Verordnung betreffend das Statut des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais... (414.701)
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Verordnung betreffend das Statut des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis

betreffend das Statut des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis vom 16.12.2014 (Stand 01.04.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz vom 26. Mai 2011 (HES-SO); eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal - lis vom 16. November 2012; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck der Verordnung

1 Die vorliegende Verordnung definiert das Statut des Personals der Fach - hochschule Westschweiz Valais/Wallis (nachfolgend: die HES-SO Valais/ Wallis). Sie bezweckt die Festlegung der personalpolitischen Grundsätze, der Verwaltung, der Arbeitsverhältnisse sowie der Rechte und Pflichten des Personals.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt, unter Vorbehalt der namentlich vom Staatsrat erlassenen Sonderbestimmungen, das Statut aller Angestellten der HES-SO Valais/Wallis.

Art. 3 Gleichstellung

1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Personalpolitische Grundsätze

1 Die Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis (nachfolgend: die General - direktion) definiert und vertritt die Grundsätze der Personalpolitik. Diese ori - entiert sich namentlich an folgenden Grundsätzen: a) sie trägt zu einer leistungsfähigen Schule bei, welche enge Kontakte zur Wirtschaft, der Industrie und der Gesundheits- und Sozialbranche pflegt; b) sie orientiert sich am Arbeitsmarkt und trägt den Möglichkeiten ihres Finanzhaushalts Rechnung; c) sie strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zwischen der HES- SO Valais/Wallis, dem Personal und den Personalverbänden an; d) sie zielt darauf ab, kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu er - halten, welche qualitätsorientiert, verantwortungsbewusst und koope - rativ handeln; e) sie nutzt und entwickelt die Kompetenzen und das Potenzial ihrer Mit - arbeitenden, insbesondere durch die Weiterbildung, indem sie diese ihren Eignungen, Fähigkeiten und Bedürfnissen der HES-SO entspre - chend einsetzt und fördert; f) sie legt ein wesentliches Augenmerk auf die Auswahl, Ausbildung und Entwicklung der Führungskräfte; g) sie unterstützt die berufliche Flexibilität und Mobilität innerhalb der HES-SO Valais/Wallis und ermöglicht eine dynamische Personalpla - nung; h) sie fördert die Chancengleichheitinnerhalb ihres Personals; i) sie sorgt für eine angemessene Vertretung beider Amtssprachen; j) sie fördert die Zweisprachigkeit des Personals und legt auf dieses Kri - terium bei den Stellenausschreibungen entsprechend Wert; k) sie unterstützt die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und för - dert flexible Arbeitsformen und Arbeitszeitmodelle; l) sie schützt die Gesundheit der Mitarbeitenden, unterstützt Toleranz und Akzeptanz innerhalb der Teams und verhindert jegliche Form von Diskriminierung; m) sie fördert eine offene Kommunikation und sorgt für eine gezielte und transparente Information der Mitarbeitenden; n) sie bietet Lehrstellen und Ausbildungsplätze an und unterstützt die berufliche Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähig - keit;
o) sie trägt dazu bei, Jugendlichen und Arbeitslosen Beschäftigungsmög - lichkeiten anzubieten, um deren berufliche Ein- oder Wiedereingliede - rung zu erleichtern.
2 Die Generaldirektion sorgt für die Einhaltung der Grundsätze der Personal - politik und trifft die entsprechenden Massnahmen.

Art. 5 Anwendbares Recht

1 Die Dienstverhältnisse des Personals werden durch das öffentliche Recht geregelt.
2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts und die nicht zwingenden Be - stimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit vom 13. März 1964 sind bei ausdrücklichem Verweis oder einer Gesetzeslücke als ergänzendes kantonales öffentliches Recht analog anwendbar.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit.

Art. 6 Sozialpartner

1 Die anerkannten Personalverbände müssen von der Generaldirektion über die Entscheide und gesetzliche Bestimmungen, die wesentliche Auswirkun - gen auf das Personal haben, vorgängig informiert und miteinbezogen wer - den.
2 Das mit der Aufsicht über die HES-SO Valais/Wallis beauftragte Departe - ment muss über alle Entscheide informiert werden, die wesentliche Auswir - kungen auf das Personal haben.

Art. 7 Anwendung der Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen

1 Die Generaldirektion kann entscheiden, Bestimmungen von Gesamtar - beitsverträgen anzuwenden, die gewisse besondere Bereiche regeln, ohne allerdings an den besagten Verträgen teilzunehmen.

Art. 8 Geschützte Arbeitsplätze

1 Die Generaldirektion unterstützt die berufliche Eingliederung und Wieder - eingliederung.
2 Sie stellt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten eine beschränkte An - zahl geschützter befristeter und unbefristeter Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen besondere Bedürfnisse in Be - zug auf ihre Fähigkeiten und ihre Arbeitsbedingungen haben.
3 Sie unterstützt den Verbleib beziehungsweise die Eingliederung in den Arbeitsmarkt insbesondere durch: a) Massnahmen zur Unterstützung der Beibehaltung der Arbeitsstelle für kranke oder verunfallte Angestellte; b) Praktikumsstellen für Jugendliche und Arbeitslose; c) geschützte Arbeitsplätze für Personen mit einer verminderter Leis - tungsfähigkeit.
4 Die Generaldirektion beschliesst die nötigen Bestimmungen mittels Regle - menten und Richtlinien.
2 Verwaltung der Organisation

Art. 9 Budget-Verfügbarkeit

1 Die Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis ist im Rahmen der budge - tären Möglichkeiten für die Verwaltung ihres Personals verantwortlich.

Art. 10 Akademisches Jahr

1 Das akademische Jahr beginnt grundsätzlich am 1. September und endet am 31. August.

Art. 11 Organisation der Teilzeitarbeit

1 Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt die Generaldirektion die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad der Angestellten anzupassen.
2 Die Anstellungsbehörde kann eine Stelle in mehrere Teilzeitstellen auftei - len, sofern die Organisation der Arbeit dies erlaubt und die Arbeitsleistung der Organisationseinheit nicht beeinträchtigt wird.
3 Teilzeitangestellte dürfen gegenüber Vollzeitangestellten nicht benachteiligt
4 Es existiert kein Anrecht auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades.

Art. 12 Umwandlung und Transfer einer Stelle

1 Die Generaldirektion ist für die Umwandlung und den Transfer einer Stelle innerhalb der HES-SO Valais/Wallis zuständig, wobei die Annahme durch die Klassifikationskommission vorbehalten bleibt, falls es sich um eine neu - zuschaffende Funktion handelt.

Art. 13 Reorganisation

1 Die Generaldirektion setzt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten alle notwendigen Mittel ein, um die Auswirkungen von Reorganisationen zu min - dern.
2 Die folgenden Massnahmen müssen einer Kündigung des Dienstverhält - nisses vorausgehen und grundsätzlich integrierender Bestandteil eines je - den Sozialplans sein: a) Zuteilung einer anderen Stelle für den Angestellten im Rahmen des Möglichen und unter der Bedingung, dass der Angestellte volle Zufrie - denheit in Bezug auf die Leistungen und das Verhalten gibt; b) Stellensuche ausserhalb der HES-SO Valais/Wallis für Angestellte, de - nen eine Kündigung droht; c) Ausbildung und berufliche Weiterbildung; d) Frühpensionierung und Pensionierung.
3 Die Angestellten unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie be - teiligen sich aktiv an den getroffenen Massnahmen und zeigen Initiative, ins - besondere bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
4 Die Generaldirektion entscheidet falls notwendig, für welche Organisations - einheiten ein Sozialplan angewendet werden muss. Zusammen mit den an - erkannten Personalverbänden ist sie für die Ausarbeitung und die Unter - zeichnung des Sozialplans zuständig.
5 Jede Reorganisation muss dem mit der Aufsicht über die HES-SO Valais/ Wallis beauftragten Departement gemeldet werden.

