Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Beurkundungs - und Beglaubigungsverordnung (BeurV) Vom 4. Juli 2012 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 3 lit. b, 10 Abs. 6, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2, 16 Abs. 2 lit. f, 24 Abs. 3, 33 Abs. 2, 36 Abs. 3, 37 Abs . 4, 49 Abs. 3, 63 Abs. 2 und 82 Abs.1 des B e- urkundungs - und Beglaubigungsgesetzes (BeurG) vom 30. August 2011 1) , beschliesst:
1. Urkunds - und Beglaubigungspersonen
1.1. Beurkundungs - und Beglaubigungsbefugnis
§ 1 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Beu rkundungsbefugnis ist schriftlich an das Depa r- tement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) zu Handen der Notariatskommission zu richten.
2 Das Gesuch enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Heimatort der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers, Namen und Adr esse des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros und folgende Unterlagen: a) Wohnsitzbescheinigung, b) Handlungsfähigkeitszeugnis, c) Erklärung über das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten gemäss § 7 BeurG inkl. Angaben über ein allfälliges Anstellun gsverhältnis, d) Anwältinnen und Anwälte: Auszug aus dem kantonalen Anwaltsregister,
1) SAR 295.200
e) Auszug aus dem Strafregister, f) Auszug aus dem Betreibungsregister, g) Versicherungsnachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis einer anderen gleichwertig en Sicherheit, h) aargauischer Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar oder Ausweis eines anderen Kantons über die Befähigung als Urkundsperson und Entscheid der Notariatskommission über dessen Anerkennung in beglaubigter Kopie.
3 Die Unterlagen gemäss Ab satz 2 lit. a –g sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
§ 2 Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft
1 Die Urkundsperson kann sich bei einer Kapitalgesellschaft anstellen lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sitz oder Zweigniederlassung der Gesellschaft befindet sich im Kanton, b) * Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen als Haupt- zweck der Gesellschaft, c) Aktien - oder Stammkapital ist mehrheitlich im Besitz von Urkundspersonen entw eder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister des Kantons eing e- tragenen Anwältinnen oder Anwälten, d) Urkundspersonen entweder alleine oder zusammen mit im Anwaltsregister des Kantons eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten verfügen über die Meh r- heit d er Stimmen im Verwaltungsrat und in der General - oder Gesellschafter- versammlung, e) Aktien sind ausschliesslich als vinkulierte Namenaktien ausgestaltet, f) Statutenbestimmung, wonach Urkundspersonen fachlich keiner Person ohne Beurkundungsbefugnis unterst ellt sind.
§ 3 Unterlagen
1 Wer beabsichtigt, sich als Urkundsperson bei einer Kapitalgesellschaft anstellen zu lassen, hat im Gesuch um Erteilung der Beurkundungsbefugnis zusätzlich Firma und Sitz der Gesellschaft anzugeben und folgende Unterlagen einzur eichen: a) Statuten, b) Aktionärs - oder Gesellschafterbindungsverträge, c) Reglemente, d) Arbeitsvertrag, e) Erklärung des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung betre f- fend Unabhängigkeit der angestellten Urkundspersonen, Einhaltung der B e- ruf sregeln und des Berufsgeheimnisses.
2 Bereits praktizierende Urkundspersonen, die beabsichtigen, sich von einer jurist i- schen Person anstellen zu lassen, haben der Notariatskommission ein Gesuch um Überprüfung der Beurkundungsbefugnis mit den Unterlagen gem äss Absatz 1 einzu- reichen.
§ 4 Berufshaftpflichtversicherung
1 Die Berufshaftpflichtversicherung der Urkundsperson ist bei einer Versicherung s- gesellschaft, die über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsb e- hörde verfügt und ihren Sitz in d er Schweiz hat, abzuschliessen und muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Deckung für Schäden, für welche die Urkundsperson in Ausübung der Notar i- atstätigkeit gemäss kantonalem oder eidgenössischem Recht haftbar ist, b) im Rahmen der Versicherungssumme k ein Einredevorbehalt für Schäden, welche die Urkundsperson grobfahrlässig verursacht hat, c) Versicherungsschutz für alle Schäden, auch wenn sie erst nach der Beend i- gung der Berufstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werd en (Nachhaftung), d) Versicherungssumme von mindestens Fr. 2 Mio. pro Jahr für eine einzelne Urkundsperson; bei Bürogemeinschaften gemäss § 7 Abs. 3 BeurG beträgt sie mindestens Fr. 2 Mio. pro Ereignis und mindestens Fr. 5 Mio. pro Jahr, e) Selbstbehalt vo n höchstens Fr. 50'000. – oder unwiderrufliche Erklärung der Versicherungsgesellschaft im Versicherungsvertrag mit Zustimmung der Ver- sicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers, an die geschädigte Pe r- son eine Ersatzleistung direkt auszurichten, die von einem Selbstbehalt von höchstens Fr. 50'000. – ausgeht.
