Notariatsgesetz
(NG) vom 15.12.2004 (Stand 07.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches; eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 196 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Die Organisation des Notariats
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar: a) auf die zur Berufsausübung berechtigten Notare; b) auf die Inhaber des Notariatsdiploms, welche eine Berufsausübungs - bewilligung verlangen; c) auf die Inhaber eines Lizentiates, eines Doktorats in Rechtswissen - schaften oder eines gleichwertigen akademischen Titels, welche ein Notariatspraktikum absolvieren.
2 Das im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgese - hene vereinfachte öffentliche Beurkundungsverfahren wird nicht geregelt.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die öffentliche Beurkundung bleiben vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz will die mit der öffentlichen Beurkundung verbun - denen Garantien sowie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsver - kehr gewährleisten.
Art. 3 Rechtsstatut des Notars
1 Der Notar ist ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und übt eine staatli - che Funktion aus.
2 Er ist eine Amtsperson, die ihre Amtstätigkeit unabhängig unter staatlicher Aufsicht ausübt; er ist kein Staatsbeamter.
Art. 4 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
1 Unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebung anderen Urkundspersonen oder Behörden übertragenen Befugnisse sind die Notare ausschliesslich zu - ständig, die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und Feststel - lungen vorzunehmen, denen die Beteiligten einen öffentlichen Charakter verleihen wollen oder verleihen müssen.
2 Der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zur Berufsausübung zuge - lassene Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen.
3 Der Notar kann ausserhalb des Kantons einen Akt beurkunden, wenn er durch die zuständige Behörde des Beurkundungsortes dazu ermächtigt wur - de.
4 Ohne diese Bewilligung kann er ausserhalb des Kantons die in seiner örtli - chen Zuständigkeit liegenden dinglichen Grundstücksakte beurkunden.
Art. 5 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Grundsätze
1 Der Notar haftet zivilrechtlich für jeden Schaden, den er entweder rechts - widrig, vorsätzlich oder fährlässig, oder in Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen verursacht: a) in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit; b) in Ausübung seiner mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit.
2 Er haftet für die Handlungen seiner Hilfspersonen.
3 Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien haftet er nicht für den Inhalt der Urkunden, ausser wenn es sich um eine Urkunde handelt, die er selber beurkundet hat oder zu deren Errichtung er beigetragen hat.
4 Der Staat haftet nicht für die zivilrechtlichen Folgen der vom Notar began - genen Fehler.
5 Vorbehalten bleibt die Verantwortlichkeit des Notars, der als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit handelt.
Art. 6 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Anwendbare Bestimmungen
und Verfahren
1 Die Zivilklagen aus der amtlichen oder beruflichen Verantwortlichkeit des Notars sind den Bestimmungen des Obligationenrechts über die vertragliche Haftung des Beauftragten (Art. 97 ff., 127 ff., 394 ff. OR) unterstellt, welche ergänzendes kantonales Recht bilden.
2 Der Zivilrichter beurteilt die Verantwortlichkeitsklage. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. *
Art. 7 Walliser Notarenverband - Aufsichtskammer
1 Der Verband der Walliser Notare besteht aus sämtlichen im Kanton prakti - zierenden Notaren. Seine Statuten werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
2 Er wacht über die Wahrung der allgemeinen Belange und die Würde des Berufsstandes; er nimmt zu allen ihm vom Staatsrat unterbreiteten Fragen betreffend die Rechtsstellung der Notare und die Ausübung des Notariats Stellung.
3 Er erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Gemäss Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 dient ein Teil dieser Beiträge der Finanzie - rung der Weiterbildung.
4 Er bestellt eine Aufsichtskammer aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche ihre Ernennung für einen Zeitraum von vier Jahren annehmen müssen. Im Übrigen wird die Organisation der Aufsichtskammer durch ein Reglement des Staatsrats und die Statuten bestimmt.
5 Er gewährleistet die Weiterbildung seiner Mitglieder.
Art. 8 Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sorgt das für die Notare zu - ständige Departement (nachstehend: Departement) für die Anwendung die - ses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung.
2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege ist anwendbar.
Art. 9 Veröffentlichung im Amtsblatt
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Notariats, der Verzicht auf die Notariat - stätigkeit, der Entzug der Ausübungsbewilligung, die Einstellung und die Amtsenthebung sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 10 Gleichstellung von Mann und Frau
1 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines Statuts, einer Funktion oder eines Berufes wird für Mann und Frau im glei - chen Sinne verwendet.
1.2 Zulassung zum Beruf und Beendigung der Tätigkeit
1.2.1 Praktikum und Examen
Art. 11 Praktikum - Grundsätze
1 Niemand kann ein Notariatspraktikum ohne Bewilligung des Departements absolvieren; diese wird jenem Kandidaten erteilt, der: a) über die volle Handlungsfähigkeit verfügt; b) * ein Rechtsstudium an einer schweizerischen Universität mit einem Li - zentiat oder einem Bachelor und einem Master oder einem Doktorat abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen akademischen Titel verfügt; c) die in Artikel 17 Buchstaben b und c vorgesehenen Bedingungen er - füllt; d) die Bestätigung eines im Kanton praktizierenden Notars vorweist, wo - mit dieser seinen Willen bekräftigt, den Kandidaten auszubilden.
2 Das Praktikum dient grundsätzlich der beruflichen Ausbildung des Notars.
3 Es kann nicht mit dem Anwaltspraktikum verbunden werden.
Art. 12 Modalitäten des Praktikums
1 Das Notariatspraktikum dauert mindestens 12 Monate, grundsätzlich ohne Unterbruch. *
2 Ein zusammenhängender Unterbruch von mehr als acht Wochen wird an die Praktikumsdauer nicht angerechnet.
3 Nur vollständig innerhalb der 5 Jahre vor der Prüfung absolvierte Praktika werden für die Zulassung zur Prüfung berücksichtigt. *
4 Das Praktikum wird in der Kanzlei eines oder nacheinander mehrerer Nota - re des Kantons absolviert.
5 Ein Teil des Praktikums muss in einem Grundbuch- oder Handelsregister - amt absolviert werden. Im Übrigen kann ein Teil des Praktikums in einer kantonalen Dienststelle geleistet werden, welche einen direkt mit der notari - ellen Tätigkeit zusammenhängenden Aufgabenbereich hat.
6 Um zum Examen zugelassen zu werden, muss der Praktikant Weiterbil - dungskurse besucht haben, welche vom Notarenverband in Zusammenar - beit mit dem Departement organisiert werden. Die Finanzierung dieser Kurse erfolgt zu 30 Prozent durch die Praktikanten und zu 70 Prozent durch den Notarenverband.
7 Das Reglement des Staatsrates legt die Dauer und die Modalitäten der ob - ligatorischen Praktika fest.
Art. 13 Prüfungen - Grundsätze
1 Das Notariatsexamen erstreckt sich auf die erforderlichen Rechtskenntnis - se und die Berufsregeln.
2 Es umfasst ein schriftliches und mündliches Examen.
3 Das dritte Nichtbestehen der Prüfung ist endgültig. *
4 Die Prüfungen werden von einer kantonalen Examenskommission abge - nommen, welche vom Staatsrat ernannt wird. Die Kommission entscheidet in erster Instanz. Die Entscheide können mit Beschwerde an das Kantons - gericht weiter gezogen werden. Das Reglement bestimmt die Zusammenset - zung und die Organisation der Examenskommission wie auch die Kognition der Beschwerdeinstanz. *
5 Gemäss dem vom Staatsrat bestimmten Tarif wird eine Prüfungsgebühr er - hoben. Diese Gebühr ist nicht höher als die Gerichtsgebühr, die von einem Departement in einer nicht geldwerten Verwaltungsangelegenheit erhoben wird.
Art. 14 Prüfungsstoff
1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Abfassung von vier öffentlichen oder nicht öffentlichen Urkunden oder Verträgen.
2 Das mündliche Examen erstreckt sich über folgende Bereiche: a) das Notariatsrecht, die Standesregeln und die Führung einer Kanzlei; b) das öffentliche Bundes- und Kantonsrecht; c) das Zivilrecht des Bundes und des Kantons; d) das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; e) das internationale Privatrecht; f) das kantonale Verwaltungs- und Zivilverfahren; g) die allgemeinen Begriffe der kaufmännischen Buchführung.
3 Die Examenskommission erstellt für jedes Examen eine detaillierte Liste des Prüfungsstoffes.
Art. 15 Fähigkeitszeugnis
1 Das Notariatsdiplom erhält, wer das Praktikum absolviert und das Examen bestanden hat.
2 Im Weiteren bestimmt der Staatsrat durch ein Reglement die Modalitäten und den Ablauf des Praktikums und des Examens.
1.2.2 Berufsausübungsbewilligung
Art. 16 Grundsatz
1 Die Ausübung des Notariats erfordert eine durch den Staatsrat auf Bericht des Departements erteilte Bewilligung. Aus dem Bericht muss sich ergeben, dass der Gesuchsteller die für die Ausübung des Notariats erforderlichen Bedingungen erfüllt.
2 Die Berufsausübungsbewilligung, welche das Statut einer Amtsperson ver - leiht, wird in der Staatsratssitzung, in der der Notar den Eid leistet, erteilt. Das Reglement regelt das Vereidigungsverfahren.
