Verordnung über die Jagdprüfung (853.15)
Verordnung über die Jagdprüfung (853.15)
Verordnung über die Jagdprüfung
Verordnung über die Jagdprüfung vom 3. Juli 2018 (Stand 1. März 2022) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Jagdprüfung
1 Die Jagdprüfung besteht aus der Schiessprüfung und der Theorieprüfung.
2 Die Schiessprüfung wird vor der Theorieprüfung abgelegt.
Art. 2 Ausbildung
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei unterstützt die Interessierten bei der Vor - bereitung auf die Jagdprüfung.
2 Es kann: a) Unterlagen erstellen oder erstellen lassen; b) den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen obligatorisch erklären; c) mit der Ausbildung Dritte beauftragen und zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.
Art. 3 Prüfungstermine
1 Die Jagdprüfung wird wenigstens einmal je Jahr durchgeführt.
2 Die Anmeldefristen und die Prüfungstermine werden im Amtsblatt bekannt ge - geben.
1 sGS 853.1 .
2 Abgekürzt VJP. In Vollzug ab 1. Januar 2019.
II. Zulassung zur Prüfung (2.)
Art. 4 Anmeldung
1 Wer die Jagdprüfung ablegen will, meldet sich innert der Anmeldefrist beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei schriftlich an.
2 Mit der Anmeldung zur Schiessprüfung werden eingereicht: a) Personalien mit Heimatort, Wohnsitz und Geburtsdatum; b) aktueller Auszug aus dem Strafregister; c) aktuelles Passfoto.
3 Mit der Anmeldung zur Theorieprüfung werden zusätzlich eingereicht: a) Ausweis über die bestandene Schiessprüfung; b) Bestätigungen über die Teilnahme an den obligatorischen Ausbildungsveran - staltungen.
4 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann im Einzelfall: a) zusätzliche Angaben und Dokumente verlangen; b) anstelle der Bestätigungen nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung andere Aus - weise anerkennen.
Art. 5 Zulassung
1 Zur Prüfung ist zugelassen, wer: a) volljährig ist; b) die Prüfungsgebühr bezahlt hat; c) nicht von Gesetzes wegen 3 oder durch richterliches Urteil 4 von der Jagdbe - rechtigung ausgeschlossen ist.
2 Zur Schiessprüfung ist zugelassen, wer zusätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung einmal das Kugelprogramm und das Schrotprogramm bei ei - nem anerkannten Ausbildungsorgan erfolgreich absolviert hat.
3 Zur Theorieprüfung ist zugelassen, wer zusätzlich die Schiessprüfung bestanden hat und über die obligatorische Ausbildung verfügt.
4 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei entscheidet über die Zulassung.
Art. 6 Gebühr
1 Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.
3 Art. 37 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 .
4 Art. 20 des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom
20. Juni 1986, SR 922.0 .
2 Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prü - fung, wird die Gebühr nicht zurückerstattet. III. Prüfung (3.)
Art. 7 Schiessprüfung
a) Umfang
1 Die Schiessprüfung umfasst: a) * Waffenhandhabung und Waffenkenntnis; b) Kugelprogramm; c) Schrotprogramm.
Art. 8 b) gemeinsame Bestimmungen
1 Die Kandidatin oder der Kandidat bringt die Waffen selber mit. Zugelassen sind nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubte Büchsen und Flinten oder kom - binierte Waffen.
2 Nicht erlaubt sind: a) Probeschüsse; b) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiessmützen und -bänder oder spezielle Schiesshandschuhe.
Art. 9 c) Waffenhandhabung und Waffenkenntnis *
1 Geprüft werden Kenntnisse über: a) * Jagdwaffen, insbesondere über mitgebrachte Waffen; b) praktische Handhabung von Büchse und Flinte oder kombinierter Waffe; c) Anschlagsarten; d) Bewegungen mit der Waffe im Freien; e) Ersteigen einer Kanzel oder eines Hochsitzes und Überwinden von Hinder - nissen im Gelände mit der Waffe; f) Distanzenschätzen für den Jagdgebrauch; g) * Sicherheitsbestimmungen zu Waffen und Munition; h) * Munition und Ballistik; i) * sicherer Umgang mit Waffen.
2 Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis bestanden hat, wird zum Kugelprogramm und zum Schrotprogramm zugelassen.
