Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (295.200)
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Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz (BeurG) Vom 30. August 2011 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 55 Schlusstitel des Schw eizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 1 ) und § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffe

1 In diesem Ge setz bedeuten a) Notarin und Notar: Inhaberin und Inha ber des Fähigkeitsausw eises als Notarin oder Notar, b) Urkundsperson: Inhaberin und I nhaber der Beurkundungs- und Beglaubi- gungsbefugnis, c) Beglaubigungsperson: Inhaberin und Inhaber der Beglaubigungsbefugnis, d) Partei: Person, die eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung vorneh- men lässt, e) Urkundspartei: die an der öffen tlichen Beurkundung oder Beglaubigung teil- nehmende Partei oder deren Stellvertretung, f) Nebenpersonen: Zeuginnen und Zeugen, Übersetzerin und Übersetzer sowie sachverständige Personen.

§ 2 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich

1 In diesem Gesetz wird die öffe ntliche Beurkundung und Beglaubigung auf dem Gebiet des Kantons geregelt.
1) SR 210
2 Öffentlich beurkundet werden a) Geschäfte, für welche die R echtsordnung die öffentliche Beurkundung vor- schreibt, b) die Abnahme des Eides und der Erklär ung an Eidesstatt gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember
1987 1 ) , c) weitere Vorgänge und Zustände nach Massgabe dieses Gesetzes, d) Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen.
3 Öffentlich beglaubigt werden Untersch riften, Abschriften, Auszüge und andere Wiedergaben eines Schriftstücks oder einer Übersetzung.
4 Das Gesetz findet keine Anwendung auf a) andere öffentliche Urkunden, di e von Behörden, Beamtinnen und Beamten oder öffentlich-rechtlichen Angestellt en nach speziellen gesetzlichen Vor- schriften ausgestellt werden, b) die Beglaubigung der Unterschrift aargauischer Behörden, Beamtinnen und Beamten, öffentlich-rech tlicher Angestellter und Urkundspersonen durch das zuständige Departement.

2. Urkunds- und Beglaubigungspersonen

2.1. Zuständigkeit

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

1 Die Urkundsperson ist für die öffentliche Beurkundung und Beglaubigung zustän- dig.
2 Unterschriften, Abschriften und Auszüge, andere Wiedergaben eines Schriftstücks und Übersetzungen können auch von der Be glaubigungsperson beglaubigt werden.

§ 4 Örtliche Zuständigkeit

1 Im Kanton darf nur beurkunden oder begla ubigen, wer über die kantonale Beur- kundungs- oder Beglaubigungsbefugnis verfügt.
2 Die Urkundsperson kann Beurkundungen oder Beglaubigungen im gesamten Kan- tonsgebiet vornehmen.
3 Die Beglaubigungsperson darf nur in de rjenigen Gemeinde Beglaubigungen vor- nehmen, bei der sie angestellt oder von der sie gewählt ist.
1) SR 291

§ 5 Anerkennung fremder öffentlicher Urkunden

1 Öffentliche Urkunden, die eine zuständi ge schweizerische Urkundsperson ausser- halb des Kantons gültig errichtet hat, werden anerkannt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte über im Kanton gelegene Grundstücke.

2.2. Urkundspersonen

§ 6 Beurkundungsbefugnis

1 Die Beurkundungsbefugnis wird auf Gesu ch hin von der Notariatskommission erteilt und ist gültig mit Eintrag im Register.
2 Voraussetzungen für die Erteil ung der Beurkundungsbefugnis sind a) der Wohnsitz in der Schweiz, b) das schweizerische Bürgerrecht, c) die Handlungsfähigkeit, d) das Fehlen von Unvere inbarkeiten gemäss § 7, e) der Ausweis über die beruf liche Befähigung gemäss § 8, f) geeignete Büroräumlichkeiten im Kanton, g) das Fehlen von Strafregistereinträgen wegen Straftaten, die mit dem Notari- atsberuf nicht vereinbar sind, h) das Fehlen von Verlustscheinen, i) der Abschluss einer Berufshaftpflicht versicherung oder das Erbringen anderer gleichwertiger Sicherheiten, k) die Inpflichtnahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Notariats- kommission.

§ 7 Unvereinbarkeit

1 Unvereinbar mit der Ausübung der Beurkundungstätigkeit ist a) die Tätigkeit als Urkundsperson in einem anderen Kanton, b) die Tätigkeit in der Grundbuc h- oder Handelsregisterführung, c) der gewerbsmässige Handel im Grundstückverkehr und die Vermittlung von Grundstücken gegen Provision, d) jede Tätigkeit, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Beurkundungs- tätigkeit oder mit dem Ansehen des Nota riats nicht vereinbar ist. Die Ur- kundsperson darf eine solche Tätigkeit au ch nicht durch Dritte ausüben lassen.
2 Die Urkundsperson darf gleich zeitig den Anwaltsberuf ausüben, wenn sie im An- waltsregister des Kantons eingetragen ist.
3 Wenn ihre Unabhängigkeit gemäss § 22 ge währleistet ist, kann die Urkundsperson die Beurkundungstätigkeit im Anstell ungsverhältnis ausüben bei einer a) aargauischen Urkundsperson oder einer entsprechenden Personengesellschaft, b) Kapitalgesellschaft, die von aargau ischen Urkundspersonen oder im Anwalts- register des Kantons eingetragenen An wältinnen oder Anwälten beherrscht ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 8 Berufliche Befähigung

1 Den Ausweis über die berufliche Befähi gung erbringt, wer über einen aargauischen Fähigkeitsausweis als Nota rin oder Notar verfügt.
2 Der ausserkantonale Fähigkeitsausweis al s Notarin oder Notar wird von der Nota- riatskommission anerkannt, wenn a) ihm gleichwertige Voraussetzungen für die Erteilung zugrunde liegen, b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die deutsche Sprache beherrscht, c) der andere Kanton Gegenrecht hält.