Art. 14 Arbeitsplätze und Pflichtenhefte

1 Ein informatikgestütztes Organigramm beinhaltet die in der HES-SO Valais/Wallis existierenden Stellen, die Funktion, die Budgetzuteilung, die Vollzeitäquivalenz sowie den Beschäftigungsgrad der Stelleninhaber.
2 Alle Angestellten verfügen über ein unterschriebenes Pflichtenheft, in dem insbesondere die Funktionsbezeichnung, die Hauptaufgaben, die Verantwor - tungsbereiche und die finanziellen Kompetenzen sowie die hierarchische Unterordnung und die Stellvertretung festgelegt sind. *
3 In der Stellenbeschreibung sind grundsätzlich alle Bestandteile eines Pflichtenheftes sowie zusätzlich das Anforderungsprofil des Stelleninhabers enthalten.

Art. 15 Organisation der Mandate

1 Bei der Vergabe von Mandaten im Rahmen des verfügbaren Budgets muss sich die HES-SO Valais/Wallis vergewissern, dass der Mandatsnehmer für die auszuübende Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Sinne des Bun - desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anerkannt ist und die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen angewen - det werden.
2 Falls der Mandatsnehmer nicht als Selbstständigerwerbender eingestuft werden kann, wird die Vergabe des Mandats wie eine Anstellung eines Mit - arbeitenden gemäss den entsprechenden Bestimmungen behandelt.
3 Personalführung

Art. 16 Definition und Zielsetzungen

1 Die HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis stellt der Generaldirektion und dem Kader Tools und Indikatoren zur Verfügung, die es erlauben, die An - wendung und die Entwicklung der Personalpolitik innerhalb der HES-SO Valais/Wallis auf strategischer und operationeller Ebene zu steuern.

Art. 17 Führungsinstrumente

1 Die Generaldirektion erlässt im Sinne von Leitlinien die fürs integrierte Ma - nagementsystem (IMS) nötigen Prozesse.
2 Sie realisiert periodisch Mitarbeiterzufriedenheitsumfragen, um so die Per - sonalpolitik überprüfen und entsprechende Aktionspläne vorschlagen zu können.
3 Wiederaufnahmegespräche nach längerer Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall sowie Austrittsgespräche.
3.1 Personalkategorien

Art. 18 Statut des Angestellten

1 Als Angestellter gilt diejenige Person, die von der zuständigen Anstellungs - behörde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis befristet oder unbe - fristet angestellt sowie monatlich, stundenweise oder gar nicht entschädigt wird.
2 Alle Angestellten, welche ein Pauschalgehalt oder einen Stundenlohn er - halten, sind nicht dem Beurteilungsprozess und dem System der leistungs - orientierten Lohnerhöhung unterstellt.
3 Personen, die für ihre Leistungen ein Honorar beziehen, sowie Experten gelten nicht als Angestellte. Diese Personen sind der eidgenössischen Ge - setzgebung über die Sozial- und Unfallversicherungen unterstellt. Die Be - stimmungen über die Besoldung im Krankheitsfall werden nicht angewendet.

Art. 19 Begriff

1 Die HES-SO Valais/Wallis tritt als Arbeitgeber des Personals der Schule auf, zu deren Bestand folgende Kategorien gehören: a) die Generaldirektion; b) das Lehr- und Forschungspersonal; c) das administrative und technische Personal.
3.2 Generaldirektion

Art. 20 Zusammensetzung

1 Die Generaldirektion setzt sich aus dem Direktor der HES-SO Valais/Wallis (nachfolgend: der Direktor) und den Direktoren der einzelnen Hochschulen (nachfolgend: Direktoren der Hochschulen) zusammen. *

Art. 21 Anstellungsanforderungen

1 Die Kompetenzen und das Pflichtenheft der Direktionsmitglieder werden vom Staatsrat festgelegt.

Art. 22 Aufgaben

1 Die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der Generaldirektion sind im Gesetz über die HES-SO Valais/Wallis vom 16. November 2012 festgelegt.

Art. 23 Funktionsweise

1 Die Generaldirektion funktioniert nach dem Kollegialitätsprinzip und respek - tiert die Organisation, wie sie in der interkantonalen Vereinbarung über die HES-SO definiert ist.
2 Sie legt ihr Betriebsreglement fest und informiert den Staatsrat darüber.
3 Die Generaldirektion und der Departementsvorsteher des für tertiäre Bil - dung zuständigen Departements treffen sich einmal jährlich.
3.3 Lehr- und Forschungspersonal

Art. 24 Zusammensetzung

1 Das Lehr- und Forschungspersonal der HES-SO Valais/Wallis setzt sich zusammen aus: a) der Professorenschaft; b) dem Mittebau.
2 Die Funktionen des Lehr- und Forschungspersonals werden vom Staatsrat unter Berücksichtigung der für die Fachhochschule Westschweiz diesbezüg - lich geltenden Grundsätze und gemeinsamen Regeln (Typologie der Funk - tionen der HES-SO) festgelegt.
3 Die für das Lehr- und Forschungspersonal der HES-SO für diese Funktio - nen geltenden Regeln und gemeinsamen Bestimmungen sind integraler Be - standteil der vorliegenden Verordnung.
3.4 Administratives und technisches Personal

Art. 25 Zusammensetzung

1 Zum administrativen und technischen Personal gehören alle Mitarbeiten - den, die nicht als Mitglieder der Generaldirektion noch als Lehr- und For - schungspersonal bezeichnet werden.

Art. 26 Anstellungsanforderungen

1 Die Generaldirektion bestimmt die Anstellungsbedingungen der einzelnen Funktionen des administrativen und technischen Personals.

Art. 27 * ...

Art. 28 Bestimmungen zur Arbeitszeit

1 Das administrative und technische Personal kann seine Tätigkeit Teilzeit ausüben. Die Generaldirektion kann aufgrund der Besonderheiten einer Funktion einen Mindestbeschäftigungsgrad oder eine Vollzeitbeschäftigung voraussetze

Art. 29 Gehaltsprogression

1 Das administrative und technische Personal ist dem Auswahlverfahren un - terstellt und muss sich auf intern oder extern ausgeschriebene Stellen be - werben.
2 Wenn sich die für die Einstufung einer bestehenden Funktion bestimmen - den Elemente in erheblicher Weise geändert haben, wird gemäss den Be - stimmungen betreffend die Besoldung des Personals der HES-SO Valais/ Wallis eine Neubewertung vorgenommen.

Art. 30 Ausbildung

1 Mit dem Ziel, die Kompetenzen ihrer Mitarbeitenden zu erhalten und wei - terzuentwickeln, können Vorgesetzte diese beim jährlichen Beurteilungsge - spräch dazu motivieren, eine Ausbildung zu absolvieren.

Art. 31 Lernende, Praktikanten und halbgeschützte Beschäftigte

1 Die Generaldirektion legt in einem internen Reglement die für Lernende, Praktikanten und halbgeschützte Beschäftigte geltenden Bestimmungen fest und stützt sich dabei auf die vom Staatsrat diesbezüglich erlassenen Be - stimmungen (Art. 17 Abs. 2 Verordnung über das Personal des Staates Wal - lis).
4 Schaffung von neuen Stellen und Abänderung der Dienstverhältnisse

Art. 32 Grundsatz

1 Jede Änderung des Beschäftigungsgrads und jede neue Stelle untersteht der Genehmigung durch die Generaldirektion, wobei diese die Bedürfnisse der Schule und die finanziellen und budgetären Möglichkeiten berücksichtigt.

