Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone gestützt auf - Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) - d as Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; Geld- spielgesetz, BGS) vereinbaren:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Konkordat regelt
a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) ein- schliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielge- richt);
b. die interkantonale Aufsichts - und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (n achfolgend SFS);
d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Auf- wands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spiel- sucht.
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
2.1. Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation
2.1.1. a) Allgemeines
Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Trägerschaft
a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts d ie Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
c. ste llt das Geldspielgericht;
d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotte- rien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbe- sondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
e. ist Depositärin des Ko nkordats. Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich - rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
b. der Vorstand;
c. das Geldspielg ericht;
d. die Revisionsstelle.
2.1.2. b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 4 Zusammensetzung
1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
1 Die FDKG:
a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
b. wählt
i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichter innen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordina tionsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössi- schen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst
i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht" der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports je- weils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zu- gunsten d es nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; viii den vierteljährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g. nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresre chnung der SFS;
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind. Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend is t.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
2.1.3. c) Der Vorstand
Art. 7 Zusammensetzung des Vor stands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Co nférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d'argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu. Art. 8 Zuständigkeiten
1 Der Vorstand
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stel lt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen. Art. 9 Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stim- menden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. Art. 10 Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich - rechtlich. Das Bun despersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
2.1.4. d) Das Geldspielgericht
Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinn en oder Ersatzrichter an, wo- von zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wi edergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatz- richterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentli- che Richterinnen oder Richter ernennen,
a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und - richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfin- den kann, oder
b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache b esondere Fachkenntnisse erforder- lich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Er- satzrichterinnen oder - richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfüg en. Art. 12 Zuständigkeit
1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be- hörde mit voller Kognition in Sachverhalts - und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat gesch affenen Orga- nisationen bzw. deren Organe. Art. 13 Unabhängigkeit
1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 14 Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Ges chäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zustän- digkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätig- keit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Ans tellung öffentlich - rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann da- von abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Da s Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsge- richtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusam- men mit der von der Revisionsstelle der Träg erschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
2.1.5. e) Die Revisionsstelle
Art. 15 Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amts dauer von 4 Jahren; Wieder- wahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betref- fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi- gung der jeweiligen Rechnung.
2.1.6. f) Weitere organisatorische Einheiten
Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arb eitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag.
2.2. Zweiter Abschnitt: Finanzen
Art. 17 Finanzierung
1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über d ie Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts. Art. 18 Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinn- gemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt e ine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
3.1. Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation
3.1.1. a) Allgemeines
Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der inter kantonalen Aufsichts - und Vollzugsbe- hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zuge- wiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompeten zzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur E rfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlas- sen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leis tungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen. Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich - rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie v erfügt über die folgenden Organe:
a. den Aufsichtsrat;
b. die Geschäftsstelle;
c. die Revisionsstelle. Art. 21 Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Ge- spräch über die Aufgabenerfüllung. Art. 22 Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
3.1.2. b) Der Aufsichtsrat
Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention v erfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wie- dergewählt werden. Art. 24 Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat
a. erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmi- gung durch die FDKG; ii. d as Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal;
b. kann zuhanden d er Kantone Empfehlungen abgeben;
c. beschliesst
i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
d. stellt die Direktorin oder den Direktor u nd die Vizedirektorin oder den Vizedi- rektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Ge- schäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und kei- nem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter - und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Ge- schäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertr agen.
3.1.3. c) Die Geschäftsstelle
Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fälle n von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Ver- zug.
5 Sie verkehr t mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbst- ständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kanton alen Be- willigungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Ge- richten.
