Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (V EG UWR) Vom 14. Mai 2008 (Stand 1. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 1 ) , beschliesst:
1. Zweck
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewäs sern (EG Umwelt- recht, EG UWR), nachfolgend Gesetz genannt.
2. Abfälle und Deponien
§ 2 Anforderungen an Abfallreglemente der Gemeinden
1 Die Abfallreglemente der Gemeinden haben neben den technischen und organisato- rischen Rahmenbedingungen die verursacher gerechten Gebühren für die Finanzie- rung der Siedlungsabfallentsorgung festzulegen.
2 Die Fixkosten können durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden.
3 Für jene Fraktionen des Siedlungsabfalls, für die eine verursachergerechte Gebühr unverhältnismä ssig oder aufwändig wäre, kann eine Pauschalgebühr erhoben werden. Dabei soll in der Regel das Verursacherprinzip berücksichtigt werden.
4 Die Abgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind so zu wählen, dass die Ziele einer umweltgerechten Siedlungsabfallentsorgu ng nicht gefährdet werden.
1 ) SAR 781.200
5 Die kantonale Fachstelle, fortan Fachstelle, stellt ein Musterreglement zur Verfü- gung.
§ 3 Sonderabfälle aus Haushaltungen
1 Für die Spezialsammlung nach dem Gesetz beauftragen die Gemeinden nur Unter- nehmen, die sich über ents prechende Spezialkenntnisse ausweisen. Die Fachstelle führt eine Liste der geeigneten Unternehmen.
2 Die Gemeinden können anstelle der Spezialsammlung auch geeignete Annahmestel- len mit der Entgegennahme der Sonderabfälle aus Haushaltungen beauftragen. Dies e müssen über dieselbe Sachkenntnis verfügen, wie es das Bundesrecht von Personen verlangt, die besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen abgeben.
3 Die Entsorgung der entgegengenommenen Abfälle muss immer durch ein Spezial- unternehmen vorgenommen werd en, welches über die nötigen Bewilligungen verfügt.
§ 4 Betriebsbewilligung für eine Deponie
1 Mit dem Gesuch für eine Betriebsbewilligung für eine Deponie haben die Antrag- stellenden neben den nach der Bundesgesetzgebung geforderten Angaben folgende Unterlagen beizubringen: a) Bericht über die Art und Dauer der zu erwartenden Umweltemissionen (Luft, Wasser, Boden), die von der Deponie nach ihrem Abschluss ausgehen, b) Aufstellung der erforderlichen Nachsorgemassnahmen nach Abschluss der De- ponie, c) Ar t, Umfang und Dauer des Umweltmonitorings nach Abschluss der Deponie, d) Risikoanalyse zur Ermittlung der nötigen Rückstellungen für die Störfallnach- sorge, e) Aufstellung der Kosten für die Aufwendungen nach lit. a – d.
2 Die Fachstelle kann, insbesondere fü r Deponien des Typs C, D und E, weitere Un- terlagen verlangen. *
3 Die Fachstelle kann im Rahmen des Bundesrechts für Deponien des Typs A und B die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren. *
§ 5 Sicherstellung der Nachsorge
1 Die finanzielle Sicherstell ung der Nachsorge für den in der Betriebsbewilligung fest- gelegten Zeitraum hat durch die Inhaberinnen und Inhaber der Deponiebetriebsbewil- ligung zu erfolgen.
2 Grundlage für die in der Betriebsbewilligung festzulegende Höhe der Nachsorge- kosten bilden die b eigebrachten Unterlagen nach § 4. Die Sicherstellung muss in ge- eigneter Form erfolgen.
3 Der Finanzierungsnachweis nach Absatz 1 ist der Fachstelle vor Betriebsbeginn zur Genehmigung einzureichen.
3. Belastete Standorte
§ 6 Berechnung der Ausfallkosten nach § 8 EG UWR
1 Die Ausfallkosten sind jener Teil der gesamten Kosten für die Untersuchung, Über- wachung und Sanierung von belasteten Standorten, die nicht durch die Verursachen- den abgedeckt sind. *
§ 7 Gesuche für Abgeltungen nach § 9 EG UWR
1 Das Gesuc h um Abgeltung nach dem Gesetz ist zusammen mit den von der gesuch- stellenden Person beizubringenden Unterlagen zum kantonalen Gesuch um Bundes- beiträge bei der Fachstelle einzureichen.
2 Die Fachstelle sichert eine Abgeltung zu, wenn die Voraussetzungen nac h dem Ge- setz erfüllt sind und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest, wenn die ent- sprechende Zusicherung des Bundes vorliegt.
3 Bei der Sanierung von Kugelfängen von Schiessanlagen wird der Kantonsbeitrag nur entrichtet, wenn auch der Boden in de r Umgebung des sanierten Kugelfangs un- eingeschränkt genutzt werden kann.
4 Die Fachstelle verfügt die Auszahlung der Abgeltung aufgrund einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Sanierungskosten.
§ 8 Kostenverteilungsverfügung nach Bundesrecht
1 Verla ngen Verursachende von der Behörde eine Verfügung über die Kostenvertei- lung nach Bundesrecht, richten sie das Begehren an das zuständige Departement.
2 Das Begehren hat die Kosten auszuweisen und zu begründen, auf welche Verursa- chenden diese verteilt werde n sollen.
3 ... *
4. Schadendienste und Störfallvorsorge
§ 9 Aufgaben des Schadendienstes
1 Das zuständige Departement betreibt einen Schadendienst zur Abwehr von Gewäs- ser - , Boden - und Luftverunreinigungen (Schadendienst), damit dringende Fälle von a) Verun reinigungen und Gefährdungen der ober - und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe und b) Gefährdungen der Umwelt durch Organismen behoben sowie c) Gefährdungen der Umwelt durch radioaktive Stoffe erkannt werden können.