3 Der zur Berufsausübung berechtigte Notar erhält ein amtliches Siegel, des - sen Gebrauch durch das Reglement festgelegt wird.
4 Das Departement publiziert jährlich im Amtsblatt die Liste der amtlichen Notare.
Art. 17 Bedingungen für die Notariatsausübung
1 Wer die Bewilligung zur Ausübung des Notariats verlangt, muss folgende Bedingungen erfüllen: a) Schweizerbürger sein und die volle Handlungsfähigkeit besitzen; b) nicht strafrechtlich verurteilt sein wegen Handlungen, die mit der Aus - übung oder der Würde des Berufs nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist; c) sich weder im Konkurs befinden noch von einem provisorischen oder definitiven Verlustschein betroffen sein; d) im Wallis wohnsässig sein und daselbst eine Kanzlei führen; e) Inhaber des Walliser Notariatsdiploms sein; f) eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und die vom Gesetz vorgesehene Sicherheit geleistet haben; g) Mitglied des Walliser Notarenverbandes sein.
Art. 18 Kanzlei
1 Der Notar muss eine der Öffentlichkeit zugängliche und für die Berufsaus - übung geeignete Kanzlei führen, welche von jedem anderen Büro, Anwalts - kanzleien ausgenommen, getrennt ist.
2 Er kann eine zweite Kanzlei führen, wenn dass öffentliche Interesse dies rechtfertigt.
Art. 19 Berufshaftpflichtversicherung und Sicherheiten
1 Zur Sicherstellung allfälliger sich aus der amtlichen oder mit dieser zusam - menhängenden beruflichen Tätigkeit ergebenden Schadensersatzansprüche hat der Notar: a) eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen; b) zusätzliche genügende Garantien in Form von Sicherheiten zu leisten.
2 Der Staatsrat legt: a) den minimalen Deckungsbetrag der Berufshaftpflichtversicherung fest; b) den Betrag und die Modalitäten der Sicherheiten, die Regelung der Ansprüche gegenüber den Sicherheiten im Falle mehrerer Geschädig - ter und die Rückgabefrist für die Sicherheiten nach Beendigung der Berufstätigkeit fest.
Art. 20 Unvereinbarkeiten - Grundsatz
1 Die notarielle Tätigkeit ist mit jeder anderen überwiegend gewinnbringen - den Tätigkeit unvereinbar, ausgenommen jener des Anwalts. Vorbehalten bleiben Artikel 21 und 22.
2 Der Notar darf keine Urkunde errichten, die direkt eine Angelegenheit betrifft, in der er selbst oder einer seiner Büropartner als Anwalt tätig war.
Art. 21 Unvereinbarkeitsgründe
1 Mit der notariellen Tätigkeit sind unvereinbar: a) die Funktionen und Anstellungen, die bei Gemeinwesen und öffentli - chen Körperschaften sowie deren Anstalten ausgeübt werden; b) die Funktion als Vorsteher oder Angestellter eines Betreibungs- und Konkursamtes, eines Grundbuchamtes oder eines Handelsregisteram - tes; c) der Verkauf, der Handel und die gewerbsmässige Vermittlung von Im - mobilien; d) die gewerbsmässigen Bankgeschäfte und die gewerbsmässige Ver - mögensverwaltung; e) der Erhalt einer vollständigen Ruhegehaltsleistung der 2. Säule durch eine öffentliche Kasse oder durch eine private Kasse, welche vom öf - fentlichen Gemeinwesen finanziert wird; f) der Erhalt einer Ruhegehaltsrente der 2. Säule nach Vollendung des
65. Lebensjahrs durch eine öffentliche Kasse oder durch eine private Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird.
Art. 22 Vereinbare Tätigkeiten
1 Die notarielle Tätigkeit ist namentlich vereinbar mit der gleichzeitigen Aus - übung: a) eines nebenamtlichen Lehrauftrags; b) eines politischen Mandats in Teilzeit; c) der Funktion des Gemeinderichters oder des Suppleanten eines Ge - richtsmagistraten oder als Mitglied einer kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Verwaltungskommission; d) der Funktion eines juristischen Schreibers einer Gemeindebehörde, ei - ner interkommunalen Behörde oder der Vormundschaftskammer.
2 Sofern er in eigenem Namen handelt, ist der Notar im Übrigen ermächtigt, amtlich oder in privatem Auftrag Immobilien und Güter zu verwalten.
Art. 23 Kanzleigemeinschaft
1 Unabhängig von der Gesellschaftsform ist es dem Notar verboten, sich mit einem Vertreter eines anderen Berufs zusammenzuschliessen, ausgenom - men jenes des Notars oder Anwalts.
2 Jeder Notar übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus.
3 Im Falle der Kanzleigemeinschaft hat der Notar a) seine Verzeichnisse, Urkunden, die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente und andere Dokumente sowie die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden separat zu führen. Er bewahrt als Beilage zu seinen Urkunden alle darin erwähnten Belege auf; b) die Buchhaltung seiner amtlichen und beruflichen Tätigkeit (Art. 42 und
43) getrennt zu führen.
1.2.3 Ende der Berufsausübung
Art. 24 Gründe
1 Der Notar kann jederzeit auf die Berufsausübung verzichten. Die Verzichts - erklärung hat uneingeschränkt zu erfolgen. Er benachrichtigt darüber schrift - lich das Departement und den Notarenverband.
2 Im Übrigen wird die Berufsausübung bei Erreichen des 70. Altersjahrs, im Todesfall, beim Entzug der Berufsausübungsbewilligung oder bei der Amts - enthebung beendet.
Art. 25 Amtliche Massnahmen
1 Bei Beendigung der Berufsausübung hat das Departement: a) die notwendigen Publikationen im Amtsblatt anzuordnen; b) den Inspektor zu ernennen, der für die Sicherstellung der Akten und das Liquidationsverfahren verantwortlich ist.
2 Unter Vorbehalt der dem Departement und dem Liquidationsnotar übertra - genen Aufgaben erlässt der Inspektor die erforderlichen Anordnungen hin - sichtlich: a) der Sicherstellung der Verzeichnisse, der Urschriften, der handschriftli - chen Testamente oder der anderen anvertrauten Akten, der Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie aller in diesen Urkun - den erwähnten Belege; b) der Befugnis zur Auflösung der Kanzlei.
3 In allen Fällen und unverzüglich hat der Inspektor: a) eine Feststellung über die Führung der Verzeichnisse und der Buch - haltung zu treffen; b) das Inventar der nicht eingetragenen Urkunden und der hängigen Fälle zu erstellen; c) zuhanden des Departements einen Bericht zu erstellen.
4 Gestützt auf den Schlussbericht des Inspektors oder des Liquidationsno - tars stellt das Departement mittels Entscheid fest, dass das Liquidationsver - fahren beendet ist.
Art. 26 Pflichten des Notars
1 Bei Beendigung der Berufsausübung muss der Notar: a) seine Kanzlei schliessen; b) die nicht eingetragenen Urkunden innert nützlicher Frist erledigen; c) die Rechnung der Kanzlei abschliessen; d) dem Departement das amtliche Siegel und die Berufsausübungsbewil - ligung zurückgeben; e) mit dem Inspektor und dem Liquidationsnotar zusammenarbeiten.
2 Er muss dem Inspektor innert der vom Departement angesetzten Frist die Verzeichnisse, die Urschriften, die handschriftlichen Testamente oder die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Ur - kunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege aushändigen.
3 Im Todesfall müssen die Rechtsnachfolger alle Handlungen hinsichtlich der Auflösung der Kanzlei zulassen.
Art. 27 Liquidationsnotar - Grundsätze
1 Das Departement bestimmt einen Liquidationsnotar: a) wenn der Notar seinen Pflichten bei der Beendigung seiner Berufstä - tigkeit nicht nachkommt; b) wenn die Beendigung der Berufstätigkeit auf den Todesfall, den Ent - zug der Ausübungsbewilligung oder die Amtsenthebung zurückzufüh - ren ist.
2 Ausser beim Vorliegen wichtiger Gründe ist jeder praktizierende Notar ver - pflichtet, das Amt des Liquidationsnotars anzunehmen.
3 Der Liquidationsnotar übt seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des ersetzten Notars oder dessen Rechtsnachfolger aus. Letztere können sich Liquidationshandlungen nicht widersetzen oder solche selber gültig vorneh - men. Der Liquidationsnotar ist namentlich befugt, zu quittieren und Konti zu saldieren.
4 Er ist für jeden Schaden zivilrechtlich verantwortlich, den er schuldhaft in Ausübung seiner Aufgabe verursacht; seine Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich ebenfalls auf seine Tätigkeit als Liquidationsnotar.
Art. 28 Aufgabe des Liquidationsnotars
1 Der Liquidationsnotar hat die amtliche Aufgabe, die Urkunden sicherzustel - len und aufzubewahren. Sie besteht insbesondere in: a) der Erfüllung aller Formalitäten zur Wahrung des öffentlichen Interes - ses; b) der Sicherung der Titel, Dokumente und Werte; c) der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Vornahme der auf die Beurkundung folgenden Formalitäten; d) der Aushändigung der Abschriften an die Rechtsnachfolger und der Beglaubigung von Kopien; e) der Nachführung der Verzeichnisse; f) dem Inkasso der tarifkonformen Gebühren für die hängigen Urkunden; g) der Entnahme des für die Eintragung einer bestimmten Urkunde vor - geschossenen Betrages aus dem Betriebskonto; h) der Führung der Buchhaltung betreffend das hängige Verfahren.