§ 9 Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar

1 Wer die Notariatsprüfung besteht, er hält von der Notariatsprüfungskommission den Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar.

§ 10 Notariatsprüfung

1 Die Notariatsprüfungskommission lässt Ka ndidatinnen und Kandidaten zur Notari- atsprüfung zu, die a) handlungsfähig sind, b) über ein juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizentiat einer schweizerischen Universität oder ein Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule mit Fachrichtung Nota riat verfügen, c) daran anschliessend das Notariat spraktikum absolviert haben.
2 Sie führt die Notariatsprüfung durch. Di e Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3 Die Prüfung erstreckt sich auf die fü r die Beurkundungstätigkeit relevanten Gebie- te des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.
4 Wer einen Prüfungsteil dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prü- fung mehr zugelassen.
5 Die Notariatskommission kann für Inhabe rinnen oder Inhaber eines ausserkantona- len Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar Erleichterungen vorsehen.
6 Der Regierungsrat regelt den Prüfung sstoff und die Durchführung der Prüfungen durch Verordnung.

§ 11 Praktikum

1 Das Notariatspraktikum dauert 12 Monate.
2 Es ist im Kanton zu absolvieren, teilw eise bei einer Urkundspe rson, teilweise bei einem Grundbuchamt.
3 Die Notariatskommission kann aus wichtigen Gründen Erleichterungen gewähren.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 12 Sicherheiten

1 Die Urkundsperson schliesst zur Deckung allfälliger Ansprüche aus vermögens- rechtlicher Verantwortlichkeit eine Berufshaftpflichtversicherung ab oder erbringt andere gleichwertige Sicherheiten.
2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und die gleichwertigen Sicherheiten durch Verordnung fest.

§ 13 Ende der Beurkundungsbefugnis

1 Die Beurkundungsbefugnis endet a) durch Verzichtserklärung der Urkundsperson, b) wenn die Urkundsperson eine der Vo raussetzungen für die Beurkundungsbe- fugnis nicht mehr erfüllt, c) mit dauerndem oder befristetem Entzug.
2 Das Ende der Beurkundungsbefugnis wird mit ihrer Löschung im Register wirk- sam.

2.3. Beglaubigungspersonen

§ 14 Begriff und Voraussetzungen

1 Beglaubigungspersonen sind a) Gemeindeschreiberinne n und Gemeindeschreiber, b) durch Beschluss des Gemeinderats der Gemeindeamma nn oder ein anderes Mitglied des Gemeinderats, c) weitere durch Beschluss des Gemeinde rats bezeichnete Angestellte der Ge- meindeverwaltung, die über gen ügende Rechtskenntnisse verfügen.

§ 15 Ende der Beglaubigungsbefugnis

1 Die Beglaubigungsbefugnis der Beglaubigungsperson endet a) mit Ende des Arbeitsverhältnisses oder des Amts, b) durch Beschluss des Gemeinderats, c) bei Verlust der Handlungsfähigkeit, d) mit dauerndem oder befristetem Entzug.
2 Das Ende der Beglaubigungs befugnis wird mit ihrer Löschung im Register wirk- sam.

2.4. Register, Publikation und Einsicht

§ 16 Register

1 Die Notariatskommission führt ei n Register der Urkunds- und Beglaubi- gungspersonen sowie der Notarinnen und Notare.
2 Das Register enthält a) Personendaten zur Identifika tion der eingetragenen Person, b) das Datum der Erteilung des Fähigkeits ausweises als Notarin oder Notar so- wie der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis, c) Namen und Adresse des Notariatsbüros und allfälliger Zweigbüros, bei Be- glaubigungspersonen den Namen der Gemeinde, d) disziplinarische und andere gemäss diesem Gesetz verfügte Massnahmen, e) Datum und Grund des Endes der Be urkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis, f) weitere Angaben, die der Regierungsrat durch Verordnung festlegt.
3 Verweise und Bussen werden nach fünf Jahren, der dauernde oder befristete Ent- zug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbe fugnis zehn Jahre nach Ende des Vollzugs der Massnahme im Register gelöscht.

§ 17 Publikation und Einsicht

1 Die Notariatskommission publiziert Erteilung und Ende der Beurkundungsbefugnis im kantonalen Pub likationsorgan.
2 Die Namen der Urkunds- und Beglaubigungs personen sowie die Adressen ihrer Geschäftsdomizile sind öffentlich einsehbar.

3. Berufstätigkeit

3.1. Allgemeines

§ 18 Büro

1 Die Urkundsperson gewährleistet die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit zu den üblichen Bürozeiten.
2 Sie kann das Büro gemeinsam mit a nderen Urkundspersonen oder mit Anwältin- nen und Anwälten führen.
3 Die Beglaubigungsperson benützt in der Regel geeignete Räumlichkeiten der Ge- meinde.