Art. 33 Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung

1 Bevor eine neue oder eine vakante Stelle besetzt wird, müssen die Anstel - lungsbehörde und der direkte Vorgesetzte die Stellenbedarfsentwicklung und die damit verbundenen organisatorischen und persönlichen Massnah - men prüfen.
2 Die Generaldirektion definiert und garantiert einen methodischen und stan - dardisierten Stellenausschreibungsprozess.
3 Alle neuen und vakanten unbefristeten Stellen sowie Lehrstellen und Prak - tikumsstellen für Berufsmaturanden werden öffentlich im Amtsblatt und falls nötig in Zeitungen, Fachzeitschriften, auf Online-Portalen oder in anderen Kommunikationsmedien ausgeschrieben, wobei die Absätze 4, 5 und 6 vor - behalten sind. *
4 Für folgende Stellen ist in der Regel keine Ausschreibung erforderlich: * a) * Assistent FH; b) * wissenschaftlicher Mitarbeiter FH; c) * Lehrbeauftragter FH.
5 Für eine Anstellung von maximal einem Jahr, insbesondere bei Stellvertre - tungen, dringenden Arbeiten oder der Durchführung von Forschungsprojek - ten ist keine Ausschreibung notwendig. Die Anstellung von Personen, die ohne Stellenausschreibung angestellt werden, kann ohne externe Stellen - ausschreibung für maximal 12 Monate verlängert werden. Vorbehalten blei - ben die Bestimmungen zu den Assistenten FH, den wissenschaftlichen Mit - arbeitern FH sowie jene zu den Lehrbeauftragen FH.
6 Im Rahmen der beruflichen Mobilität können die Stellen des administrati - ven und technischen Personals der Lohnklassen 11 bis 26 intern auf dem In - tranet der HES-SO Valais/Wallis (interne Stellenbörse) ausgeschrieben wer - den. Für die internen Stellenausschreibungen können lediglich diejenigen Angestellten berücksichtigt werden, welche bereits aufgrund einer externen Stellenausschreibung durch die zuständige Anstellungsbehörde angestellt worden sind.
7 Die Anstellungsbehörde sorgt dafür, dass für jede ausgeschriebene Stelle und für jeden Angestellten eine Stellenbeschreibung erstellt wird (Profil, Pflichtenheft usw.). Diese ist mit den Aufgaben der Arbeitskollegen zu koor - dinieren und entspricht den jeweiligen operativen Leistungsaufträgen.
8 In ausserordentlichen Fällen und im Rahmen der finanziellen Mittel kann die Generaldirektion spezialisierte Unternehmen mit der Rekrutierung eines Kadermitglieds beauftragen.

Art. 33a * Einstellung von Assistenten FH, wissenschaftlichen Mitarbeitern

FH und Lehrbeauftragten FH
1 FH-Assistenten werden für maximal 12 Monate angestellt, verlängerbar bis zu einer Gesamtdauer von 60 Monaten. Sie unterliegen keiner Probezeit. Nach Ablauf dieser 5 Jahre kann ein FH-Assistent gemäss den Bestimmun - gen von Absatz 2 nur als wissenschaftlicher Mitarbeiter FH angestellt wer - den, um ein laufendes Projekt zu Ende zu führen und dies für maximal 12 Monate.
2 Wissenschaftliche Mitarbeiter FH werden für die Dauer des oder der Projekte angestellt, jedoch höchstens für 4 Jahre, unter Vorbehalt einer Kün - digung durch eine der beiden Parteien unter Wahrung einer Frist von 3 Mo - naten auf das Ende eines Monats. Sie unterliegen keiner Probezeit.
3 Lehrbeauftragte FH werden auf 12 Monate befristet angestellt. Die Anstel - lung erneuert sich stillschweigend jedes akademische Jahr unter Vorbehalt einer Kündigung durch eine der beiden Parteien unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des akademischen Jahres. Sie unterliegen kei - ner Probezeit.

Art. 34 Berufliche Mobilität des administrativen und technischen Perso -

nals
1 Die HES-SO Valais/Wallis fördert die berufliche Mobilität ihres administrati - ven und technischen Personals. Dies erlaubt den Angestellten, sich beruflich weiterzuentwickeln und gleichzeitig dem Arbeitgeber HES-SO Valais/Wallis die Nachfolge durch interne Angestellte zu sichern.
2 Die berufliche Mobilität wird insbesondere im Rahmen einer Personalpla - nung, anlässlich von Reorganisationen, internen Stellenausschreibungen, Einzelgesprächen sowie den jährlichen Beurteilungsgesprächen und Weiter - bildungen gefördert.
3 Sie umfasst: a) die Versetzung ohne Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine An - passung des Pflichtenhefts mit dem gleichen Verantwortungsniveau in derselben oder einer neuen ähnlichen Funktion innerhalb der gleichen Abteilung oder einer anderen Abteilung der HES-SO Valais/Wallis; b) die Versetzung mit Lohnklassenwechsel im Anschluss an eine Anpas - sung des Pflichtenhefts mit einem höheren oder tieferen Verantwor - tungsniveau in einer neuen Funktion innerhalb der gleichen Abteilung oder einer anderen Abteilung der HES-SO Valais/Wallis.
4 Bei der Prüfung der Wünsche und Möglichkeiten betreffend die berufliche Mobilität werden insbesondere die Leistungen, das Verhalten, die Kompe - tenzen und das Potenzial der Mitarbeitenden berücksichtigt.
5 Der Transfer erfolgt auf Entscheid der Anstellungsbehörde.
6 Die Personalrekrutierungsprozesse sind anwendbar, insbesondere wenn mehrere Bewerbungen zu überprüfen sind.
7 Die Generaldirektion verabschiedet als Richtlinien Prozesse zur Förderung der beruflichen Mobilität.

Art. 35 Anstellungsbehörde

1 Der Staatsrat stellt an: a) den Direktor der HES-SO Valais/Wallis, auf Vorschlag des für tertiäre Bildung zuständigen Departements und auf Vormeinung des Rektorats der HES-SO; b) die übrigen Mitglieder der Generaldirektion, auf Vorschlag des für die tertiäre Bildung zuständigen Departements und auf Vormeinung des Direktors der HES-SO Valais/Wallis sowie nach Anhörung des betrof - fenen Bereichsleiters der HES-SO.
2 Die Generaldirektion stellt, auf Vorschlag des Direktors der betroffenen Hochschule oder Zentralstelle, folgende Personen an: * a) das Lehr- und Forschungspersonal; b) das administrative und technische Personal.

Art. 36 Anstellungsverfügung

1 Das Personal der HES-SO Valais/Wallis wird per Verwaltungsentscheid angestellt, die den Betroffenen schriftlich eröffnet wird. Der Entscheid enthält unter anderem: a) die Art der Anstellung (provisorisch, befristet, unbefristet); b) die Dauer der Probezeit; c) die zugeteilte Stelle; d) den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die möglichen Schwankun - gen (Unter-/Obergrenze); e) das Datum des Stellenantritts; f) die Besoldungsklasse sowie die anfängliche Erhöhung; g) die Aufnahme in die Pensionskasse; h) der oder die Arbeitsort(e).