2 Am Ende seiner Tätigkeit erstattet der Liquidationsnotar dem Departement Bericht. Dieses befreit ihn von seinem Auftrag mit der Genehmigung des Be - richtes.
Art. 29 Entschädigung des Liquidationsnotars
1 Der Liquidationsnotar hat für jene Handlungen, die er selber vornimmt, An - spruch auf die tarifgemässen Gebühren.
2 Im Übrigen hat er Anspruch auf Rückerstattung seiner Kosten und eine nach Schwierigkeit und Umfang des Auftrags sowie der notwendig aufge - wendeten Zeit festgesetzten Entschädigung.
3 Das Departement legt den Anspruch des Liquidationsnotars aufgrund einer Abrechnung des Liquidationsnotars über seine Kosten und seine Honorare und nach Anhörung der Interessierten im Sinne von Absatz 2 fest.
4 Der Liquidationsnotar verlangt die Bezahlung beim ersetzten Notar oder dessen Rechtsnachfolger. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: a) bezahlt das Departement dem Liquidationsnotar seine Kosten und Honorare; b) kann es vom ersetzten Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Rück - zahlung der erbrachten Leistung verlangen. Die Rückforderungsklage verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Departementsentscheid, mit welchem der Liquidationsnotar von seinem Auftrag befreit wird.
Art. 30 Dauerhafte Verhinderung
1 Ist ein Notar dauernd verhindert seine Tätigkeit auszuüben, sind die Be - stimmungen über die Beendigung der Berufsausübung analog anwendbar.
Art. 31 Einstellung der Berufstätigkeit
1 Der im Amt eingestellte Notar behält das amtliche Siegel, die Verzeichnis - se, die Urschriften, die handschriftlichen Testamente oder die anderen an - vertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Akten sowie die in diesen Urkunden erwähnten Belege; er kann Abschriften erstellen.
2 Die Bestimmungen über die Beendigung der Berufsausübung sind analog auf die Beendigung der hängigen Geschäfte anwendbar.
1.3 Allgemeine Pflichten des Notars
Art. 32 Grundsätze
1 Die Sorgfaltspflicht verlangt vom Notar ein bestimmtes Mass an Aufmerk - samkeit gegenüber den Urkundsparteien und exakte Ausführung, um jede Nachlässigkeit, jeden Fehler oder jede Unterlassung in der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit und unter Einhaltung der Rechtsordnung zu verhindern.
2 Vorbehalten bleiben die speziellen mit dem Beurkundungsverfahren ver - bundenen Pflichten.
Art. 33 Die freie Notarswahl
1 Der Notar unterlässt jede Art von Kundenakquisition und öffentlicher Wer - bung. Ausgenommen sind: a) die üblichen erlaubten Anzeigen, namentlich bei Kanzleieröffnung, Adressenwechsel oder Änderungen in der Bürogemeinschaft; b) die durch den Notarenverband im Interesse des Berufes organisierte gemeinsame Werbung.
2 Er enthält sich ebenfalls jeglicher Art von Abmachungen, welche Klienten an der freien Notarswahl hindern.
Art. 34 Urkundspflicht - Grundsatz
1 Der Notar ist verpflichtet seine Dienste anzubieten, wenn er darum ersucht wird und der Gegenstand in seine Zuständigkeit fällt.
Art. 35 Urkundspflicht - Ausnahmen
1 Der Notar muss seine Dienste verweigern: a) wenn ihm das Gesetz diese verbietet; b) wenn der Urkundeninhalt rechtswidrig ist, gegen die öffentliche Ord - nung oder die guten Sitten verstösst, wenn es sich um ein Scheinge - schäft handelt oder die Urkunde Rechte Dritter verletzt; c) wenn eine zur Teilnahme an der Beurkundung verpflichtete Person of - fensichtlich urteilsunfähig ist.
2 Der Notar kann seine Dienste verweigern, wenn ihn objektive und wichtige Gründe an der Beurkundung hindern. Es handelt sich namentlich um Verhin - derungen im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, Krankheit oder begründeter Absenz.
Art. 36 Urkundspflicht - Prüfung der persönlichen Zuständigkeit
1 Dem Notar ist es verboten eine Urkunde zu errichten: a) bei der er selbst Beteiligter, Vertreter oder Vollmachtgeber ist, als Be - vollmächtigter diese Vollmacht an Dritte substituiert, oder wenn die Ur - kunde eine Bestimmung zu seinen Gunsten enthält. Vorbehalten bleibt der Auftrag zur Vornahme der mit der Beurkundung zusammenhän - genden Folgehandlungen oder seine Bezeichnung als Testamentsvoll - strecker; b) in welcher Verwandte oder Verschwägerte des Notars in gerader Linie in allen Graden und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad einschliess - lich beteiligt sind. Der Vormund, Beirat und Bevollmächtigte gilt nicht als beteiligte Person; c) betreffend eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der er als Ge - sellschafter angehört oder wenn einer der Gesellschafter ein Verwand - ter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist; d) betreffend eine juristische Person, deren Verwaltung oder Vertretung nach aussen ihm allein oder zusammen mit anderen Personen zu - kommt; e) wenn ihn die Urkunde als Exekutivorgan eines öffentlichen Gemeinwe - sens betrifft.
2 Der Notar kann keine Gesellschaftsbeschlüsse beurkunden, wenn er sel - ber abstimmen will oder wenn er für Dritte als gesetzlicher Vertreter oder ge - stützt auf eine Vollmacht handelt; im Übrigen bleibt der Ausstandsgrund von Absatz 1 Buchstabe d vorbehalten.
3 Bei öffentlichen Versteigerungen gelten die Ausstandsgründe nur in Bezug auf den Verkäufer. Ein Notar kann im Übrigen in einer öffentlichen Verstei - gerung, die er beurkundet, nicht selber Ersteigerer oder dessen Vertreter sein.
4 Die Bestimmungen über den Ausstand sind auf die Unterschriftsbeglaubi - gung nicht anwendbar; er kann jedoch seine eigene Unterschrift nicht be - glaubigen.
5 Bei gesetzlich vorgesehenem Ausstand ist die Teilung der Gebühren zuläs - sig.
Art. 37 Wahrheitspflicht
1 Der Notar kann nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die er selbst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen wahrgenommen hat.
2 Er muss insbesondere unter Verwendung der geeigneten Mittel: a) die Identität der Parteien und deren Handlungsfähigkeit prüfen; b) die Identität, die Fähigkeit und die Vollmachten der Vertreter oder eventuell Beteiligter prüfen; c) den wirklichen Parteiwillen abklären und diesen genau abfassen; d) jede Feststellung unterlassen, von der er weiss, dass sie ungenau ist.
3 Die Urkunde ist wahrheitsgetreu und klar abzufassen.
Art. 38 Informations- und Beratungspflicht
1 Der Notar informiert die Parteien über die Form, die Natur, die Bedeutung, den Inhalt und die rechtliche Wirkung der Urkunde; er macht sie auf die Steueraspekte sowie die Notariatsgebühren und die Kosten der Einregistrie - rung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde aufmerksam. Bei Beur - kundung eines Eigentumsübergangs klärt er die Parteien über den Inhalt und die Folgen der nicht eingetragenen gesetzlichen Grundpfandrechte betreffend den verurkundeten Akt auf.
2 Er macht sie auf seine Verpflichtung aufmerksam, der Walliser Testamen - tenzentrale und dem Zentralen Testamentenregister alle von ihm verurkun - deten oder erhaltenen Testamente oder errichteten Erbverträge anzumel - den.
3 Er macht sie auf die straf- und steuerrechtlichen Folgen der Erschleichung einer falschen Beurkundung aufmerksam.
4 Der Notar hat gegenüber den Parteien eine Beratungspflicht.
Art. 39 Pflicht zur Unparteilichkeit
1 Der Notar muss die Interessen der Parteien gleichmässig und unparteiisch wahren.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aus - standspflicht.
Art. 40 Berufsgeheimnis
1 Der Notar hat über Tatsachen und Erklärungen, die ihm von den Parteien anvertraut wurden oder von denen er im Rahmen der Beurkundung für diese erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten keine Einsicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen oder Erklärun - gen enthalten.
2 Die Mitarbeiter des Notars, die Sachverständigen, die Dolmetscher und die Übersetzer sind dem Berufsgeheimnis ebenfalls unterstellt. Der Notar über - wacht dies.
3 Das Berufsgeheimnis entfällt: a) wenn sämtliche Beteiligten den Notar davon entbinden; b) * wenn der Notar auf sein Gesuch hin vom Departement vom Berufsge - heimnis entbunden wurde. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Entbindung zum Schutze eines überwiegenden öffentlichen oder priva - ten Interesses zwingend erforderlich ist; c) wenn die richtige Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen die Be - kanntgabe an Dritte erfordert.