§ 10 Beteiligte Einsatzkräfte
1 Den Schadendienst besorgen a) die Orts - , Stützpunkt - und die Betriebsfeuerwehren, b) die Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben nach § 13, c) die Fachberatenden, d) die Fachstelle und e ) die Organe der Polizei.
§ 11 Leitung und Aufsicht über den Schadendienst
1 Die Leitung und die Aufsicht über den Schadendienst liegen bei der Fachstelle.
2 Das zuständige Departement bestellt eine beratende Kommission, in der die Fach- stelle, die betroff enen Verwaltungsstellen und die Schadendienste vertreten sind.
§ 12 Fachberatende
1 Für die Beratung der Einsatzleitung bei entsprechenden Ereignissen werden den Feuerwehren mit Sonderaufgaben Fachberatende zugeteilt.
2 Die Fachberatenden werden von der F achstelle bestellt.
3 Die Fachstelle hält die Aufgaben der Fachberatenden in einem Pflichtenheft fest. Die Fachberatenden tragen im Einsatz keine operative Verantwortung.
§ 13 Feuerwehren mit Sonderaufgaben
1 Die Fachstelle schliesst für Sonderaufgaben, w ie Öl - , Strahlen - , Chemie - und B - Wehr mit Betreiberinnen und Betreibern von dafür geeigneten Feuerwehren schrift- liche Verträge ab. Die Verträge regeln Einsatz, Ausrüstung, Ausbildung und Entschä- digung für die übertragenen Sonderaufgaben.
2 Die Fachstelle i nformiert die Gemeinden sowie die nach § 10 für den Schadendienst zuständigen Stellen über diese Verträge.
§ 14 Ausrüstung
1 Die Orts - , Stützpunkt - und Betriebsfeuerwehren verfügen über die für den ange- stammten Bereich nötige Ausrüstung. Die Beschaffung erfolgt durch die Gemeinden beziehungsweise die Betriebe.
2 Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben gemäss § 13 verfügen zu- sätzlich über die für ihre Sonderaufgabe notwendige Ausrüstung.
3 Beschaffung, Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung gemä ss Absatz 2 erfolgen durch die Fachstelle im Einvernehmen mit den Betreiberinnen und Betreibern sowie mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle. *
§ 15 Ausbildung
1 Die Fachstelle und die für das Feuerwehrwesen zuständige kantonale Stel le organi- sieren gemeinsam die Schadendienstausbildung. *
2 Alle Schadendienste nach § 10 lit. a und b haben mindestens einmal jährlich eine Übung zur Abwehr von Gewässer - , Boden - oder Luftverunreinigungen durchzufüh- ren.
3 Die Fachstelle organisiert im Einv ernehmen mit der für das Feuerwehrwesen zustän- digen kantonalen Stelle Kurse und Übungen für die Fachberatenden und die Feuer- wehren mit Sonderaufgaben. Der Kanton trägt die Kosten dafür. *
4 Die Schadendienst - Übungsprogramme der Feuerwehren mit Sonderaufgab en sind der Fachstelle anfangs Jahr bekannt zu geben.
§ 16 Kantonsbeiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben
1 Die kantonalen Beiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben nach § 13 werden im Grundsatz wie folgt festgelegt: a) 100 % an die Anschaffung der für die Sonderaufgabe nötigen besonderen Ge- räte und Fahrzeuge, b) 75 % an Betrieb und Unterhalt der für die Sonderaufgabe nötigen besonderen Geräte und c) 50 % an Betrieb und Unterhalt der für die Sonderaufgabe nötigen Fahrzeuge.
2 Für die Garagierung der für die Sonderaufgabe nötigen Fahrzeuge und für die Aus- bildung werden in den Verträgen pauschale Jahresbeiträge vereinbart.
3 Die in Absatz 1 festgelegten Kantonsbeiträge können reduziert werden, namentlich wenn die besonderen Geräte und Fa hrzeuge nicht ausschliesslich der vertraglich ver- einbarten Sonderaufgabe dienen.
§ 17 Pikettdienst
1 Für die fachgerechte Bewältigung von Schadenfällen, die eine Gefährdung für Was- ser, Boden oder Luft darstellen können, betreibt die Fachstelle einen Piket tdienst.
2 Die Aufgaben des Pikettdienstes werden in einem Pflichtenheft von der Fachstelle festgelegt.
§ 18 Meldepflicht
1 Schadenfälle sind durch die Verursachenden unverzüglich der kantonalen Notruf- zentrale zu melden. *
§ 19 Dringliche Massnahmen
1 Be i Dringlichkeit oder wenn von vornherein feststeht, dass den Verursachenden die rechtlichen Befugnisse oder technischen Mittel fehlen, werden die erforderlichen Massnahmen zur Abwehr von Gewässer - , Boden - oder Luftverunreinigungen im Er- eignisfall ohne Fris tansetzung von den zuständigen Behörden ergriffen.
§ 20 Ölverschmutzte Strassen
1 Ölspuren auf Verkehrsflächen, die keine Gewässergefährdung bewirken, jedoch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind durch den zuständigen Strassenunterhalts- dienst unver züglich zu beseitigen.
2 Ist dieser nicht in der Lage unverzüglich zu intervenieren, kann er über die kantonale Notrufzentrale die zuständige Feuerwehr oder die Ölwehr aufbieten. *
3 Die Einsatzkosten gehen zu Lasten der Verursachenden. Sind diese unbekann t, ge- hen die Kosten zu Lasten der für die Strassenreinigung zuständigen Stelle.
§ 21 Eingriff in fremdes Eigentum
1 Die Schadendienste und von zuständigen Behörden Beauftragte sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen bei der Bewälti gung eines Schaden- falls, soweit nötig, in fremdes Eigentum einzugreifen.
§ 22 Abgeltung der Einsätze
1 Die Fachstelle vergütet den Einsatzkräften den Einsatz zur Abwehr, Feststellung o- der Behebung von Gewässer - , Boden - und Luftverunreinigungen gemäss Anha ng 1.
