50 Begründung Arbeitsverhältnisse

1 Die Anpassung der Arbeitsverträge an die Bestimmungen dieses Erlasses erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Befristete Vereinbarungen, wie befristete Arbeitsverhältnisse und Weiterbil - dungsverträge, werden nicht nach den Bestimmungen dieses Erlasses bereinigt.

Art. 51 Berufliche Vorsorge

1 Die Übertragung der Rechte und Pflichten der beruflichen Vorsorge nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denvorsorge vom 25. Juni 1982 28 im Rahmen einer ordentlichen Beschäftigung auf eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt bis spätestens acht Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 In der Übergangsphase dürfen bestehende Vorsorgeverträge nicht mehr verlän - gert und neue Verträge dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.

Art. 52 Zeitguthaben: Übertragung auf das Folgejahr

1 Die Bereinigung der Zeitguthaben nach Art. 43 der Personalverordnung vom
13. Dezember 2011 29 erfolgt innerhalb von 24 Monaten nach Vollzugsbeginn die - ses Erlasses.
28 SR 831.40 .
29 sGS 143.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass - 05.05.2014 01.10.2014

Art. 8, Abs. 1, e) geändert --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 24 aufgehoben 2022-021 07.03.2022 01.05.2022

Art. 34 aufgehoben --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 34a eingefügt --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 35 aufgehoben --- 15.06.2018 01.01.2019

Art. 35a eingefügt --- 15.06.2018 01.01.2019

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.05.2014 01.10.2014 Erlass Grunderlass -
15.06.2018 01.01.2019 Art. 8, Abs. 1, e) geändert ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 34 aufgehoben ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 34a eingefügt ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 35 aufgehoben ---
15.06.2018 01.01.2019 Art. 35a eingefügt ---
07.03.2022 01.05.2022 Art. 24 aufgehoben 2022-021
Markierungen
Leseansicht