Art. 41 Anträge
1 Der Notar hat von Amtes wegen für die Vornahme der Handlungen, Eintra - gungen, Genehmigungen und Zustimmungen zu sorgen, welche die von ihm beurkundeten Verträge mit sich bringen oder notwendig machen, um volle Rechtswirkung zu erlangen.
2 Die Dauer der gesetzlichen Vertretung für die Anmeldung beträgt drei Jah - re (Art. 963 Abs. 3 ZGB). Nach Ablauf dieser Frist müssen die Urkundspar - teien die Anmeldungen bestätigen.
3 Nachdem die Beurkundung vollständig ist, haben die Anmeldungen innert einer Frist von höchstens 30 Tagen zu erfolgen.
Art. 42 Buchführungspflicht
1 Der Notar führt Buchhaltung über seine amtliche und berufliche Tätigkeit, wie auch über jeglichen Zahlungsverkehr für einen Dritten; er führt getrennte Konti über die Gebühren, die Auslagen, die Kostenvorschüsse, die Ausla - genvorschüsse und die Beträge, die er aufgrund seiner mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit einkassiert.
2 Die dem Notar ohne Bezug zu seiner amtlichen Tätigkeit anvertrauten Mit - tel dürfen nicht in der Buchhaltung der Kanzlei enthalten sein.
3 Der Notar achtet darauf, dass zu Gunsten des Kanzleikontos eine Verrech - nungsausschlussklausel seitens der Bank besteht.
4 Die Buchhaltungsbelege sind während zehn Jahren aufzubewahren. Der Staatsrat kann spezielle Vorschriften über die Buchführung und die dem No - tar in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit zur Aufbewahrung anvertrauten Werte erlassen.
Art. 43 Depot
1 Der Gegenwert der dem Notar aus irgendeinem Grund anvertrauten Gelder muss jederzeit in liquider Form verfügbar sein (Kasse, Kontokorrentkonto oder Postscheckkonto). Er kann auf einem speziellen Konto deponiert wer - den, welches vom Notarenverband eröffnet wurde.
2 Bank- oder Postscheckkonti des Notars, auf die Klientengelder einbezahlt werden, dürfen nicht der Verrechnung unterliegen und müssen ausdrücklich als ''Klientengelder-Konto'' bezeichnet werden.
3 Ohne anders lautende präzise Instruktionen des Klienten hat die Rücker - stattung der Gelder nach Erledigung des Geschäfts von Amtes wegen zu er - folgen.
Art. 44 Notar - Hilfsperson der Gerichtsbarkeit
1 Der Notar handelt als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit, wenn er auf Gesuch des Richters oder der Vormundschaftsbehörde diese im Verfahren unter - stützt.
2 Für die Verantwortlichkeit des Notars als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öf - fentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
Art. 45 Information der Öffentlichkeit
1 Der Notarenverband oder das Departement informieren die Öffentlichkeit periodisch über die allgemeinen Pflichten des Notars.
1.4 Entschädigung der Notare
Art. 46 Entschädigungsarten
1 Der Notar hat Anspruch auf: a) eine verhältnismässige oder feste Grundgebühr; b) eine Stundengebühr für Vorkehren, Handlungen und Formalitäten, welche ausnahmsweise für die Beurkundung einer komplexen Urkun - de erforderlich sind; c) die Rückerstattung seiner Auslagen; d) die Leistung eines Kostenvorschusses für seine Entschädigung; e) einen Auslagenvorschuss für die geschuldeten öffentlichen Abgaben.
2 Vorbehalten bleiben die gestützt auf einen Auftrag geschuldeten Honorare für nicht amtliche Tätigkeiten. Diese müssen Gegenstand einer eigenen Ab - rechnung sein.
3 Der Staatsrat erlässt den Tarif der Gebühren und Auslagen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes.
Art. 47 Grundgebühr - Grundsätze
1 Die im Staatsratstarif vorgesehene Grundgebühr enthält die Vorbereitungs - arbeiten, die Redaktion der Urkunde, deren Beurkundung und Aufbewah - rung sowie die Eintragungsbegehren und die Aushändigung der ersten Ab - schriften für die Parteien.
2 Die verhältnismässige Gebühr beträgt mindestens 200 Franken.
3 Die verhältnismässige Gebühr berechnet sich in Promillen von einem Refe - renzwert gemäss einer abnehmenden Skala von 5 bis 1 Promille. Der Staatsrat bestimmt die Referenzwerte der der öffentlichen Beurkundung un - terliegenden Urkunden, sowie die Umstände, welche eine Reduktion der verhältnismässigen Gebühr erfordern.
4 Die feste Gebühr darf 3'000 Franken nicht übersteigen.
Art. 48 Abweichungen vom Tarif
1 Es ist dem Notar untersagt, von den Tarifnormen abzuweichen.
2 Unter den im Reglement vorgesehenen Voraussetzungen kann das Depar - tement mittels begründeten Entscheids, welcher dem Notarenverband zur Information mitgeteilt wird, die Gebühr erlassen.
Art. 49 Stundengebühr
1 Der Notar kann im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b eine übli - che Stundengebühr verlangen.
2 Die Stundengebühr ist geschuldet, selbst wenn die entsprechende Urkun - de nicht beurkundet wurde.
Art. 50 Maximalgebühr
1 Die Maximalgebühr, welche gleichzeitig die Grundgebühr und die Stunden - gebühr beinhaltet, darf 100'000 Franken nicht überschreiten.
Art. 51 Vertragliche Gebühr
1 Für Urkunden, die der Form der öffentlichen Beurkundung nicht bedürfen, denen aber die Parteien diese Form geben wollen, werden die Gebühren vor der Beurkundung vertraglich und gemäss den Schwierigkeiten des Rechts - geschäftes festgelegt.
Art. 52 Anpassung der Gebühren
1 Der Staatsrat kann auf dem Beschlussweg die Höhe der Gebühren dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.
Art. 53 Auslagen
1 Der Notar hat Anspruch auf die Rückerstattung der tarifgemässen Ausla - gen.
2 Unter Auslagen des Notars werden seine eigenen Kosten verstanden, na - mentlich Kosten für Kopien, Porto und Reiseentschädigungen. Sie unter - scheiden sich von den durch eine Beurkundung verursachten öffentlichen Abgaben, insbesondere von den Handänderungs- und Stempelgebühren so - wie den Gebühren für eingeholte Bewilligungen.
Art. 54 Kostennote
1 Nach Abschluss der Tätigkeit übergibt der Notar dem Klienten seine Ab - rechnung über die Gebühren, die Stundengebühren sowie die Auslagen. All - fällige an eine Behörde geleistete Kostenvorschüsse werden in der Kosten - note berücksichtigt.
2 Die Rechnung präzisiert: a) die Bezeichnung der Urkunde, die entscheidenden Vertragswerte und die angewendete Grundgebühr; b) die Stundengebühr nach Zeitaufwand; c) die Auslagen.
Art. 55 Zahlung der Gebühren, Stundengebühren und Auslagen
1 Die Parteien haften dem Notar solidarisch für die Bezahlung der Gebühren, Stundengebühren und Auslagen.
Art. 56 Streitigkeiten - Grundsätze
1 Der Zivilrichter beurteilt die Klage des Notars betreffend Gebühren, Ausla - gen oder Rückerstattung von Kostenvorschüssen. *
2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. *
3 ... *
4 ... *
Art. 57 * ...
Art. 58 * ...
1.5 Verwaltungsaufsicht
Art. 59 Geltungsbereich
1 Der Verwaltungsaufsicht unterliegen: a) die Zulassungsbedingungen zum Beruf; b) die Führung der Verzeichnisse, die Aushändigung von Abschriften und die Aufbewahrung der Urschriften, handschriftlichen Testamente oder die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehän - digten Urkunden sowie die in diesen Urkunden erwähnten Belege; c) die Kontrolle der Urkunden, deren Eintragung nicht verlangt wurde; d) die Kontrolle der Buchführung und der Aufbewahrung der im Rahmen der amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertsachen.
2 Vorbehalten bleiben: a) die disziplinarische Aufsicht; b) die Standesaufsicht; c) die Kontrolle des Grundbuchverwalters über die Gültigkeit des Titels (Art. 965 Abs. 3 ZGB).
Art. 60 Ausübung der Aufsicht
1 Das Departement übt die Verwaltungsaufsicht aus: a) wenn es eine entsprechende Information erhält; b) auf Klage hin; c) nach Erhalt des Berichts des Inspektors.
2 Die Dienststelle für Grundbuchämter nimmt die Inspektionen vor; sie ver - fügt hierzu über Inspektoren mit Notariatsdiplom. Die Anzahl hängt von den Aufgaben ab, welche das Gesetz diesen überträgt.
3 Sie erstattet dem Departement Bericht.
Art. 61 Gegenstand der Inspektion
1 Die Inspektion dient der Überprüfung, ob: a) der Notar die Bedingungen für die Berufsausübung erfüllt; b) die Organisation der Kanzlei, die Geheimhaltung und eine würdige Ausübung der amtlichen Tätigkeit gewährleistet sind; c) die Urkunden aufbewahrt und die Verzeichnisse in der vorgeschriebe - nen Form geführt werden; d) für die nicht eingetragenen Urkunden sachliche Gründe vorliegen.