§ 5 Gleichwertige Sicherheiten
1 Als gleichwertig mit einer Berufshaftpflichtversicherung gelten: a) eine Solidarbürgschaft oder Garantieerklärung einer schweizerischen Bank oder Versicherung mit Sit z in der Schweiz, b) ein Sperrkonto bei einer schweizerischen Bank.
2 Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die Zulassung der z u- ständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
3 Die Notariatskommission entscheidet, ob die Sicherheit die Anforderungen gemäss
§ 4 erfüllt.
§ 6 Inpflichtnahme
1 Vor Erteilung der Beurkundungsbefugnis nimmt die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mündlich in Pflicht.
2 Die Gelöbnisformel lautet: «I ch gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfü l- len.» Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es.» abg e- legt.
§ 7 Unterschrift
1 Die Gesuchstellerin oder de r Gesuchsteller sowie die Beglaubigungsperson unte r- schreiben das amtliche Unterschriftsformular, das beim DVI zu hinterlegen ist.
2 Bei wesentlicher Änderung der Unterschrift reicht die Urkundsperson beim DVI ein Muster der neuen Unterschrift ein.
1.2. Ber ufliche Befähigung
§ 8 Ausserkantonale Fähigkeitsausweise
1 Der Ausweis über die Befähigung von Urkundspersonen eines anderen Kantons gilt als gleichwertig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen Hochschulabschluss gemäss § 10 Abs. 1 l it. b BeurG verfügt, mindestens zwölf Monate spezifische Praxiserfahrung nachweist und eine gleichwertige Notariatspr ü- fung abgelegt hat.
2 Wer die Maturitätsprüfung, den Hochschulabschluss oder die Notariatsprüfung in deutscher Sprache absolviert hat, hat den Nachweis erbracht, dass sie oder er die deutsche Sprache beherrscht.
§ 9 Praktikum
1 Das Notariatspraktikum vermittelt im Rahmen einer zeitlich befristeten Anstellung eine praxisbezogene Ausbildung.
2 Es sind mindestens sechs Monate bei einer Urkundsperson und mindestens drei Monate bei einem Grundbuchamt zu absolvieren. Unterbrechungen der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienst, Ferien, Krankheit oder aus ande- ren Gründen werden, wenn sie insgesamt die Dauer von vier Wochen pro Jahr übe r- steigen, nicht an die Praktikumsdauer angerechnet.
3 Wird das Notariatspraktikum im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung absolviert, verlängert sich die Dauer entsprechend.
4 Die Notariatskommission kann bewilligen, dass das Notariatspraktikum a) durch vollständige oder teilweise Anrechnung einer notariellen juristischen Berufstätigkeit verkürzt wird oder b) teilweise beim Handelsregisteramt oder bei einer kantonalen Dienststelle, die einen direkt mit der notariellen Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben be- reich hat, absolviert werden kann.
5 Die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter muss bestätigen, dass die Prakti- kantin oder der Praktikant während der anrechenbaren Praktikumsdauer ausschlies s- lich im notariellen Bereich tätig war.
§ 10 Anrechenbar keit zurückliegender Praktika
1 Praktika und Praktikumsteile, die bei Prüfungsbeginn mehr als fünf Jahre zurüc k- liegen, werden nicht angerechnet.
§ 11 Zulassungsgesuch zur Notariatsprüfung
1 Wer die Notariatsprüfung absolvieren will, reicht dem DVI zu Handen der Notar i- atsprüfungskommission ein Gesuch um Prüfungszulassung mit folgenden Unterl a- gen ein: a) Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als drei Monate), b) Bestätigung betreffend Notariatspraktikum, c) Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate), d) juristisches Masterdiplom oder juristisches Lizentiat einer schweizerischen Universität oder Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule mit Fachrichtung Notariat in beglaubigter Kopie.
2 Die Unterlagen gemäss Absatz 1 lit. a– c sind im Original einzureichen.
§ 12 Termine
1 Die Notariatsprüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Das DVI legt die Prüfungstermine mindestens ein halbes Jahr im Voraus fest.