§ 19 Zweigbüro

1 Die Urkundsperson kann neben dem Haupt büro Zweigbüros im Kanton führen.
2 Zweigbüros müssen die gleichen Anford erungen erfüllen wie das Hauptbüro.

§ 20 Stempel, Siegel, elektronische Signatur

1 Die Urkundsperson führt einen Stempel.
2 Sie kann zusätzlich ein Siegel und eine qualifizierte elektronische Signatur führen.
3 Endet die Beurkundungsbefugnis, zieht die Notariatskommission Stempel und Siegel ein und lässt die qualifizierte elek tronische Signatur für ungültig erklären.
4 Die Beglaubigungsperson benutzt den Amtsstempel der Gemeinde.

3.2. Berufspflichten

§ 21 Ansehen

1 Die Urkundsperson wahrt das Ansehen des Berufsstands.

§ 22 Unabhängigkeit

1 Die Urkundsperson übt den Beruf unabhängi g aus. Sie handel t im eigenen Namen und in eigener Verantwortung.
2 Sie setzt sich keinem Einfluss von Dritten aus, der mit ihrer Unabhängigkeit nicht vereinbar ist.

§ 23 Urkundspflicht

1 Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson ist verpflichtet, Beurkundungen oder Beglaubigungen vorzunehmen, mit denen sie betraut wird.
2 Sie behandelt die Ersuchen um Beurkundung oder Beglaubigung beförderlich.

§ 24 Ablehnung der Beurkundung oder Beglaubigung

1 Die Urkundsperson muss die Beurkundung ablehnen, wenn a) sie nicht zuständig ist, b) der Inhalt der Beurkundung rechtlich unmöglich, rechts - oder sittenwidrig ist, c) bei der Beurkundung eine Person mitwirken soll, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht aufweist, d) eine Urkundspartei die erforder liche Mitwirkung verweigert oder 1 ) e) ein Ausstandsgrund vorliegt. 1)
2 Lassen sich in zeitlich dringenden Fällen Zweifel über die erforderlichen Eigen- schaften von Parteien, Urkundsparteien oder Nebenpersonen nicht ausräumen, nimmt die Urkundsperson die Beurkundung ausnahmsweise vor, hält ihre Bedenken jedoch in der Urkunde fest.
1) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi- kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600 )
3 Die Urkundsperson darf eine Beurkundung ab lehnen, wenn sie durch wesentliche Gründe verhindert ist, wenn sie sich aus einem sachlich vertretbaren Grund als be- fangen erachtet oder wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen von der Urkundspflicht durch Verordnung festlegen.
4 Die Urkundsperson macht die Urkundspart ei unverzüglich darauf aufmerksam, wenn sie die Beurkundung ablehnt.
5 Die Absätze 1–4 gelten sinnge mäss auch für die Beglaubigung.

§ 25 Ausstand im Allgemeinen

1 Die Urkundsperson muss die Beurkundung ablehnen, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind: a) sie selbst als Urkunds partei oder Nebenperson, b) eine Person, als dere n Vertreterin sie handelt, c) ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetra- gener Partner oder eine mit ihr in ge meinsamem Haushalt le bende Person, ihre Verwandten in gerader Lini e, ihre Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner, d) eine Kollektiv- oder Kommanditgesellsch aft, der eine in diesem Absatz ge- nannte Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin oder als Kommandi- tärin angehört, e) eine juristische Person, bei der eine in diesem Absatz genannte Person einem zur Vertretung befugten Organ oder de r Revisionsstelle angehört oder für die sie zeichnungsberechtigt ist, f) Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Urkundsperson.
2 Die Ausstandsgründe gelten auch nach Au flösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft.
3 Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson muss die Beglaubigung ablehnen, wenn sie selbst oder eine Person, als deren Vertreterin sie ha ndelt, an der Beglaubigung beteiligt oder unmittelbar interessiert ist.
4 Vorbehalten bleiben die Ausstandsgründe gemäss § 26.

§ 26 Ausstand bei besonderen Verhältnissen

1 Die Urkundsperson muss die Beur kundung von Versammlungsbeschlüssen und gesellschaftsrechtlichen Feststellungen ablehnen, wenn a) sie selbst oder eine Person, die si e bei der Beurkundung zu vertreten hat, an der Beurkundung als Urkundspartei oder Ne benperson beteiligt oder unmittel- bar interessiert ist, b) die Gesellschaft Arbeitgeb erin der Urkundsperson ist, c) eine in § 25 genannte Person dem le itenden Organ oder de r Revisionsstelle der Gesellscha ft angehört.
2 Die Urkundsperson muss die Beurkundung von Ziehungen ablehnen, wenn a) sie selbst Veranstalterin ist, b) eine Person Veranstalterin ist, welche die Urkundsperson bei der Beurkun- dung zu vertreten hat, c) sie Arbeitnehmerin der Veransta lterin oder des Veranstalters ist, d) sie dem leitenden Organ oder der Revi sionsstelle der Vera nstalterin oder des Veranstalters angehört.

§ 27 Ausstand von Nebenpersonen

1 Die Ausstandsvorschriften gelten sinngemäss auch für Nebenpersonen.
2 Die Aufgaben als Zeugin oder Zeuge, Üb ersetzerin oder Übersetzer und sachver- ständige Person können gleich zeitig ausgeübt werden.