2 Im Übrigen prüft der Inspektor stichprobenweise ob der Notar: a) die Abschriften gemäss der ihm obliegenden Pflicht raschmöglichst zu - stellt; b) die Gebühren tarifkonform berechnet; c) die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Führung der Buchhaltung und die Aufbewahrung der ihm im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertgegenstände einhält.
Art. 62 Inspektionsmodalitäten
1 Die Inspektion findet jedes Jahr für das vergangene Jahr statt; sie muss 30 Tage im Voraus angekündigt werden. Sie findet in der Kanzlei des Notars statt.
2 Der Notar muss bei der Inspektion persönlich anwesend sein und alle ver - langten Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen.
3 Er muss seine Verzeichnisse, Urschriften, handschriftlichen Testamente oder anderen anvertrauten Akten, Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege vorlegen, sowie jede Kontrolle, die Feststellungen betreffend die Kanzleiführung ermöglicht, zulassen. Bei dieser Gelegenheit übergibt er dem Inspektor ein unterzeich - netes Doppel seiner Verzeichnisse.
4 Das Reglement des Staatsrates legt die anderen Modalitäten der Inspekti - on fest.
Art. 63 Inspektionsbericht
1 Der Inspektor stellt dem Departement und dem betroffenen Notar spätes - tens 30 Tage nach erfolgter Kontrolle den ordentlichen Inspektionsbericht zu.
2 Auf Gesuch des Departements oder von Amtes wegen erstellt er einen Zu - satzbericht oder einen Spezialbericht.
3 Der Bericht informiert über das Resultat der Inspektion und erwähnt einge - hend jede Nichtbeachtung des Gesetzes oder seines Ausführungsreglemen - tes.
4 Nach Prüfung des Berichts klassiert das Departement diesen oder eröffnet: a) ein administratives Verfahren zur Einhaltung des Gesetzes (Art. 65); b) ein Disziplinarverfahren (Art. 67 ff.).
Art. 64 Spezielle Prüfung der Zahlungsfähigkeit und der Ehrenhaftigkeit
1 Der Vorsteher des Schuldbetreibungs- und Konkursamtes, bzw. der Rich - ter, teilt dem Departement unverzüglich jeden provisorischen oder definitiven Verlustschein, jedes Konkursurteil und jedes Gesuch um Bewilligung eines Nachlassvertrages betreffend einen Notar mit.
2 Die mit dem Strafvollzug betraute Dienststelle unterrichtet das Departe - ment unverzüglich über jede Verurteilung eines Notars wegen Handlungen, die mit der Berufsausübung nicht vereinbar sind.
3 Zu diesem Zweck überweist das Departement regelmässig der übergeord - neten Instanz die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Notare.
Art. 65 Aufsichtsmassnahmen
1 Um die Einhaltung des Gesetzes zu garantieren, kann das Departement die eine oder andere der folgenden Massnahmen anordnen: a) die Verwarnung; b) die Aufforderung zu einer Handlung oder Unterlassung; c) die Aufforderung zu einer Handlung oder Unterlassung, verbunden mit einer strafrechtlichen Sanktion im Falle der Nichtbeachtung im Sinne von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; d) den Entzug der Berufausübungsbewilligung; e) die zwangsweise Vornahme im Sinne der Artikel 37 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege.
Art. 66 Vorsorgliche Massnahme
1 Das Departement kann ausnahmsweise vorsorglich die Berufsausübungs - bewilligung entziehen, wenn sich der Notar offensichtlich in einer Situation befindet, die mit der Ausübung der ihm anvertrauten amtlichen Tätigkeit nicht mehr vereinbar ist, namentlich aufgrund: a) eines Entmündigungsverfahrens; b) einer Strafverfolgung wegen gravierenden Handlungen (Art. 17 Bst. b) , auf Vorschlag des Staatsanwaltes; c) eines Gesuchs um Nachlassstundung, bis zum Entscheid darüber.
1.6 Disziplinarische Aufsicht
Art. 67 Disziplinarische Verantwortlichkeit
1 Der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Ausführungsgesetzgebung verstösst, kann unabhängig von den Folgen seiner zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlich - keit disziplinarisch bestraft werden.
2 Vorbehalten bleibt die Standeskontrolle durch die Aufsichtskammer der No - tare.
3 Der Verzicht auf die Ausübung des Notariats beendet die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht.
Art. 68 Disziplinarsanktionen
1 Die Disziplinarbehörde kann folgende Sanktionen aussprechen: a) einen Verweis; b) eine Busse bis 10'000 Franken; c) eine Geldstrafe bis zum fünffachen des zu viel erhobenen oder nicht erhobenen Betrages im Falle des unlauteren Wettbewerbs bei der An - wendung des Gebührentarifs; d) die Einstellung der Berufstätigkeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren; e) die endgültige Amtsenthebung.
2 Die disziplinarische Sanktion wird aufgrund der Schwere des Verschuldens des Notars, seines Vorlebens und der gefährdeten oder verletzten Interes - sen festgesetzt.
3 Mehrere Sanktionen können miteinander verbunden werden.
4 In der Regel kann die Amtsenthebung nur für schwere Verfehlungen des Notars und im Wiederholungsfall ausgesprochen werden.
5 In einem leichten Fall kann auf jegliche disziplinarische Sanktion verzichtet werden, wenn vermutlich ein einfacher Hinweis zur Ordnung genügt, um die künftig einwandfreie Amtsausübung durch den Notar zu gewährleisten.
Art. 69 Verfahren
1 Das Departement ist die erstinstanzliche Disziplinarbehörde.
2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege ist auf das Disziplinarverfahren anwendbar.
3 Der Richter und die Verwaltungsbehörde zeigen dem Departement jeden Notar an, der gegen das vorliegende Gesetz oder die Ausführungsgesetzge - bung verstossen hat.
4 Ein Dritter kann das Departement auf das Verhalten eines Notars aufmerk - sam machen. Der Anzeiger ist im Verfahren nicht Partei und hat kein Be - schwerderecht.
5 Ist das öffentliche Interesse nicht tangiert oder beschreitet der Anzeiger den Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Interessen, so kann das Diszipli - narverfahren aufgeschoben werden.
Art. 70 Verjährung der Disziplinarverfolgung
1 Die Disziplinarverfolgung verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Verstosses und spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Tat.
2 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung unterbrochen.
3 Wenn die der disziplinarischen Verfolgung zugrunde liegenden Tatsachen Gegenstand eines Zivil- oder Strafverfahrens bilden, kann eine disziplinari - sche Sanktion auch noch nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Fristen, innert zwei Jahren seit Beendigung des Gerichtsverfahrens, ausgesprochen werden.
Art. 71 Standesaufsicht
1 Die Aufsichtskammer über die Notare ergreift, auf eine Beschwerde hin oder von Amtes wegen, alle Massnahmen, die ihr zur Verhinderung oder Ahndung von Verletzungen der Berufswürde geeignet erscheinen. Zu die - sem Zweck kann sie bei schuldhaftem Verhalten folgende Sanktionen vorse - hen: a) einen Verweis; b) eine Busse bis zu 10'000 Franken, welche auf das Konto des Kantons zu überweisen ist; c) die Einstellung der Berufsausübung von sechs Monaten bis zu zwei Jahren; d) den Ausschluss aus dem Notarenverband.
2 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über das Disziplinarverfah - ren und seine Verwirkung sind analog anwendbar.
3 Der Notar, der mit derselben Handlung sowohl gegen das Gesetz als auch das Ansehen des Notariatsstandes verstösst, bildet Gegenstand eines einzi - gen vom Departement geführten Disziplinarverfahrens. Das Departement hört die Aufsichtskammer an.
2 Das Beurkundungsverfahren
2.1 Die öffentliche Urkunde
Art. 72 Definition
1 Jede vom Notar erstellte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, einschliess - lich die Urkunde über die Feststellung einer Tatsache.
Art. 73 Beurkundungsverfahren
1 Unter Vorbehalt anderer bundes- und kantonsrechtlicher Bestimmungen muss die öffentliche Urkunde gemäss den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren errichtet werden.
Art. 74 Urschrift
1 Unter Urschrift versteht man die öffentliche Urkunde, deren Original samt den dazugehörenden Belegen beim Notar verwahrt wird.
Art. 75 Im Original ausgelieferte Urkunde
1 Unter einer im Original ausgelieferten Urkunde versteht man jene öffentli - che Urkunde, deren Original den Berechtigten ausgehändigt wird.
2 Nur folgende Urkunden dürfen im Original ausgeliefert werden: a) die Wechselproteste; b) die Streichungen; c) die Quittungen; d) die Hinterlegungsurkunden; e) die Unterschriftenbeglaubigungen; f) die beglaubigten Kopien; g) die Vollmachten; h) die Feststellungen; i) die Offenkundigkeitsurkunden; j) die eidesstattlichen Erklärungen.
Art. 76 Ort der Beurkundung
1 In der Regel findet die öffentliche Beurkundung in der Kanzlei des Notars statt.
2 In jedem Fall muss der Beurkundungsort für die Ausübung des Notariats geeignet sein und eine ausgewogene Interessenwahrung der Parteien gewährleisten.
