Hochschulstatut (218.311)
CH - SG

Hochschulstatut

Hochschulstatut vom 26. Februar 2021 (Stand 1. August 2021) Der Hochschulrat der Ost – Ostschweizer Fachhochschule erlässt in Ausführung von Art. 7 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019 1 als Statut: 2 I. Grundzüge der Organisation (1.)

Art. 1 Stellung

1 Die Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule) ist eine selb - ständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen und eigener Rechtsper - sönlichkeit sowie mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz des Rektorates ist Rapperswil-Jona.

Art. 2 Bezeichnung

1 Die deutsche Bezeichnung der Hochschule lautet: «Ost – Ostschweizer Fach - hochschule».
2 Die französische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Haute École Spécialisée de Suisse Orientale».
3 Die italienische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Scuola Universitaria Pro - fessionale della Svizzera Orientale».
4 Die englische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Eastern Switzerland Univer - sity of Applied Sciences».

Art. 3 Organe, Führungsfunktionen und Beiräte

1 Organe der Hochschule sind nach Art. 17 Abs. 1 der Vereinbarung: a) Hochschulrat; b) Hochschulleitung;
1 sGS 218.21 ; nachfolgend Vereinbarung.
2 Von der Regierung genehmigt am 22. Juni 2021; in Vollzug ab 1. August 2021.
c) Revisionsstelle; d) Rekurskommission.
2 Führungsfunktionen der Hochschule sind: a) Führungsebene 1: Rektorin oder Rektor; b) Führungsebene 2:
1. Departementsleiterin oder Departementsleiter;
2. Standortleiterin oder Standortleiter;
3. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;
4. Leiterin oder Leiter Rektoratsstab. c) Führungsebene 3a: Fachabteilungsleiterin oder Fachabteilungsleiter; d) Führungsebene 3b:
1. Institutsleiterin oder Institutsleiter;
2. Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter;
3. Leiterin oder Leiter eines grossen Service- oder Stabsbereichs. e) Führungsebene 3c:
1. Kompetenzzentrumsleiterin oder Kompetenzzentrumsleiter;
2. Fachstellenleiterin oder Fachstellenleiter;
3. Fachteamleiterin oder Fachteamleiter;
4. Leiterin oder Leiter eines mittleren oder kleinen Service- oder Stabsbe - reichs.
3 Beiräte der Hochschule sind: a) Standortbeiräte; b) Fachbeiräte.

Art. 4 Departemente

1 Die Departemente der Hochschule sind: a) Architektur, Bau, Landschaft, Raum; b) Gesundheit; c) Informatik; d) Soziale Arbeit; e) Technik; f) Wirtschaft.
2 Ein Departement ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Orga - nisationseinheit. Es erfüllt in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich den ge - samten Leistungsauftrag der Hochschule.
3 Mit Bezug auf die verantwortete Disziplin erfüllt ein Departement insbesondere folgende Aufgaben: a) Sicherstellen der fachlichen Expertise der Hochschule; b) Gewährleisten von Lehre und anwendungsorientierter Forschung und Ent - wicklung;
c) Förderung des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
4 Dem Departement können Fachabteilungen, Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie departementseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung departementseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

Art. 5 Fachabteilungen

1 Eine Fachabteilung ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie: a) kann in ihrem Zuständigkeitsbereich den gesamten Leistungsauftrag der Hochschule erfüllen; b) fasst in der Regel thematisch ähnliche Einheiten zusammen; c) ist auf Stufe Hochschule oder Departement angesiedelt.
2 Ihr können Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie fachabteilungs - eigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung fachabteilungsei - gener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
3 Die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen wird in der Kompetenzord - nung geregelt.

Art. 6 Institute

1 Ein Institut ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es: a) bearbeitet ein spezifisches Fachgebiet; b) ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.
2 Ihm können Kompetenzzentren und Fachteams unterstellt sein.
3 Mit Bezug auf das verantwortete Fachgebiet erfüllt ein Institut insbesondere fol - gende Aufgaben: a) Gewährleisten von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistung; b) Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten; c) Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
4 Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Institute.
5 Die Schaffung und Auflösung von Instituten wird in der Kompetenzordnung ge - regelt.

