Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) Vom 4. September 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 359 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März
1911 1 ) und § 94 Abs. 1 des Einführu ngsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017 2 ) , erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag:
1. Allgemeiner Teil
1.1 . Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Auf alle bestehenden und neu zu begründenden Arbeitsverhältnisse z wischen Ar- beitgebenden und Arbeitnehmenden, die in einem privaten oder kollektiven Haus- halt (zum Beispiel Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus) im Kanton Aargau voll - oder teilzeitig ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten gegen Entgel t verrichten, gleichgültig, ob sie bei den Arbeitgebenden oder auswärts woh- nen (Hauspersonal), finden die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrags An- wendung.
2 Eingeschlossen sind namentlich hauswirtschaftliche Lehrverhältnisse, Praktika und Aupair - Verhäl tnisse.
1 ) SR 220
2 ) SAR 210.300
3 Als hauswirtschaftliche Arbeiten gemäss § 1 Abs. 1 gelten insbesondere: a) das Leiten eines Haushalts, b) Reinigungsarbeiten im Haushalt, c) die Besorgung der Wäsche, d) der Einkauf von Waren für den Haushaltsbedarf, e) das Kochen, f) die allgeme ine Pflege des Haushalts, g) die Mithilfe bei der Kindererziehung, h) die Pflege von Kranken und Alten.
4 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für: a) Arbeitsverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden, b) Arbeitsverhältnisse der hauswirtschaft lichen Arbeitnehmenden, die dem öf- fentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder einem besonderen Normalar- beitsvertrag unterstehen.
5 Dieser Normalarbeitsvertrag ist auch anwendbar auf Arbeitnehmende, die im Rahmen einer 24 - Stunden - Betreuung hauswirtschaftl iche Leistungen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Behinderung erbringen und diese betreuen, in der Alltags- bewältigung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen. Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege - Leistungsverordnung 1 ) sind keine solchen hauswirtschaftlichen Leistungen. Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden.
6 Dieser Normalarbeitsvertrag ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmende, die einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstehen bezüglich der darin geregelten Punkte. Für die im GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.
§ 2 Abweichungen von diesem Normalarbeitsvertrag
1 Abreden, die von einzelnen Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrags zuun- gunsten des Hauspersonals abweichen, bedürfen – soweit das Gesetz sie überhaupt zulässt – zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen For m.
§ 3 Abgabepflichten
1 Arbeitgebende haben dem Hauspersonal zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags sowie des Arbeitsvertrags auszuhändi- gen, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht.
§ 4 Hausordnung
1 Bei der F estsetzung der Hausordnung haben Arbeitgebende auf die Interessen des Hauspersonals angemessen Rücksicht zu nehmen.
1 ) Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegever sicherung (Krankenpflege - Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 (SR 832.112.31 )
§ 5 Schutz des Hauspersonals
1 Arbeitgebende sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitshygiene und der Arbei tssicherheit sowie zur Unfall - und allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben des Hausperso- nals zu schützen. Das Hauspersonal ist verpflichtet, diese Massnahmen zu beachten und zu unterstützen.
§ 6 Sozialversicherungen
1 D as Hauspersonal ist grundsätzlich den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflichtig. Die vom Arbeitnehmenden und vom Arbeitgebenden geschul- deten Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgebenden abzuführen. Die Unter- stellung und die Fr age, wer als Arbeitgebender gilt, werden vom zuständigen Sozi- alversicherungsträger im Einzelfall geprüft.
§ 7 Berufliche Vorsorge
1 Arbeitgebende versichern das der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Hauspersonal gemäss dem Bundesgesetz übe r die berufliche Alters - , Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 1 ) bei einer registrierten Vorsorge- einrichtung. Arbeitgebende sind verpflichtet, zumindest gleich hohe Beiträge zu entrichten wie die einzelnen Arbeitnehmenden.
§ 8 Ge teilte Verantwortung
1 Bei einem Arbeitsverhältnis, in dem sich der formelle Arbeitgebende und der pri- vate Haushalt das Weisungsrecht teilen, stehen beide für die Einhaltung der Arbeits- bedingungen gegenüber dem Hauspersonal in der Verantwortung. Sie haften grund- sätzlich solidarisch.