Art. 77 Zeitliche Einschränkung der Beurkundung
1 Der Notar darf am Sonntag und an anderen, im kantonalen Arbeitsgesetz vorgesehenen Feiertagen keine öffentliche Urkunde errichten.
2 Ausnahmen gelten für: a) Urkunden, welche letztwillige Verfügungen enthalten; b) Urkunden, die krankheitshalber dringlich sind. In diesem Fall muss ein der Urkunde beigelegtes Arztzeugnis die Dringlichkeit bescheinigen.
Art. 78 Sprache - Grundsatz
1 Die Urschrift muss in Deutsch oder Französisch (Amtssprachen) abgefasst sein.
2 Im Original auslieferte Urkunden können in einer anderen, vom Notar und der ihn beiziehenden Partei beherrschten Sprache abgefasst sein.
Art. 79 Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache
1 Eine Partei kann die Errichtung einer öffentlichen Urkunde in einer fremden Sprache verlangen (Art. 55 Abs. 2 Schlusstitel ZGB). In diesem Fall hat die Beurkundung ebenfalls in einer Amtssprache zu erfolgen. Die in einer fremden Sprache verfasste Urkunde ist vom Dolmetscher zu un - terzeichnen, der damit deren Übereinstimmung mit einer Amtssprache be - stätigt. Dieser Vorgang sowie das ihm voraus gehende zweimalige Verlesen der Urkunde ist vom Notar zu beurkunden. Wird die Übersetzung vom Notar oder einem Zeugen vorgenommen, so ist dieser Umstand ebenfalls zu beur - kunden.
2 Wenn eine Partei es verlangt oder wenn sie keiner der Amtssprachen kun - dig ist, hat die Beurkundung ebenfalls in einer für die Partei verständlichen Sprache zu erfolgen.
Der Beizug eines Dolmetschers ist erforderlich, wenn der Notar oder ein die - se Sprache beherrschender Zeuge nicht die exakte Übersetzung der Urkun - de zusichern können. Das Verlesen der Urkunde in einer Amtssprache geht der Übersetzung der Urkunde in die andere Sprache voraus. Dieser Um - stand sowie der Beizug des Dolmetschers sind zu beurkunden.
3 Urkunden in einer Amtssprache und die in einer anderen Sprache verfass - ten Urkunden haben die gleiche Beweiskraft.
Art. 80 Inhalt
1 Die öffentliche Urkunde muss nebst dem öffentlich zu beurkundenden Ge - genstand enthalten: a) den Vornamen und Namen des Notars sowie den Sitz seiner Kanzlei; b) den Ort und das Datum (Tag, Monat, Jahr) der Beurkundung; c) den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum, den Namen des Va - ters, den Zivilstand, den Burgerort oder die Nationalität, den Wohnsitz und die Adresse der Parteien; d) die Gesellschaftsform, den Sitz und die Rechtsform der juristischen Personen gemäss beigelegtem Auszug des Handelsregisters oder der Statuten; e) den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der Vertreter mit Angabe des Vertretungsverhältnisses sowie den Vorna - men, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der Zeugen und der Nebenpersonen des Notars; f) die Erwähnung der Vollmachten sowie der Bewilligungen, Registeraus - züge und anderen notwendigen Dokumente; g) die Willenserklärungen der Parteien oder die festgestellten Tatsachen; h) die Bestätigung der Erfüllung der für die Beurkundung von Willenser - klärungen vorgesehenen Formalitäten; i) die Unterschrift aller an der Beurkundung beteiligten Personen, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
2 Wenn die Urkunde ein Grundstück betrifft, muss diese im Akt genau be - zeichnet werden.
Art. 81 Form
1 Die öffentliche Urkunde wird vom Notar in unveränderbaren Schriftzeichen, von Hand oder auf jede andere Weise, auf Papier erstellt.
2 Die in der Urkunde erwähnten Belege werden dieser im Original oder in Kopie beigelegt.
3 Die öffentliche Urkunde wird zusammenhängend in einem Mal errichtet.
4 Das Datum der Urkunde und die numerischen Angaben zur Umschreibung des Urkundsgegenstandes, die Verpflichtungen und Leistungen der Parteien müssen mindestens einmal in Buchstaben voll ausgeschrieben und zugleich in Ziffern erwähnt werden. Wenn die Urkunde rechnerische Vorgänge ent - hält, ist nur das Resultat in Buchstaben auszuschreiben.
5 Die üblichen Abkürzungen sind erlaubt.
6 Jede zur Unterschrift verpflichtete Partei paraphiert am Rande jeder Urkun - denseite.
7 Vorbehalten bleiben das Reglement des Staatsrates sowie die Weisungen des Departements, des Grundbuchamtes und des Handelsregisters betref - fend die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen Unterlagen.
Art. 82 Änderungen
1 Zu entfernende Worte sind zu streichen. Die gestrichenen Worte müssen lesbar bleiben.
2 Wörter werden durch Randbemerkungen oder Nachträge unmittelbar vor dem Schlussverbal hinzugefügt.
3 Die Beifügungen, die Streichungen, die Randbemerkungen und Nachträge, welche nicht der Form dieses Artikels entsprechen, werden als nicht zur öf - fentlichen Urkunde gehörend betrachtet.
4 Der Notar und die Parteien paraphieren jede vorgenommene Änderung.
Art. 83 Korrekturen
1 Der Notar kann jederzeit in eigener Verantwortung Ungenauigkeiten, die offensichtlich auf Unaufmerksamkeit beruhen, sowie Schreib- oder Rech - nungsfehler korrigieren, sofern dadurch keine Änderung des Parteiwillens bewirkt wird.
2 Diese Korrekturen werden, allenfalls mit Angabe der Rechtfertigung, nach dem Schlussverbal und den Unterschriften erwähnt. Sie werden nie in den Text der Urkunde eingeführt.
3 Der Notar bestätigt deren Rechtsgültigkeit mit seinem Siegel und seiner Unterschrift.
4 Bei Nichtbeachtung der Absätze 2 und 3 gelten die Korrekturen als nicht geschrieben.
Art. 84 Erstellung der Urkunde
1 Die verschiedenen Blätter einer Urkunde sowie die in der Urkunde erwähn - ten Belege müssen in einem Dokument vereinigt sein und ein Ganzes bil - den.
Art. 85 Nichtbeachtung der öffentlichen Beurkundungsform - im Allge -
meinen
1 Die notarielle Urkunde wird nicht öffentlich: a) wenn sie von einem nicht zur Berufsausübung berechtigten oder sus - pendierten Notar beurkundet wird; b) wenn sie von einem Notar errichtet wird, der nicht zuständig ist im Sin - ne von Artikel 4; c) wenn die Bestimmungen der Artikel 78, 79 Absätze 1 und 2 zweiter Paragraph, 80, 81 Absatz 1, 87 Absatz 2, 90, 92, 93, 96 Absätze 1 und
2, 97 Absätze 1, 2 und 6 sowie Artikel 98 nicht beachtet wurden, oder wenn Artikel 195 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch nicht beachtet wurde.
2 Die von einem im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, 2 und 4 nicht ermächtig - ten Notar oder in Verletzung der Artikel 79 Absatz 2 erster Paragraph, 88 Absatz 2 und 89 Absatz 2 errichtete notarielle Urkunde kann gerichtlich, auf Gesuch einer Partei oder deren Rechtsnachfolger innert der Frist von zwei Jahren seit der Beurkundung, annulliert werden.
3 Die Verletzung einer Formvorschrift bewirkt die Verantwortlichkeit des No - tars, unabhängig von der Gültigkeit der Urkunde.
4 ... *
Art. 86 Nichtbeachtung der öffentlichen Beurkundungsform - besondere
Fälle
1 Die öffentliche Beurkundungsform ist trotzdem eingehalten: a) wenn der Beurkundungsort und das Beurkundungsdatum nicht geset - zeskonform bezeichnet werden, die Urkunde aber räumlich und zeitlich so bestimmt werden kann, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist;
b) wenn der Urkundsgegenstand oder die an der Beurkundung beteiligten Personen nicht gesetzeskonform, jedoch genügend genau bezeichnet sind, um jeden diesbezüglichen Zweifel auszuschliessen; c) wenn die Vorschrift von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe f nicht eingehal - ten wurde.
2.2 Die an der Urkunde beteiligten Personen
Art. 87 Parteien und Vertreter
1 Urkundspartei ist jene, welche sich durch ihre Erklärungen verpflichten oder Rechte erwerben möchte.
2 Die Parteien müssen persönlich bei der Beurkundung anwesend sein oder sich dabei vertreten lassen.
3 Der Vertreter handelt aufgrund einer vorgelegten oder vorzulegenden Voll - macht. Diese untersteht den im Bundesrecht vorgesehenen Formvorschrif - ten.
4 Wenn der Vertreter für eine Person handelt, deren Rechtsfähigkeit im Sin - ne des Vormundschaftsrechts eingeschränkt ist, so legt er den ihn ernen - nenden Entscheid vor.
5 Die Vollmacht wird der Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie bei - gelegt.
6 Vorbehalten bleiben die Fälle gesetzlicher Vertretung.
Art. 88 Zeugen
1 Der Beizug von Zeugen ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen notwendig.
2 Als Zeugen können nicht auftreten: a) Personen, die nicht handlungsfähig sind; b) Personen, die weder lesen noch schreiben können; c) die Nachkommen, Vorfahren, Brüder und Schwestern der Parteien, deren Ehegatten und die Ehegatten der Parteien oder Komparenten.
