Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (737.11)
    CH - SG

    Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

    Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 18. Januar 1993 (Stand 1. Oktober 2021) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung der Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung
    1 als Verordnung: 2

    Art. 1 Organisation

    a) zuständiges Departement
    1 Zuständiges Departement ist das Bau- und Umweltdepartement. *

    Art. 2 b) zuständige Stelle des Staates

    1 Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.
    2 Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung 3 und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

    Art. 3 c) politische Gemeinde

    1 Die politische Gemeinde: a) prüft:
    1. den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförde - rungsgesetz; 4
    2. die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach
    5
    1 GWE, sGS 737.1 ; GRB zum GWE, sGS 737.10 ; eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsge - setz, SR 843 und eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
    2 Abgekürzt VGWE. In Vollzug ab 1. März 1993.
    3 GWE, sGS 737.1 ; GRB zum GWE, sGS 737.10 ; eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsge - setz, SR 843 und eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
    4 Art. 61 Abs. 1 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
    5 Art. 28 und 29 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
    b) lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grund - buch anmerken.

    Art. 4 Verfahren

    a) Gesuch
    1 Das Gesuch um Zuschüsse wird mit dem Gesuch um Bundeshilfe 6 eingereicht.

    Art. 5 b) Zusicherung

    1 Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe 7 zugesi - chert.

    Art. 6 c) Auszahlung

    1 Zuschüsse werden mit der Bundeshilfe 8 ausbezahlt.

    Art. 7 Vollzugsbeginn

    1 Diese Verordnung wird mit dem Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförde - rung 9 angewendet. 10
    6 Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843 und eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
    7 Art. 57 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes, SR 843 ; Art. 71 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
    8 Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843 und eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843.1 .
    9 sGS 737.1 .
    10 In Vollzug ab 1. März 1993.
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–20 18.01.1993 01.03.1993

    Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

    * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    18.01.1993 01.03.1993 Erlass Grunderlass 28–20
    29.06.2021 01.10.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066
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