2 Die Termine werden im Amtsblatt publiziert.
§ 13 Prüfungsziel
1 Die Notariat sprüfung ist praxisbezogen zu gestalten.
§ 14 Schriftlicher Prüfungsteil
1 Der schriftliche Prüfungsteil umfasst zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden und vier Klausurarbeiten von je zwei Stunden namentlich aus folgenden Rechtsgebieten: a) * Sachen - und Grundbuchrecht mit Neben- und Ausführungserlassen, nament- lich BewG 1) , BGBB 2) , EG ZGB 3) , b) Personen -, Familien - und Erbrecht, c) Obligationenrecht mit Neben - und Ausführungserlassen, namentlich FusG 4) , HRegV 5) , d) Beurkundungs - und Beglaubigungsrech t.
2 In den Klausurarbeiten sind insbesondere öffentliche Urkunden abzufassen.
§ 15 Mündlicher Prüfungsteil
1 Zum mündlichen Prüfungsteil wird zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.
1) Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken du rch Personen im Ausland vom
16. Dezember 1983, SR 211.412.41
2) Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11
3) Einführungsgesetz zum Schweizerisch en Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017, SAR 210.300
4) Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom
3. Oktober 2011, SR 221.301
5) Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, SR 221.411
2 Der mündliche Prüfungsteil wird vor der gesamten Notariatsprüfungskommission abgelegt und ist öffentlich.
3 Er dauert in der Regel zwei Stunden und umfasst namentlich folgende Rechtsg e- biete: a) * Sachen - und Grundbuchrecht mit Neben- und Ausführungserlassen, nament- lich BewG, BGBB, EG ZGB, b) Personen -, Familien - und Erbrecht, c) * Obligationenrecht mit Neben - und Ausführungserlassen, namentlich FusG, HRegV, d) Beurkundungsrecht, Schuldbetreibungs - und Konkursrecht, Zivilprozessrecht, die für das Notariat relevanten Bereiche des Internationalen Privatrech ts, e) Grundzüge des öffentlichen Rechts, f) Abgabenrecht.
§ 16 Bewertung
1 Die Bewertung erfolgt in Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note, dabei sind halbe Noten zulässig. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Lei s- tungen. Die N oten der vierstündigen Klausurarbeiten zählen doppelt.
2 Die Notariatsprüfungskommission bewertet die jeweiligen Klausurarbeiten. Grun d- lage der Bewertung bildet der Notenvorschlag der Hauptexpertin oder des Haupte x- perten der jeweiligen Klausurarbeit und de r Koreferentin oder des Koreferenten.
3 Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Durchschnittsno- te und in keiner Klausurarbeit eine Note unter 3 erzielt worden ist.
4 Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn eine genügende Dur chschnittsnote und in keinem Fach eine Note unter 3 erzielt worden ist.
5 Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat unentschuldigt nicht zur Prüfung oder bricht sie oder er die Prüfung ohne triftige Gründe ab, gilt der betreffende Prüfung s- teil als nicht b estanden.
6 Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen wird schriftlich eröffnet.
§ 17 Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel
1 Werden unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begangen, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bes tanden.
2 Bei einer Klausurarbeit hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn der Notariatsprüfungskommission. Die Notariatsprüfungskommiss i- on schliesst die Kandidatin oder den Kandidaten mindestens von der nächsten or- dentl ichen Prüfung aus. Je nach Schwere der Verfehlung kann sie auf einen längeren Ausschluss erkennen.
§ 18 Prüfungen auf Anordnung der Notariatskommission
1 Auf Anordnung der Notariatskommission führt die Notariatsprüfungskommission Prüfungen gemäss den §§ 10 Abs. 5 und 41 Abs. 1 lit. c BeurG durch.
1.3. Register und Publikation
§ 19 Register
1 Zusätzlich zu den Angaben gemäss § 16 Abs. 2 lit. a –e BeurG enthält das Register: a) die Registernummer der Urkundsperson, der Notarin oder des Notars und der Beglaub igungsperson, b) Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung oder die gleichwertige S i- cherheit, c) Anzahl der abgegebenen Stempel und Siegel, d) Angaben zur qualifizierten elektronischen Signatur, e) die Funktion der Beglaubigungsperson in der Gemeinde, f) Mutationen, g) den Aufbewahrungsort der abgelieferten Notariatsakten.
2 Die Notariatskommission nimmt Eintragungen und Löschungen im Register von Amtes wegen vor.
§ 20 Publikation
1 Die Einsicht gemäss § 17 Abs. 2 BeurG wird durch Veröffentlichung im Internet gewährleistet.
2 Die Notariatskommission publiziert im Amtsblatt die Eintragung und Löschung im Register, sobald der entsprechende Entscheid rechtskräftig ist.