Art. 89 Nebenpersonen des Notars
1 Der Übersetzer und der Dolmetscher können den Notar bei der Ausübung seines Amtes unterstützen.
2 Sie müssen dieselben Fähigkeitsanforderungen wie die Zeugen erfüllen.
3 Der Notar muss sich auf zweckmässige Weise über die Fähigkeiten dieser Nebenpersonen vergewissern und diese auf deren Pflichten aufmerksam machen.
2.3 Beurkundung von Willenserklärungen
Art. 90 Lesung und Genehmigung der Urkunde
1 Der Notar liest die Urkunde den Komparenten vor oder gibt sie diesen in seiner Gegenwart zum Lesen und vergewissert sich, dass sie gelesen wird.
2 Nach erfolgter Lesung bestätigen die Komparenten, dass die Urkunde ih - rem Willen entspreche und unterzeichnen diese mit dem Notar.
3 Wenn ein Komparent erklärt, nicht unterzeichnen zu können, so erwähnt dies der Notar in der Urkunde unter Angabe der Gründe. In diesem Fall sti - puliert der Notar die Urkunde in Gegenwart von zwei Zeugen, welche mit den Komparenten und dem Notar unterzeichnen.
4 Wenn die wesentlichen Bestimmungen einer Urkunde von dieser formell getrennt in einem anderen Dokument enthalten sind, auf welches die Urkun - de verweist, sind diese nur gültig beurkundet, sofern die Formalitäten ge - mäss den Absätzen 1 bis 3 in diesem Artikel eingehalten wurden. Der Notar muss dies in der Urkunde bestätigen.
Art. 91 Eidesstattliche Erklärung
1 Der Verfasser einer schriftlichen Erklärung, der diese unter Eid bestätigen will, tut dies persönlich in Gegenwart des Notars und nach Unterzeichnung der Erklärung.
2 Der Notar ergänzt die Erklärung des Komparenten mit einer Bestätigung, wonach dieser die Erklärung unterzeichnet und unter Eid als wahr bezeich - net hat.
3 Die Form des Eides wird in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
Art. 92 Behinderte Komparenten
1 Wenn ein Komparent weder die Lesung der Urkunde hören noch diese sel - ber vornehmen kann, so gibt ihm ein Übersetzer davon in Gegenwart des Notars Kenntnis.
2 Der Komparent erklärt anschliessend dem Notar, dass er von der Urkunde Kenntnis erhalten hat und diese ihrem Willen entspricht.
3 Wenn ein Komparent nicht sprechen kann, bestätigt der Übersetzer mit sei - ner Unterschrift, dass der Komparent von der Urkunde Kenntnis erhalten hat und der Urkunde zustimmt.
4 Im Übrigen wird gemäss Artikel 90 verfahren.
Art. 93 Einheit der Urkunde
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere
Artikel 501 und 502 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, müssen die an der Beurkundung beteiligten Personen während der ganzen Dauer der Beur -
kundung anwesend sein.
2 Die Lesung und die Unterzeichnung der Urkunde folgen sich ohne Unter - bruch in Gegenwart aller Komparenten.
2.4 Beurkundung von Feststellungen
Art. 94 Beglaubigung von Unterschriften
1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt.
Art. 95 Beglaubigung von Kopien
1 Die Beglaubigung einer Kopie besteht in einer Bestätigung des Notars, dass sie ein ihm vorgewiesenes Dokument vollständig und richtig wiedergibt. Enthält die Kopie nur einen Auszug, so ist dieser Umstand zu vermerken.
2 Die Bestätigung vermerkt die Art des Dokumentes (Original, Abschrift, be - reits beglaubigte Kopie oder nicht), sofern dies nicht bereits aus der Kopie hervorgeht.
Art. 96 Feststellung eines Datums oder einer Tatsache
1 Die Feststellung des Datums einer Privaturkunde wird auf dieser Urkunde angebracht und vermerkt den Ort und das Datum der Feststellung sowie den Namen der Auftrag gebenden Person.
2 Die Tatsachenfeststellung enthält eine genaue Beschreibung der Tatsache und gibt den Ort, das Datum und nötigenfalls die Stunde der Feststellung an. Im Weiteren gibt sie die Identität des Gesuchstellers an.
3 Betrifft die Feststellung ein Grundstück, so wird dieses genau bezeichnet.
Art. 97 Protokoll - ordentliche Beurkundung
1 Der mit der Bestätigung von Versammlungsbeschlüssen beauftragte Notar nimmt an der Versammlung persönlich teil.
2 Die Urkunde über eine Versammlung enthält: a) den Ort, das Datum und die Tageszeit, während welcher der Notar an der Versammlung teilgenommen hat; b) die Feststellung des Vorsitzenden über die Einberufung, Konstituie - rung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie die allfälligen Einwendungen gegen die Durchführung der Versammlung; c) die Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und der Abstimmungsresultate. Anträge und andere Erklärungen sind nur auf Verlangen des betreffenden Teilnehmers oder auf Beschluss der Versammlung in die Urkunde aufzunehmen.
3 Das Protokoll wird vom Notar, dem Vorsitzenden und dem Sekretär der Versammlung unterzeichnet.
4 Die Urkunde über die Versammlung kann im Anschluss an diese errichtet werden; der Notar vermerkt diese Tatsache in der Urkunde.
5 Wenn neben dem öffentlich beurkundeten Protokoll der Versammlung noch ein weiteres errichtet wird, so vermerkt der Notar dies in der Urkunde.
6 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten analog für die Beurkundung von Entscheiden des Verwaltungsrates.
Art. 98 Protokoll - Fernbeurkundung
1 Das Protokoll einer Generalversammlung oder einer Verwaltungsratssit - zung kann gültig durch eine Fernbeurkundung öffentlich errichtet werden. Ein Reglement des Staatsrates regelt die Modalitäten der Fernbeurkundung.
2.5 Verzeichnisse, Aufbewahrung und Abschriften
Art. 99 Verzeichnisse - Rechtsnatur
1 Die Verzeichnisse, die der Notar über die von ihm errichteten öffentlichen Urkunden führen muss, stellen ihrerseits öffentliche Urkunden dar.
Art. 100 Verzeichnisse - Arten
1 Der Notar führt folgende Verzeichnisse: a) das Verzeichnis der Urschriften, in welchem alle Urkunden, deren Ori - ginale in seinem Besitz bleiben, eingetragen sind; b) das Verzeichnis der im Original ausgehändigten Urkunden, in welchem er alle Urkunden, deren Originale an den Berechtigten übergeben wur - den, eingetragen sind; c) das Verzeichnis der letztwilligen Verfügungen, in welchem er alle öf - fentlichen Testamente, die Erbverträge und die ihm zur Aufbewahrung anvertrauten handschriftlichen Testamente einträgt.
2 Die beglaubigte Kopie, welche der Verwaltung übergeben wurde, sowie diejenige, deren Original im Besitz des Notars bleibt, muss nicht ins Ver - zeichnis der im Original ausgehändigten Urkunden eingetragen werden.
Art. 101 Form und Inhalt der Verzeichnisse
1 Die Verzeichnisse werden auf gewöhnlichem Papier im Format A4 und ge - bunden geführt.
2 Die Führung in elektronischer Form ist gestattet, sofern jeder Eintrag ent - sprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes unterzeichnet ist.
3 Die Verzeichnisse enthalten: a) die Ordnungsnummer der Urkunde gemäss chronologischer Reihenfol - ge; b) das Beurkundungsdatum; c) die Personalien der Parteien; d) einen kurzen Beschrieb des Urkundsgegenstandes; e) den Stipulationswert; f) die für die Beurkundung bezogenen Gebühren. Falls diese Gebühren aufgeteilt werden, muss der Notar den Grund und den Empfänger er - wähnen.
4 Im Übrigen vermerkt der Notar im vorgeschriebenen Verzeichnis: a) das Datum der Eintragung im Grundbuch für die sich auf dingliche Rechte beziehenden Urkunden; b) das Datum der Anzeige an die Walliser Testamentenzentrale und an das Zentrale Testamentenregister der Urkunden betreffend die letztwil - ligen Verfügungen; c) das Einregistrierungsdatum für alle anderen Urkunden.
5 Im Weiteren legt ein Reglement des Staatsrates die Vorschriften betreffend Form und Inhalt der Verzeichnisse fest.
Art. 102 Eintragung
1 Sobald die Beurkundung abgeschlossen ist, nummeriert der Notar die Ur - kunde in chronologischer Reihenfolge, trägt diese ohne Unterbruch ins vor - geschriebene Verzeichnis ein und unterzeichnet die Eintragung.
2 Die Unterschriftenbeglaubigungen, die Beglaubigungen von Kopien und die auf mehreren Exemplaren desselben Dokuments angebrachten Feststellun - gen bilden Gegenstand einer einzigen Eintragung mit Angabe der Anzahl der überprüften Exemplare.
3 Solange die Urkunden im vorgeschriebenen Register nicht eingetragen sind, dürfen im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden keine Handlun - gen vorgenommen werden.