Art. 7 Studiengänge

1 Ein Studiengang ist eine unselbständige Organisationseinheit. Er: a) verantwortet ein spezifisches, thematisch definiertes Lehrangebot auf Stufe Bachelor oder konsekutivem Master; b) ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.
2 Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Studiengänge zu den Departe - menten und Fachabteilungen auf Stufe Hochschule.
3 Die Schaffung und Auflösung von Studiengängen als Organisationseinheiten wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 8 Kompetenzzentren

1 Ein Kompetenzzentrum ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es: a) bearbeitet ein spezifisches Teilfachgebiet; b) ist auf Stufe Institut, Fachabteilung, Departement oder Hochschule angesie - delt.
2 Mit Bezug auf das verantwortete Teilfachgebiet erfüllt es insbesondere folgende Aufgaben: a) Gewährleistung von anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistung; b) Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten; c) Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
3 Die Schaffung und Auflösung von Kompetenzzentren wird in der Kompetenz - ordnung geregelt.

Art. 9 Fachstellen

1 Eine Fachstelle ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie: a) erbringt eine hochschulinterne, thematisch definierte Dienstleistung in Ver - bindung mit der fachlichen Bearbeitung und Vertretung dieses Themas; b) ist in der Regel auf Stufe Departement oder Hochschule angesiedelt.
2 Die Schaffung und Auflösung von Fachstellen wird in der Kompetenzordnung geregelt.

Art. 10 Fachteams

1 Ein Fachteam ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es: a) erbringt spezifische fachliche Aufgaben; b) ist in der Regel auf Stufe Institut angesiedelt.
2 Die Schaffung und Auflösung von Fachteams wird in der Kompetenzordnung ge - regelt.

Art. 11 Direktion Services

1 Die Direktion Services ist die zentrale Verwaltungseinheit der Hochschule. Sie: a) ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationsein - heit; b) wird von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor geführt.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Sicherstellen des operativen Betriebs der Hochschule; b) Betrieb der zentralen Hochschuldienste; c) Planung der langfristigen Finanz- und Infrastrukturentwicklung.
3 Die Direktion Services kann im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Genehmigung der Rektorin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Service - bereiche werden von einer Servicebereichsleiterin oder einem Servicebereichsleiter geführt.
4 Die Schaffung und Auflösung von Servicebereichen wird in der Kompetenzord - nung geregelt.

Art. 12 Rektoratsstab

1 Der Rektoratsstab ist das zentrale Führungsunterstützungsinstrument der Hoch - schulleitung und der Rektorin oder des Rektors. Er: a) ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationsein - heit; b) wird von der Leiterin oder dem Leiter Rektoratsstab geführt.
2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vor- und Nachbereitung der Geschäfte der Hochschulleitung; b) Sicherstellen des Aussenauftritts und der internen Kommunikation der Hoch - schule; c) Sicherstellen der Compliance; d) Planung und Steuerung der langfristigen Ausrichtung und Entwicklung sowie der Aussenbeziehungen der Hochschule.
3 Der Rektoratsstab kann im Rahmen seiner Tätigkeit mit Genehmigung der Rek - torin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Stabsberei - che werden von einer Stabsbereichsleiterin oder einem Stabsbereichsleiter geführt.
4 Die Schaffung und Auflösung von Stabsbereichen wird in der Kompetenzord - nung geregelt.

Art. 13 Kompetenzordnung

1 Der Hochschulrat regelt die Kompetenzen der Führungsfunktionen in einer Kompetenzordnung, soweit sich diese nicht aus diesem Erlass oder der Vereinba - rung ergeben. II. Aufgaben der Hochschule (2.)

Art. 14 Lehre

1 Die Hochschule bietet Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudien - gänge an.
2 Sie kann Doktoratsprogramme in Kooperation mit titelverleihenden inländi - schen oder ausländischen Partnerhochschulen anbieten.
3 Das Studienjahr beginnt am 1. September und dauert bis zum 31. August des Fol - gejahres.

Art. 15 Weiterbildung

1 Die Hochschule bietet auf Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene Weiterbildungs - angebote an.
2 Weiterbildungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestal - tet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.

Art. 16 Forschung

1 Die Hochschule betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zu den Schwerpunkten der Hochschule und der Departemente.
2 Die Hochschulleitung regelt in einem separaten Erlass, ob und unter welchen Voraussetzungen diese nach marktwirtschaftlichen Prinzipien und wenigstens kostendeckend betrieben werden soll.

Art. 17 Dienstleistung

1 Die Hochschule bietet Dienstleistung für Dritte an und fördert damit den Wissens- und Technologietransfer in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.
2 Dienstleistungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestal - tet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.

Art. 18 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

1 Die Hochschule verfügt über eine Qualitätssicherungsstrategie und betreibt sys - tematisch Qualitätssicherung und -entwicklung.
2 Der Hochschulrat erlässt die strategischen Qualitätsziele und stellt das strategi - sche Risikomanagement sicher.
3 Für das operative Qualitätsmanagement ist die Hochschulleitung zuständig. III. Angehörige der Hochschule (3.)
1. Allgemeines (3.1.)