Art. 37 Probezeit für die Generaldirektion und den Lehrkörper *

1 Die Mitglieder der Generaldirektion und des Lehrkörpers werden auf unbe - fristete Zeit angestellt und unterliegen einer Probezeit von grundsätzlich 2 Jahren. *
2 Ihre Anstellung auf Probe als solche kann, sofern hinreichende Gründe vorhanden sind, für maximal ein Jahr verlängert werden.
3 Während der Dauer der Probezeit des in Absatz 1 erwähnten Personals ist die Kündigung von beiden Seiten auf Ende des akademischen Jahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Art. 37a * Probezeit für den Mittelbau und das administrative und techni -

sche Personal
1 Die Mitglieder des Mittelbaus und das administrative und technische Perso - nal unterliegen einer Probezeit von 3 Monaten. Nach Ablauf der Probezeit wird die Anstellung de facto unbefristet, unter Vorbehalt einer Kündigung.
2 Bei Zweifeln über die Eignung, die Leistung oder das Verhalten des Ange - stellten kann die Anstellungsbehörde entscheiden, die Probezeit um maxi - mal 3 Monate zu verlängern.
3 Im Verlaufe der Probezeit findet mit dem zuständigen Vorgesetzten ein Be - urteilungsgespräch statt.

Art. 38 Anstellung auf unbefristete Zeit

1 Die zuständige Behörde teilt der betroffenen Person aus der Generaldirek - tion oder dem Lehrkörper gestützt auf den Bericht ihres Vorgesetzten bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Probezeit folgendes mit: a) Entscheid über die Anstellung auf unbefristete Zeit, oder b) Verlängerung der Anstellung auf Probe; c) Entscheid über die Auflösung des Dienstverhältnisses.

Art. 39 * ...

Art. 40 Erhöhung des Beschäftigungsgrads

1 Die Anstellungsbehörde kann den Beschäftigungsgrad eines Angestellten nach Absprache mit diesem und dessen Vorgesetzten erhöhen, sofern die budgetären Möglichkeiten dies erlauben.
2 Falls mehrere Teilzeitangestellte der HES-SO Valais/Wallis das entspre - chende Profil besitzen und ihren Beschäftigungsgrad erhöhen möchten, muss diese Stelle innerhalb der Schule intern ausgeschrieben werden.

Art. 41 Herabsetzung des Beschäftigungsgrads

1 Die Anstellungsbehörde kann, sofern die Organisation dies zulässt, auf Ge - such des Angestellten oder im gegenseitigen Einvernehmen, den Beschäfti - gungsgrad desselben herabsetzen.
5 Ende des Arbeitsverhältnisses

Art. 42 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

1 Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung: * - legten Alters; b) beim Tod des Angestellten; c) drei Monate nach dem Verschwinden des Angestellten in Todesgefahr oder bei Nachrichtenlosigkeit; d) bei Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrags unter Vorbehalt einer all - fälligen Verlängerung.

Art. 43 Kündigung während der Probezeit

1 Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur wie folgt gekündigt werden: a) auf Ende des akademischen Jahrs unter Einhaltung einer Kündigungs - frist von drei Monaten für die Mitglieder der Generaldirektion und des Lehrkörpers; b) auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen für alle anderen Angestellten.

Art. 44 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den

Angestellten
1 Nach der Probezeit kann der Angestellte seine Kündigung wie folgt einrei - chen: a) * unter Wahrung einer Frist von 6 Monaten auf Ende eines Monats, falls er Mitglied der Generaldirektion oder des Lehrkörpers ist; b) * unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines akademi - schen Jahres, falls er Lehrbeauftragter ist – andernfalls wird die Ver - längerung als stillschweigend erachtet; c) * unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Monats, falls er zum übrigen Personal gehört.
2 Unter Wahrung derselben Frist hat der Angestellte das Recht auf Rücktritt nach Erreichen des vorzeitigen Rücktrittsalters gemäss den Bestimmungen der PKWAL.
3 In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Anstellungsbehörde und Ange - stelltem können die vorerwähnten Fristen verkürzt werden

Art. 45 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die

zuständige Behörde
1 Bei unbefristeten Anstellungen kann die zuständige Behörde das Arbeits - verhältnis nach der Probezeit aus stichhaltigen objektiven Gründen unter Wahrung der unter Artikel 44 Absatz 1 erwähnten Kündigungsfristen kündi - gen.
2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen: a) wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im Ver - halten; b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen;
c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Verordnung oder Anstellungsentscheid.
3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist, wird die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erwähnten Kündigungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des 1. Dienstjah - res, 90 Tage während des 2. bis 3. Dienstjahres und 180 Tage ab dem 4. Dienstjahr verlängert. *
4 Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 46, wenn die Arbeitsunfähig - keit bleibend ist und dies den Grund für die Auflösung darstellt.

Art. 46 Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die zuständige

Anstellungsbehörde infolge Arbeitsunfähigkeit
1 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann die An - stellungsbehörde das Dienstverhältnis aus diesem Grund auflösen.
2 Die Auflösung tritt erst nach Ablauf einer Frist in Kraft, welche dem Datum des Erlöschens des Gehaltsanspruchs entspricht.
3 Vorbehalten bleibt gegebenenfalls die allfällige gänzliche oder teilweise Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten ent - sprechende Stelle frei ist.

Art. 47 Auflösung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen

1 Das Dienstverhältnis endet am Ende des Monats, in dem der Angestellte das gesetzliche AHV-Alter erreicht. *
2 ... *
3 Im Falle eines besonderen Bedürfnisses (angespannter Arbeitsmarkt, ge - suchtes Profil usw.) und falls der Angestellte volle Zufriedenheit in Bezug auf das Verhalten und die erbrachten Leistungen gibt, kann die Anstellungsbe - hörde das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise über das gesetzliche AHV- Alter hinaus, aber im Maximum bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres verlängern. In diesem Falle kann der Angestellte wählen, ob die Besoldung um den Betrag der von PKWAL bezahlten Renten reduziert werden soll oder ob die von PKWAL bezahlte Rente bis zum Anstellungsende aufgeschoben werden soll. Der Antrag auf Verlängerung der Anstellung muss 6 Monate vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters gestellt werden. Der Entscheid gilt für ein Jahr und kann auf Antrag des Angestellten jährlich erneuert werden. *
4 ... *
5 ... *

Art. 47a * Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungs -

behörde
1 Die Anstellungsbehörde kann einen Mitarbeitenden, der das 62. Lebens - jahr vollendet hat, unter folgenden alternativen Bedingungen, ganz oder teil - weise in den vorzeitigen Ruhestand versetzen: a) Mängel in der Leistung und/oder beim Verhalten, oder b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen, oder c) fehlende Motivation, oder d) Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder e) Weigerung, an obligatorischen Schulungen teilzunehmen, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind, oder f) Aufhebung oder Änderung der Stelle.

Art. 48 Aufhebung und Änderung der Funktion

1 Wird eine Funktion aufgehoben oder erfolgt eine strukturelle Änderung, so dass der Angestellte sein Pflichtenheft nicht mehr erfüllen kann, wird er im Rahmen verfügbarer Stellen in eine Funktion versetzt, die seiner Ausbildung und seiner Eignung entspricht.
2 Wenn keine Stelle verfügbar ist, die der Ausbildung und Eignung des Angestellten entspricht, wird das Dienstverhältnis aufgehoben, unter Vorbe - halt einer Versetzung in eine tieferrangige Funktion im Einverständnis mit dem Angestellten.
3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Monats.
4 Unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes hat der Angestellte, dessen Dienstverhältnis aufgehoben wird, Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht.
5 Die Entschädigung ist nicht geschuldet, wenn der Angestellte das Angebot einer Stelle, deren Entlöhnung jener der aufgehobenen Stelle entspricht, ausgeschlagen hat, oder wenn die Anstellungsbehörde dem Angestellten eine Stelle mit vergleichbaren Bedingungen wie bisher bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber verschafft hat.
6 Im Falle der Aufhebung mehrerer Stellen in derselben Organisationseinheit erstellt die Generaldirektion nach Verhandlungen mit den anerkannten Per - sonalverbänden einen Sozialplan mit angepassten finanziellen Begleitmass - nahmen.