2 Die Kosten für den Einsatz des Schadendienstes, der zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer - , Boden - und Luftverunreinigungen getroffen werden muss, tragen die Verursachenden.
3 Die Fachstelle verpflichtet mit Verfügung die Verursachenden zur Übernahme der Kosten des Schadenfalls.
4 Zu entschädigen sind namentlich die Kosten für a) den Einsatz der Schadendienste, b) den Einsatz der im Auftrag des Kantons tätigen Personen, c) das Verbrauchsmaterial, d) den Einsatz und die Instandstellung des Materials, e) einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Abschreibung des Materials und der weiteren für den Schadendienst notwendigen Einrichtungen, f) die Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigen- tum, g) die Kapitalkosten.
5 Die zu verrechnenden Kosten bestimmen sich nach dem Anhang 2.
§ 23 Einsatzpläne für Anlagen mit besonderen Risiken
1 Anlagen mit besonderen Risiken nach dem Gesetz sind a) * Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Stö rfallverord- nung, StFV) vom 27. Februar 1991 1 ) unterstehen, b) * Betriebe, die Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 2 ) ausüben, c) * Betriebe, d ie eine Bewilligung des Bundes gemäss Art. 28 Bst. a des Strahlen- schutzgesetzes (StSG) vom 22. März 1991 3 ) brauchen.
§ 24 Löschwasserrückhalt
1 Betriebe, bei welchen in einem Brandfall Löschwasser anfallen kann, das eine be- sondere Gefahr für die Gewässer darstellt, müssen für die nötigen Massnahmen zum Rückhalt des anfallenden Löschwassers sorgen.
2 Die zuständigen kantonalen Stellen legen Kriterien für die Beurteilung des nötigen Löschwasserrückhalts in einer Richtlinie fest.
§ 25 Kontroll - und Beurteil ungsverfahren nach Störfallverordnung
1 Bei der Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen sowie der Anord- nung von zusätzlichen Massnahmen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
2 Die zuständige Fachstelle gewährt Dritten auf Anfrage Einsicht in die Beurteilungen der Kurzberichte und Risikoermittlungen, soweit nicht schutzwürdige Geheimhal- tungsinteressen entgegenstehen. Sie hört vorher die betroffenen Inhaberinnen und In- haber von Anlagen mit besonderen Risiken an. *
5. Schutz der Gewässer
§ 26 Ausscheidung von Schutzzonen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise die Nutzungsberechtigten von Grund - und Quellwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind ver- pflichtet, die für die Schutzzonenausscheidung erforderlichen Unt ersuchungen durch- zuführen.
2 Der Gemeinderat bringt die Ergebnisse der Untersuchungen und die vorgesehene Schutzzonenausscheidung den betroffenen Grundeigentümerinnen und - eigentümern zur Kenntnis.
3 Schutzzonen sind in der Regel alle 15 Jahre zu überprüfe n und den aktuellen Gege- benheiten anzupassen. *
1 ) SR 814.012
2 ) SR 814.912
3 ) SR 814.50
4 Bei neuen und bei der Erweiterung bestehender Fassungen ist die Ausscheidung von Schutzzonen mit den Verfahren für die Erteilung eines Nutzungsrechts so zu koordi- nieren, dass das zuständige Departement glei chzeitig über allfällige Beschwerden ge- gen die Verfügungen über die Zuweisung in die Schutzzone und über die Erteilung der Nutzungsrechte entscheiden kann. *
5 Die Entscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemei nden innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
§ 27 Schutzzonen und Zonenplan
1 Rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sind beim Erlass oder bei einer Revision der kommunalen Nutzungsplanung in diese aufzunehmen.
2 Bis zu dieser Aufnahme werden die Schutzzonen in der kommunalen Nutzungspla- nung kenntlich gemacht.
§ 28 Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1 Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeit en nach der Bundesgesetzgebung sind in der Regel mittels Rapport der ausführenden Firma an die Fachstelle zu melden.
2 Für Anlagen mit einem Nutzvolumen von weniger als 450 Litern besteht keine Mel- depflicht.
3 Die Fachstelle führt ein Verzeichnis der gemeldeten sowie der bewilligten Lageran- lagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.
§ 29 Besondere Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee - Sanierung *
1 Innerhalb des Spezialgebiets Hallwilersee - Sanierung gilt für alle Parzellen, die zur düngbaren Fläc he eines Landwirtschaftsbetriebs gehören, bezüglich der Berechnung der Nährstoffbilanz eine Phosphatbedarfsdeckung von maximal 100 Prozent. * a) * ... b) * ...
2 Bei Betrieben mit düngbaren Flächen innerhalb und ausserhalb des Spezialgebiets wird eine Flächeng ewichtung bezüglich der Phosphatbedarfsdeckung vorgenommen. Bei wesentlichen Änderungen der düngbaren Fläche eines Betriebs muss die Phos- phatbedarfsdeckung neu festgesetzt werden. *
3 Die kantonale Fachstelle kann geringfügige oder durch die Vorschriften u nverhält- nismässig eingeschränkte Nutzungen von den Vorschriften gemäss den Absätzen 1 und 2 befreien. * a) * ... b) * ...
4 Die zuständigen Fachstellen des Kantons überwachen die Wirksamkeit der Mass- nahmen und stellen dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag au f Anpassung der be- sonderen Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee - Sanierung. *
5 Das Spezialgebiet Hallwilersee - Sanierung wird im kantonalen Richtplan festge- setzt. *
6. Rohstoffe und Boden
§ 30 Bewilligung von Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds
1 Dem Gesuch für Sondierbohrungen und Pumpversuche sind die für die Beurteilung notwendigen Angaben, Pläne, Begründungen und Unterlagen beizulegen. Die Fach- stelle stellt entsprechende Gesuchsformulare zur Verfügung.