Art. 10 d) Kugelprogramm
1 Die verwendete Kugelmunition muss die Anforderungen nach Art. 14 der Ver - ordnung über die Jagdvorschriften vom 31. März 2016 5 erfüllen. Für die Prüfung sind auch Vollmantelgeschosse zugelassen.
2 Das Kugelprogramm umfasst: a) zwei Schüsse auf die Scheibe «Rehbock stehend» in 100 Meter Entfernung, Stellung stehend angestrichen. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 120 Sekunden zur Verfügung; b) zwei Schüsse auf die Scheibe «Rehbock stehend» in 100 Meter Entfernung, Schussabgabe ab Hochsitz, Stellung frei. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 20 Sekunden zur Verfügung; c) zwei Schüsse auf die Scheibe «Gamsbock stehend» in 150 bis 175 Meter Ent - fernung, Stellung frei, jagdpraktische Auflage gestattet. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 60 Sekunden zur Verfügung.
3 Die Trefferaufnahmen erfolgen nach Abgabe des zweiten Schusses. Als Treffer gelten die Felder acht, neun und zehn. Verspätet abgegebene Schüsse zählen nicht als Treffer.
4 Das Programm ist mit fünf Treffern bestanden.
Art. 11 e) Schrotprogramm
1 Das Schrotprogramm umfasst zehn Durchgänge des laufenden Hasen mit drei Kippfeldern unter folgenden Bedingungen: a) es wird Schrot von 3,2 bis 3,5 Millimeter verwendet; b) bei mehrläufigen Waffen wird nur ein Lauf geladen; c) der Hase wird vom Schützen ausgelöst; d) der Hase erscheint abwechselnd rechts oder links auf der Laufbahn von sechs Metern in 30 bis 35 Metern Entfernung während zwei bis drei Sekunden; e) die Waffe wird erst nach Auslösen des Hasen in Anschlag genommen.
2 Als Treffer gilt das Kippen des mittleren Kippfelds. Ausgelöste, aber nicht be - schossene Hasen gelten als Fehlschüsse.
3 Das Programm ist mit sieben Treffern bestanden.
Art. 12 f) Wiederholung am Prüfungstag
1 Das Kugelprogramm und das Schrotprogramm können am Prüfungstag einmal wiederholt werden.
5 sGS 853.111 .
Art. 13 g) Bewertung
1 Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis, das Kugelpro - gramm und das Schrotprogramm besteht, hat die Schiessprüfung bestanden und erhält den Ausweis für die Anmeldung zur Theorieprüfung. 6 *
2 Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis, das Kugelpro - gramm oder das Schrotprogramm nicht besteht, hat die Schiessprüfung nicht be - standen und muss die gesamte Schiessprüfung wiederholen. *
Art. 14 Theorieprüfung
a) Durchführung
1 Die Theorieprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen in den Fächern: * a) Wildkunde I (Paarhufer); b) Wildkunde II (alle weiteren Arten); c) Lebensraumkenntnis; d) Jagdkunde und Wildbrethygiene; e) * Recht und Grundlagen.
2 Im Recht wird die geltende eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geprüft. Im Übrigen orientiert sich der Prüfungsstoff an den vorgegebenen Lehrmitteln.
3 Die mündlichen Prüfungen werden durch wenigstens zwei Expertinnen und Ex - perten abgenommen und dauern je rund 25 Minuten. Über die mündlichen Prü - fungen wird Protokoll geführt.
4 Die schriftlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von wenigstens einer Exper - tin oder einem Experten durchgeführt und ausgewertet. Sie dauern je höchstens 45 Minuten und werden wenigstens ein Jahr lang aufbewahrt. *
Art. 15 b) Bewertung
1 Die Prüfungen werden mit genügend oder ungenügend bewertet. Wer in allen Fächern genügend ist, hat die Theorieprüfung bestanden. *
2 Wer in höchstens zwei Fächern ungenügend ist, kann die ungenügenden Fächer an einem der nächsten beiden Prüfungstermine als Nachprüfung einmal wieder - holen. Wer in mehr als zwei Fächern oder an einer Nachprüfung ungenügend ist, muss die ganze Theorieprüfung wiederholen.