Art. 49 Fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde die Anstellung jeder - zeit auflösen.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhanden - sein dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienst - verhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
3 Das Verfahren zur Kündigung aus wichtigen Gründen kann anstelle des Disziplinarverfahrens angewandt werden.
4 Das Verfahren, das zur Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen führt, muss unmittelbar nach Bekanntwerden der wichtigen Gründe eingeleitet werden. Der Entscheid muss angesichts der Dringlichkeit rasch erfolgen, wobei die Erfordernisse der Untersuchung jedoch zu berücksichti - gen sind.

Art. 50 Befreiung von der Arbeitspflicht

1 Bei der Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Fris - ten kann der Arbeitgeber den Angestellten von der Arbeitspflicht befreien, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn die Umstände dies er - fordern.
2 Im Falle einer Befreiung von der Arbeitspflicht, wird der Feriensaldo und eventuelle Überstunden gestrichen.

Art. 51 Kündigung einer befristeten Anstellung

1 Befristete Anstellungen können vor Ende des Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien oder falls wichtige Gründe vorliegen, aufgelöst werden.

Art. 52 Zuständigkeit

1 Die Anstellungsbehörde gilt als zuständige Behörde für die Kündigung.

Art. 53 Rechtsweg

1 Die von der Generaldirektion der HES-SO Valais/Wallis erlassene Verfü - gung kann innert 30 Tagen ab Eröffnung mittels Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
2 Der vom Staatsrat getroffene Entscheid kann innert 30 Tagen ab Eröffnung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abtei - lung des Kantonsgerichts angefochten werden.
2bis Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *
2ter Wird die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdebehörde wiederher - gestellt und falls die Beschwerde abgewiesen wird, sind die mit aufschieben - der Wirkung erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten. *
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind im Übrigen anwendbar. *

Art. 54 Folgen einer rechtlich unbegründeten Kündigung

1 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestellte wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbe - hörde dieser Wiedereingliederung zustimmen.
2 Verweigert eine der Parteien die Wiedereingliederung, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresge - halt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnt bzw. Anspruch auf höchstens sechs Monatsgehälter, falls der Angestellte seine Wiedereingliederung ablehnt.
3 Die Höhe der Entschädigung legt die Anstellungsbehörde im Rahmen des vorangehenden Absatzes des vorliegenden Artikels und der betreffenden Rechentabelle (vgl. Beilage) fest.

Art. 55 Abänderung und Auflösung einer Anstellung mit einem öffent -

lich-rechtlichen Vertrag
1 Eine vertragliche Anstellung bleibt eine Ausnahme und ist bei besonderen Aufgaben oder Situationen vorbehalten.
2 Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden auf Dienstverhältnis - se, die mittels schriftlichem öffentlich-rechtlichem Vertrag abgeschlossen wurden, analoge Anwendung, wobei präzisiert wird, dass die Haltung der Anstellungsbehörde in diesem Fall einer Willenserklärung und nicht einer Verfügung im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 gleichkommt.
3 Bei Streitigkeiten und wenn keine Einigung erfolgt, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, die gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes anfechtbar ist.
6 Plichten des Angestellten

Art. 56 Allgemeine Pflichten

1 Der Angestellte ist verpflichtet, qualitativ hohe Leistungen zu erbringen. Er erfüllt seine Aufgaben im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbe - wusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität und Treue zu seinem Arbeitgeber. Er arbeitet in einer Gesinnung der gegenseitigen Unterstützung und der Zu - sammenarbeit.
2 Der Angestellte muss unter allen Umständen professionell und gemäss den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes in Beachtung der geltenden Normen, Aufgaben, Zielsetzungen und Weisungen seiner Vorge - setzten handeln.
3 Die Beteiligung an einer Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienst - pflicht.

Art. 57 Verhalten und Betragen während der Arbeitszeit

1 Der Angestellte muss die gesamte für die Ausübung seiner Funktion ver - traglich vorgesehene Zeit auch tatsächlich dafür einsetzen. Unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes über die HES-SO Valais/Wallis und der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen sind Aktivitäten, die nichts mit den Aktivitäten der Schule zu tun haben, nicht zulässig.
2 Der Angestellte darf nicht unter Einfluss von psychoaktiven Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stehen.
3 Die Generaldirektion erlässt Weisungen zur Nutzung der Informatikmittel und der Telefonie, namentlich Nutzungsbedingungen und Überwachungs - massnahmen.

Art. 58 Amtsgeheimnis

1 Der Angestellte unterliegt dem Amtsgeheimnis für alle Informationen, die er in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis nimmt, sofern das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 ihm nicht erlaubt, diese an Dritte weiterzugeben.
2 Das Amtsgeheimnis findet in denselben Grenzen ebenfalls Anwendung auf die Mitteilung von Dienstunterlagen im Original oder in Kopie an Dritte. Er muss seinem Vorgesetzten den Zugang zu den beruflichen Dokumenten er - möglichen, insbesondere zu den elektronischen Daten.
3 Die Verpflichtung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach Beendi - gung des Dienstverhältnisses bestehen.
4 Der Angestellte darf sich vor Gericht über Wahrnehmungen, die er in Aus - übung seines Amtes feststellt, nur mit Ermächtigung der Anstellungsbehörde äussern. Diese Ermächtigung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnis - ses erforderlich.
5 Stellt der Angestellte eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die von Amtes wegen verfolgt wird, erstattet er sofort der Anstellungsbehörde und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.

Art. 59 Planung der Arbeitszeit

1 Die für die verschiedenen Tätigkeiten und Aufträge der Professorenschaft eingesetzte Zeit wird mindestens einmal pro Jahr mit Hilfe eines dafür geeig - neten Tools individuell geplant. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen, wel - che die HES-SO diesbezüglich festlegen kann.

Art. 60 Arbeitsformen

1 Die Generaldirektion kann verschiedene Arbeitsformen vorsehen, an die sich der Angestellte zu halten hat.

Art. 61 Zuwendungen Dritter

1 Unter Vorbehalt von vereinbarten Sonderbestimmungen im Zusam - menhang mit Forschungsprojekten fallen sämtliche Subventionen oder Be - teiligungen an Besoldungen, die vom Bund, dem Kanton oder von Dritten geleistet werden, der HES-SO Valais/Wallis zu. Dasselbe gilt für Vergütun - gen, die für besondere Arbeiten bezahlt werden sowie für alle erhobenen Gebühren.

Art. 62 Geschenke oder andere Vorteile

1 Dem Angestellten ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich verspre - chen zu lassen, wenn dies auf Grund seiner amtlichen Stellung geschieht.
2 Es ist ihm überdies untersagt, sich an Warenlieferungen, Submissionen oder Werken, die die HES-SO Valais/Wallis, den Staat Wallis oder seine An - stalten betreffen, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorteile und die Leistungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Personalverband.