Art. 19 Zusammensetzung

1 Angehörige der Hochschule sind: a) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule; b) die immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule setzen sich zusammen aus: a) dem Lehrkörper, bestehend aus den Professorinnen und Professoren, Dozen - tinnen und Dozenten sowie Lehrbeauftragten; b) dem Mittelbau, bestehend aus den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten; c) den administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; d) den administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen.
2. Diversität und Chancengleichheit (3.2.)

Art. 20 Diversität und Chancengleichheit

1 Die Hochschule setzt sich aktiv für Vielfalt, Chancengleichheit und gegen Diskri - minierung ein und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Hochschulan - gehörigen in deren Entwicklung.
2 Die Hochschule setzt sich insbesondere für die Gleichstellung von Mann und Frau ein und strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Funktio - nen, Gremien, Lehre und Weiterbildung sowie in Forschung, Entwicklung und Dienstleistung an.

Art. 21 Barrierefreiheit

1 Die Hochschule fördert den barrierefreien Zugang zu Infrastruktur sowie Lehr- und Lernangeboten und Publikationen, um chancengleiche Teilhabe zu ermögli - chen.
3. Rechte und Pflichten (3.3.)

Art. 22 Information und Mitwirkung

1 Die zuständigen Organe und weiteren Organisationseinheiten der Hochschule stellen die angemessene Information und Mitwirkung der Angehörigen der Hoch - schule im Rahmen der Vorgaben der Vereinbarung und dieses Erlasses sicher.

Art. 23 Vereinigungsrecht

1 Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung der Hochschulleitung.
2 Der Vorstand einer solcher Vereinigung gibt deren Statuten und die Namen der Vorstandsmitglieder der Hochschulleitung bekannt.

Art. 24 Geheimhaltungspflicht

1 Die Geheimhaltungspflicht richtet sich sachgemäss nach Art. 67 des Personalge - setzes des Kantons St.Gallen vom 25. Januar 2011 3 .

Art. 25 Disziplinarvorschriften und -verfahren

1 Der Hochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung. Sie gilt für: a) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen der Lehre und Weiter - bildung; b) Fachhörerinnen und Fachhörer; c) Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule.
4. Wahl der Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten (3.4.)

Art. 26 Zuständigkeiten für Anstellungen

1 Der Hochschulrat ist zuständig für: a) die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mit - glieder der Hochschulleitung;
3 sGS 143.1 .
b) die Wahl der Professorinnen und Professoren sowie die Beendigung von de - ren Arbeitsverhältnissen.
2 Die Festlegung und die Änderung der Anstellungsmodalitäten der Professorin - nen und Professoren erfolgen durch die Rektorin oder den Rektor.
3 Die Zuständigkeiten für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Kompetenzordnung geregelt.
4 Der Rektorin oder dem Rektor kommt ein Vetorecht in allen Personalgeschäften nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu.

Art. 27 Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum Professor

1 Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige funktionsrelevante Erfahrung und einen hervorragenden wissenschaftlichen oder praktischen Leis - tungsausweis. Weitere Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum Professor legt der Hochschulrat in den Weisungen zu den Referenzfunktionen ge - mäss Personalreglement fest.

Art. 28 Wahlverfahren zur Professorin oder zum Professor

1 Die Wahl einer Professorin oder eines Professors setzt eine Professorenstelle vor - aus. Die Schaffung einer neuen sowie die inhaltliche Neuausrichtung oder Aufhe - bung einer bestehenden Professorenstelle erfolgt durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss.
2 Das Verfahren für die Wahl einer Professorin oder eines Professors umfasst we - nigstens folgende Schritte: a) formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule; b) inhaltliche Prüfung durch eine Wahlvorbereitungskommission; c) Durchführung des Bewerbungsverfahrens; d) Wahlempfehlung durch die stimmberechtigen Mitglieder der Wahlvorberei - tungskommission; e) formeller Wahlantrag durch die Rektorin oder den Rektor zuhanden des Hochschulrates; f) Wahl durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimm - ten Ausschuss.
3 Der Hochschulrat oder ein durch den Hochschulrat bestimmter Ausschuss setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte Mitglieder wenigstens Einsitz: a) die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, die Rektorin oder der Rektor (Vorsitz); b) ein Mitglied des Hochschulrates;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft; d) der oder die zukünftige Vorgesetzte; e) zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten, davon wenigstens eine oder einer extern; f) eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Diversität und Chancengleichheit; g) die Leiterin oder der Leiter des Personalwesens der Hochschule.
4 Der Hochschulrat regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem separaten Erlass.

