Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung
Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2022) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Men - schen mit Behinderung vom 7. August 2012 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Wirkungsbericht
a) Zuständigkeit
1 Das Departement des Innern legt der Regierung alle fünf Jahre den Wirkungsbe - richt vor.
2 Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Berichterstattung ver - langen.
Art. 2 b) Einsichtsrecht
1 Politische Gemeinden sowie Organisationen und Einrichtungen gewähren dem Amt für Soziales Einsicht in die zur Beurteilung der Wirkung notwendigen Un - terlagen.
Art. 3 Pilotprojekte
1 Gesuche um Beiträge für Pilotprojekte werden dem Amt für Soziales eingereicht.
2 Das Amt für Soziales koordiniert die fachliche Bearbeitung der Gesuche.
1 sGS 381.4 .
2 Abgekürzt BehV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2013, ABl 2013, 37 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2013.
II. Ambulante Leistungen (2.)
Art. 4 Zuständigkeit
1 Das Departement des Innern richtet Organisationen Beiträge für ambulante Leis - tungen aus.
2 Die Organisation reicht das Gesuch beim Amt für Soziales ein.
3 Das Amt für Soziales beaufsichtigt die Leistungserfüllung.
Art. 5 Gemeinnützigkeit
1 Gemeinnützigkeit nach Art. 6 Bst. c des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 4. Juni 2012 3 wird vermutet, wenn: a) die Einrichtung aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist; b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine geringfügige Ent - schädigung für ihre Leistung und Spesenersatz beziehen.
Art. 6 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch enthält: a) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Han - delsregister; b) Leitbild; c) Nachweis über die Steuerbefreiung; d) Angaben über die angebotene Leistung und Bedarfsnachweis; e) Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans und Angaben zu de - ren Entschädigung und zur Spesenausrichtung; f) Angaben über die interne Organisation sowie Personalien und Qualifikation der Geschäftsleitung, insbesondere Lebenslauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug; g) Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung; h) Angaben über die interne Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachli - chen Eignung; i) Voranschlag, Jahresrechnung und Finanzplan für die nächsten drei Jahre; j) Bericht der Revisionsstelle.
2 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
3 sGS 381.4 .
III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen (3.)
1. Betriebsbewilligung (3.1.)
Art. 7 Zuständigkeit
1 Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung.
2 Es legt die für den Betrieb einer Einrichtung erforderliche Basisqualität fest.
3 Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim Amt für Soziales ein.
Art. 8 Gesuch
1 Das Gesuch enthält: a) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Han - delsregister; b) Leitbild; c) Betriebskonzept, das die Einhaltung der Basisqualität sicherstellt; d) Anzahl der angebotenen Plätze; e) Muster des Betreuungsvertrags, der die Rechte und Pflichten der betreuten Personen festhält; f) Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans und Angaben zu de - ren Entschädigung und zur Spesenausrichtung; g) Angaben über die interne Organisation sowie Personalien und Qualifikation der Geschäftsleitung, insbesondere Lebenslauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug; h) Stellenplan, Musterarbeitsvertrag, Name und Qualifikation der Mitarbeiten - den; i) Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlich - keiten; j) Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung; k) Angaben über die interne Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachliche Eignung; l) * Voranschlag und Finanzplan für die nächsten vier Jahre; m) Angaben zur Revisionsstelle.
2 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 9 Koordination
1 Das Departement des Innern: a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni
1998 4 ; b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbe - willigung; c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.
Art. 10 Verzeichnis
1 Das Amt für Soziales veröffentlicht ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen im Internet.
2 Das Verzeichnis enthält: a) Bezeichnung, Adresse und Leistungsangebote der Einrichtung; b) Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder des obersten Lei - tungsorgans und der Geschäftsleitung; c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.
2. Aufsicht (3.2.)
Art. 11 Meldepflicht
1 Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales: a) Änderungen bei Trägerschaft, den Mitgliedern des obersten Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der internen Aufsicht; b) Änderungen im Leitbild oder des Betriebskonzeptes; c) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Per - sonen oder den Betrieb haben können.
2 Einrichtungen, die nicht als beitragsberechtigt anerkannt sind, melden dem Amt für Soziales alle sechs Monate folgende Angaben über die betreuten Personen: a) Personalien; b) gesetzliche Vertretung; c) Datum von Ein- und Austritt.