2. Berufstätigkeit
§ 21 Büroräumlichkeiten
1 Die Räume des Notariatsbüros müssen eine selbständige, unabhängige und ei n- wandfreie Berufsausübung ermöglichen und dürfen nur für die berufliche und eine mit ihr vereinbare weitere Tätigkeit verwendet werden.
2 Die Räume müssen Gewähr bieten für die Wahrung des Berufsgeheimnisses und für die vert rauliche Aufbewahrung der Notariatsakten.
§ 22 Stempel und Siegel
1 Stempel und Siegel der Urkundsperson enthalten Vornamen und Namen, den ak a- demischen Titel, die Bezeichnung «Aargauische Urkundsperson» oder «Urkunds- person des Kantons Aargau» und das Kant onswappen mit dem eidgenössischen Kreuz darüber. Die Notariatskommission kann die Verwendung von Abkürzungen bewilligen. *
2 Stempel und Siegel müssen beim DVI zum Selbstkostenpreis bestellt werden. Die ausgegebenen Stempel und Siegel werden samt Abdruck r egistriert.
3 Stempel und Siegel dürfen nur im Rahmen der Beurkundungs - und Beglaubi- gungsverfahren verwendet werden.
§ 23 Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung
1 Wesentliche Gründe, welche die Ablehnung einer Beurkundung oder Beglaubi- gung rechtferti gen, sind insbesondere Abwesenheit und Arbeitsüberlastung.
2 Die Urkundsperson kann eine Beurkundung oder Beglaubigung wegen Befange n- heit insbesondere dann ablehnen, wenn das Geschäft einen Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit für eine Partei aufweist oder wenn die Urkundsperson mit einer Partei befreundet oder verfeindet ist.
3 Urkundspersonen, die nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, lehnen Begehren betreffend elektronische Beglaubigungen gemäss den §§ 48 Abs. 2,
59 Abs. 3, 6 0 Abs. 2 und 61 Abs. 3 BeurG ab.
§ 24 Berufsgeheimnis
1 Die Urkunds - oder Beglaubigungsperson muss sich vom Berufsgeheimnis nicht entbinden lassen, um die Gebührenforderung durchzusetzen.
§ 25 Aufbewahrung von fremdem Vermögen
1 Die Urkundsperson führt e ine separate Buchhaltung für die Klientengelder.
2 Auf Verlangen der Partei, spätestens 60 Tage nach Abschluss des Geschäfts, rech- net die Urkundsperson über die Verwendung der Klientengelder ab.
3 Wertschriften, Wertsachen, Versicherungspolicen und Barbetr äge nimmt die U r- kundsperson gegen Quittung entgegen und händigt sie gegen Empfangsbestätigung aus.
§ 26 Weiterbildung
1 Die Urkundsperson bildet sich in den für die Beurkundungstätigkeit relevanten Gebieten in eigener Verantwortung weiter.
2 Die Weiterbildung ist so zu dokumentieren, dass sie der Notariatskommission nachgewiesen werden kann.
§ 27 Protokollbuch
1 Im Protokollbuch sind sämtliche öffentlichen Urkunden einzutragen, ausgenom- men die Beglaubigungen.
2 Einzutragen sind: a) die chronologische Prot okollnummer, b) die Parteien (Name, Vorname und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz), c) der Gegenstand der Beurkundung, d) Ort und Datum der Beurkundung,
e) Datum der Anmeldung oder Hinterlegung, f) Tagebuchnummer des Grundbuchamts, g) Anzahl Exemplar e der öffentlichen Urkunde, h) Bemerkungen.
§ 28 Elektronisch geführtes Protokollbuch
1 Ein elektronisch geführtes Protokollbuch muss folgenden Anforderungen genügen: a) vollumfängliche und lückenlose Erfassung aller Geschäfte, b) Datenschutz und Datensic herheit nach allgemein anerkannten Regeln und den besonderen Anleitungen des Informatik -Lieferanten, c) Verwendung einer Software, die nachträgliche Änderungen anzeigt.
2 Elektronisch geführte Protokollbücher sind per Ende jedes Kalenderjahres ausz u- drucken . Die einzelnen Seiten sind zu stempeln und zu unterzeichnen oder mit Si e- gel, Schnur und Unterschrift der Urkundsperson zu versehen.