Art. 29 Vergabe des Titels einer Professorin oder eines Professors

1 Der Hochschulrat regelt die Berechtigung zur Führung und Aberkennung des Ti - tels einer Professorin oder eines Professors in einem separaten Erlass.

Art. 30 Voraussetzungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten

1 Dozentinnen und Dozenten verfügen über mehrjährige Praxiserfahrung sowie einen wissenschaftlichen oder praktischen Leistungsausweis. Weitere Vorausset - zungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten legt der Hochschulrat in den Weisungen zu den Referenzfunktionen gemäss Personalreglement fest.

Art. 31 Wahlverfahren zur Dozentin oder zum Dozenten

1 Das Verfahren für die Wahl einer Dozentin oder eines Dozenten umfasst wenigs - tens folgende Schritte: a) formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule; b) inhaltliche Eignungsabklärung durch eine Wahlvorbereitungskommission; c) Durchführung des Bewerbungsverfahrens; d) Wahlantrag durch die Wahlvorbereitungskommission; e) Wahl durch die betreffende Departementsleiterin oder den betreffenden De - partementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, durch die Rektorin oder den Rektor.
2 Die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberech - tigte Mitglieder Einsitz: a) die oder der zukünftige Vorgesetzte (Vorsitz); b) zwei Dozentinnen oder Dozenten, davon wenigstens eine oder einer aus dem betreffenden Fachgebiet, sofern möglich; c) eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der betroffenen Einheit;
3 Die Hochschulleitung regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in ei - nem separaten Erlass.
5. Studierendenschaft (3.5.)

Art. 32 Organisation

1 Die Studierendenschaft besteht aus den immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.
2 Oberstes Organ der Studierendenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im Übrigen organisiert sich die Studierendenschaft durch Statuten selbst.
3 Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rek - tors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.

Art. 33 Finanzen

1 Die Studierendenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben, die für alle immatriku - lierten Studierenden verbindlich sind. Deren Erstfestlegung und Erhöhung bedür - fen jeweils der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Für die Mitglieder be - stehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
2 Die Hochschule kann die Mitgliederbeiträge auf Antrag der Studierendenschaft einziehen und der Studierendenschaft zukommen lassen. Die Hochschulleitung entscheidet über weitere Unterstützungsleistungen der Hochschule zugunsten der Studierendenschaft.
3 Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studierendenschaft der Hochschulleitung jährlich Rechenschaft ab. IV. Organe (4.)
1. Hochschulrat (4.1.)

Art. 34 Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben, Organisation

1 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Hochschulrates richten sich nach

Art. 12 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 18 und Art. 19 der Vereinbarung.

2 Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement.
3 Eine Geschäftsstelle unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufga - ben.
2. Hochschulleitung (4.2.)

Art. 35 Wahl und Zusammensetzung

1 Die Hochschulleitung wird vom Hochschulrat gewählt. 4
2 Sie besteht aus: a) der Rektorin oder dem Rektor; b) den Departementsleiterinnen und Departementsleitern; c) der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor; d) der Leiterin oder dem Leiter des Rektoratsstabs.
3 Der Hochschulrat wählt für jeden Standort der Hochschule eine Standortleiterin oder einen Standortleiter aus dem Kreis der Hochschulleitungsmitglieder.

Art. 36 Organisation

1 Die Hochschulleitung wird durch die Rektorin oder den Rektor geleitet. Sie tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Über die Geschäfte wird ein Beschlussprotokoll geführt.
2 Die Hochschulleitung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Genehmi - gung des Hochschulrates.

Art. 37 Aufgaben

1 Die Hochschulleitung berät und entscheidet operative Angelegenheiten, welche die gesamte Hochschule betreffen, liefert die Grundlagen für die strategischen Ent - scheide des Hochschulrates und setzt die Vorgaben des Hochschulrates und der Trägerkonferenz um.
2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a) die Umsetzung des Leistungsauftrags; b) die Vorbereitung des Leistungsauftrags zuhanden des Hochschulrates; c) die Sicherstellung der kontinuierlichen Entwicklung und Verbesserung der Hochschule und von deren Organisationseinheiten; d) die Sicherstellung der finanziellen Führung der Hochschule; e) die Einhaltung des Budgets; f) Entscheidungen über die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen so - wie Kompetenzzentren auf Stufe Hochschule oder Departement; g) die Sicherstellung der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung; h) die Förderung der fachlichen Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter;
4 Art. 19 Abs. 2 Bst. i der Vereinbarung.
i) die Umsetzung des Qualitätsmanagements gemäss den Vorgaben des Hoch - schulrates; j) das Reputations- und Risikomanagement sowie die Compliance der Hoch - schule; k) Entscheide über Abgeltungen und Lizensierungen bei Ausgründungen (Spin- offs); l) die Umsetzung strategischer Innovationsprojekte auf Stufe Hochschule; m) die Wahl der Mitglieder von Fachbeiräten auf Stufe Departement.