Art. 12 Interne Aufsicht
1 Die Trägerschaft der Einrichtung stellt eine von der Geschäftsleitung unabhän - gige interne Aufsicht sicher.
4 sGS 731.2 .
2 Die interne Aufsicht prüft, ob die Einrichtung die Anforderungen an die Basis - qualität erfüllt und erstattet dem Amt für Soziales jährlich Bericht über die Tätig - keit der Einrichtung.
Art. 13 Behördliche Aufsicht
a) Zuständigkeit
1 Das Amt für Soziales: a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvor - aussetzungen; b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen; c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.
Art. 14 b) Ausübung
1 Das Amt für Soziales kann: a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen; b) angemeldete und unangemeldete Kontrollen durchführen; c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.
Art. 15 c) Massnahmen
1 Das Amt für Soziales kann: a) Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen; b) urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet er - scheint; c) den Entzug der Betriebsbewilligung androhen; d) die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr in Verzug ist.
Art. 16 Information
1 Die Trägerschaft informiert urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person schriftlich über: a) Leitbild; b) Betriebskonzept; c) interne und behördliche Aufsicht; d) Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten.
3. Angebotsplanung (3.3.)
Art. 17 Bedarfsermittlung
1 Das Departement des Innern ermittelt den bestehenden und den in den folgen - den vier Jahren zu erwartenden Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tages - strukturen sowie die langfristige Bedarfsentwicklung. *
Art. 18 Planungsbericht
1 Das Departement des Innern unterbreitet der Regierung den Planungsbericht alle vier Jahre zur Genehmigung. Die Regierung kann im Einzelfall eine frühere oder spätere Unterbreitung verlangen. *
2 Der Planungsbericht enthält: a) das Ergebnis der Bedarfsermittlung; b) den aktuellen Stand des Angebots; c) die langfristig erforderliche Angebotsentwicklung und die Angebotsziele.
4. Anerkennung (3.4.)
Art. 19 Zuständigkeit
1 Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Anerkennung.
2 Die Einrichtung reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Soziales ein.
Art. 20 Einrichtungen
a) Stationäre Wohnangebote
1 Betreute kollektive Wohnformen für Menschen mit Behinderung können als bei - tragsberechtigte stationäre Wohnangebote anerkannt werden, wenn: a) einzelne Wohneinheiten mit wenigstens drei Plätzen eine räumliche Einheit bilden; b) die Verantwortung für Infrastruktur und Betreuung bei der Einrichtung liegt.
Art. 21 b) Tagesstrukturen
1 Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeitsformen sowie Ta - gesstätten können als beitragsberechtigte Tagesstrukturen anerkannt werden, wenn: a) mehrheitlich Personen nach Art. 1 Bst. b des Gesetzes über die soziale Siche - rung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 5 beschäftigt werden;
5 sGS 381.4 .
b) die Verantwortung für Infrastruktur und Betreuung bei der Einrichtung liegt.
Art. 22 Gemeinnützigkeit
1 Gemeinnützigkeit nach Art. 14 Bst. d des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 6 wird vermutet, wenn: a) die Einrichtung aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist; b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Ent - schädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.
Art. 23 Gesuch
1 Das Gesuch enthält: a) Bedarfsnachweis in Bezug auf kantonale Angebotsplanung; b) Nachweis über die Steuerbefreiung sowie Angaben zur Entschädigung der Mitglieder des obersten Leitungsorgans; c) Konzept zur Kostenrechnung oder die bereits geführte Kostenrechnung; d) * Voranschlag und Finanzplan für die nächsten vier Jahre.
2 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 24 Meldepflicht
1 Die Trägerschaft von anerkannten Einrichtungen meldet dem Amt für Soziales Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen.
Art. 25 Verzeichnis
1 Das Amt für Soziales veröffentlicht ein Verzeichnis der anerkannten Einrichtun - gen im Internet.
2 Das Verzeichnis enthält: a) Bezeichnung und Adresse der Einrichtung; b) Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder des obersten Lei - tungsorgans und der Geschäftsleitung; c) Angaben über die Zahl der angebotenen Plätze; d) Angaben zur Leistungsabgeltung.
3 Änderungen des Verzeichnisses werden den beschwerdeberechtigten Personen nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Einglie - derung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 7 mitgeteilt.