§ 29 Aufbewahrung der Akten
1 Die öffentliche Urkunde ist als Exemplar (öffentliche Urkunde im Original) oder beglaubigte Kopie aufzubewahren.
2 Akten gemäss § 37 Abs. 2 BeurG sind nach Protokollnummern und getrennt von den übrigen Akten aufzubewahren.
3 Elektronische Dokumente sind in geeigneter Form zu archivieren.
§ 30 Sicherstellung und Übergabe der Akten
1 Endet die Beu rkundungsbefugnis, trifft die Notariatskommission die notwendigen Anordnungen zur Sicherstellung der Akten und Protokollbücher.
2 Führt eine andere Urkundsperson die Geschäfte oder das Büro weiter, können ihr die Akten und Protokollbücher übergeben werden. Eine Kopie des Übergabeprot o- kolls ist der Notariatskommission zuzustellen.
3 Akten, die der Notariatskommission abgeliefert werden, sind geordnet und mit einem Ablieferungsprotokoll zu übergeben.
3. Beurkundung und Beglaubigung
3.1. Allgemeines
§ 31 Iden tifikation der Parteien
1 Die Urkunds - oder Beglaubigungsperson identifiziert die ihr nicht persönlich be- kannte Urkundspartei und Nebenperson anhand eines amtlichen Dokuments, in der Regel anhand des Reisepasses oder der Identitätskarte. Es ist anzugeben, wie die Identität festgestellt worden ist. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vo r- behalten.
2 Die Urkundsperson prüft bei Vertretungsverhältnissen die Vertretungsbefugnis. Sie kann die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vollmachtsformular verlange n.
3 Wenn Anlass besteht, an der Handlungsfähigkeit einer Urkundspartei zu zweifeln, holt die Urkundsperson ein Handlungsfähigkeitszeugnis ein und trifft weitere Abkl ä- rungen über die Urteilsfähigkeit.
§ 32 Vertretung juristischer Personen
1 Vertretende vo n Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben sich bei fehlendem Eintrag im Handelsregister über ihre Vertretungsbefugnis und über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. *
§ 33 Änderungen
1 Jede inhaltliche Änderung der öffentlichen Urkunde ist auf der gleichen Seite an- zubringen, zu datieren, zu stempeln sowie von der Urkundsperson und den Urkun d- sparteien zu unterzeichnen. Sie muss lesbar und der zu ändernden Stelle klar zuor d- enbar sein.
2 Gestrichene Stellen müssen lesbar bleiben.
3 Änderungen nach der Beurkundung sind mittels Nachbeurkundung vorzunehmen. Die Urkundsperson verweist im zu korrigierenden Urkundentext an der betreffenden Stelle in allen Exemplaren auf die Nachbeurkundung.
§ 34 Korrekturen
1 Offensichtliche Schreibfeh ler darf die Urkundsperson ohne Mitwirkung der U r- kundsparteien auch nach der Beurkundung berichtigen.
2 Jede Korrektur ist auf der gleichen Seite anzubringen, zu datieren, zu stempeln und von der Urkundsperson zu unterzeichnen. Sie muss lesbar und der zu ä ndernden Stelle klar zuordenbar sein.
3.2. Gestaltung der öffentlichen Urkunde
§ 35 Formelle Erfordernisse
1 Öffentliche Urkunden müssen die nachfolgend erwähnten Elemente enthalten: a) das Kantonswappen und die Bezeichnung als öffentliche Urkunde, b) die Bezeichnung des Gegenstands der Beurkundung, c) * Name, Vorname und Ort des Büros der Urkundsperson sowie den Beurkun- dungsort bei Beurkundung ausserhalb des Büros, d) die Personalien der Parteien gemäss bundesrechtlichen Vorschriften für das konkrete Rech tsgeschäft beziehungsweise wenn solche fehlen:
1. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort
oder Staatsangehörigkeit, Wohnort und -adresse,
2. bei juristischen Personen und Kollektiv - und Kommanditgesellschaften:
Firma oder Name, Sit z, Domizil, Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, die Unternehmens -Identifikations - nummer (UID) und die für sie handelnden Personen (Name, Vorname, Funktion und Zeichnungsberechtigung) sowie die Angabe, wie die Ve r- tretungsbef ugnis nachgewiesen wurde, e) die Personalien der Stellvertreterin oder des Stellvertreters:
1. bei Stellvertretung durch natürliche Personen: Name, Vorname, G e-
burtsdatum und Wohnort,
2. bei Stellvertretung durch juristische Personen und Kollektiv - und
Komm anditgesellschaften: Firma oder Name, Sitz, Domizil, Rechts- form, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, die Unternehmens -Identifikationsnummer (UID) und die für sie handelnden Personen (Name, Vorname, Funktion und Zeichnungsberechtigung) ,
3. in allen Fällen die Angabe, wie die Ermächtigung zur Stellvertretung
nachgewiesen wurde, f) die Personalien der Nebenpersonen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort, g) die Angabe, wie die Identität der unter lit. d –f erwähnten Personen nachg e- wiesen wurde, h) den Urkundentext, i) Ort, Tag, Monat und Jahr der Beurkundung, die erforderlichen Kurzzeichen und Unterschriften, k) die Bescheinigung der Urkundsperson, l) Ort, Tag, Monat und Jahr der Beurkundung, Unterschrift, Stempel und alle n- falls Siegel de r Urkundsperson, m) die Protokollnummer.