2 Dem Gesuch sind mindestens beizulegen a ) das kantonale Gesuchsformular, b) ein Übersichtsplan 1:25'000, c) Situation (Katasterkopie) mit Lage der Sondierstelle, d) bei Gesuchen auf fremdem Grund und Boden die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers.
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, kann die Fachstelle weitere Unterla- gen verlangen, wie namentlich geologische oder hydrogeologische Voruntersuchun- gen oder ein Vorprojekt der geplanten Anlage.
7. Siedlungsentwässerung
§ 31 Genehmigungsverfahr en für GEP und VGEP
1 Geringfügige Änderungen im Sinne des Gesetzes sind namentlich a) Änderungen der Entwässerungssysteme, b) Änderungen innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone.
§ 32 Kantonsbeiträge an GEP und VGEP
1 Die Erstellungskosten für GEP und VGEP sind beitragsberechtigt und umfassen a) Zustandsberichte, b) Entwässerungskonzept, c) Vorprojekte.
2 Neubearbeitungen von GEP und VGEP sind beitragsberechtigt, sofern die letzte bei- tragsberechtigte Bearbeitung mindestens 10 Jahre zurückliegt oder zwingende Gründe eine Neubearbeitung nötig machen.
3 Ein Gesuch um Abgeltung nach dem Gesetz ist bei der Fachstelle einzureichen.
4 Die Fachstelle sichert eine Abgeltung zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und legt den voraussichtlichen Abgeltu ngsbetrag fest.
5 Die Fachstelle verfügt die Auszahlung der Abgeltung aufgrund einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Erstellungskosten.
§ 33 Inhalt des Abwasserkatasters
1 Der Abwasserkataster nach dem Gesetz enthält mindestens die nachfolgenden A n- gaben: a) alle öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, b) die Standorte der kanalisationstechnisch nicht erschlossenen Liegenschaften, deren Nutzung und die Art der Abwasserentsorgung, c) Art und Menge der Abwässer, namentlich Aussagen über die gewerbl iche oder industrielle Nutzung.
2 Die Liegenschaftseigentümerinnen und - eigentümer stellen der Gemeinde die Un- terlagen für den Kataster unentgeltlich zur Verfügung.
§ 34 Private Abwasseranlagen
1 Bei privaten, gemeinsam genutzten Abwasseranlagen sind Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung unter den Beteiligten vertraglich zu regeln.
2 Bei Erneuerung und umfassender Renovierung von öffentlichen Abwasseranlagen sind die privaten Hausanschlussleitungen durch deren Eigentümerinnen beziehungs- weise Eigentümer au f ihren Zustand zu überprüfen und bei Bedarf zu sanieren.
§ 35 Abwasser aus Industrie und Gewerbe
1 Industrie - oder Gewerbebetriebe, die Abwasser aus Produktion oder Reinigung in die Kanalisation einleiten, müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Vors chriften über Abwassereinleitungen einhalten und alle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Belastungen durch das Abwasser umgesetzt haben.
2 Sind zur Einhaltung der Anforderungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservor- behandlung nötig, ist dafür eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen.
§ 36 Ableitung von verschmutztem Abwasser
1 Bewilligungen für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation erteilt der Ge- meinderat.
2 Die übrigen Bewilligungen nach Bundesrecht für die Ableitung von Abwasser erteilt die Fachstelle. Innerhalb des Baugebiets wird die Versickerung mit der Genehmigung des Versickerungsplans im GEP bewilligt.
3 Verschärfte, erleichterte oder ergänzende Anforderungen für die Einleitung von Ab- wasser in die Kanalisation legt im Einzel fall die Fachstelle fest.
4 Ergänzende, verschärfte oder erleichterte Anforderungen im Kantonsgebiet oder für Teilgebiete legt das zuständige Departement fest.
§ 37 Anforderungen an Abwasserreglemente der Gemeinden
1 Die Abwasserreglemente der Gemeinden h aben neben den technischen und organi- satorischen Rahmenbedingungen die verursachergerechten Gebühren für die Finan- zierung der Abwasserentsorgung festzulegen.
2 Die Fixkosten können durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden. Als Bemessungsgrundlage sind verursacherbezogene Kenngrössen zu verwenden. Ener- gieeffiziente Investitionen dürfen keine Erhöhung der Gebühren nach sich ziehen.
3 Als Bemessungsgrundlage für die jährlichen Abgaben gelten in der Regel der Trink- wasserverbrauch und weitere der Kanal isation zugeleitete Wassermengen. Die Ge- bühr kann für industrielle und gewerbliche Einleitungen aufgrund der Abwasserqua- lität angemessen erhöht werden.
4 Die Fachstelle stellt ein Musterreglement zur Verfügung.
§ 38 Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung
1 Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung gemäss Bundesgesetzge- bung sind Abwasserreinigungsanlagen, welche das häusliche Abwasser soweit reini- gen, dass es ohne nachteilige Wirkung in ein öffentliches Gewässer eingeleitet w erden kann.
2 In besonderen Fällen ist als Übergangslösung zulässig a) das Sammeln des häuslichen Abwassers und regelmässiger Abtransport in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage, b) die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser.
§ 39 Vollz ug Gewässerschutz in der Landwirtschaft
1 Die Gewässerschutzgesetzgebung im Bereich der Landwirtschaft wird durch die für die Landwirtschaft zuständige Abteilung vollzogen.