Art. 63 Unterstützung für die Wirtschaft, Organisationen und sozialme -

dizinischen, kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen
1 Die HES-SO Valais/Wallis fördert den Erhalt und die Entwicklung von beruflichen Gutachten durch das Personal in verschiedenen Formen, bei - spielsweise indem sie das Personal dazu ermutigt, sich im regionalen na - mentlich sozialmedizinischen oder wirtschaftlichen Gewebe zu engagieren, sofern dieses Engagement der HES-SO Valais/Wallis keinen Schade zufügt.

Art. 64 Nebenbeschäftigung

1 Nebenbeschäftigungen des gesamten Personals müssen von der Anstel - lungsbehörde bewilligt werden.
2 Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbe - schäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.
3 Die Anstellungsbehörde kann falls nötig je nach Art der ausgeübten Nebenbeschäftigung eine Anpassung des Beschäftigungsgrads des Ange - stellten verlangen.
4 Die Generaldirektion erlässt die nötigen Bestimmungen.

Art. 65 Öffentliches Amt

1 Jeder wahlfähige Angestellte kann sich für ein öffentliches Amt zur Wahl stellen.
2 Der Angestellte, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, hat die Anstel - lungsbehörde schriftlich darüber zu informieren. Diese nimmt davon Kennt - nis, informiert den Angestellten über eine allfällige Unvereinbarkeit und macht ihn auf die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam.
3 Der gewählte Angestellte muss die Anstellungsbehörde von seiner Wahl und von seiner Annahme der Wahl unterrichten.
4 Die Anstellungsbehörde beschliesst für das betroffene Personal die not - wendigen Massnahmen aufgrund einer allfälligen tatsächlichen oder rechtli - chen Unvereinbarkeit.
5 Die Anstellungsbehörde regelt den Sonderurlaub für die Angestellten, die ein öffentliches Amt bekleiden.

Art. 66 Ärztliche Untersuchung

1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2 Die Anstellungsbehörde kann verlangen, dass der Angestellte sich bei der Anstellung oder während der Anstellungsdauer einer ärztlichen Untersu - chung unterzieht, wenn ein triftiger Grund diese Massnahme rechtfertigt, dies unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit. Eine solche Massnahme kann namentlich bei wiederholter Abwesenheit, Verdacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unangebrachtem Verhalten getroffen werden.
3 Die Weigerung des Angestellten, sich bei der Anstellung oder später dieser ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann ein Grund für eine sofortige Auflösung der Anstellung darstellen.
4 Der arbeitsunfähige Angestellte, dessen Lohnanspruch bald zu Ende geht, muss sich einer medizinischen Untersuchung durch den Vertrauensarzt von PKWAL unterziehen.
5 Die HES-SO Valais/Wallis arbeitet eng mit der IV zusammen zur frühzeiti - gen Erkennung möglicher gesundheitlicher Probleme seiner Angestellten, um dadurch deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
7 Folgen der Dienstpflichtverletzung

Art. 67 Grundsatz der disziplinarischen Verantwortung

1 Der Angestellte, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt, unterliegt der disziplinarischen Verantwortlichkeit.
2 Das Recht, administrative Massnahmen auszusprechen, bleibt unabhängig von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das in Anbetracht der - selben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen. *
3 Die Bestimmungen betreffend die administrative Massnahmen für das Per - sonal des Staates Wallis gelten analog für das Personal der HES-SO Valais/ Wallis. *
4 Die zuständige Anstellungsbehörde verhängt die administrativen Massnah - men. *

Art. 67a * Information bei Strafverfolgung

1 Ein Angestellter, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens, das der Tätigkeit oder dem Ansehen der HES-SO Valais-Wallis schaden könnte, strafrechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, die Anstellungsbehörde darüber zu informieren.

Art. 68 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

1 Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten gelten die Be - stimmungen der eidgenössischen Strafgesetzgebung, insbesondere des Strafgesetzbuchs, und der kantonalen Strafgesetzgebung.

Art. 69 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten wird von Artikel 41 und folgende des Obligationenrechts geregelt.
8 Rechte des Angestellten

Art. 70 Arbeitsort

1 Jedem Angestellten wird ein Arbeitsort zugeteilt.
2 Falls es die Tätigkeit verlangt, können einem Angestellten mehrere Arbeit - sorte zugeteilt werden. Letztere müssen auf dem Anstellungsentscheid auf - geführt sein.
3 Für die Verantwortlichen der Zentralstellen sowie für die Mitglieder der Ge - neraldirektion und des Lehrkörpers bilden sämtliche Standorte der HES-SO Valais/Wallis den Arbeitsort.
4 Der Arbeitsort kann durch eine zusätzliche Verfügung der Anstellungsbe - hörde abgeändert werden.
5 Ein Arbeitsort wird dann als üblich bezeichnet, wenn die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit an diesem Ort einen Monat übersteigt.

Art. 71 Schutz der Persönlichkeit und der Personendaten

1 Die HES-SO Valais/Wallis schützt die Persönlichkeit ihrer Angestellten.
2 In diesem Sinne: a) unternimmt sie alle notwendigen Schritte, um Diskriminierungen zwi - schen den Mitarbeitern zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Ge - schlecht, Rasse, Kultur, Herkunft, Religion und Lebensstil, insbeson - dere auf die sexuelle Ausrichtung; b) trifft sie alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Berufsun - fällen und Berufskrankheiten, für den Gesundheitsschutz sowie für den Schutz der Angestellten gegen Bedrohungen oder Angriffe im Zusam - menhang mit der Ausübung ihrer Funktion; c) unterstützt sie falls nötig Angestellte, welche die Pflicht haben eventu - elle Straftaten, welche von Amtes wegen geahndet werden, zur Anzei - ge zu bringen; d) trifft sie alle Massnahmen, um den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten; e) stellt sie den Angestellten einen Rechtsschutz zur Verfügung; f) bietet sie ihren Mitarbeitenden Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungs - leistungen an.
3 Der Angestellte, der Opfer eines widerrechtlichen Angriffs durch andere Angestellte der HES-SO Valais/Wallis wurde, hat auf seinen Wunsch Partei - stellung im Disziplinarverfahren gegen den Urheber des Angriffs.
4 Die Anstellungsbehörde kann einem Angestellten Rechtsbeistand gewäh - ren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde. Dies: a) im Zivilrecht, wenn sie diesen aufgrund eines erlittenen Schadens in der Ausübung ihrer Funktion beantragt oder sie in einer Klage gegen die HES-SO Valais/Wallis als Nebenintervenient auftritt; b) im Strafrecht, wenn sie aufgrund einer erlittenen Rechtsverletzung in der Ausübung ihrer Funktion als Kläger auftritt oder wenn sie als Ange - klagter einer Streitsache im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion auftritt.
5 Der Rechtsbeistand kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden.
6 Durch Entscheid der Anstellungsbehörde gehen die Kosten des Rechtsbei - standes ganz oder teilweise zu Lasten des Angestellten, wenn dieser schul - dig gesprochen wird und sofern er seine Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat.

Art. 72 Schutz der Gesundheit und der Sicherheit

1 Die HES-SO Valais/Wallis sieht die notwendigen personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel vor, welche notwendig sind, um Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Vorbeugung beruflicher Gefahren (Krankheiten und Berufsunfälle) umzusetzen.
2 Diese Massnahmen zielen darauf ab Gefahren zu beseitigen bzw. Risiken zu vermindern, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren und einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen sowie die Betreu - ung und die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu gewährleisten.
3 Um diese Massnahmen umzusetzen, stattet sich die HES-SO Valais/Wallis mit den entsprechenden internen und externen Kompetenzen aus (z.B. in den Bereichen der Ergonomie, der Gesundheit, der Hygiene, der Sicherheit und der Arbeitsmedizin).
4 Die Generaldirektion erlässt die nötigen Bestimmungen.