6 sGS 381.4 .
7 IFEG, SR 831.26 .
Art. 26 Überprüfung
a) Zuständigkeit
1 Das Amt für Soziales überprüft periodisch: a) das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung; b) die Leistungserfüllung gemäss Leistungsvereinbarung.
2 Das Amt für Soziales kann Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.
Art. 27 b) Unterlagen
1 Die anerkannte Einrichtung reicht dem Amt für Soziales jährlich folgende Un - terlagen ein: a) Jahresbericht; b) Bilanz und Erfolgsrechnung mit Vorjahresvergleich und Bericht der Revisi - onsstelle; c) Liste der Leistungsnutzenden mit Ausweis der jeweils verrechneten Leistungs - einheiten; d) Nachweis über Veränderungen der Schwankungsfonds; e) Kostenrechnung; f) Abschreibungstabelle; g) Stellen- oder Pensenplan; h) * Mehrjahres- und Investitionsplanung für wenigstens vier Jahre mit Angaben:
1. * zu den Auswirkungen der geplanten Investitionen auf die Kosten der Angebote;
2. * zur strategischen Ausrichtung in Bezug auf die Angebotsentwicklung und die Angebotsziele.
2 Das Amt für Soziales setzt den Termin für die Einreichung fest und kann weitere Unterlagen verlangen.
5. Finanzierung des Leistungsangebots (3.5.)
Art. 28 Anrechenbarer Nettoaufwand
a) Festlegung des erforderlichen Aufwandes
1 Als erforderlicher Aufwand gilt, was im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung notwendig ist.
2 Die Regierung beschliesst nach Anhörung der betroffenen Verbände Höchstan - sätze für: a) Betreuungsaufwand je Betreuungsbedarfsstufe; b) Objektaufwand.
Art. 29 b) Kostenrechnung
1 Die anerkannten Einrichtungen weisen jährlich aufgrund einer Kostenrechnung den anrechenbaren Nettoaufwand aus: a) je für stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen; b) innerhalb der Leistungsangebote aufgeteilt nach Objekt- und Betreuungskos - ten.
Art. 29a * b bis ) Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit
1 Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung zieht das Amt für Soziales betriebswirtschaftliche Kennzahlen, basierend auf den nach Art. 27 dieses Erlasses eingereichten Unterlagen, sowie kantonale Durch - schnittswerte bei. Das Amt für Soziales kann die kantonale Angebotsplanung, Da - ten anderer Kantone oder Sachverständige beiziehen, wenn für bestimmte Angebote keine Referenzwerte innerhalb des Kantons bestehen.
2 Ist ein Mehr- oder Minderaufwand für das Folgejahr absehbar, stellt die aner - kannte Einrichtung beim Amt für Soziales bis Ende Juli des laufenden Jahres be - gründeten Antrag auf Anpassung des anrechenbaren Nettoaufwands. Die Begrün - dung der beantragten Veränderung beschreibt deren wirtschaftlich relevante Ein - flussfaktoren und nimmt insbesondere Bezug auf: a) die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. h dieses Erlasses zuletzt eingereichte Mehrjahres- und Investitionsplanung; b) den jeweils aktuellen Planungs- und Wirkungsbericht.
Art. 30 c) Deckungsbeitrag bei Tagesstrukturen
1 Der Deckungsbeitrag bei Tagesstrukturen entspricht dem anrechenbaren Ertrag abzüglich: a) anrechenbarem Personalaufwand für die Produktion, insbesondere Löhne für Leistungsnutzende einschliesslich obligatorischer Sozialleistungen; b) anrechenbarem Materialaufwand.
Art. 31 Kostenbeteiligung bei Tagesstrukturen
1 Die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden in Tagesstrukturen umfasst die Verpflegungskosten und die Kosten für die Betreuung während der Mittagszeit.
2 Für Leistungsnutzende, die ein stationäres Wohnangebot nutzen, trägt die Ein - richtung des stationären Wohnangebots die Verpflegungskosten und die Kosten für die Betreuung während der Mittagszeit.
3 Der Kostenanteil für: a) die Verpflegung entspricht den nach der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 8 geltenden Ansätzen für Naturalbezüge; b) die Betreuung während der Mittagszeit richtet sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 11. Dezember
2007 9 .