2 Sie vollzieht diese Aufgabe in Absprache mit und nach den Weisungen der Fach- stelle.
3 Für Kontrollen betreffend den Einsatz von Stickstoff - und Phosphorreduziertem Fut- ter (NPR - Futter) wird von Tierhalterinnen und Tierhaltern pro Jahr je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von Fr. 60. – bis Fr. 100. – erhoben. Bei verspätet eingerei chten Anmeldungen oder Unterlagen und bei anderen besonderen Aufwendungen wird die Gebühr je nach zusätzlichem Aufwand um Fr. 100. – bis Fr. 200. – erhöht. *
§ 40 Solllagervolumen für Hof - und Recyclingdüngeranlagen *
1 Das Solllagervolumen für Hof - und Rec yclingdünger beträgt * a) * 5 Monate für flüssigen Hof - und Recyclingdünger, b) * 6 Monate für festen Hof - und Recyclingdünger, c) 6 Monate für Betriebe, die bezogen auf die Nährstoffe Stickstoff oder Phosphor mehr als 50 % der Hofdünger abgeben müssen.
2 ... *
3 Bestehende Betriebe mit 80 % oder mehr des Solllagervolumens gemäss Absatz 1 müssen nur saniert werden, wenn sie einen Neu - oder Umbau tätigen, der sich we- sentlich auf den Hof - und Recyclingdüngeranfall oder das Abwasser auswirkt. *
§ 41 Periodische Kontrollen von Hofdünger - und Entwässerungsanlagen
1 Die periodische Kontrolle der Hofdünger - und Entwässerungsanlagen erfolgt a) * in Schutzzonen von Trinkwasserfassungen: in der Regel nach 10 Jahren, b) * im Gewässerschutzbereich Au/Ao: in der Regel nac h 20 Jahren, c) * im übrigen Bereich: in der Regel nach 30 Jahren.
2 Kürzere Kontrollfristen in kommunalen Vorschriften bleiben vorbehalten.
§ 42 * ...
8. Luftreinhaltung
§ 43 Ableiten von Emissionen
1 Auf die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach Anhang 6 der Luftreinhalte - Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 1 ) berechnet werden kön- nen, finden die Empfehlungen des Bundes Anwendung.
§ 44 Emissionsbegrenzung bei Güllebehältern
1 Bei neuen und wesentlich geänderten Behältern für Gülle sind die Emissionen von Ammoniak mit einer Abdeckung nach dem Stand der Technik zu reduzieren.
§ 45 Gewerbliche Tätigkeiten im Freien
1 Gewerbliche Tätigkeiten wie Spritzen, Lackieren und Schleifen, bei denen schädli- che oder lästige Luftverunreinigungen e ntstehen können und die üblicherweise in Ge- bäuden oder Anlagen durchgeführt werden, sind im Freien verboten.
2 Vor der Ausführung einer Oberflächensanierung an Objekten im Freien ist das Vor- haben der Fachstelle schriftlich zu melden, wenn die zu behandelnd e Gesamtfläche
50 m 2 übersteigt. Die Fachstelle stellt ein Meldeformular bereit und verfügt die nöti- gen Massnahmen. *
§ 46 Übermässige Immissionen und Grossemittenten
1 Die Gebiete mit übermässigen Immissionen sind im Anhang 3 aufgeführt.
2 Betriebe gelten als Grossemittenten von Stickoxiden, wenn die Gesamtheit von An- lagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden vorsorg- lichen Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 10 Tonnen Stickoxide emittieren.
3 Betriebe gel ten als Grossemittenten von organischen gas - und dampfförmigen Stof- fen (Volatile organic Compounds, VOC), wenn die Gesamtheit von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden vorsorglichen Emissi- onsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 4 Tonnen VOC emittieren.
1 ) SR 814.318.142.1
§ 47 Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer»
1 Heizöl «Mittel» oder «Schwer» darf nicht verwendet werden.
2 Vom Verbot ausgenommen sind Feuerungsanlagen, welche trotz der Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Sc hwer» bezüglich der Emissionen von Feststoffen (Russ- zahl), Stickoxiden, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid mindestens die Anforderun- gen an eine Feuerungsanlage für Heizöl «Extraleicht» erfüllen.
3 Die Fachstelle kann weitere Ausnahmen vom Verbot zulassen, we nn die Emissionen der Anlage vom eingesetzten Brennstoff weitgehend unabhängig sind.
§ 48 Kontinuierliche Überwachung
der Stickoxidemissionen
1 Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid - Emissionen kontinuierlich messtechnisch zu erfassen und au fzuzeichnen.
2 Bei einzelnen Anlagen des Grossemittenten, die weniger als 10 % der Stickoxid - Gesamtemission des Grossemittenten sowie weniger als 10 Tonnen pro Jahr verursa- chen und bei denen die kontinuierliche Überwachung unverhältnismässig wäre, legt die Fachstelle die Art der Überwachung in einer Verfügung fest.
§ 49 Stickoxide
1 Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid - Emissionen, bezogen auf den verwendeten Brennstoff, jeweils so weit zu reduzieren, als dies verhältnismässig ist.
2 Die Beh örden können von den Anlagebetreibenden im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen.
3 Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Massnahmen die Stickoxidemissionen eines bestimmten Grossemit tenten gegenüber dem Istzustand um mindestens 25 % oder unter 10 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, infor- miert die Behörde die Anlagebetreiberin beziehungsweise den Anlagebetreiber und holt von ihnen eine entsprechende Stellungnahme ein. Diese hat si ch über die techni- schen, betrieblichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines allfälligen Einsatzes dieser Massnahmen im Betrieb zu äussern.
4 Ist die Reduktion verhältnismässig, erlässt die Behörde die entsprechende Sanie- rungsverfügung.
§ 50 Gas - und da mpfförmige organische Verbindungen
1 Grossemittenten von VOC haben ihre VOC - Emissionen jeweils so weit zu reduzie- ren, als dies verhältnismässig ist.
2 Die Behörden können von den Anlagebetreibenden im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV ent sprechende Nachweise verlangen.
3 Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Massnahmen die VOC - Emissionen eines bestimmten Grossemittenten gegenüber dem Istzustand um mindestens die Hälfte oder unter 4 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, infor- miert die Behörde die Anlagebetreiberin beziehungsweise den Anlagebetreiber und holt von ihnen eine entsprechende Stellungnahme ein. Diese hat sich über die techni- schen, betrieblichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines allfälligen Einsatz es dieser Massnahmen im Betrieb zu äussern.