6 Art. 34 Bst. a des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 ; Art. 30 der Jagdverord - nung vom 19. Mai 2015, sGS 853.11 .
Art. 16 Ausschluss
1 Wer sich an der Schiessprüfung oder der Theorieprüfung gefährlich oder unkor - rekt verhält, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Art. 17 Bestehen und Eröffnung
1 Wer die Schiessprüfung und die Theorieprüfung bestanden hat, erhält den Fähig - keitsausweis.
2 Das Nichtbestehen von Schiessprüfung oder Theorieprüfung wird durch schriftli - che Verfügung eröffnet.
3 Die Verfügung kann innert 14 Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Volkswirt - schaftsdepartement angefochten werden.
Art. 18 Fähigkeitsausweis
1 Der Fähigkeitsausweis enthält: a) Name und Vorname; b) Geburtsdatum; c) Heimatort; d) Ort und Datum der bestandenen Prüfung; e) Unterschrift von Obfrau oder Obmann der Jagdprüfungskommission. IV. Organisation (4.)
Art. 19 Jagdprüfungskommission
a) Zusammensetzung
1 Das Volkswirtschaftsdepartement 7 ernennt als Mitglieder der Jagdprüfungskom - mission: a) die Obfrau oder den Obmann und eine Stellvertretung; b) bis zu 14 weitere Expertinnen und Experten.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Jagdprüfungskommission beträgt vier Jahre. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Mitglieder vorzeitig abberufen und erset - zen.
3 Die Mitgliedschaft in der Jagdprüfungskommission endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahrs.
7 Art. 31 Abs. 2 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994, sGS 853.1 .
Art. 20 b) Aufgaben
1 Die Jagdprüfungskommission: a) legt das Prüfungsverfahren und die Prüfungsfragen fest; b) erarbeitet mit den mit der Ausbildung beauftragten Dritten die Ausbildungs - ziele; c) beschliesst Erleichterungen für Behinderte.
Art. 21 c) Obfrau und Obmann
1 Die Obfrau oder der Obmann: a) steht der Jagdprüfungskommission vor und vertritt sie nach aussen; b) leitet Sitzungen und überwacht Prüfungen; c) eröffnet das Prüfungsergebnis; d) stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sicher.
Art. 22 d) Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten: a) nehmen die Prüfungen ab; b) bewerten die Leistung.
Art. 23 Amt für Natur, Jagd und Fischerei
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei: a) bestimmt die massgebenden Lehrmittel; b) organisiert die Prüfungen nach Rücksprache mit der Obfrau oder dem Ob - mann der Jagdprüfungskommission; c) koordiniert die Tätigkeiten der Jagdprüfungskommission mit den Tätigkeiten der mit der Ausbildung beauftragten Dritten. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 24 Übergangsbestimmungen
1 Vor dem 1. Januar 2014 bestandene Prüfungen im Schiessen berechtigen nicht zur Teilnahme an der Theorieprüfung.
2 Die Theorieprüfung im Jahr 2019 wird nach bisherigem Recht abgelegt.
3 Die Nachprüfung in einzelnen Fächern von Kandidatinnen und Kandidaten, wel - che die Theorieprüfung nach bisherigem Recht abgelegt haben, richtet sich nach bisherigem Recht. Die vollständige Wiederholung der Schiessprüfung oder der Theorieprüfung richtet sich nach neuem Recht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-076 03.07.2018 01.01.2019
Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 9 Artikeltitel ge -
ändert
2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 9, Abs. 1, a) geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 9, Abs. 1, g) geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 9, Abs. 1, h) eingefügt 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 9, Abs. 1, i) eingefügt 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 9, Abs. 2 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 14, Abs. 1 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 14, Abs. 1, e) geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 14, Abs. 4 eingefügt 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
Art. 15, Abs. 1 geändert 2022-001 14.12.2021 01.03.2022
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.07.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2018-076
14.12.2021 01.03.2022 Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 9 Artikeltitel ge - ändert
2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 1, a) geändert 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 1, g) geändert 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 1, h) eingefügt 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 1, i) eingefügt 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 9, Abs. 2 geändert 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 14, Abs. 1 geändert 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 14, Abs. 1, e) geändert 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 14, Abs. 4 eingefügt 2022-001
14.12.2021 01.03.2022 Art. 15, Abs. 1 geändert 2022-001