§ 28 Sorgfaltspflicht und Wahrheitspflicht

1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung sorgfältig vorzubereiten und auszuführen.
2 Sie ermittelt den wahren Willen der Parteien, erteilt ihnen die für die Willensbil- dung nötigen Aufschlüsse, besteht auf Beseitigung von Unklarheiten und Wider- sprüchen und sorgt dafür, dass der Wille der Parteien in der Urkunde klar und voll- ständig zum Ausdruck kommt.
3 Sie darf nur beurkunden, was sie mit eige nen Sinnen wahrgenommen hat. Sie darf nichts beurkunden, das nach ihrem Wissen nicht der Wahrheit entspricht.
4 Diese Pflichten gelten auch dann, wenn ihr eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird.

§ 29 Interessenwahrung

1 Die Urkundsperson wahrt die Interessen der Beteiligten nach be stem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch.

§ 30 Belehrung

1 Die Urkundsperson belehrt die Urkundsparteien über Form und Inhalt der Urkunde sowie ihre rechtlichen Wirkungen.

§ 31 Berufsgeheimnis

1 Die Urkunds- oder Beglaubigungspers on unterliegt dem Berufsgeheimnis.
2 Sie darf keine Tatsachen offenbaren, die ih r infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei der Berufsausübung wa hrgenommen hat, es sei denn, die Be- rechtigten haben eingewilligt oder die Nota riatskommission habe sie auf Gesuch hin vom Berufsgeheimnis entbunden.
3 Der Geheimhaltungspflicht unt erliegen auch Neben- und Hilfspersonen hinsicht- lich der Tatsachen, die sie im Zusa mmenhang mit einer Beurkundung wahrgenom- men haben. Die Urkundsperson informiert diese Personen über die Geheimhaltungs- pflicht.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

§ 32 Aufbewahrung von fremdem Vermögen

1 Die Urkundsperson bewahrt die ihr anvertrauten Vermögenswerte einer Partei getrennt vom eigenen Vermögen auf, verwaltet sie sorgfältig und ist jederzeit in der Lage, sie herauszugeben.
2 Die Urkundsperson führt über die anvert rauten Vermögenswerte vollständig und genau Buch.

§ 33 Weiterbildung

1 Die Urkundsperson bildet si ch kontinuierlich weiter.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 34 Werbung

1 Die Urkundsperson macht nur Werbung, die sachlich und weder irreführend noch aufdringlich ist.

§ 35 Mitteilungspflichten

1 Die Urkundsperson meldet der Notariatskommission ohne Verzug jede Änderung der Verhältnisse, die für die Be urkundungsbefugnis mass geblich sind.
2 Sie meldet insbesondere Änderungen des Wohnsitzes, der Gesellschaftsform, der Büroadresse sowie Eröffnung und Schliessung von Zweigbüros.
3 Die Gemeinde orientiert die Notari atskommission über die Beglaubigungsbefugnis ihrer Beglaubigungspersonen.

3.3. Protokollbuch und Aufbewahrung

§ 36 Protokollbuch

1 Die Urkundsperson führt ein Protokollbuch, worin die öffentlichen Urkunden ver- zeichnet sind.
2 Elektronisch geführte Protokollbücher si nd angemessen zu sichern und periodisch auszudrucken.
3 Der Regierungsrat regelt Einzelhe iten und Ausnahmen von der Protokollführung durch Verordnung.

§ 37 Aufbewahrung

1 Protokollbücher sind dauernd aufzubewahren.
2 Folgende Akten sind während minde stens 30 Jahren aufzubewahren: a) Ein Exemplar, eine Kopie oder eine Abschrift der öffentlichen Urkunden, die nicht dauernd bei einer Behörde oder einer Amtsstelle bleiben, b) Vollmachten, Zustimmungserklärungen von Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie weitere Dokumente, auf die in einer öffentli- chen Urkunde Bezug genommen wird und die nicht bei einer Behörde oder einer Amtsstelle aufbewahrt werden.
3 Die übrigen Akten sind während zehn Jahren aufzubewahren.
4 Der Regierungsrat regelt Einzel heiten und Ausnahmen von der Aufbe- wahrungspflicht durch Verordnung.

§ 38 Ablieferung oder Übergabe der Akten

1 Endet die Beurkundungsbefugnis dauernd, hat die Urkundsperson die Akten der Notariatskommission abzuliefern.
2 Die Akten können auch einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger zur Aufbewah- rung übergeben werden. Die Notariat skommission ist zu informieren.

3.4. Verantwortlichkeit

§ 39 Disziplinarmassnahmen

1 Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verlet zung der Berufspflichten, der Vorschrif- ten dieses Gesetzes, von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz oder von Weisungen und Anordnungen der Notariatskommission kann diese folgende Diszip- linarmassnahmen anordnen: a) Verweis, b) Busse bis Fr. 20'000.–, c) befristeten Entzug der Beurkundungs - oder Beglaubigungsbefugnis für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr, d) dauernden Entzug der Beur kundungs- oder Beglaubigungsbefugnis.
2 Die Busse kann mit einer Disziplinarma ssnahme gemäss Absatz 1 lit. c verbunden werden.
3 In leichten Fällen kann eine Diszip linarmassnahme unterbleiben, wenn anzuneh- men ist, dass die Urkunds- ode r Beglaubigungsperson sich künftig korrekt verhalten wird.
4 Nach dem dauernden Entzug de r Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis kann diese frühestens nach Ablauf von drei Jahren wieder erteilt werden.