4 Ist die Reduktion verhältnismässig, erlässt die Behörde die entsprechende Sanie- rungsverfügung.
§ 51 Emissionsbegrenzung für Baustellen und Abbaustellen
1 Für Baustellen sind die Emissionsbegrenzungen nach der entsprechenden Bundes- richtlinie verbindlich.
2 Bei Abbaustellen müssen die eingesetzten Maschinen und Geräte mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW die Anfor- derungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3 LRV einhalten. *
3 ... *
§ 52 Verbrennen im Freien
1 In Wohngebieten ist das Verbrennen von natürlichen Wald - , Feld - und Gartenabfäl- len im Freien verboten.
2 Die Gemeinden können weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfä lle zur Verfügung stehen.
§ 53 Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen
1 ... *
2 Für Feuerungsanlagen, die gemäss § 30 Abs. 3 lit. b des Gesetzes der Aufsicht und Kontrolle durch die Gemeinde unterstehen, legt die Fachstelle die Sanierungsfristen in den ents prechenden Weisungen fest. Sie berücksichtigt dabei das Alter der Anlage sowie die Höhe der Überschreitung der Emissionsbegrenzung.
3 Für die übrigen Feuerungsanlagen wird die Sanierungsfrist unter Berücksichtigung des Alters der Anlage sowie der Höhe der Überschreitung der Emissionsbegrenzung im Einzelfall festgelegt.
9. Lärmschutz
§ 54 Lärmbelastungskataster, Strassensanierungsprojekte und Mehrjahrespläne
1 Der Kanton führt einen Lärm - Emissionskataster zum Strassenlärm als Grundlage für die Berechnung der Strassenlärmbelastungen im Einzelfall. Er bildet die Grundlage für den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Lärmbelastungskataster.
2 Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der betroffenen Gemeinden über die Sanierungsprojekte sowie die Mehrjahresplä ne für die Lärmsanierungen von Kan- tonsstrassen.
3 Die Gemeinden erstellen die Sanierungsprojekte für ihre sanierungsbedürftigen Strassen und koordinieren diese mit dem Kanton.
§ 55 Gesuche für Erleichterungen
1 Wird bezüglich Lärmschutz eine Erleichterung nach Bundesrecht beansprucht, hat das Gesuch aufzuzeigen, a) dass die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist und b) welche Schallschutzmassnahmen zum Schutz der von der Erleichterung Be- troffenen vorgesehen sind.
10. Weitere Umweltbereiche
§ 56 Lichtemissionen
1 Bei der Beurteilung von Gesuchen zum vorübergehenden Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht - oder Lasereffekte erzeugen, berücksichtigen die Gemeinden a) Aspekte des Nachbarschaftsschutzes und der Verkehrssicherheit, b) Vorkommen von geschützten Tier - und Pflanzenarten, c) jahreszeitliche Konflikte hinsichtlich Vogelzug sowie d) schutzwürdige Lebensräume.
2 Sie regeln in der Bewilligung die gesamte Betriebsdauer, den zeitlichen Betrieb im Tagesverlauf sowie weitere für die Minimierung von Beeinträchtigungen nötige Ein- schränkungen.
11. Zuständigkeit und Verfahren
§ 57 Zuständiges Departement
1 Das für die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt - und den Gewässerschutz zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwel t.
§ 58 Kantonale Fachstelle
1 Kantonale Fachstelle im Sinne des Bundesrechts ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit Anhang 4 die Zuständigkeit nicht anders regelt. *
§ 59 Aufgaben der Fachstelle
1 Die Fachstelle nimmt beim Vollzug des Umweltrechts Aufgaben der Koordination, der Information und der Ausbildung für die Tätigkeit der Gemeinden und Gemeinde- verbände wahr.
§ 60 Kommunale Umweltschutzstelle
1 Die Gemeinden melden der Fachstelle die für die kommunalen Vol lzugsaufgaben zuständigen Stellen.
§ 61 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden überprüfen gestützt auf § 30 Abs. 1 des Gesetzes die Einhaltung von Vorgaben des Umwelt - und Gewässerschutzrechts vor Ort.
2 Stellen sie fest, dass Vorgaben des Umwelt - und Gew ständigkeitsbereich nicht eingehalten sind, ordnen sie die entsprechenden Massnah- men an.
3 Stellen sie fest, dass Vorgaben des Umwelt - und Gewässerschutzrechts im Zustän- digkeitsbereich des Kantons nicht eingehalten sind, können sie mit Zustimmung der Fachstelle die entsprechenden Massnahmen anordnen.
4 Falls sie die Massnahmen nicht selbst anordnen, teilen sie den vorgefundenen Sach- verhalt der Fachstelle mit und stellen Antrag zum Entscheid und zum weiteren Vor- gehen.
5 Für die Ü berwachung und Kontrolle der den Gemeinden unterstellten Feuerungsan- lagen bestimmen die Gemeinden fachlich ausgewiesene Personen.
§ 62 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide des Gemeinderats, die er gestützt auf das Gesetz in seinem Zu- ständigkeitsbereich fällt, kann Beschwerde an das zuständige Departement erhoben werden.
2 Der Entscheid des zuständigen Departements kann beim Verwaltungsgericht ange- fochten werden.
§ 63 Bemessung der Sicherheitsleistung
1 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für die Behebung ei- nes möglichen Schadenereignisses sowie für die Finanzierung allfälliger Entsor- gungskosten oder einer Ersatzvornahme.
2 Die Sicherheitsleistung kann mit Rückstellungen, einer Bankgarantie oder einer ent- sprechenden Versicherung erbr acht werden.
