Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 2. Mai 1967 (Stand 1. Oktober 2021) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 6 des Grossratsbeschlusses über Massnahmen zur Förde - rung des Wohnungsbaues vom 16. April 1967 1 als Verordnung: 2 I. Regional- und Ortsplanungen (1.)
Art. 1 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Kosten von Orts- und Regionalplanungen ist das Bau- und Umweltdepartement. *
Art. 2 Gesuche
1 Den Gesuchen sind alle in Art. 28 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung I zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 3 ange - führten sowie weitere zweckdienliche Unterlagen beizufügen.
2 Aus der Begründung des Gesuches soll hervorgehen, dass das Planungsgebiet zweckmässig abgegrenzt und die Koordination mit den Nachbargebieten gewährleistet ist.
Art. 3 Beitragszusicherung
1 Das Bau- und Umweltdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung eines Staatsbeitrages erfüllt sind und stellt Antrag auf Gewährung ei - nes Bundesbeitrages. *
1 sGS 737.5 .
2 nGS 5, 135. In Vollzug ab 15. Mai 1967.
3 Aufgehoben, nunmehr eidgV (1) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.1 .
II. Wohnungsbau 4 (2.)
1. Allgemeines (2.1.)
Art. 4 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der eidgenössischen 5 und kantonalen 6 Vorschriften obliegt, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, der kantonalen Zentralstelle für Woh - nungsbau.
2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen (2.2.) a) Voraussetzungen (2.2.1.)
Art. 5 Einkommensgrenze
1 Für die Höhe und für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens, das für den Bezug einer durch Beiträge an die Kapitalverzinsung verbilligten Wohnung massgebend ist, gelten die Vorschriften des Bundes über Massnahmen zur Förde - rung des Wohnungsbaues. 7 *
2 Die politischen Gemeinden können niedrigere Einkommensgrenzen festsetzen.
Art. 16 Abs. 2 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz
über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 8 gilt in jedem Fall.
3 ... *
4 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842 ; eidgV (2) dazu, SR 842.2 ; eidgenössisches Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR
843 ; GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.5 .
5 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842; eidgV (1) und eidgV (2) dazu, SR 842.1 und SR 842.2 .
6 GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.5 .
7 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842 ; eidgV (1) und eidgV (2) dazu, SR 842.1 und SR 842.2 .
8 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.2 .
Art. 6 Vermietung und Verkauf der Wohnungen
1 Als Mieter oder Eigentümer verbilligter Wohnungen sind in erster Linie Fami - lien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen.
2 Die Grössenordnung der Wohnung soll der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder entsprechen. 9
3 Der Gemeinderat kann Untermiete gestatten, wenn besondere Verhältnisse vor - liegen.
Art. 7 Angemessenheit der Landkosten
1 Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten gemäss Art. 11 der Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnah - men zur Förderung des Wohnungsbaues 10 betragen. b) Beitragsgesuche (2.2.2.)
Art. 8 Einreichung
1 Gesuche um Kapitalzinsbeiträge sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit schriftlicher Begründung und Zusicherung des Gemeindebeitrages an die Zentral - stelle für Wohnungsbau zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes weiterlei - tet. *
2 Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung wesentlichen, insbesondere die in
Art. 39 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über
Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 11 erwähnten Unterlagen beizu - fügen.
Art. 9 Vorabklärung
1 Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiese - nen Bedürfnisses und anderer in Betracht zu ziehender Umstände auf entspre - chendes Gesuch hin ein vorläufiger Entscheid über die Möglichkeit der Gewäh - rung von Staatsbeiträgen mitgeteilt.
9 Vgl. Art. 6 ff. und 14 ff. der eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 22. Februar 1966, SR 842.2 .
10 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.2 .
11 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.2 .
2 Wünscht der Bauherr vom Kanton eine Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich Bundeshilfe in Betracht kommt, so hat er der Zentralstelle für Woh - nungsbau alle in Art. 38 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 12 erwähnten Unterlagen einzureichen. c) Ausrichtung der Beiträge (2.2.3.)
Art. 10 Zusicherung
1 Über die Zusicherung von Staatsbeiträgen entscheidet das Bau- und Umweltde - partement. *
Art. 11 Definitiver Entscheid
1 Der Entscheid über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die Zentralstelle für Wohnungsbau schriftlich eröff - net.