Art. 73 Sozialberatung

1 Die Sozialberatung steht den Angestellten zur Verfügung, um sie bei beruf - lichen oder persönlichen Schwierigkeiten zu unterstützen. Die Angestellten werden während der Arbeitszeit beraten.
2 Die Generaldirektion stellt eine entsprechende Struktur bereit und erlässt die nötigen Bestimmungen. Sie kann ausserdem eine Partnerschaft mit ei - ner externen Struktur eingehen.

Art. 74 Recht auf Konsultation und Information

1 Die Generaldirektion informiert ihre Angestellten regelmässig über die Projekte, Massnahmen und wichtigen Entscheide, von denen sie betroffen sind.
2 Sie nutzt die geeigneten, sachdienlichen Informationskanäle zur Kommuni - kation und Information.
3 Die Vorgesetzten müssen die Informationen weiterleiten und falls notwen - dig und bei Rückfragen Erklärungen abgeben. Sie sind insbesondere auch beauftragt, den Angestellten alle notwendigen und nützlichen Informationen im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu übermitteln.
4 Die Angestellten sind berechtigt, über Gesetzesvorentwürfe und wichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Personal befragt und informiert zu werden. Die Umfrage und die Informationen können in Zusammenarbeit mit den anerkannten Personalverbänden durchgeführt oder durch diese rea - lisiert werden.

Art. 75 Umweltschutz

1 Die Generaldirektion trifft Massnahmen, um ihr Personal im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes zu einem verantwor - tungsbewussten Verhalten anzuregen.

Art. 76 Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung

1 Die Ausbildung des Personals und die Personalentwicklungsmassnahmen erlauben: a) die Angestellten in der Realisierung ihrer jetzigen und zukünftigen Auf - gaben und Herausforderungen zu unterstützen; b) den Bedarf an qualifiziertem und motiviertem Personal, Spezialisten, Projekt- und Führungsmanagern zu decken; c) den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen; d) das technologische, wissenschaftliche und methodische Monitoring zu fördern; e) die den Angestellten gebotene Flexibilität und Mobilität zu wahren und zu verbessern; f) den Angestellten im Erwerb neuer Kompetenzen zu unterstützen, da - mit er neue Aufgaben und Funktionen übernehmen kann; g) an der persönlichen Entwicklung des Angestellten teilzuhaben; h) die Zufriedenheit der Angestellten und die Attraktivität der HES-SO Valais/Wallis als Arbeitgeber zu fördern.
2 Die Generaldirektion schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige per - sönliche und berufliche Entwicklung.
3 Die Anstellungsbehörde legt die Bestimmungen für die individuelle berufli - che Fort- und Weiterbildung fest und fördert die persönlichen, fachlichen, sozialen und führungsrelevanten Kompetenzen.
4 Sie stellt gemäss den finanziellen Möglichkeiten die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine angemessene Personalentwicklung zu gewährleisten.

Art. 77 Erfindungen und geistiges Eigentum

1 Die Generaldirektion fördert Erfindungen und Vorschläge des Personals.
2 Es gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung der Fach - hochschule der Westschweiz vom 26. Mai 2011 (HES-SO) über das geistige Eigentum.
3 Für das Personal der HES-SO Valais/Wallis wird die unter Artikel 15 Ab - satz 4 der oben genannten Vereinbarung erwähnte Entschädigung von der Anstellungsbehörde festgelegt, dies unter Vorbehalt der Bestimmungen der HES-SO.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts finden ergänzend zum kantona - len öffentlichen Recht Anwendung auf Erfindungen, die Angestellte während ihrer Arbeitsverrichtung machen.

Art. 78 Anerkennung der Diensttreue

1 Die HES-SO Valais/Wallis anerkennt die Treue ihrer Angestellten durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen.
2 Die Anstellungsbehörde legt auf dem Reglementsweg die Kompetenzen und Modalitäten zur Gewährung der Anerkennung der Diensttreue fest, wozu sie sich an den für das Personal des Staates Wallis geltenden Grund - sätzen orientiert.

Art. 79 Chancengleichheit

1 Die HES-SO Valais/Wallis fördert die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und unterstützt in diesem Sinne angemessene materielle und immaterielle Massnahmen.
2 Die Massnahmen zu Gunsten der Chancengleichheit bestehen insbeson - dere in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf allen Hierarchieebenen und in allen Funktionen der HES-SO Valais/Wallis.

Art. 80 Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

1 Die HES-SO Valais/Wallis unterstützt und fördert die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben durch angemessene materielle und immaterielle Massnahmen. Sie informiert die Angestellten über die im Rahmen der bud - getären und organisatorischen Möglichkeiten angebotenen Leistungen und legt die Modalitäten auf dem Reglementsweg fest.
2 Die Massnahmen sind in den Anwendungs- und Ausführungsbestimmun - gen definiert und beinhalten insbesondere folgende Aspekte: a) die flexiblen Arbeitsbedingungen, -zeiten und -formen; b) der bezahlte und unbezahlte Urlaub; c) die erzieherischen Aufgaben bei der Festlegung der Besoldung; d) die Massnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung; e) die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Kinderbetreuung; f) die Unterstützung der Angestellten in Notfallsituationen ihrer Kinder oder Angehörigen; g) die Bedingungen und Modalitäten betreffend die berufliche Vorsorge.

Art. 81 Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch

1 Der Angestellte kann jederzeit ein Zeugnis über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Qualität seiner Arbeit und sein Arbeits - verhalten verlangen.
2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Angestellten kann das Zeugnis nur über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses Auskunft geben.
3 Vor dem Austritt des Angestellten teilt der Vorgesetzte der HR-Abteilung die für das Erstellen des Arbeitszeugnisses nötigen Angaben mit. Er führt mit dem Angestellten ein Austrittsgespräch. Ein Angestellter der HR-Abtei - lung kann mit dem Angestellten ebenfalls ein Austrittsgespräch führen.
4 Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den Vorgesetzten beim Aus - trittsgespräch übergeben.
5 Die Generaldirektion erlässt Bestimmungen zu einer standardisierten Er - stellung von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Aus - trittsgesprächen.

Art. 82 Wohnort

1 Die Angestellten sind grundsätzlich frei ihren Wohnort dort zu wählen, wo es ihnen beliebt.
2 Die Anstellungsbehörde kann von einem Angestellten allerdings verlangen, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region zu haben, wenn die Ausübung seiner Berufstätigkeit dies erfordert.

Art. 83 Berufliche Vorsorge

1 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung sind die Angestellten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL ver - sichert.
9 Aufsicht des Staates

Art. 84 Aufsichtsbehörde

1 Die HES-SO Valais/Wallis untersteht der Oberaufsicht des Staatsrats; die - ser übt sie über das für tertiäre Bildung zuständige Departement (nachfol - gend: das Departement) aus.
2 Das Departement überträgt der für die tertiäre Bildung zuständigen Dienst - stelle die Aufsicht über die HES-SO Valais/Wallis.
3 Die Aufsichtsbehörde vergewissert sich, dass die Aktivitäten der HES-SO Valais/Wallis gemäss den Bestimmungen übers Personal, den eidgenössi - schen und kantonalen Gesetzesgrundlage sowie den Zielvereinbarungen und Leistungsverträgen zwischen dem Staat Wallis und der HES-SO Valais/ Wallis ausgeführt werden.
4 Die Intervention der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der HES-SO Valais/Wallis nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Art. 85 Dienstverhältnis

1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats berichtet die Aufsichtsbehörde dem Departementsvorsteher über die Ergebnisse ihrer Arbeit, wobei dieser den Rapport an den Staatsrat weiterleitet.
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.