§ 64 UVP im Nutzungsplanverfahren
1 Wird für die nachfolgend aufgeführten UVP - pflichtigen Vorhaben eine Nutzungs - oder Sondernutzungsplanung durchgeführt, ist die UVP bereits auf dieser Stufe vor- zunehmen: a) Abbauvorhaben für Rohmaterialien w ie Sand, Kies, Mergel, Ton, b) Deponien, c) Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums - , Kunden - oder Güterverkehr.
2 Die Umweltverträglichkeit ist nach Möglichkeit in der Nutzungsplanung abschlies- send zu prüfen.
3 Ist die vollständige Prüfung in der Nutz ungsplanung nicht möglich, ist auf der Stufe des Baubewilligungsverfahrens die Umweltverträglichkeit nur noch für jene Punkte zu prüfen, welche in der Nutzungsplanung noch nicht vollständig geprüft werden konnten.
12. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 65 * ...
§ 66 Ausrichtung von früher zugesicherten Kantonsbeiträgen *
1 Die Ausrichtung von früher zugesicherten Kantonsbeiträgen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen. *
§ 67 * ...
§ 68 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep- tember 2008 in Kraft. Aarau, 14. Mai 2008 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER Vom Bund genehmigt am: 25. Juni 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss Bes chluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.04.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 137
08.04.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 1 geändert 2008 S. 256
08.04.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 2 geändert 2008 S. 256
08.04.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 3 geändert 2008 S. 256
08.04.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 4 geändert 2008 S. 256
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Titel geändert 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 1 geändert 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 3 geändert 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 4 geändert 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 29 Abs. 5 eingefügt 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 § 58 Abs. 1 geändert 2012/6 - 11
22.08.2012 29.10.2012 Anhang 4 eingefügt 2012/6 - 11
05.12.2012 01.08.2013 § 66 Titel geändert 2013/1 - 17
05.12.2012 01.08.2013 § 66 Abs. 1 geändert 2013/1 - 17
10.08.2016 31.12.2016 § 26 Abs. 3 geändert 2016/7 - 04
10.08.2016 31.12.2016 § 26 Abs. 4 geändert 2016/7 - 04
10.08.2016 31.12.2016 § 26 Abs. 5 eingefügt 2016/7 - 04
13.09.2017 01.11.2017 § 4 Abs. 2 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 4 Abs. 3 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 6 Abs. 1 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 14 Abs. 3 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 15 Abs. 1 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 15 Abs. 3 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 20 Abs. 2 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 23 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 25 Abs. 2 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 40 Titel geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 1 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 40 Abs. 3 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 41 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 42 aufgehoben 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 45 Abs. 2 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 51 Abs. 2 geändert 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 51 Abs. 3 aufgehoben 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 53 Abs. 1 aufgehoben 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 65 aufgehoben 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 § 67 aufgehoben 2017/8 - 06
13.09.2017 01.11.2017 Anhang 3 Inhalt geändert 2017/8 - 06
20.03.2019 01.05.2019 § 39 Abs. 3 eingefügt 2019/2 - 06
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 4 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 4 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 6 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 8 Abs. 3 08.04.2009 01.07.2009 aufgehoben 2009 S. 137
§ 14 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 15 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 15 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 18 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 20 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 23 Abs. 1, lit. a) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 23 Abs. 1, lit. b) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 23 Abs. 1, lit. c) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 25 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 26 Abs. 3 10.08.2016 31.12.2016 geändert 2016/7 - 04
§ 26 Abs. 4 10.08.2016 31.12.2016 geändert 2016/7 - 04
§ 26 Abs. 5 10.08.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7 - 04
§ 29 22.08.2012 29.10.2012 Titel geändert 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 1 08.04.2009 01.01.2011 geändert 2008 S. 256
§ 29 Abs. 1 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 1, lit. a) 22.08.2012 29.10.2012 aufgehoben 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 1, lit. b) 22.08.2012 29.10.2012 aufgehoben 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 2 08.04.2009 01.01.2011 geändert 2008 S. 256
§ 29 Abs. 2 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 3 08.04.2009 01.01.2011 geändert 2008 S. 256
§ 29 Abs. 3 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 3, lit. a) 22.08.2012 29.10.2012 aufgehoben 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 3, lit. b) 22.08.2012 29.10.2012 aufgehoben 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 4 08.04.2009 01.01.2011 geändert 2008 S. 256
§ 29 Abs. 4 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6 - 11
§ 29 Abs. 5 22.08.2012 29.10.2012 eingefügt 2012/6 - 11
§ 39 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 06
§ 40 13.09.2017 01.11.2017 Titel geändert 2017/8 - 06
§ 40 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 40 Abs. 1, lit. a) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 40 Abs. 1, lit. b) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 40 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8 - 06
§ 40 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 41 Abs. 1, lit. a) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 41 Abs. 1, lit. b) 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 41 Abs. 1, lit. c) 13.09.2017 01.11.2017 eingefügt 2017/8 - 06
§ 42 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8 - 06
§ 45 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 51 Abs. 2 13.09.2017 01.11.2017 geändert 2017/8 - 06
§ 51 Abs. 3 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8 - 06
§ 53 Abs. 1 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8 - 06
§ 58 Abs. 1 22.08.2012 29.10.2012 geändert 2012/6 - 11
§ 65 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8 - 06
§ 66 05.12.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1 - 17
§ 66 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 17
§ 67 13.09.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017/8 - 06
Anhang 3 13.09.2017 01.11.2017 Inhalt geändert 2017/8 - 06 Anhang 4 22.08.2012 29.10.2012 eingefügt 2012/6 - 11
Anhang 1 Anhang 1 Leistungen des Kantons an Schadendiensteinsätze
1 Den Orts- und Stützpunktfeuerwehren sowie den Ölwehren werden die Einsatzstunden für jede einge setzte Person vergütet. De r Stundenansatz beträgt Fr.
50.–.