§ 40 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson verjährt ein Jahr, nachdem die Notariatskommissi on vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuc hungs- oder Prozesshandlung über den bean- standeten Vorfall unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem bean- standeten Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Berufspflicht eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene lä ngere Verjährungsfrist.

§ 41 Weitere Massnahmen

1 Erweist sich die Urkunds- oder Beglaubi gungsperson zur Ausübung ihrer Tätigkeit als unfähig, ohne dass ihr ein Verschulden angelastet werden kann, kann die Notari- atskommission folgende Massnahmen anordnen: a) Auflagen, b) Verpflichtung zur Weiterbildung, c) Prüfung, d) dauernden oder befristeten Entz ug der Beurkundungs- oder Beglaubigungsbe- fugnis.
2 Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.
3 Nach dem dauernden Entzug de r Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugnis kann diese nach Wegfall des Grunds wieder erteilt werden.

§ 42 Haftung der Urkundsperson

1 Die Urkundsperson haftet für Schaden, de n sie in Ausübung der beruflichen Tätig- keit widerrechtlich sowie vorsät zlich oder fahrlässig verursacht.
2 Die Artikel 97 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März
1911 1 ) finden als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.
3 Schadenersatzansprüche aus der berufl ichen Tätigkeit der Urkundsperson werden durch die Zivilger ichte beurteilt.

§ 43 Strafbestimmungen

1 Wer sich als Urkunds- oder Beglaubigungspe rson bezeichnet, ohne über die kanto- nale Beurkundungs- oder Beglaubigungsbefugni s zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft.
2 Wer sich als Notarin oder Notar bezeichnet, ohne über einen kantonalen oder aus- serkantonalen Fähigkeitsauswei s als Notarin oder Notar zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft.
1) SR 220

4. Beurkundung und Beglaubigung

4.1. Allgemeines

§ 44 Sprache

1 Die Urkundsperson muss die öffentliche Ur kunde in einer Sprache abfassen, mit der sie, die Urkundsparteien und alle mitwirkenden Personen vertraut sind. Die Ur- kunds- oder Beglaubigungsperson muss die Beglaubigung in einer Sprache abfassen, mit der sie vertraut ist.
2 Urkunden, die für eine Behörde oder eine Amtsstelle im Ka nton bestimmt sind, sind in deutscher Sprache zu verfassen oder zusammen mit einer beglaubigten Über- setzung einzureichen.

§ 45 Abklärung der Identität und der Eigenschaften

1 Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson prüf t die Identität von Parteien, Urkunds- parteien und Nebenpersonen, wenn ihr diese nicht persönlich bekannt sind.
2 Sie prüft, ob Parteien, Urkundspartei en und Nebenpersonen die zur Mitwirkung erforderlichen Eigenschaften aufweisen.

§ 46 Einheit des Beurkundungsakts

1 Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
2 Sind Erklärungen mehrerer Urkundspart eien zu beurkunden, müssen alle Urkunds- parteien gleichzeitig anwesend sein.
3 Aus wichtigem Grund können die Erklärungen ausnahmsweise mit jeder Urkunds- partei einzeln beurkundet werden, wenn da s Bundesrecht keine gegenteiligen Be- stimmungen enthält.

§ 47 Formale Bestandteile

1 Die öffentliche Urkunde enthäl t als formale Bestandteile a) Ort und Datum der Errichtung, b) die Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, c) den Stempel, d) die Unterschrift der Urkunds- oder Beglaubigungsperson sowie bei der Beur- kundung von Willenserklärungen die Unte rschrift der Urkundspartei.
2 Die Urkundsperson hat jedes Blatt der öffe ntlichen Urkunde zu stempeln. Die un- terzeichnenden Urkundsparteien ha ben jedes Blatt zu visieren.
3 Wird eine Urkunde gesiegelt, muss der Stempel der Urkundsperson nur auf der letzten Seite der Urkunde angebracht werden.

§ 48 Kopien

1 Von der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson beglaubigte Kopien in der erforderlichen Anzahl her.
2 Die Urkundsperson kann von einer selbst e rrichteten öffentlichen Urkunde elektro- nisch beglaubigte Kopien herstellen.
1 Inhaltliche Änderungen der Urkunde sind nur während der Beurkundung und nur mit unterschriftlicher Zus timmung aller Urkundsparteien und mit Bescheinigung der Urkundsperson zulässig.
2 Auf der Urkunde darf nicht radiert werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und das Vorgehen bei Korrekturen formel- ler Art durch Verordnung.

§ 50 Weitere Vorkehren

1 Wenn es die Parteien nicht anders bestimmen, holt die Urkundsperson die im Zu- sammenhang mit der Beurkundung notwendigen Bewilligungen, Zustimmungserklä- rungen sowie Einwilligungen ein und sorgt alle nfalls für eine Hinterlegung der Ur- kunde.
2 Die Urkundsperson meldet Geschäfte über Grundstücke ohne Verzug beim zustän- digen Grundbuchamt zur Eintragung ins Grundbuch an, wenn es die Parteien nicht anders bestimmen.

§ 51 Nichtigkeit

1 Urkunden sind nichtig, wenn sie von a) einer Person ohne gültige Beur kundungs- oder Beglaubigungsbefugnis beur- kundet worden sind, b) einer sachlich oder örtlich unzus tändigen Person beurkundet worden sind, c) einer Person beurkundet oder beglaubigt worden sind, die in den Ausstand hätte treten müssen, d) der Urkunds- oder Beglaubigungsperson nicht unterzeichnet sind.
2 Bei unzulässigen Änderungen, Korrekturen oder Rasuren entscheidet das Gericht, ob die öffentliche Urkunde ganz oder teilweise nichtig ist.