1.2 . Lohn, Leistungen bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
§ 9 Lohn
1 Für die Vergütung der Arbeitszeit gelten gegebenenfalls die in der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der H auswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) vom 20. Oktober 2010 2 ) festgelegten Min- destansätze.
2 Der Lohn und allfällige Lohnzuschläge sind schriftlich festzuhalten. Dabei sind insbesondere die Höhe des Barlohns und allfälliger Abzüge für Naturallohn festzu- halten .
1 ) SR 831.40
2 ) SR 221.215.329.4
3 Fehlt eine schriftliche Vereinbarung gemäss Absatz 2, berechnet sich der Barlohn nach dem orts - und berufsüblichen Ansatz.
4 Der Naturallohn kann namentlich aus Kost, Logis, Wasch - und Badegelegenheit sowie Pflege der Wäsche bestehen. Die Mahlzeiten mü ssen gesund und ausreichend sein, der allgemeinen Führung des Haushalts entsprechen und zu geregelten Zeiten erfolgen. Das in Hausgemeinschaft lebende Hauspersonal hat Anspruch auf ein ei- genes, verschliessbares Zimmer. Dieses muss den gesundheitspolizeilic hen Anforde- rungen entsprechen, wohnlich eingerichtet sein, ein Fenster ins Freie haben, gut heizbar und beleuchtet sein. Im Übrigen gilt § 26 sinngemäss.
5 Der Naturallohn wird grundsätzlich nach den Ansätzen der AHV 1 ) bewertet.
6 Soweit der Naturallohn a usfällt (z.B. während der Ferien), dürfen keine Abzüge für Naturallohn vorgenommen werden.
§ 10 Ferienlohn
1 Arbeitgebende haben dem Hauspersonal für die Ferien den gesamten darauf entfal- lenden Lohn zu entrichten. Das Hauspersonal hat auch während der Fer ien Anspruch auf den üblichen Naturallohn.
2 Für Teilzeitangestellte im Stundenlohn mit sehr unregelmässiger Beschäftigung oder mit sehr kurzem Arbeitseinsatz kann der auf die Ferienzeit entfallende Lohnan- spruch zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werd en, wenn dies im Arbeits- vertrag sowie schriftlich in jeder einzelnen Lohnabrechnung ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt: a) bei 4 Wochen Ferien 8,33 % des Stundenlohns, b) bei 5 Wochen Ferien 10,6 4 % des Stundenlohns.
§ 11 Lohnabrechnung
1 Es ist eine monatliche (oder auf die kürzere Lohnzahlungsperiode berechnete) detaillierte Lohnabrechnung zu erstellen und dem Hauspersonal in den darauffol- genden Tagen auszuhändigen.
1 ) Art. 11 der Verordnung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom
31. Oktober 1947 (SR 831.101 ). Die Ansätze betragen Fr. 33. – pro Tag oder Fr. 990. – pro
Monat.
§ 12 Leistungen bei Verhind erung des Hauspersonals
1 Werden Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert und hat das Arbeit sverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder wurde es für mehr als drei Monate eingegangen, haben Arbeitnehmende in folgendem Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung: a) im 1. Dienstjahr für 3 Wochen b) im 2. Dienstjahr für 1 Monat c) im 3. und 4. Dienstjahr für 2 Monate d) im 5. bis 9. Dienstjahr für 3 Monate e) im 10. bis 14. Dienstjahr für 4 Monate f) im 15. bis 19. Dienstjahr für 5 Monate g) ab dem 20. Dienstjahr für 6 Monate
2 Bei Schwangerschaft von weiblichem Hauspersonal haben Arbeitgebende den Lohn i m gleichen Umfang zu entrichten.
§ 13 Besondere Leistungen bei Hausgemeinschaft
1 Lebt das Hauspersonal in Hausgemeinschaft mit Arbeitgebenden und wird es ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, haben Arbeitgeb ende Pflege und ärztliche Behandlung für die gemäss § 12 Abs. 1 beschränkte Zeit zu gewähren.