8 Das Personal wird öffentlich - rechtlich angestellt. Das Bundespe rsonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen ent- halten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3.1.4. d) Die Revisionsstelle
Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
3.2. Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 27 Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 % und höchstens 150 % des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtauf- wands aufweisen. Art. 28 Finanzierung
1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkor- dats sowie über Beiträge der Trägerschaft. Art. 29 Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten di e Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss. Art. 30 Verteilung eines Aufwand - oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand - oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone ve rteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzie- rung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke. Art. 31 Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bu ndesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32 Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und gros- sen Sport wetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich - rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im R ahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen. Art. 33 Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier J ahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stif- tungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus - und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports. Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG inform ieren die Regierung des sie entsendenden Kan- tons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stim- menden der sechs K antone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zu- stimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf de r Grundlage der aktuellsten Angaben des Bun- desamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
Art. 35 Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisions- stelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein ka ntonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mi ttelverwendung im Einklang mit den Vorga- ben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufga- ben der Stiftung abschliessend, die Orga nisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfah- ren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich. Art. 36 Beric hterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht. Art. 37 Kriterien und Verf ahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge
a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eisho- ckeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generie ren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mit- telverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beitr äge der SFS. Art. 38 Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
5. Kapite l: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39 Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs no ch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations - und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unter- nehmung ausüben. Art. 40 Offenlegung von Interess enbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar. Art. 41 Auss tandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Be- handlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seiten- linie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetrage- ne Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interes- senkonflikten in den Ausstand treten. Art. 43 Finanzaufsicht
1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzauf- sicht der Kantone. D ie Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrge- nommen.
Art. 44 Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinn- gemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).
2 Für d en Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführ en sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organi sation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölke- rung. Art. 45 Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetz gebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten s ich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übri- gen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar. Art. 46 Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs - und Auf- sichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlicht ungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlich- keitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung .
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Art. 47 Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen j e auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffun- gen. Art. 48 Anwendbares Recht
1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die g estützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwen- dung.
6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten Art. 49 Zug elassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschw eizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veran- stalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewil ligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung. Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jäh rlich wieder- kehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
7. Kapitel: Abgaben
7.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzieren de Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
b. Aufwand der GESPA;
c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS. Art. 52 Finanzierung
1 De r Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab
a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.);
b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils d es Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren ge- mäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein en- ger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Vera nstalterinnen oder Veranstal- tern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abg abe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht", finanziert. Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Ge- bührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere di e Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelun- gen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebühr enverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.
7.2. Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 54 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursa- chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat. Ar t. 55 Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100. – und CHF 350. – pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreg- lement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen. Art. 56 Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis z u 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen. Art. 57 Ausla gen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleis- tung zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise - und Transportkosten;
c. Übernac htungs - und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation. Art. 58 Vorschüsse
1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlange n.
7.3. Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts
Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
7.4. Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe
Art. 60 Abgabepflicht
1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilli- gung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe. Art. 61 Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzel- aktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Gross- spielen zurechen baren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betref- fend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 % des jährli- chen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreite n.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen. Art. 62 Beginn und Ende de r Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Ab- gabe pro rata te mporis geschuldet. Art. 63 Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnu ng.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung so- wie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich ge- schuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorge- tragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mi t der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
7.5. Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs- rechte
1 Die einmalige Abg abe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1). Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal- tungsrechte
1 Die jährlich wieder kehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus ei- nem Anteil „Prävention" und einem Anteil „Aufsicht". Art. 66 Anteil „Prävention"
1 Der Anteil „Prävention" beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten er- zielten jährlichen Bruttospielertrags .
2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention" dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kanton e verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe. Art. 67 Anteil „Aufsicht"
1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht" wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus die ser Abgabe zur Deckung ihres Auf- wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28. Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs- rechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägers chaft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 69 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Bei tritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotterie- gesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die lnterkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschied et wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben. Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit eine r Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anz ahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt. Art. 71 Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil - oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft , sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt ha- ben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Ver- fahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trä- gerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kanto- nen zur Kenntnis. Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV 1 ) , der C - LoRo 2 ) sowie deren Nachfolgekonkordate vor. Art. 73 Übergangsbesti mmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichts rat der GESPA an die Stelle der Lotterie - und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die am- tierenden Mitglieder der Lotterie - und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verf ahren der Lotterie - und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richte- rinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern w erden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gi lt das bishe- rige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Be- willigungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beur- teilt.
1 ) Inter kantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom
26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten
sind).
2 ) 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die W estschweizerkantone beigetreten sind).
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vo- rauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erhe- ben.
9 Die Festle gung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 58. Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenko nferenz Lotterie- markt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai
2019.
Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL Inkrafttreten: 1. Januar 2021
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