Art. 38 Beschlussfassung

1 Die Hochschulleitung strebt Konsens an. Wird dies nicht erreicht, ist für einen Beschluss die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Er bedarf der Zu - stimmung der Rektorin oder des Rektors.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
3. Revisionsstelle (4.3.)

Art. 39 Wahl und Aufgaben

1 Wahl und Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 14 Abs. 2 Bst. j und

Art. 24 der Vereinbarung.

4. Rekurskommission (4.4.)

Art. 40 Wahl und Zusammensetzung

1 Wahl und Zusammensetzung der Rekurskommission richten sich nach

Art. 48 der Vereinbarung.

2 Als hauptamtliche Dozierende nach Art. 48 Abs. 2 Bst. b der Vereinbarung gelten die Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten nach

Art. 29 ff. dieses Erlasses.

3 Die Studierendenvertretung in der Hochschulversammlung kann dem Hoch - schulrat Kandidatinnen und Kandidaten für die Vertretung der Studierenden - schaft zur Wahl vorschlagen.
4 Für jede Mitgliederkategorie nach Art. 48 Abs. 2 der Vereinbarung bestimmt der Hochschulrat wenigstens je ein Ersatzmitglied.
5
6 Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 41 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Rekurskommission richten sich nach Art. 49 der Vereinba - rung. V. Führungsfunktionen (5.)

Art. 42 Rektorin oder Rektor

1 Die Rektorin oder der Rektor ist insbesondere zuständig für: a) die Vertretung der Hochschulleitung und der operativen Führungsfunktionen im Hochschulrat; b) die Traktandierung von Geschäften in der Hochschulleitung und die Führung des Vorsitzes bei den Sitzungen der Hochschulleitung; c) die Unterzeichnung von Erlassen der Hochschulleitung; d) die personelle Führung der Mitglieder der Hochschulleitung und der weiteren ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e) die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) die Aussenbeziehungen der Hochschule, insbesondere den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen und institutionellen Partnerinstitutionen aus Wissenschaft, Bildung, Gesellschaft und Wirtschaft; g) Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Fachstellen auf Stufe Hochschule sowie von Servicebereichen der Direktion Services und von Stabsbereichen; h) die Ernennung und Abberufung von Fachabteilungsleiterinnen und Fachab - teilungsleitern, Institutsleiterinnen und Institutsleitern sowie Studiengangslei - terinnen und Studiengangsleitern; i) die Ernennung und Abberufung von Leiterinnen und Leitern von Kompe - tenzzentren und Fachstellen auf Stufe Hochschule; j) die Ernennung und Abberufung von Servicebereichsleiterinnen und Service - bereichsleitern der Direktion Services und von Stabsbereichsleiterinnen und Stabsbereichsleitern des Rektoratsstabs.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben und Befugnisse an Mitglieder der Hochschulleitung delegieren.
3 Die Rektorin oder der Rektor erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht in den

Art. 43 Departementsleiterinnen und Departementsleiter

1 Die Departementsleiterinnen und Departementsleiter leiten ihr Departement und vertreten dieses in der Hochschulleitung und nach aussen. Sie haben den Vor - sitz der jeweiligen Departementsleitung inne und sind insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Departementes; b) die inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung des De - partementes; c) die Bestimmung des Führungsgremiums des Departementes (Departements - leitung); d) die personelle Führung der Departementsleitungsmitglieder und der weiteren der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e) die Unterzeichnung von Erlassen des Departementes; f) Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Kompetenzzentren und Fachstellen im Departement; g) Entscheide über die Durchführung von Studiengängen des Departementes so - wie von Modulen unterhalb der durch die Hochschulleitung in einem separa - ten Erlass definierten Regelbelegung; h) Entscheide über die Durchführung von Studienprogrammen sowie Diplom- und Zertifikatskursen des Departementes in der Weiterbildung; i) die Bewilligung neuer oder veränderter Diplom- und Zertifikatskurse in der Weiterbildung; j) die Vorbereitung von Geschäften des Departementes zuhanden der Hoch - schulleitung und des Hochschulrates; k) die Vernetzung des Departementes in relevanten wissenschaftlichen, politi - schen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen; l) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hoch - schule gemäss Auftrag der Rektorin oder des Rektors.