2 Bei Schwangerschaft und Niederkunft von weiblichem Hauspersonal haben Ar- beitgebende die gleichen Leistungen zu gewähren.
1.3 . Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit, We iterbildung, Ferien
§ 14 Arbeits - und Ruhezeit
1 Die tägliche Arbeitszeit soll an vollen Arbeitstagen nicht mehr als neun Stunden betragen und in der Regel um 19.00 Uhr beendet sein. Die wöchentliche Arbeitszeit darf normalerweise für Hauspersonal (ohne A upair - Personal) 45 Stunden und für Aupair - Personal 25 Stunden nicht überschreiten. Essenszeiten, wenn keine angeord- nete Arbeit zu leisten ist, Ruhezeit (Zimmerstunden) und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse des Hauspersonals werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.
2 Erwachsenem Hauspersonal ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufei- nander folgenden Stunden zu gewähren.
3 Die Ruhezeit kann für erwachsenes Hauspersonal einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, wenn die Dauer v on elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
4 Bei jugendlichem Hauspersonal muss eine zusammenhängende Ruhezeit von zwölf Stunden eingehalten werden. Jugendliche im Sinne dieses Normalarbeitsver- trags sind Personen, die gemäss den Besti mmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 1 ) als Jugendliche gelten.
§ 15 Überstunden
1 Die über die verabredete wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden sind im Einver ständnis mit dem Hauspersonal entweder mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren, oder für die Überstundenarbeit ist Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von mindestens 25 % bemisst. Arbei tgebende haben aufgrund einer von ihnen geführten schriftlichen Arbeitszeitkontrolle auf Ende Monat über die geleistete Überstunden- arbeit abzurechnen.
2 Bei jugendlichem Hauspersonal ist die Überstundenarbeit durch entsprechende Freizeit auszugleichen. § 16 Nachtarbeit, Arbeit an Sonn - und Feiertagen
1 Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis des Hauspersonals zulässig. Nachtarbeit ist nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) sam t einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.
2 An Sonn - und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschrän- ken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 50 %.
3 Arbeitgebend e dürfen jugendliches Hauspersonal während der Nacht und an Sonn - und Feiertagen nicht beschäftigen.
§ 17 Freizeit
1 Dem Hauspersonal sind jede Woche zwei freie Tage ohne Arbeitsbereitschaft am Abend und in der Nacht zu gewähren. Ein freier Tag umfasst 24 aufeinander folgen- de Stunden.
2 Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen.
3 Wenn das Hauspersonal an einem gesetzlich anerkannten Feiertag arbeitet, ist ihm dafür ein zusätzlicher freier Tag einzuräumen.
4 Minde stens einmal im Monat ist die wöchentliche Freizeit von zwei Tagen zu- sammenhängend zu gewähren.
5 Bei der Festsetzung der Freizeit ist auf die gegenseitigen Bedürfnisse und auf die Wünsche des Hauspersonals angemessen Rücksicht zu nehmen.
1 ) SR 822.11
6 Im gegenseitige n Einverständnis können ausnahmsweise mehrere freie Halbtage zusammengelegt oder es kann ein ganzer freier Tag in Halbtage aufgeteilt werden. Ein freier Halbtag gilt als gewährt, wenn der ganze Vormittag von 06.00 – 14.00 Uhr oder der ganze Nachmittag von 12 .00 – 20.00 Uhr arbeitsfrei bleibt.
7 Die freien Tage und Halbtage sind in der Regel zum Voraus zu bestimmen.
8 Das Hauspersonal hat auch an den freien Tagen und Halbtagen Anspruch auf den üblichen Naturallohn.
§ 18 Religiöse Feiern, Arztbesuche und Vorspra chen bei Amtsstellen
1 Dem Hauspersonal ist die erforderliche Freizeit für den Besuch von religiösen Feiern einzuräumen.
2 Dem Hauspersonal sind innerhalb der Arbeitszeit insbesondere die erforderlichen Arztbesuche (inklusive Zahnarztbesuche) und Vorsprach en bei Amtsstellen zu er- möglichen, wenn die Besuche und Vorsprachen in der Freizeit nicht möglich oder zumutbar sind.