Art. 32 Pauschale Leistungsabgeltung
a) Betreuungsbedarf
1 Die anerkannte Einrichtung erhebt den individuellen Betreuungsbedarf der Leis - tungsnutzenden in der Regel jährlich.
2 Das Departement des Innern legt das anerkannte System zur Erhebung des indi - viduellen Betreuungsbedarfs fest.
3 Das Amt für Soziales kann die Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs überprüfen.
Art. 33 b) Ermittlung der Pauschalen
1 Die Pauschalen werden gestützt auf den anrechenbaren Nettoaufwand je Ver - rechnungseinheit und Betreuungsbedarfsstufe festgelegt.
2 Die Anzahl Verrechnungseinheiten bemisst sich nach der Betriebsbewilligung der Einrichtung.
Art. 34 c) Abrechnung
1 Die Pauschalen werden monatlich abgerechnet und basieren auf der in der Leis - tungsvereinbarung festgelegten Anzahl Verrechnungseinheiten.
Art. 35 Schwankungsfonds
a) Ausweis
1 Die Einrichtung führt für stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen je - fonds.
8 Art. 11 Abs. 2 AHVV, SR 831.101 .
9 Art. 13; sGS 351.53 .
Art. 36 b) Zuweisung von Überschüssen
1 Die Einrichtung weist Überschüsse, die sie mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielt, vollumfänglich dem entsprechenden Schwankungsfonds zu, bis folgende Werte erreicht sind: a) bei stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen, die keinen Deckungs - beitrag nach Art. 30 dieses Erlasses erwirtschaften, zehn Prozent des anre - chenbaren Nettoaufwandes; b) bei Tagesstrukturen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften, die Höhe des Deckungsbeitrags nach Art. 30 dieses Erlasses, mindestens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes.
2 Ist der jeweilige Wert des Schwankungsfonds erreicht, wird je die Hälfte des Überschusses: a) als verfügbare Mittel dem entsprechenden Schwankungsfonds zugewiesen; b) dem Kanton zurückerstattet.
Art. 37 c) Deckung von Defiziten
1 Die Einrichtung deckt Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Ta - gesstrukturen entstehen, durch Mittel eines Schwankungsfonds nach Art. 35 dieses Erlasses, bis folgende Werte erreicht sind: a) bei stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen, die keinen Deckungs - beitrag nach Art. 30 dieses Erlasses erwirtschaften, eine Unterdeckung im Umfang von 10 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes; b) bei Tagesstrukturen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften, eine Unterde - ckung im Umfang des Deckungsbeitrags nach Art. 30 dieses Erlasses, höchs - tens aber 30 Prozent des anrechenbaren Nettoaufwandes.
2 Ist die jeweilige Unterdeckung des Schwankungsfonds erreicht, werden Defizite über Überschüsse aus anderen Leistungsbereichen oder frei erwirtschafteten Mit - teln ausgeglichen. *
Art. 38 d) Abschöpfung verfügbarer Mittel
1 Mittel des Schwankungsfonds können bis zum Erreichen der Werte nach
Art. 36 Abs. 1 dieses Erlasses für Aufwendungen der stationären Wohnangebote
und Tagesstrukturen abgeschöpft werden.
Art. 39 Darlehen und Bürgschaften
a) Voraussetzungen
1 Darlehen oder Bürgschaften zugunsten anerkannter Einrichtungen können für Bau- und Investitionsvorhaben gewährt werden, deren anrechenbare Investitions - kosten 30 000 Franken übersteigen.
2 Bürgschaften zugunsten anerkannter Einrichtungen werden für Darlehen durch private Kreditgeber gewährt, wenn die Verzinsung günstiger ist als ein durch den Kanton gewährtes Darlehen.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über Darlehen und Bürgschaft werden, soweit das Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 2012 10 oder dieser Erlass nichts bestimmt, sachgemäss angewendet.
Art. 40 b) Höhe
1 Darlehen oder Bürgschaften werden höchstens gewährt für: a) 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Spezialbauten. Als Spezi - albauten gelten Objekte, die nach marktüblichen Bewertungsgrundsätzen zu höchstens 80 Prozent der Investitionskosten bewertet werden; b) 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für übrige Vorhaben.