Art. 44 Standortleiterinnen und Standortleiter

1 Die Standortleiterin oder der Standortleiter: a) stellt eine zielführende Vernetzung am Standort sicher; b) vertritt die Hochschule gegenüber dem Standortbeirat und den standortspezi - fischen Anspruchsgruppen zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor; c) nimmt Anliegen der standortspezifischen Anspruchsgruppen auf und bringt diese nach Bedarf in die Hochschulleitung ein; d) ist in akuten Krisensituationen das Bindeglied zwischen Einsatzleitung der professionellen Notfallorganisation und der Rektorin oder dem Rektor und führt den standortspezifischen Krisenstab der Hochschule, sofern die Hoch - schulleitung keine andere Person bestimmt hat.

Art. 45 Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter

1 Die Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter leiten ihre Fachabteilung und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweiligen Fachabteilungsleitung inne und sind insbesondere zustän - dig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung der Fachabteilung; b) die Umsetzung des Zwecks der Fachabteilung und deren inhaltliche, perso - nelle, finanzielle und organisatorische Führung; c) die Bestimmung des Führungsgremiums der Fachabteilung (Fachabteilungs - leitung); d) die Vernetzung der Fachabteilung nach innen und aussen; e) die personelle Führung der Fachabteilungsleitungsmitglieder und der weite - ren der Fachabteilungsleiterin oder dem Fachabteilungsleiter direkt unterstell - ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb der Fachabteilung; g) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori - schen Entwicklungsplanung der Fachabteilung zuhanden der übergeordneten Stellen.

Art. 46 Institutsleiterinnen und Institutsleiter

1 Die Institutsleiterinnen und Institutsleiter leiten ihr Institut und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweili - gen Institutsleitung inne und sind insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Instituts; b) die Umsetzung des Zwecks des Instituts und dessen inhaltliche, personelle, fi - nanzielle und organisatorische Führung; c) die Bestimmung des Führungsgremiums des Instituts (Institutsleitung); d) die Vernetzung des Instituts nach innen und aussen; e) die personelle Führung der Institutsleitungsmitglieder und der weiteren der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des Instituts; g) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori - schen Entwicklungsplanung des Instituts zuhanden der übergeordneten Stel - len; h) die Vernetzung des Instituts in relevanten wissenschaftlichen, politischen, ge - sellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen.

Art. 47 Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter

1 Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter leiten ihren Studiengang und vertreten diesen nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind ins - besondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung der Qualität der Lehre im Studiengang; b) die Positionierung des Studiengangs im Markt und gegenüber den An - spruchsgruppen; c) die Umsetzung des Zwecks des Studiengangs und dessen inhaltliche, perso - nelle, finanzielle und organisatorische Führung; d) die Vernetzung des Studiengangs nach innen und aussen; e) die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori - schen Entwicklungsplanung des Studiengangs zuhanden der übergeordneten Stellen; g) die Vertretung des Studiengangs in relevanten Gremien innerhalb und ausser - halb der Hochschule.

Art. 48 Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter

1 Die Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter leiten ihr Kompetenzzentrum und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und der kontinuierlichen Entwicklung des Kompetenzzentrums; b) die Umsetzung des Zwecks des Kompetenzzentrums und dessen inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung; c) die Vernetzung des Kompetenzzentrums nach innen und aussen; d) die personelle Führung der Mitglieder des Kompetenzzentrums; e) die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des Kompetenzzentrums; f) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori - schen Entwicklungsplanung des Kompetenzzentrums zuhanden der überge - ordneten Stellen.

Art. 49 Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter

1 Die Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter leiten ihre Fachstelle und vertre - ten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zu - ständig für: a) die Umsetzung des Zwecks der Fachstelle und deren inhaltliche, personelle, fi - nanzielle und organisatorische Führung;
b) die personelle Führung der Mitglieder der Fachstelle; c) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori - schen Entwicklungsplanung der Fachstelle zuhanden der übergeordneten Stellen; d) die Vertretung der Fachstelle in relevanten Gremien; e) die interne und externe Vernetzung der Fachstelle im zugewiesenen Themen - gebiet.

Art. 50 Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter

1 Die Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter leiten ihr Fachteam und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zu - ständig für: a) die Umsetzung des Zwecks des Fachteams; b) die Vernetzung des Fachteams nach innen und aussen; c) die personelle Führung der Mitglieder des Fachteams; d) die Vorbereitung der Entwicklungsplanung des Fachteams zuhanden der übergeordneten Stellen.