§ 36 Ausfertigung
1 Für die öffentliche Urkunde ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden. Öffent- liche Urkunden, die einem Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden, sind im Format DIN A4 zu erstelle n.
2 Die Urkunde muss in haltbarer, deutlicher Schrift geschrieben sein.
3 Wichtige Zahlen sind in Ziffern und in Worten zu schreiben.
4 Die Urkunde darf keine Lücken oder leeren Seiten enthalten. Leere Stellen sind auszustreichen.
§ 37 Verbindung
1 Die S eiten einer öffentlichen Urkunde sind zu nummerieren, sie müssen auf der Vorderseite gestempelt und von den Urkundsparteien visiert werden.
§ 38 Siegel
1 Öffentliche Urkunden können mit Schnur und Siegel gesiegelt werden.
2 Das Siegel, bestehend aus Papierrosette in Verbindung mit Oblaten, ist mit Hilfe des Metallsiegels und einer Siegelpresse anzubringen.
3 Selbstklebende Kunststoffrosetten, Ösen und Einfassbänder dürfen bei der Sieg e- lung von öffentlichen Urkunden nicht verwendet werden.
4 Öffentliche Urk unden, die beim Grundbuch- oder Handelsregisteramt eingereicht werden, dürfen nicht gesiegelt werden.
§ 39 Exemplare
1 Die Urkundsperson hält in der Urkunde fest, wie viele Exemplare für wen erstellt werden.
3.3. Grundstückgeschäfte
§ 40 Angaben zum Grundstück
1 Bezieht sich eine öffentliche Urkunde auf ein Grundstück, muss dieses genau be- zeichnet werden.
2 Bei Rechtsgrundausweisen für Eigentumsübertragungen muss die im Zeitpunkt der Eintragung aktuelle grundbuchliche Beschreibung in der Urkunde enthalten sein. *
3 Bei Pfandverträgen genügt die Bezeichnung des Pfandgrundstücks mit Angabe der Fläche, der Pfandstelle und des Vorgangs.
4 Bei Vermögensübertragungen gemäss dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgeset z, FusG) vom 3. Oktober
2003 1) genügt die genaue Bezeichnung des Grundstücks.
1) SR 221.301
§ 41 Hinweise
1 Die Urkundsperson informiert die Urkundsparteien bei der Beurkundung insbe- sondere über a) die grundbuchliche Beschreibung sowie den Inhalt der aus dem Hauptbuch ersichtlichen Rechte und Lasten, b) Vorkaufsberechtigte, c) den Vorrang des öffentlichen Rechts, d) Bewilligungspflichten, e) die Grundzüge der Steuerfolgen, f) die gesetzlichen Pfandrechte.
§ 42 Rechtsgrundausweise für die Eintragung von Pfandrechten
1 Bei der Beurkundung des Rechtsgrundausweises für die Eintragung eines Pfand- rechts ist die Anwesenheit der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erforderlich.
2 Die Mitwirkung der Gläubigerin oder des Gläubigers erfolgt in einer schriftlichen Erklärung. *
§ 43 Mehrsprachige Urkunden
1 Bei Anwendung des Übersetzungsverfahrens gemäss den §§ 63 und 64 BeurG kann die Urkundsperson oder die Übersetzerin beziehungsweise der Übersetzer d a- rauf verzichten, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkun- gen und Anmerkungen in der Urkunde zu übersetzen, sofern die Erwerberin oder der Erwerber erklärt, dass sie oder er vom Grundbuch Kenntnis genommen hat und auf die Übersetzung der Dienstbarkeiten und Grundlasten, Grundpfandrechte, Vorme r- kungen und Anmerkungen verzichtet.
§ 44 Planbeilagen
1 Planbeilagen, die integrierender Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind grundsätzlich höchstens im Format DIN A3 und auf alterungsbeständigem P a- pier zu erstellen.