Art. 41 c) Gesuch
1 Die Einrichtung reicht das Gesuch um Darlehens- oder Bürgschaftsgewährung beim Amt für Soziales ein.
2 Das Gesuch enthält: a) Bedarfsnachweis in Bezug auf kantonale Angebotsplanung; b) Projektbeschrieb; c) Kostenschätzung und Finanzierungsplan.
3 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 42 d) Sicherung
1 Die Einrichtung stellt Darlehen für Bauvorhaben grundpfändlich oder durch An - merkung einer Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentums - beschränkung im Grundbuch sicher.
Art. 43 e) Laufzeiten und Verzinsung
1 Die Laufzeiten der Darlehen oder Bürgschaften betragen: a) für Bauvorhaben höchstens 25 Jahre; b) für übrige Investitionsvorhaben höchstens zehn Jahre.
10 sGS 381.4 .
2 Das Darlehen wird basierend auf einem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden marktüblichen und fristenkongruenten Zinssatz mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren verzinst. Der Zinssatz wird jeweils nach einer Laufzeit von zehn Jahren den marktüblichen Konditionen angepasst.
3 Die Einrichtung kann ein Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen, wenn die vorzeitige Rückzahlung für die Einrichtung nicht zu einem höheren an - rechenbaren Nettoaufwand führt.
Art. 44 Richtlinien
1 Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über: a) anrechenbare Gehaltsansätze für Fachpersonal; b) Rechnungslegung und Kostenrechnung; c) Verfahren zur Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs und deren Überprüfung; d) Verfahren zur Darlehens- und Bürgschaftsgewährung sowie die anrechenba - ren Investitionskosten.
6. Ombudsstelle (3.6.)
Art. 45 Meldepflicht
1 Die Ombudsstelle IFEG meldet, wenn keine schützenswerten Interessen der betroffenen Person oder Dritter entgegenstehen, der zuständigen Behörde Tatsa - chen, die auf eine: a) von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung hinweisen. Vorbehalten bleibt die Anzeigepflicht nach Art. 48 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri - schen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 11 ; b) Gefährdung der in der Einrichtung betreuten Personen hinweisen.
Art. 46 Kostenbeteiligung
a) Höhe
1 Die Kostenbeteiligung wird nach einer nach Aufwand abgestuften Pauschale be - messen.
2 Die Regierung beschliesst die Höhe der Pauschale.
Art. 47 b) Gesuch um Kostenbefreiung
1 Die Ombudsstelle IFEG leitet dem Amt für Soziales Gesuche von Leistungsnut - zenden oder Einrichtungen um Kostenbefreiung weiter.
11 sGS 962.1 .
IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 48 12
Art. 49 13
Art. 50 14
Art. 51 15
Art. 52 16
Art. 53 17
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 11. Januar 1972 18 ; b) Verordnung über Behinderteneinrichtungen vom 14. Mai 2002 19 .
Art. 55 Übergangsbestimmungen
a) Verzeichnis anerkannter Einrichtungen
1 Die Angaben zur Leistungsabgeltung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. d dieses Erlasses werden spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn des Erlasses in das Verzeichnis aufgenommen.
Art. 56 b) Höchstansätze für den anrechenbaren Aufwand
1 Die Regierung legt spätestens vier Jahre nach Vollzugsbeginn die Höchstansätze nach Art. 28 dieses Erlasses fest.
Art. 57 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
18 sGS 353.71.
19 sGS 387.41.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–38 11.12.2012 01.01.2013
Art. 8, Abs. 1, l) geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 18, Abs. 1 geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 23, Abs. 1, d) geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 27, Abs. 1, h) geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 27, Abs. 1, h), 1. eingefügt 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 27, Abs. 1, h), 2. eingefügt 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 29a eingefügt 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
Art. 37, Abs. 2 geändert 2021-080 02.11.2021 01.01.2022
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–38
02.11.2021 01.01.2022 Art. 8, Abs. 1, l) geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 18, Abs. 1 geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 23, Abs. 1, d) geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 27, Abs. 1, h) geändert 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 27, Abs. 1, h), 1. eingefügt 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 27, Abs. 1, h), 2. eingefügt 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 29a eingefügt 2021-080
02.11.2021 01.01.2022 Art. 37, Abs. 2 geändert 2021-080
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