§ 19 Weiterbildung
1 Arbeitgebende unterstützen die Bestrebungen des Hauspersonals zum Besuch von Bildungsveranstaltungen. Der von den Ar beitgebenden angeordnete Besuch von Bildungsveranstaltungen darf nicht an die Freizeit angerechnet werden.
2 Die Kosten von Bildungsveranstaltungen, die von Arbeitgebenden angeordnet werden, tragen die Arbeitgebenden. Die Kosten für Sprachkurse von Aupair - Personal gehen mindestens zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden.
§ 20 Urlaub
1 Das Hauspersonal hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubsta- ge, die nicht auf die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden: a) Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partner- schaft 3 Tage b) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Kindern 1 Tag c) Geburt eigener Kinder 2 Tage d) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von Kindern, Eltern oder Geschwistern 3 Tage e) Tod von Grosseltern, Schwieger eltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, wenn sie mit dem Hauspersonal in Hausgemeinschaft lebten 2 Tage f) Tod von Familienangehörigen, die nicht in Hausge- meinschaft lebten (in allen andern Fällen Teilnahme an der Bestattung) 1 Tag g) Umzug des eigenen Ha ushalts, wenn damit kein Stel- lenwechsel verbunden ist 1 Tag
2 Arbeitgebende haben Hauspersonal mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Um- fang bis zu drei Tagen freizugeben.
3 Fü r Prüfungen ist die erforderliche Zeit einzuräumen.
4 Das Hauspersonal hat auch während des Urlaubs Anspruch auf den üblichen Natu- rallohn.
§ 21 Ferien
1 Arbeitgebende haben dem Hauspersonal jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, nach vollendetem 50. Alt ersjahr wenigstens fünf Wochen bezahlte Ferien zu gewäh- ren. Hauspersonal bis zum vollendeten 20. Altersjahr hat jedes Dienstjahr Anspruch auf wenigstens fünf Wochen bezahlte Ferien. Gesetzliche Feiertage dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.
2 Im Eintritts - und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilsmässig (pro rata) berech- net. Teilzeitbeschäftigte haben prozentual den gleichen Ferienanspruch wie Voll- zeitbeschäftigte.
3 Bei Verhinderung des Hauspersonals infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amts oder Jugendur- laubs bis insgesamt drei Monate im Dienstjahr oder weil weibliches Hauspersonal die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz 1 ) bezogen hat, werden die Ferien nicht gekürzt, bei längerer Abwesenheit für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel. Bruchteile von mehr als 15 Kalendertagen zählen als voller Monat.
4 Die Zeit, während der sich das Hauspersonal mit den Arbeitgebenden auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt nicht als Ferien, wenn das Hauspersonal auch wäh- rend dieser Zeit für Arbeitgebende Haushaltsarbeiten besorgt.
5 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewäh- ren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhä ngen. Der Zeitpunkt der Ferien wird frühzeitig im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt, wobei Arbeitge- bende auf die Wünsche des Hauspersonals so weit Rücksicht nehmen, als dies mit den Interessen des Haushalts vereinbar ist. Eine Verschiebung auf das folg ende Jahr ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
1.4 . Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 22 Schwangerschaft und Mutterschaft
1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis be- schäftigt werden.
1 ) Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbser- satzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 (SR 834.1 )
2 Arbeitgebende haben schw angere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesund- heit des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.
3 Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige an die Arbeitgebend en von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
4 Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis zwischen 20.00 und
06.00 Uhr beschäftigt werden. Ab der achten Woche vor der Niederkunft dürfen sie
nicht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr beschäftigt werden.
5 Weibliches Hauspersonal darf während 14 Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden.
6 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte or dentli- che Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über neun Stunden hinaus.