2 Farbliche Einzeichnungen in den Planbeila gen müssen in haltbarer Farbe vorg e- nommen werden.
3 Planbeilagen sind zu datieren, zu stempeln und von den Urkundsparteien sowie der Urkundsperson zu unterzeichnen.
§ 45 Beilagen zur Anmeldung
1 Vollmachten und Unterlagen gemäss § 32 müssen dem Grundbucha mt nicht eing e- reicht werden, wenn das Vertretungsverhältnis in der öffentlichen Urkunde besche i- nigt wird. Das Gleiche gilt für Dokumente wie Handelsregisterauszüge oder Todes- scheine, die gemäss Feststellung der Urkundsperson in der öffentlichen Urkunde vor liegen und bei einer Behörde oder einer Amtsstelle in der Schweiz wieder einver- langt werden können.
2 Andere Dokumente wie Auszüge aus ausländischen Registern sind dem Grund- buchamt im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen.
3 Die Grundbuchverwalt erin oder der Grundbuchverwalter kann zusätzliche Dok u- mente verlangen, wenn sie zur Beurteilung der Eintragungsfähigkeit notwendig sind.
§ 46 Kostengutsprache
1 Die Urkundsperson kann gegenüber dem DVI unterschriftlich die solidarische Mithaftung für die Grundbuchabgaben und -gebühren aus allen Geschäften, die von ihr angemeldet werden, erklären (generelle Kostengutsprache).
2 Werden Forderungen des Grundbuchamts aus Geschäften der Urkundsperson nicht oder nur schleppend beglichen, setzt ihr das DVI eine a ngemessene Frist zur Ver- besserung an. Tritt diese nicht ein, teilt das Departement der Urkundsperson mit, wenn die Kostengutsprache nicht oder nicht mehr anerkannt wird.
3 Die Urkundsperson kann erst nach Ablauf eines Jahres nach Aberkennung um Wiederanerk ennung der Kostengutsprache ersuchen.
4 Die Urkundsperson kann gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt eine Koste n- gutsprache für ein konkretes Geschäft erklären. Über die Anerkennung der Kosten- gutsprache entscheidet das Grundbuchamt.
5 Die Urkundsperson kann die generelle Kostengutsprache für ein konkretes G e- schäft beim zuständigen Grundbuchamt widerrufen, spätestens mit der Anmeldung des Geschäfts.
6 Die Kostengutsprache gilt als angemessene Sicherstellung.
3.4. Erbrecht
§ 47 Hinterlegung von Verfügungen v on Todes wegen
1 Die Urkundsperson hinterlegt Verfügungen von Todes wegen auf Ersuchen der Urkundsparteien bei der zuständigen Stelle. Sie händigt den Urkundsparteien den Empfangsschein aus.
3.5. Beglaubigungen
§ 48 Identitätsprüfung
1 Bei der Beglaubigun g von Unterschriften hält die Urkunds - oder Beglaubigung s- person fest, wie sie die Identität der Partei festgestellt hat oder dass die Partei ihr persönlich bekannt ist.
§ 49 Abwesenheitsverfahren
1 Bestehen keine Zweifel an der Identität der Partei, kann die Urkunds - oder Begla u- bigungsperson nach vorgängiger Absprache mit der Partei die Anerkennung der Unterschrift im Abwesenheitsverfahren beglaubigen. Sie hält fest, in welcher Form die Unterschrift anerkannt worden ist.
4. Behörden und Verfahren
4.1. Nota riatskommission
§ 50 Amtsperiode
1 Die Amtsperiode der Notariatskommission beginnt am 1. April desjenigen Jahres, in dem die Amtsperiode des Grossen Rats und des Regierungsrats beginnt.
§ 51 Organisation, Beschlussfassung und Entscheidungsbefugnisse
1 Jedes anwesende Mitglied der Notariatskommission ist zur Stimmabgabe ver- pflichtet. Die Notariatskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim- mengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident ver hindert, so handelt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident an ihrer beziehungsweise seiner Stelle.
3 Über die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann die Präsidentin oder der Präsident alleine entscheiden.
4 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefass t werden, wenn innert der a n- gesetzten Frist alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.
§ 52 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen und Beratungen der Notariatskommission sind nicht öffentlich.
§ 53 Sekretariat
1 Das DVI führt das Sekretariat der Notariatskommission.
§ 54 Gebühren
1 Für Entscheide im Zusammenhang mit der Beurkundungsbefugnis und dem Regi s- tereintrag werden Gebühren von Fr. 100. – bis Fr. 1'000. – erhoben. *
2 Für Inspektionen wird eine Gebühr von Fr. 150. – pro Stunde erhoben.
3 Für d ie von der Notariatskommission durchgeführten Verfahren betreffend Diszi p- linarmassnahmen und weitere Massnahmen werden Gebühren von Fr. 1'000. – bis Fr. 10'000. – erhoben.