4 Bei Verlust des Originals gilt die Eintragung als Beweis für den Bestand der Urkunde.
Art. 103 Aufbewahrung - Grundsätze
1 Der Notar verwahrt die Urschrift der als Abschriften ausgehändigten Urkun - den. Er behält eine beglaubigte Kopie der im Original ausgehändigten Ur - kunden.
2 Er bewahrt alle Belege, die in den Urschriften und in den Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden erwähnt sind, als Beilage zur Urschrift oder zur Kopie auf.
3 Über die ihm zur Aufbewahrung anvertrauten Dokumente erstellt er einen Depotschein, welcher das Dokument summarisch umschreibt. Eine Kopie dieses Scheins wird dem hinterlegten Dokument beigefügt.
Art. 104 Art der Aufbewahrung
1 Die Verzeichnisse, Urschriften, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege sind dem Notar anvertrautes öffentliches Eigentum.
2 Sie werden zweckmässig aufbewahrt. Die elektronische Archivierung der öffentlichen Urkunden erfolgt unter den im Reglement festgelegten Bedin - gungen.
3 Das Reglement des Staatsrates legt die Aufbewahrungsmodalitäten fest.
Art. 105 Verbot der Aushändigung der Urschrift
1 Der Notar darf die Urschrift oder die ihr beiliegenden Dokumente nur zur Vorlegung beim Grundbuch- oder Einregistrierungsamt aushändigen.
2 Im Übrigen kann er sie mit Entscheid der Aufsichtsbehörde oder des Rich - ters aushändigen.
3 Vor der Aushändigung der Urschrift erstellt der Notar eine Abschrift, welche die Urschrift bis zu deren Rückgabe ersetzt. Diese Abschrift erwähnt das Datum und die Person, an welche die Urschrift ausgehändigt wurde.
4 Der Verfasser eines Testamentes kann die Urschrift jederzeit zurückverlan - gen. Die Rückgabeerklärung bildet Gegenstand einer öffentlichen Feststel - lung, welche das Testament ersetzt.
Art. 106 Abschriften - Rechtsnatur und Form
1 Die Abschrift ist der ausgehändigte Titel zum Beweis der durch die Urkun - de verliehenen Rechte oder Pflichten oder der festgestellten Tatsachen.
2 Sie besteht aus einer beglaubigten Kopie der Urschrift und wird als Ab - schrift bezeichnet.
3 Die im Original angebrachten Abänderungen oder Korrekturen werden in den Text der Abschrift integriert, sofern die Wiedergabemittel dies erlauben. Im Übrigen sind die für Abänderungen und Korrekturen vorgesehenen For - men auch auf die Abschriften anwendbar.
4 Es können Teilabschriften erstellt werden, welche als solche zu bezeich - nen sind.
5 Belege zur Urschrift sind der Abschrift in beglaubigten Kopien oder Auszü - gen nachzutragen oder beizufügen, soweit es für den Zweck der Abschrift erforderlich oder durch andere Bestimmungen vorgeschrieben ist.
Art. 107 Verfasser der Abschriften
1 Nur der Notar, der die Urschrift unterzeichnet hat, oder der Liquidationsno - tar können Abschriften aushändigen.
2 Der Archivar händigt Abschriften der archivierten Urkunden aus, mit Aus - nahme der Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung.
Art. 108 Empfänger der Abschriften
1 Grundsätzlich händigt der Notar all jenen Personen eine erste Abschrift aus, welchen die Urkunde Rechte oder Pflichten verleiht. Bei Schuldtiteln hingegen darf dem(n) Gläubiger(n) insgesamt nur eine Abschrift ausgehän - digt werden.
2 Bei Testamenten oder Erbverträgen wird eine Abschrift nur dem Verfügen - den oder den Vertragsschliessenden ausgehändigt.
3 Die Abschrift erwähnt die Einregistrierung oder gegebenenfalls die Eintra - gung im Grundbuch.
4 Der Notar erwähnt auf jeder Abschrift die Person, an welche diese ausge - händigt wird.
5 Er vermerkt auf der Urschrift die Errichtung jeder Abschrift mit dem Namen des Empfängers und dem Datum der Aushändigung.
Art. 109 Andere Abschriften
1 Der Notar kann weitere Abschriften aushändigen, soweit ein schutzwürdi - ges Interesse glaubhaft gemacht wird und kein Missbrauch zu befürchten ist.
2 Handelt es sich bei der Abschrift um einen Schuldtitel, so kann eine weitere Abschrift nur auf gerichtlichen Entscheid hin ausgehändigt werden. Die neue Abschrift erwähnt, dass es sich um einen Ersatztitel handelt.
3 Die Bestimmungen über die Wertpapiere bleiben vorbehalten.
3 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 110 Anmassung der Berufsbezeichnung
1 Wer ohne Berechtigung den Titel eines Notars führt, wird mit Busse be - straft.
2 Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt beim Departement.
3 Das Urteil kann veröffentlicht werden.
Art. 111 Übergangsbestimmungen - Grundsätze
1 Ohne gegenteilige Bestimmung ist das vorliegende Gesetz ab seinem In - krafttreten anwendbar.
2 Das Diplom und die Ausübungsbewilligung nach altem Recht bleiben unter Vorbehalt der Artikel 115 und 116 erhalten.
3 Eine vom Notar nach vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes errichte - te Urkunde gilt als öffentlich, wenn sie die Gültigkeitsvoraussetzungen nach altem Recht oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfüllt.
Art. 112 Übergangsbestimmungen - Notarspraktikant
1 Der Notariatspraktikant, der sein Praktikum vor Inkrafttreten des vorliegen - den Gesetzes begonnen hat, wird dem alten Recht unterstellt.
Art. 113 Übergangsbestimmungen - Berufshaftpflicht und Sicherheiten
1 Der Notar hat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des vorliegenden Geset - zes eine den Anforderungen von Artikel 19 genügende Berufshaftpflichtver - sicherung abzuschliessen und Sicherheiten zu hinterlegen.
Art. 114 Übergangsbestimmungen - Unvereinbarkeiten
1 Der Notar hat innert drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Geset - zes: a) eine mit dem Notariatsberuf nicht mehr vereinbare Tätigkeit zu been - den; b) im Rahmen von Artikel 21 Buchstaben e und f auf eine Ruhegehalts - rente der zweiten Säule, die von einer öffentlichen Kasse oder einer privaten Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird, zu verzichten.
Art. 115 Übergangsbestimmungen - Disziplinarische Aufsicht
1 Die Nichtbeachtung von Bestimmungen zur Notariatsausübung wird nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht beurteilt. Wenn das vorliegende Gesetz eine weniger strenge Sanktion vorsieht, so ist es auch auf Taten, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, anwendbar.
Art. 116 Aufhebungen
1 Aufgehoben sind alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestim - mungen, insbesondere das Gesetz über das Notariat vom 15. Mai 1942.
Art. 117 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt und bestimmt dessen Inkrafttreten. Das Inkrafttreten der Alterslimite wird für drei Jahre aufgeschoben. T1 Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 9. September 2021 *
Art. T1-1 * Zulassungen zum Praktikum vor der Änderung vom 9. Septem -
ber 2021
1 Zulassungen zum Praktikum, die vor Inkrafttreten dieser Änderung erteilt wurden, unterliegen dem bisherigen Recht.
Art. T1-2 * Frist für das Bestehen der Prüfung
1 Personen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum Praktikum zu - gelassen wurden, können während einer Übergangsfrist von 5 Jahren das alte Recht in Anspruch nehmen, um die Prüfung zu bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.12.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2005,
46/2005
09.11.2006 01.07.2007 Art. 40 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 48/2006,
22/2007
11.02.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2009,
26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 56 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2009,
26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 56 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2009,
26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 56 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 57 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 58 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 85 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
15.11.2013 01.03.2014 Art. 13 Abs. 4 geändert BO/Abl. 48/2013,
9/2014
09.09.2021 07.01.2022 Art. 11 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-005,
2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-005,
2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-005,
2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-005,
2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2022-005,
2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2022-005,
2022-006
09.09.2021 07.01.2022 Art. T1-2 eingefügt RO/AGS 2022-005,
2022-006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.12.2004 01.01.2006 Erstfassung BO/Abl. 2/2005,
46/2005
Art. 6 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 11 Abs. 1, b) 09.09.2021 07.01.2022 geändert RO/AGS 2022-005,
2022-006
Art. 12 Abs. 1 09.09.2021 07.01.2022 geändert RO/AGS 2022-005,
2022-006
Art. 12 Abs. 3 09.09.2021 07.01.2022 geändert RO/AGS 2022-005,
2022-006
Art. 13 Abs. 3 09.09.2021 07.01.2022 geändert RO/AGS 2022-005,
2022-006
Art. 13 Abs. 4 15.11.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 48/2013,
9/2014
Art. 40 Abs. 3, b) 09.11.2006 01.07.2007 geändert BO/Abl. 48/2006,
22/2007
Art. 56 Abs. 1 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 56 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 56 Abs. 3 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 56 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 57 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 58 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 85 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009,
26/2010 Titel T1 09.09.2021 07.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-005,
2022-006
Art. T1-1 09.09.2021 07.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-005,
2022-006
Art. T1-2 09.09.2021 07.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-005,
2022-006
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