1.5 . Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 23 Kündigung
1 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 24 Tod oder Heimeinweisung der betreuten Pe rson
1 Für Arbeitnehmende, die angestellt sind, um Betreuungsaufgaben zu erfüllen, und die in Hausgemeinschaft mit der betreuten Person leben, gilt bei Tod oder einer Heimeinweisung der betreuten Person § 42 sinngemäss.
§ 25 Abgangsentschädigung
1 Endigt das Arbeitsverhältnis von mindestens 50 Jahre altem Hauspersonal nach 20 oder mehr Dienstjahren, haben Arbeitgebende ihm eine Abgangsentschädigung auszurichten. Vorbehalten bleiben die Ersatzleistungen gemäss Art. 339d OR.
2 Die Abgangsentschädigung ist in folgender Höhe auszurichten: a) nach 20 Dienstjahren 2 Monatslöhne b) nach 25 Dienstjahren 4 Monatslöhne c) nach 30 Dienstjahren 6 Monatslöhne d) nach 35 Dienstjahren 8 Monatslöhne
2. Arbeitsbedingungen für Hauspersonal in der 24 - Stunden -
Betreuung
2.1 . Woh nen im selben Haushalt
§ 26 Hausgemeinschaft
1 Hauspersonal, das im selben privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person wohnt, hat Anspruch auf: a) eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Arbeitnehmende können verlan- gen, das eigene Essen selbst zube reiten zu dürfen. Sie haben dafür Anspruch auf Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien, b) ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss:
1. den hygienischen Anforderungen entsprechen,
2. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein,
3. gut geheizt und belüftet sein,
4. ausreichend möbliert sein (u.a. mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleider-
schrank oder Kommode),
5. ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Präsenzzeit und die
Freizeit darin verbringen zu können. c) unlimitierte Mitbe nützung der sanitären Einrichtungen (Toilette, Badezimmer mit Dusche oder Bad) und auf Mitbenützung der Waschküche oder von Waschmaschine und Wäschetrockner je nach Verfügbarkeit, d) unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privatsphäre de r Arbeitnehmenden geschützt bleibt.
2.2 . Arbeits - , Präsenz - und Ruhezeiten
§ 27 Wöchentliche Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für eine 24 - Stunden - Betreuung 44 Stunden. Für die Berechnung der Wochenarbeitszeit zählt nur die aktive Arbeitsz eit, ohne Präsenzzeiten oder Pausen.
2 Bei kürzeren Betreuungszeiten werden in jedem Fall mindestens 7 Arbeitsstunden pro Tag oder die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit angerechnet.
3 Es ist nicht zulässig, jemanden, der zur Erfüllung der Arbeitsleistung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit anzustellen.
§ 28 Präsenzzeit
1 Die Zeit, während der sich Arbeitnehmende im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhalten, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, w äh- rend der sie sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten müssen, gilt als Präsenzzeit. Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während der ausserhalb des Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleistet sein muss.
2 B ei intensiven Betreuungssituationen müssen Arbeitgebende die Situation für die Arbeitnehmenden regelmässig überprüfen. Nach entsprechender Interessensabwä- gung hat allenfalls eine Anpassung der Betreuungsorganisation zu erfolgen.
§ 29 Wöchentliche Freizeit
1 Den Arbeitnehmenden stehen wöchentlich ein ganzer Tag (24 Stunden) und ein Halbtag à 8 Stunden als Freizeit zu. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt wer- den und kann nicht verschoben und zusammengelegt werden.
2 Während der wöchentlichen Freizeit dürfe n die Arbeitnehmenden das Haus verlas- sen und stehen der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. Die Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss anderweitig si- chergestellt werden (z.B. durch Spitex oder Familienangehörige ).
§ 30 Nachtruhe
1 Während des Nachtzeitraums von 23.00 – 06.00 Uhr besteht Nachtruhe, und es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
§ 31 Pausen
1 Als Pause gilt die Zeit, während der das Hauspersonal das Haus verlassen kann und der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefoni- sche Rufbereitschaft leistet.
2 Das Hauspersonal hat Anspruch auf mindestens 2 Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens 4 Stu nden.
3 Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag definierten regelmässigen Akti- vitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.