Art. 51 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Direktion Services. Sie oder er ist insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung von departements- und standortübergreifenden Services; b) die Planung der finanziellen Entwicklung und Ressourcenausstattung der Hochschule; c) das Management der Infrastruktur und der Finanzen der Hochschule; d) das finanzielle Reporting zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschul - rates sowie gegenüber Dritten; e) die Bereitstellung der Grundlagen für den Leistungsauftrag; f) die Überwachung der Umsetzung des genehmigten Leistungsauftrags; g) die rechtskonforme Abwicklung von Beschaffungen und Veräusserungen; h) die personelle Führung der Servicebereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; i) die Vorbereitung von Geschäften der Direktion Services zuhanden der Hoch - schulleitung und des Hochschulrates; j) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hoch - schule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.

Art. 52 Leiterin oder Leiter Rektoratsstab

1 Die Leiterin oder der Leiter des Rektoratsstabs ist insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung einer zweckmässigen Führungsunterstützung für die Hoch - schulleitung und die Rektorin oder den Rektor;
b) die Sicherstellung einer fristgerechten, qualitativ angemessenen Vorbereitung der Hochschulleitungsgeschäfte; c) die Sicherstellung der kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungsplanung der Hochschule zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates; d) die Sicherstellung eines angemessenen Managements der Qualitätssicherung und -entwicklung der Hochschule; e) das Management der strategischen Projekte der Hochschule; f) die Sicherstellung des Reputationsmanagements sowie des Risikomanage - ments und der Compliance der Hochschule; g) die Marketingunterstützung sowie die rechtliche Unterstützung der Hoch - schulleitung und der Organisationseinheiten der Hochschule; h) die Steuerung der Aussenbeziehungen der Hochschule im Auftrag der Rekto - rin oder des Rektors; i) die personelle Führung der Stabsbereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; j) die Vorbereitung von Geschäften des Rektoratsstabs zuhanden der Hoch - schulleitung und des Hochschulrates; k) die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hoch - schule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.

Art. 53 Leiterinnen und Leiter von Service- oder Stabsbereichen

1 Die Leiterinnen und Leiter der Service- und Stabsbereiche sind insbesondere zu - ständig für: a) die Umsetzung des Zwecks ihres Bereichs und dessen inhaltliche, personelle und finanzielle Führung; b) die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori - schen Entwicklungsplanung des Bereichs zuhanden der übergeordneten Stel - len; c) die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 54 Weitere Führungsfunktionen

1 Die Hochschulleitung kann weitere Führungsfunktionen vorsehen. Deren Aufga - ben, Kompetenzen und Verantwortung werden in einem Stellenbeschrieb geregelt. VI. Weitere Gremien der Hochschule (6.)

Art. 55 Standortbeiräte

1 Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Standortbeiräte richten sich nach

Art. 20 und Art. 21 der Vereinbarung.

2 Die Standortbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied des Hochschulrates geleitet.
3 Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement für die Standortbeiräte.

Art. 56 Fachbeiräte

1 Je Departement besteht wenigstens ein Fachbeirat.
2 Die Hochschulleitung setzt auf Antrag der betreffenden Departementsleitung die Fachbeiräte ein und wählt deren Mitglieder.
3 Die Fachbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied der Hochschulleitung ge - leitet. Bei beratenden Fachgremien auf nachgeordneten Stufen wird die Leitung durch die zuständige Departementsleiterin oder den zuständigen Departements - leiter bestimmt.
4 Die Fachbeiräte beraten und begleiten die Departemente aus fachlicher Perspek - tive, indem sie: a) fachliche Stellungnahmen zu strategischen Entwicklungen der Departemente abgeben; b) nach innen Impulse zur inhaltlichen Entwicklung von Kompetenzen einbrin - gen; c) zur Vernetzung der Hochschule in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik beitra - gen.
5 Die Hochschulleitung regelt Organisation, Pflichten, Aufgaben, Entschädigung und Amtsdauer der Fachbeiräte in einem separaten Erlass. VII. Mitwirkung (7.)
1. Mitwirkung im Hochschulrat (7.1.)

Art. 57 Aufgaben und Wahl der Personal- und Studierendenvertretungen im

Hochschulrat
1 Die Interessen des Personals und der Studierendenschaft werden im Hochschul - rat durch eine gewählte Personaldelegierte oder einen gewählten Personaldelegier - ten und eine gewählte Studierendendelegierte oder einen gewählten Studierenden - delegierten wahrgenommen.
2 Personal und Studierendenschaft regeln die Wahl der jeweiligen Vertretung im Hochschulrat.
2. Mitwirkung auf Stufe Hochschule (7.2.)