4.2. Ordentliches Beurkundungsverfahren

§ 52 Verfahren

1 Die Urkundsperson legt den Urkundsparteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor.
2 Die Urkundsparteien erklären der Urkunds person, dass sie die Urkunde in Gegen- wart der Urkundsperson gelesen haben oder dass sie ihnen von der Urkundsperson vorgelesen worden ist und dass der Inha lt der Urkunde dem Willen der Parteien entspricht.
3 Die Urkundsparteien unterze ichnen die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson.
4 Die Urkundsperson bescheinigt unterschriftl ich, dass die Urkundsparteien die Ur- kunde in ihrer Gegenwart gelesen haben oder dass sie ihnen die Urkunde vorgelesen hat, dass die Urkundsparteien erklärt haben, die Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen, und dass die Urkundsparteien die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet haben.

4.3. Besondere Beurkundungsverfahren

§ 53 Versammlungsbeschlüsse

1 Die öffentliche Urkunde über eine Versammlung enthält a) Ort und Datum, b) Angaben über die Konstituierung de r Versammlung (Bestellung der oder des Vorsitzenden, der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Stim- menzählerin oder des Stimmenzählers), c) die Feststellungen der oder des Vo rsitzenden über die Einberufung, Anzahl der Teilnehmenden und der durch sie ve rtretenen Rechte, Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit der Versammlung so wie allfällige Einwendungen gegen diese Feststellungen, d) gefasste Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und der Abstimmungsresultate, e) auf Verlangen Feststellung der Iden tität der an der Versammlung teilnehmen- den Personen sowie Anträge und zu Protokoll gegebene Äusserungen, f) die Unterschrift der Urkundsperson, g) die Unterschrift der oder des Vors itzenden, der Protokollführerin oder des Protokollführers, wenn das materielle Re cht ihre Mitunter zeichnung verlangt, h) die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie bei den beurkundungspflichti- gen Beschlüssen und Festst ellungen anwesend war.
2 Die Urkundsperson darf das Protokoll führen und die Stimmen zählen.
3 Sie darf die Urkunde nachträglich verf assen und unterzeichnen beziehungsweise unterzeichnen lassen.

§ 54 Gesellschaftsrechtliche Feststellungen

1 Die öffentliche Urkunde über gesellschaftsre chtliche Feststellungen besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die vom Bundesrecht verlangten Anforde- rungen nach ihren Feststellungen oder nach den unterbreiteten Unterlagen erfüllt sind.

§ 55 Form der Rechtsgeschäfte von Todes wegen

1 Die Urkundsperson kann Rechtsgeschäfte unter Lebenden auch gemäss den bun- desrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften von Todes wegen beurkunden.
2 Für die Folgen einer mangelhaften Be urkundung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 56 Ziehungen, Auslosungen und Wettbewerbe

1 Die öffentliche Urkunde über die Zie hung von Lotterien, andere Auslosungen und Wettbewerbe enthält a) die Personalien der Veransta lterin oder des Veranstalters, b) die Personalien der mitwirkenden Personen, c) Ort und Datum, d) die genaue Beschreibung der Vorgä nge, die sich vor der Urkundsperson er- eignet haben, und die von ihr gemachten Feststellungen, e) die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie an der Veranstaltung von An- fang bis Ende te ilgenommen hat, f) die Unterschrift der Urkundsperson.
2 Die Urkundsperson darf die Urkunde nachtr äglich verfassen und unterzeichnen.

§ 57 Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt

1 Die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt ist gemäss Art. 11a IPRG zulässig.
2 In Gegenwart der Urkundsperson unterschr eibt die Urkundspart ei die Urkunde und schwört oder erklärt an Eidesstatt, da ss der Inhalt der Urkunde der Wahrheit ent- spricht.
3 Die Urkundsperson bescheinigt, dass die Ur kundspartei vor ihr geschworen oder an Eidesstatt erklärt hat, der Inha lt der Urkunde entspreche der Wahrheit.

§ 58 Weitere Vorgänge und Zustände

1 Die öffentliche Urkunde über einen Vorgang oder einen Zustand enthält a) die Personalien der Partei, b) den Ort, das Datum, die Zeit des Beginns und der Beendigung des Vorgangs oder die Zeit der Feststellung des Zustands, c) die genaue Beschreibung des Vorgangs oder des Zustands, d) bei Vorgängen die Bescheinigung der Urkundsperson, dass sie den Vorgang von Anfang bis Ende wahrgenommen hat, e) die Unterschrift der Urkundsperson.
2 Die Urkundsperson darf die Urkunde nachtr äglich verfassen und unterzeichnen.

4.4. Beglaubigungen

§ 59 Unterschrift

1 Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, da ss die Unterschrift vor ihr geschrieben oder von der unterzeichnenden Person als eigene Unterschrift anerkannt worden ist.
2 Handzeichen werden in gleicher Weise beglaubigt.
3 Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson kann Unterschriften elektronisch beglau- bigen.

§ 60 Elektronische Signaturen

1 Die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesge- setz über Zertifizierungsdi enste im Bereich der elektr onischen Signatur (Bundesge- setz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 19. Dezember 2003
1 ) besteht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglau bigungsperson, dass die Signatur von der berechtigten Person verwendet worden ist.
2 Die Bescheinigung kann elektr onisch erstellt werden.