4 Für andere Verrichtungen der Notariatskommission beträgt die Gebühr Fr. 100. – bis Fr . 2'000. –.
§ 55 Entschädigung
1 Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatskommiss i- on erhalten eine Entschädigung von Fr. 150. – pro Stunde.
4.2. Notariatsprüfungskommission
§ 56 Amtsperiode
1 Die Amtsperiode der Notariatsprüfu ngskommission beginnt am 1. Juli, der auf den Beginn der Amtsperiode der Notariatskommission folgt.
§ 57 Sekretariat
1 Das DVI führt das Sekretariat der Notariatsprüfungskommission.
§ 58 Gebühren
1 Für Entscheide der Notariatsprüfungskommission und für die von ihr durchgeführ- ten Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Entscheid über die Nichtzulassung zur Notariatsprüfung Fr. 200. –, b) schriftlicher Prüfungsteil Fr. 2'000. –, c) mündlicher Prüfungsteil Fr. 1'500. –, d) Prüfungen gemäss § 41 Abs. 1 li t. c BeurG Fr. 1'000. – bis Fr. 2'000. –, e) erleichterte Prüfungen für Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar Fr. 1'000. – bis Fr. 2'000. –.
2 Für andere Verrichtungen der Notariatsprüfungskommission beträg t die Gebühr Fr. 100. – bis Fr. 2'000. –.
§ 59 Entschädigung
1 Die nicht im kantonalen Staatsdienst stehenden Mitglieder der Notariatsprüfung s-
2 Dem kantonalen Staatsdienst angehörige Mitgliede r der Notariatsprüfungskommi s- sion erhalten für die Korrektur der Klausurarbeiten ausserhalb der ordentlichen A r- beitszeit eine Entschädigung von Fr. 150. – pro Stunde.
5. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 60 Prüfung für Notare
1 Wer vor Inkrafttreten des BeurG den ersten schriftlichen Teil der Prüfung zum ersten oder zum zweiten Mal nicht bestanden hat, kann die Notariatsprüfung nach neuem Recht als Wiederholungsprüfung absolvieren. Wer vor Inkrafttreten des B e- urG den ersten schriftlichen Teil der Prüfung bestanden hat, wird zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen.
2 Wer vor Inkrafttreten des BeurG im mündlichen Teil der Prüfung ungenügend war, muss nur den mündlichen Prüfungsteil wiederholen.
3 Kandidatinnen und Kandidaten mit Anwalts - oder Fürsprecherpatent, die vor I n- krafttreten des BeurG den ersten schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden ha- ben, können den schriftlichen Prüfungsteil nach neuem Recht als Wiederholungspr ü- fung absolvieren. Der mündliche Prüfungsteil wird ihnen erlassen.
4 Im Übrigen w erden die Wiederholungsprüfungen nach neuem Recht durchgeführt.
§ 61 Stempel und Siegel
1 Vor Inkrafttreten des BeurG ausgestellte Stempel und Siegel können weiterhin verwendet werden.
§ 62 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 55 und 59 unter Vorbehalt der G e- nehmigung durch den Bund am 1. Januar 2013 in Kraft. Die §§ 55 und 59 treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. August 2012 in Kraft. Aarau, 4. Juli 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreib er G RÜNENFELDER Vom Bund genehmigt: 10. Oktober 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.09.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3, lit. a) ge ändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3, lit. c) geändert AGS 2017/9 - 15
18.10.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 32 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2018/1 - 6
18.10.2017 01.01.2018 § 40 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert AGS 201 7/9 - 16
18.10.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 16
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 2 Abs. 1, lit. b) 18.10.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 16
§ 14 Abs. 1, lit. a) 27.09.2017 0 1.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
§ 15 Abs. 3, lit. a) 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
§ 15 Abs. 3, lit. c) 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
§ 22 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 16
§ 32 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2 018 geändert AGS 2017/9 - 16
§ 35 Abs. 1, lit. c) 18.10.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 16
§ 35 Abs. 1, lit. c) 18.10.2017 01.01.2018 geändert AGS 2018/1 - 6
§ 40 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 16
§ 42 Abs. 2 18.10.2017 01.01.2018 geä ndert AGS 2017/9 - 16
§ 54 Abs. 1 18.10.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 16
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