2 Den übrigen Feuerwehren mit Sonderaufgabe n nach § 13 wird die Einsatzzeit pro Stunde mit Fr. 145.– für Kader und Fr . 125.– für die Mannschaft vergütet.
3 Den Fachberatenden wird die Einsatz zeit pro Stunde mit Fr. 145.– vergütet.
4 Es werden angebrochene Viertelstunden vergütet.
5 Nach einer Mindesteinsatzdauer von drei Stunden können Verpflegungskosten von Fr. 20.– pro Person verrechnet werden.
6 Die Kosten für Verbrauchsmaterial und ei ngesetzte Geräte werden vollumfänglich vergütet.
7 Für Einsatzfahrzeuge und Anhänger, die als Arbeitsgeräte eingesetzt werden müssen, wird ein Kostenanteil vergütet. Dieser beträgt für: Grundgebühr pro Einsatz Gebühr pro ange- brochene Einsatzstunde Fahrzeuge bis 3.5 t 50.– 30.– Fahrzeuge > 3.5 – 12 t 150.– 50.– Fahrzeuge > 12 t 280.– 140.– Anhänger 50.– 30.– Chemiewehrfahrzeug (ohne Vollschutz)
280.– 140.–
Chemiewehrfahrzeug (mit Vollschutz)
560.– 280.–
Messgruppenfahrzeug 140.– 70.–
Anhang 1
Anhang 2 Anhang 2 Durch die Verursachenden zu tragende Einsatzkosten
1 Den Verursachenden werden die Kost en gemäss Anhang 1 Absätze 1–6 in Rechnung gestellt.
2 Für den Einsatz von Mitarbeitenden des Ka ntons inkl. Administration werden die Kosten gemäss der Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebe nden Gebühren vom 1. Mai 2002
1 ) den Verursachenden in Rechnung gestellt.
3 Die Kosten für den Einsatz der Schadend ienstfahrzeuge und de r Spezialausrüstung der Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben werden wie folgt den Verursachenden in Rechnung gestellt: Grundgebühr pro Einsatz Zusätzliche Gebühr Fahrzeuge bis 3.5 t 50.– 30.– pro angebrochene Einsatzstunde (aESt) Fahrzeuge > 3.5 – 12 t 150.– 50.– pro aESt Fahrzeuge > 12 t 280.– 140.– pro aESt Anhänger 50.– 30.– pro aESt Ölwehrfahrzeuge 280.– 140.– pro aESt Chemiewehrfahrzeug (ohne Vollschutz) *)
560.– 280.– pro aESt
Chemiewehrfahrzeug (mit Vollschutz) *)
1'120.– 560.– pro aESt Messgruppenfahrzeug *) 280.– 140.– pro aESt
1) SAR 661.139
Anhang 2 Strahlenwehrfahrzeug 280.– 140.– pro aESt Boot 280.– 140.– pro aESt Mobile Ölsperren 280.– 5.– pro m und Tag Mobiler Ölabscheider 5'600.– 28.– pro Tag *) Investitionsanteil Staat und Chemiewehr zusammen
4 Alle Rechnungen Dritter für Massnahmen, welche zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Verunreinigungen und Gefähr dungen der ober- und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch ga sförmige, flüssige oder feste Stoffe von den zuständigen Behörden angeordnet wu rden, werden den Verursachenden in Rechnung gestellt.
A nhang 3 1 (Stand 1. November 2017) Gebiete mit übermässigen Immissionen
1 Als Gebiet mit übermässigen Immissionen von Stickstoffdioxid gelten die G ebiete der nachfolgend aufgeführten Gemeinden beziehungsweise Ortsteile von Gemeinden: Aarau, Aarburg, Baden, Birmenstorf, Birrhard, Brittnau, Brugg (ohne Ortsteil Umiken), Brunegg, Buchs, Effingen 2 , Eiken, Ennetbaden, Frick, Gränichen, Hunzenschwil, Kaiseraugst, Killwangen, Kölliken, Lenzbu rg, Mägenwil, Möhlin, Muhen, Mülligen, Mumpf, Münchwilen, Neuenhof, Niederlenz, Oberentfelden, Oeschgen, Oftringen, Othmarsingen, Rheinfelden, Rothrist, Rupperswil, Safenwil, Schafisheim, Schinznach (ohne Ortsteil Oberflachs), Spreitenbach, Staufen, Stein, Strengelbach, Suhr, Wettingen, Windisch, Wohlen, Würenlos, Zeiningen und Zofingen.
2 Als Gebiet mit übermässigen Immissionen von Feinstaub gilt das ganze Kantonsgebiet.
3 Als Gebiet mit übermässigen Immissionen von Ozon gilt das ganze Kantonsgebiet.
1 Anhang 3 zur Verord n u n g zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 (SAR 781.211 )
2 Zusammenschluss der Gemeinden Bözen, Effingen, Elfingen und Hornussen zur Gemeinde Böztal per 1. Januar 2022 (GRB 2020 - 1958)
Anhang 4 1 (Stand 29. Oktober 2012) Fachbereich (Bundesverordnung) Zuständige Fachstelle
1. Verordnung über den Schutz vor
Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 2 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales
2. Gewässerschutzverordnung
(GSchV) vom 28. Oktober 1998 3
6. und 7. Kapitel
Abteilung Landschaft und Gewässer, Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3. Verordnung über
Getränkeverpackungen (VGV) vom
5. Juli 2000
4 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales
4. Verordnung zur Reduktion von
Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005
5 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales
5. Verordnung über den Umgang mit
Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 6 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales
6. Verordnung über den Umgang mit
Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 7 Amt für Verbraucherschutz, Departement Gesundheit und Soziales
1 Anhang 4 zur Verordnung zum Einführungsge setz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 (SAR 781.211 )
2 SR 814.012
3 SR 814.201
4 SR 814.621
5 SR 814.81
6 SR 814.911
7 SR 814.912
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