2 Hierauf hat er innert zwei Monaten schriftlich zu erklären, ob er die an die Zusi - cherung geknüpften Bedingungen annehmen will.
Art. 12 Beiträge Dritter
1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen und gemein - nützigen Organisationen, die eine Leistung gemäss Art. 3 Abs. - schlusses über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 13 übernehmen 14 , haben dies zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes schriftlich zu erklären. *
Art. 13 Auszahlung
1 Die Staatsbeiträge und die Zuwendungen des Bundes werden der politischen Gemeinde je im Juni und Dezember überwiesen.
2 Die Gemeinde hat die Beiträge zusammen mit der Gemeindeleistung dem An - spruchsberechtigten auszuzahlen.
3 Der Empfänger hat der Zentralstelle für Wohnungsbau den Empfang des ausge - richteten Gesamtbetrages schriftlich zu bestätigen.
12 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.2 .
13 sGS 737.5 .
14 Vgl. Art. 22 der eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 22. Fe - bruar 1966, SR 842.2 .
d) Besondere Bestimmungen (2.2.4.)
Art. 14 Mutationen
1 Solange Kapitalzinsbeiträge ausgerichtet werden, hat die Gemeinde sämtliche Handänderungen, Mieterwechsel oder andere für die Beurteilung der Beitragsleis - tung massgebende Änderungen der Zentralstelle für Wohnungsbau innert Mo - natsfrist unaufgefordert zu melden.
2 Die Zentralstelle für Wohnungsbau trifft die erforderlichen Massnahmen, allen - falls im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Büro für Wohnungsbau.
Art. 15 Zweckentfremdung
1 Die Gemeinden haben der Zentralstelle für Wohnungsbau Wahrnehmungen über Zweckentfremdung sofort zu melden.
2 Wird eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 23 und 24 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 15 festgestellt, so kann der Staatsbeitrag im gleichen Ausmass wie der Bundesbeitrag gekürzt oder die Ausrichtung ganz eingestellt werden.
3 Gemeinden oder Dritte können ihre Beitragsleistungen ebenfalls entsprechend kürzen oder einstellen.
Art. 16 Festsetzung der Mietzinse
1 Die erstmalige Festsetzung der Mietzinse erfolgt durch die Zentralstelle für Woh - nungsbau.
2 Die Zentralstelle für Wohnungsbau entscheidet auch über Gesuche um Erhö - hung der Mietzinse, sofern nicht besondere Verhältnisse im Sinne von
Art. 21 Abs. 7 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz
über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 16 vorliegen.
3 Die Gemeinden erhalten von den Entscheiden Kenntnis.
3. Darlehens- und Bürgschaftsgesuche (2.3.)
15 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.2 .
16 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.2 .
Art. 17 Bürgschaftsgesuche
1 Werden Bürgschaften des Bundes 17 nachgesucht, so hat die Bauherrschaft der Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen.
2 Diesem sind die in Art. 40 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 18 erwähnten Unterlagen und Begründungen beizufügen.
Art. 18 Darlehensgesuche
1 Werden Darlehen des Bundes 19 nachgesucht, so hat das Finanzinstitut der Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen.
2 Diesem sind die in Art. 41 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 20 erwähnten Unterlagen beizufügen. III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 19 Ergänzendes Recht
1 Soweit der Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungs - baues 21 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, sind auf die Beiträge des Staates und der politischen Gemeinden die Vorschriften des Bundes 22 sachgemäss anwendbar.
Art. 20 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 15. Mai 1967 angewendet.
17 Vgl. Art. 13 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März
1965, SR 842 .
18 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.2 .
19 Vgl. Art. 14 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März
1965, SR 842 ; Art. 5 des GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS
737.5 .
20 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom
22. Februar 1966, SR 842.2 .
21 sGS 737.5 .
22 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842 ; eidgV (1) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.1 , und eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.2 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 135 02.05.1967 15.05.1967
Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 5, Abs. 1 geändert 9, 45 30.01.1973 keine Angabe
Art. 5, Abs. 3 aufgehoben 9, 45 30.01.1973 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 10, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 12, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.05.1967 15.05.1967 Erlass Grunderlass 5, 135
30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 1 geändert 9, 45
30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 3 aufgehoben 9, 45
29.06.2021 01.10.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 10, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 12, Abs. 1 geändert 2021-066
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