§ 32 Arbeitszeitdokumentation
1 Die Arbeitszeitdokumentation ist wöchentlich durch alle Vertragsparte ien zu visie- ren. Dieses Dokument führt die geleisteten aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzei- ten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Ar- beitsstunden in der Nacht und die Überstunden auf.
2.3 . Lohn, Abzüge und Zuschläge, Reisekosten
§ 33 Grundlohn
1 Für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit gelten die im NAV Hauswirtschaft 1 ) festgelegten Mindestansätze.
§ 34 Lohn für Präsenzzeit
1 Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht ist wie folgt zu entlöhnen: a) zu 25 % des Stundenloh ns, aber mindestens Fr. 5. – pro Stunde bei zu betreu- enden Personen, bei denen es nicht oder nur ausnahmsweise zum Einsatz kommt (bis dreimal in der Nacht wöchentlich, im Durchschnitt pro Monat oder pro Lohnperiode), b) zu 35 % des Stundenlohns, aber mindes tens Fr. 7. – pro Stunde bei regelmäs- sigem Einsatz in der Nacht (1 Mal pro Nacht, im Durchschnitt pro Monat oder pro Lohnperiode), c) zu 50 % des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 10. – pro Stunde bei häufigen Einsätzen (2 – 3 Mal pro Nacht, im Durchschnitt pr o Monat oder pro Lohnperi- ode).
2 Für die Wahl des anwendbaren Ansatzes ist die Anzahl der effektiv geleisteten nächtlichen Einsätze massgebend.
3 Wenn Arbeitnehmende während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz täti- gen, zählt die entsprechende Zeit als voll zu vergütende aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.
§ 35 Abzüge für Naturallohn
1 Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können maximal die in Art. 11 der Verordnung über die Alters - und Hinterlasse nenversiche- rung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 2 ) festgelegten Ansätze 3 ) in Abzug gebracht werden.
§ 36 Nachtarbeitszuschlag
1 Für aktive Arbeitsstunden in der Nacht ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % ge- schuldet.
§ 37 Überstundenzuschlag
1 Für aktive Ar beitsstunden, welche die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit über- schreiten, ist ein Zuschlag von 25 % geschuldet.
1 ) SR 221.215.329.4
2 ) SR 831.101
3 ) Diese betragen Fr. 33. – pro Tag oder Fr. 990. – pro Mona t.
§ 38 Ferienlohn
1 Es gilt § 10. Wird der Lohn, der für die Ferien geschuldet ist, durch Lohnzuschläge abgegolten, umfasst der Lohn die Verg ütung für Arbeitszeit und Präsenzzeit, inklu- sive allfälliger Nachtarbeits - und Überstundenzuschläge.
§ 39 Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
1 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrags ab Beginn des Arbeitsvertrags geschuldet. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht sowie die weiteren bei Arbeitsunfähigkeit geschuldeten Leistungen bestimmen sich gemäss den §§ 12 und 13.
§ 40 Reisekosten
1 Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort nach den vereinbarten Modalitäten und dem abgemachten Transportmittel sind vom Arbeitge- benden zu bezahlen. Sie dürfen nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden.
2.4 . Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 41 Kündigung des befristeten Arbeitsver hältnisses
1 Falls eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist, gelten die folgenden Regeln: a) Die Probezeit beträgt eine Woche, falls eine Vertragsdauer von weniger als
3 Monaten vereinbart wurde, und zwei Wochen, falls die Vertrag sdauer weni- ger als 6 Monate beträgt. b) Der Kündigungsschutz zu Unzeit ist auch während der Probezeit anwendbar.
§ 42 Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person
1 Bei Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person endet das angetretene Arbeits- verhältnis 3 0 Tage nach dem betreffenden Ereignis. Vorbehalten bleibt eine ordent- liche Kündigung gemäss den vertraglichen Bestimmungen.
2.5 . Schlussbestimmung
§ 43 Inkrafttreten
1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Aarau, 4. September 2019 Regierungsrat Aarga u Landammann H OFMANN Staatsschreiberin T R IVIGNO
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