Art. 58 Hochschulversammlung

a) Wahl und Organisation
1 Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Hochschule. Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wahr.
2 Der Hochschulversammlung gehören mit Stimmrecht an: a) seitens des Personals:
1. je Departement zwei Vertretungen des Lehrkörpers, des Mittelbaus und der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
2. je Fachabteilung auf Stufe Hochschule eine Vertretung des Lehrkörpers, des Mittelbaus und der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
3. aus der Direktion Services zwei Vertretungen;
4. aus dem Rektoratsstab eine Vertretung;
5. zwei Vertretungen der administrativ-akademischen Schnittstellenfunk - tionen. b) seitens der immatrikulierten Studierenden:
1. je Departement zwei Vertretungen;
2. je Fachabteilung auf Stufe Hochschule zwei Vertretungen, sofern diese eigene Studiengänge führt.
3 Personal und Studierendenschaft regeln unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 4 Bst. b dieses Erlasses die Wahl der jeweiligen Vertretung in der Hochschulversammlung.
4 An den Sitzungen der Hochschulversammlung nehmen als Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht teil: a) die oder der Beauftragte für Diversität und Chancengleichheit der Hoch - schule; b) die Ombuds- oder Vertrauensperson der Hochschule; c) die Rektorin oder der Rektor sowie ein weiteres Mitglied der Hochschullei - tung.
5 Die Hochschulversammlung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Ge - nehmigung durch die Hochschulleitung.
6 Die oder der Vorsitzende der Hochschulversammlung sowie die Rektorin oder der Rektor können zu einzelnen Geschäften weitere Personen beiziehen.

Art. 59 b) Aufgaben

1 Die Hochschulversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung des Hochschulrates und der Hochschulleitung zu Fragen von ge - samthochschulischem Interesse und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Handen von Hochschulrat und Hochschulleitung; b) Organisation der Vernehmlassung zu zentralen strategischen, organisatori - schen und reglementarischen Neuerungen; c) Wahl der oder des Vorsitzenden der Hochschulversammlung aus dem Kreis der Personal- oder Studierendenvertretungen; d) Wahl einer oder eines Personaldelegierten in den Hochschulrat, sofern das Personal kein anderes Wahlverfahren vorsieht; e) Wahl einer oder eines Studierendendelegierten in den Hochschulrat, sofern die Studierendenschaft kein anderes Wahlverfahren vorsieht.
2 Die Rektorin oder der Rektor informiert die Hochschulversammlung regelmässig über relevante Vorgänge in der Hochschule.
3. Mitwirkung auf Stufe Departement (7.3.)

Art. 60 Departementsversammlung

1 Die Departementsversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Departe - ment. Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden des Departementes ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wahr.
2 Der Departementsversammlung gehören wenigstens an: a) seitens des Personals:
1. zwei Vertretungen des Lehrkörpers;
2. zwei Vertretungen des Mittelbaus;
3. zwei Vertretungen der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. b) seitens der immatrikulierten Studierenden: eine Vertretung je Studiengang des Departementes.
3 Personal und Studierendenschaft des Departementes regeln die Wahl der jeweili - gen Vertretung in der Departementsversammlung.
4 Zu den Aufgaben der Departementsversammlung gehören insbesondere: a) Beratung der Departementsleitung zu Fragen von hoher Bedeutung für das Departement und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Handen der Departe - mentsleitung; b) Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Departementes in der Hochschul - versammlung.
5 Im Übrigen regelt die Departementsleiterin oder der Departementsleiter die wei - teren Aufgaben und die Organisation der Departementsversammlung.
6 Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter informiert die Departe - mentsversammlung regelmässig über relevante Vorgänge im Departement. VIII. Schlussbestimmungen (8.)

Art. 61 Übergangsbestimmung

1 Die in Ausführung folgender Erlasse erlassenen Vorschriften behalten bis zu ih - rer Aufhebung durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt: a) Statut der FHS St.Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom
22. November 2005; b) Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) vom 4. Juli 1975 5 ; c) Organisationsreglement der Hochschule für Technik Buchs vom 16. März
2007; d) Beschluss des Technikumsrates des Neu-Technikums Buchs betreffend anzu - wendende Verfahrensvorschriften vom 5. Februar 1992 6 .
5 sGS 234.22 .
6 sGS 234.12 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-065 26.02.2021 01.08.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.02.2021 01.08.2021 Erlass Grunderlass 2021-065
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