§ 61 Kopien, Auszüge und Abschriften

1 Die Beglaubigung einer Kopie besteh t in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass die Kopie ein vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.
2 Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson begla ubigt in gleicher Weise Abschriften oder Auszüge aus einem vorgelegten Dokum ent, die für den angegebenen Verwen- dungszweck wesentliche Teile des Dokuments wörtlich und vollständig wiederge- ben und zu keiner Irreführung Anlass bieten.
3 Sie beglaubigt elektronisch die Überei nstimmung der von ihr erstellten elektroni- schen Kopie mit dem Originaldokument auf Papier.

§ 62 Übersetzung

1 Die Beglaubigung einer Übersetzung be steht in der Bescheinigung der Urkunds- oder Beglaubigungsperson, dass di e Übersetzung richtig ist.
2 In der Urkunde sind der ursprüngliche Text und dessen Übersetzung enthalten.
3 Wenn die Urkunds- oder Beglaubigungspers on mit der fremden Sprache nicht genügend vertraut ist oder wenn die Urkundspa rtei dies wünscht, zieht die Urkunds- oder Beglaubigungsperson eine Überset zerin oder einen Übersetzer bei.
1) SR 943.03
4 Die Übersetzerin oder der Übersetzer erklärt unterschriftlich, den ursprünglichen Text nach bestem Wissen und Gewissen übersetzt zu haben. Die Urkunds- oder Beglaubigungsperson bescheinigt die Erkl ärung und die ihr glaubhaft gemachte fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers.

4.5. Ausserordentliche Beurkundungsverfahren

§ 63 Mehrsprachige Urkunden

a) Im Allgemeinen
1 Sind nicht alle Mitwirkende n mit der gleichen Sprache vertraut oder verlangt es eine Urkundspartei aus triftigem Grund, ist die Beurkundung mehrsprachig vorzu- nehmen.
2 Der Regierungsrat regelt Ausnahmen durch Verordnung.
3 Die Urkundsperson bescheinigt di e Richtigkeit der Übersetzung.

§ 64 b) Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers

1 Ist die Urkundsperson mit einer verwendete n Sprache nicht genügend vertraut oder verlangt es eine Urkundspartei, wird für die Abfassung der Urkunde und für den Beurkundungsakt eine Übersetzerin ode r ein Übersetzer beigezogen.
2 Die Übersetzerin oder der Überset zer muss bei der Beurkundung anwesend sein. Sie oder er erklärt unterschriftlich auf der Urkunde, deren Inhalt nach bestem Wis- sen und Gewissen übersetzt zu haben.
3 Die Urkundsperson bescheinigt die ihr gla ubhaft gemachte fachliche Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers. Sie bescheinigt ferner, dass die Übersetzerin oder der Übersetzer bei der Beurkundung an wesend gewesen ist und dass diese oder dieser erklärt hat, den Inhalt der Ur kunde nach bestem Wi ssen und Gewissen über- setzt zu haben.

§ 65 Leseunfähige Urkundspartei

1 Kann eine Urkundspartei nicht sehen ode r lesen, liest die Urkundsperson die Ur- kunde in Gegenwart zweier Zeuginnen oder Zeugen vor.
2 Die Zeuginnen oder Zeugen bestätigen m it ihrer Unterschrift, dass die Urkundsper- son die Urkunde vorgelesen hat und dass di e leseunfähige Urkundspartei mit dem Inhalt einverstanden ist.

§ 66 Stumme oder gehörlose Urkundspartei

1 Ist eine Urkundspartei stumm, gehörlos oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrneh- mung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit be hindert, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich die Urkundsperson überzeugt hat, dass die Urkundspartei den Inhalt der Urkunde zu e rfassen vermag. In der öffentlichen Ur- kunde ist festzuhalten, wie der Inhalt de r Urkunde der Urkundspartei zur Kenntnis gebracht wurde.
2 Nötigenfalls ist eine sachverständige Pe rson beizuziehen. Diese muss bei der Be- urkundung anwesend sein. Sie bestätigt unter schriftlich auf der Urkunde, deren In- halt nach bestem Wissen und Gewissen der Urkundspartei zur Kenntnis gebracht zu haben.
3 Die Urkundsperson bescheinigt die glaubhaf t gemachte fachliche Qualifikation der sachverständigen Person. Sie beschein igt ferner, dass diese bei der Beurkundung anwesend gewesen ist und erklärt habe, den Inhalt der Urkunde der Urkundspartei nach bestem Wissen und Gewissen zu r Kenntnis gebracht zu haben.

§ 67 Schreibunfähige

1 Wird die Unterschrift gemäss Art. 15 OR durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzt, ist in der öffentlichen Urkunde der Grund dafür anzugeben.

§ 68 Weitere Verfahrensbestimmungen

1 Bei allen ausserordentlichen Beurkundungs verfahren ist § 52 sinngemäss anwend- bar.

5. Vergütung

§ 69 Grundsätze

1 Für die amtliche Tätigkeit erhebt di e Urkundsperson eine Gebühr und fordert Er- satz der entstandenen Auslagen. Vom Gebührentarif darf nach unten abgewichen werden.
2 Tritt die Urkundsperson diesen Anspruch an die Arbeitgeberin oder den Arbeitge- ber zum Inkasso ab, bleiben die Einred en und Einwendungen der Partei vollumfäng- lich erhalten.
3 Mehrere Parteien haften solidarisch für die Gebühren.
4 Die Urkundsperson kann einen angemessenen Kostenvorsc huss verlangen.
5 Die Gemeinde erhebt die Gebühren für die Verrichtungen der Beglaubi- gungspersonen.