Art. 86 Dokumentation und Auskünfte

1 Die Generaldirektion legt der Aufsichtsbehörde sämtliche für das Personal geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente und Richtlinien offen.
2 Die Generaldirektion sowie die der Kontrolle unterworfenen Einheiten sind dazu verpflichtet, der Behörde jede Unterstützung zukommen zu lassen, da - mit diese ihren Auftrag ausführen kann. Zu diesem Zweck sind sie ausdrück - lich vom Amtsgeheimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige, insbesondere aus den kanto - nalen Dienststellen für Finanzen und Personalmanagement hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag besonderes Fachwissen erfordert.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 87 Übergangsbestimmungen

1 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege, ohne neuen in - dividuellen Entscheid.
2 Für Sonderfälle, so wie insbesondere Anstellung auf Probe, Krankheiten, Änderung der Funktionsbezeichnung, Änderung der Gehaltsklasse können individuelle Entscheide getroffen werden.
3 Die Bezeichnungen der Funktionen gemäss altem Recht bleiben bis zum Festlegen von neuen Funktionen und der Inkraftsetzung von gemeinsamen Regeln für das unter Artikel 24 der vorliegenden Verordnung definierte Lehr- und Forschungspersonal der HES-SO durch den Staatsrat in Kraft.
4 Die Funktion des in Artikel 33 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung er - wähnten Hilfsdozenten wird beim Inkrafttreten der für das Lehr- und For - schungspersonal der HES-SO geltenden gemeinsamen Regeln durch die entsprechende neue Funktion ersetzt.

Art. 88 Bestehende Dienstverhältnisse

1 Vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits bestehende Dienst - verhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmun - gen übernommen, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine Auflösung aufgehoben wurden.

Art. 89 Hängige Verfahren

1 Die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung hängigen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.

Art. 90 Ausführungsbestimmungen

1 Die Generaldirektion erlässt sämtliche Bestimmungen im Hinblick auf die Anwendung und Ausführung der vorliegenden Verordnung und informiert die Aufsichtsbehörde darüber.

Art. 91 Aufhebung

1 Die vorliegende Verordnung hebt sämtliche zuwiderlaufenden kantonalen Bestimmungen auf.

Art. 92 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzei - tig mit dem Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis vom 16. November 2012 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30.03.2022 *

Art. T1-1 * Übergangsbestimmungen

1 Die beim Inkrafttreten der Änderung der vorliegenden Verordnung hängi - gen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt. A1 Anhang 1 zu Artikel 54
Art. A1-1
1 Betrag der Entschädigung in Lohnmonaten (vgl. Anhang).
2 Bedingungen und Berechnungsgrundlage: Die Bezahlung einer Entschädi - gung, welche bei einer rechtlich unbegründeten Kündigung entrichtet wird, erfolgt nur bei einer sich in Kraft befindenden Verfügung einer Verwaltungs - behörde oder eines Gerichtes. Der monatliche Bruttolohn wird unter Berück - sichtigung einer allfälligen Leistungsprämie sowie des durchschnittlichen An - stellungsgrades während der fünf letzten Jahre festgelegt. Der 13. Monats - lohn und die allfälligen Zulagen und Entschädigungen werden bei der Be - rechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Diese Entschädigung, die in einer einzigen Summe ausbezahlt wird, unterliegt nicht den Abzügen durch die Sozialversicherungen einschliesslich der beruflichen Vorsorge).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2014
17.08.2016 01.09.2016 Art. 67 Abs. 4 geändert BO/Abl. 35/2016
30.03.2022 01.04.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 27 aufgehoben RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 33 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 33 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 33 Abs. 4, a) eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 33 Abs. 4, b) eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 33 Abs. 4, c) eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 33 Abs. 5 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 33a eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 35 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 37 Titel geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 37a eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 39 aufgehoben RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 42 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 44 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 44 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 44 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 45 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 47 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 47 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 47 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 47a eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 53 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 53 Abs. 2 ter eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 53 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 67 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 67 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 67 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. 67a eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2022-028
30.03.2022 01.04.2022 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2022-028
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 52/2014 Ingress 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 14 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 20 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 27 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028

Art. 33 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 33 Abs. 4 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 33 Abs. 4, a) 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 33 Abs. 4, b) 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 33 Abs. 4, c) 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 33 Abs. 5 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 33a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 35 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 37 30.03.2022 01.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-028

Art. 37 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 37a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 39 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028

Art. 42 Abs. 1, a) 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 44 Abs. 1, a) 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 44 Abs. 1, b) 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 44 Abs. 1, c) 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. 45 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 47 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 47 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028

Art. 47 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028

Art. 47 Abs. 4 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028

Art. 47 Abs. 5 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028

Art. 47a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

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Art. 53 Abs. 2 ter 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

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Art. 67 Abs. 4 17.08.2016 01.09.2016 geändert BO/Abl. 35/2016

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Titel T1 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Art. T1-1 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028

Anhang 1: Tabelle Anzahl von aufeinanderfolgenden Dienstjahren (ohne die Praktika s oder die Lehre) Alter 1 2 3 4 5 67891011121314151617181920 21 22232425262728293 031323334>=35 <=25 1 1 1 1 1 2 2
26 1 1 1 1 1 222
27 1 1 1 1 1 2222
28 1 1 1 1 1 22222
29 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 3
30 2 2 2 2 2 3333344
31 2 2 2 2 2 33333444
32 2 2 2 2 2 333334444
33 2 2 2 2 2 3333344444
34 2 2 2 2 2 33333444445
35 3 3 3 3 3 444445555566
36 3 3 3 3 3 4444455555666
37 3 3 3 3 3 44444555556666
38 3 3 3 3 3 444445555566666
39 3 3 3 3 3 444445555566666 7
40 4 4 4 4 4 555556666677777 8 8
41 4 4 4 4 4 555556666677777 8 88
42 4 4 4 4 4 555556666677777 8 888
43 4 4 4 4 4 555556666677777 8 8888
44 4 4 4 4 4 555556666677777 8 88889
45 5 5 5 5 5 666667777788888 9 99991010
46 5 5 5 5 5 666667777788888 9 9999101010
47 5 5 5 5 5 666667777788888 9 999910101010
48 55 5 5 5 6 6 6 66777778888899 9 991010101010
49 55 5 5 5 6 6 6 66777778888899 9 99101010101011
50 66 6 6 6 7 7 7 7788888999991010 10 10101111111111 12 12
51 66 6 6 6 7 7 7 7788888999991010 10 10101111111111 12 12 12
52 66 6 6 6 7 7 7 7788888999991010 10 10101111111111 12 12 12 12
53 66 6 6 6 7 7 7 7788888999991010 10 10101111111111 12 12 12 12 12
54 66 6 6 6 7 7 7 7788888999991010 10 10101111111111 12 12 12 12 12
55 77 7 7 7 8 8 8 889999910101010101111 11 1111 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12
56 77 7 7 7 8 8 8 889999910101010101111 11 1111 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12
57 77 7 7 7 8 8 8 889999910101010101111 11 1111 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12
58 77 7 7 7 8 8 8 889999910101010101111 11 1111 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12
59 77 7 7 7 8 8 8 889999910101010101111 11 1111 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12
60 88 8 8 8 9 9 9 9 910101010101111111111 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12
61 88 8 8 8 9 9 9 9 910101010101111111111 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 >=62 88 8 8 8 9 9 9 9 910101010101111111111 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 12
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