§ 70 Gegenstand und Höhe der Gebühr; Auslagen

1 Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Übertragung von Grundstü- cken, zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten sowie auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten bemisst sich nach Promilletarif.
2 Die Gebühr für Beglaubigungen bemisst sich nach festen Ansätzen.
3 Die Gebühr für alle übrigen Verrichtungen bemisst sich nach dem Zeitaufwand der Urkundsperson.
4 Die Höhe der Promillesätze und der daz ugehörigen Maximal- und Minimalbeträge, der festen Ansätze, des Stundenansatzes so wie den Auslagenersatz regelt der Grosse Rat durch Dekret.

6. Behörden und Verfahren

6.1. Notariatskommission

§ 71 Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit

1 Die Notariatskommission besteht aus fünf fachlich geeigneten Mitgliedern, darun- ter mindestens zwei Urkundspersonen.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und eine gleiche Zahl von Ersatzmitglie- dern sowie das Präsidium und dessen Ste llvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Für die Wahl der Mitglieder aus dem Kreis der Urkundspersonen holt der Regie- rungsrat die Vorschläge der aargauis chen Notariatsgesellschaft ein.
4 In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen, entscheidet die Notariatskommission in vo ller Besetzung. In dringenden Fällen ist die Notariatskommission beschlussfähig, wenn neben dem Präsidium oder dessen Stellvertretung mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 72 Aufsicht

1 Die Notariatskommission beaufs ichtigt das Beurkundungs- und Beglaubi- gungswesen.

§ 73 Schlichtungsverfahren zur Gebührenfestsetzung

1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Kl age gemäss § 74 hat die Partei oder die Urkundsperson durch schriftliches Gesuch ein Schlichtungsverfahren bei der Notari- atskommission einzuleiten.
2 Das Verfahren vor der Notariatskommiss ion erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Notariatskommission kann zur mündliche n Schlichtungsverhandlung einladen.
3 Die Notariatskommission versucht eine Einigung zwischen der Partei und der Ur- kundsperson herbeizuführen.
4 Kommt es zu einer Einigung, nimmt die Notariatskommission einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Proto- kolls. Vergleich, Klageanerkennung oder vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
5 Kommt es zu keiner Einigung, hält di e Notariatskommission das Nichtzustande- kommen der Einigung im Protokoll fest. Jede Partei erhält ein Exemplar des Proto- kolls. Die Notariatskommission kann eine Empfehlung in Bezug auf die Höhe und Tarifkonformität der Gebühr und der Auslagen abgeben.
6 Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
7 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozess- ordnung.

§ 74 Klageverfahren über streitige Gebühren und Auslagen

1 Streitigkeiten über Bestand und Höhe de r Gebühr und der Auslagen sowie damit zusammenhängende Einreden und Einwendung en entscheidet das Verwaltungsge- richt im Klageverfahren gemäss den §§ 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflege gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007
1 )
.

§ 75 Inspektionen

1 Die Notariatskommission kann in den Büroräumlichkeiten der Urkundsperson auf Anzeige hin oder von Amtes wegen jederz eit, auch ohne Voranmeldung, überprüfen die a) Geschäftsführung der Urkundsperson, b) Rechnungsstellung, c) Führung des Protokollbuchs, d) Art und Weise der Aufbewahrung von fremdem Vermögen.
2 Die Notariatskommission kann die Inspektion an ein Mitglied der Kommission, an das zuständige Departement oder an Dritte übertragen.

§ 76 Vorsorgliche Massnahmen

1 Kann die Urkundsperson den Aufgaben nicht mehr nachkommen, namentlich aus gesundheitlichen Gründen, oder ist es aus a nderen wichtigen Gründen erforderlich, trifft die Notariatskommission die not wendigen vorsorglichen Massnahmen.
2 Die Notariatskommission kann insbesondere a) die Vertretung regeln, b) hängige Geschäfte zur weiteren B earbeitung an eine Urkundsperson übertra- gen, c) die Beurkundungsbefugnis für die Dauer des Verfahrens einstellen.
1) SAR 271.200

§ 77 Anzeigepflicht

1 Kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Notariatskommission Vorfälle, durch die Berufspflich ten verletzt sein könnten.

§ 78 Entscheid

1 Die Notariatskommission erlässt in den Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. a und b und 15 Abs. 1 lit. c einen Feststellungsents cheid, in den Fällen gemäss den §§ 13 Abs. 1 lit. c, 15 Abs. 1 lit. d, 39, 41 und 76 einen Disziplinar- oder Massnahmeent- scheid.
2 Entscheide betreffend die Beur kundungs- und Beglaubigungsbefugnis sind für gutgläubige Parteien und Dritte erst mit dem Tag, welcher der Veröffentlichung folgt, wirksam.

6.2. Notariatsprüfungskommission

§ 79 Zusammensetzung, Wahl und Beschlussfähigkeit

1 Die Notariatsprüfungskommi ssion setzt sich aus fünf Mitgliedern und zwei Er- satzmitgliedern zusammen, die fachlich geeignet sind und nicht der Notariatskom- mission angehören. Mindestens ein Mitg lied muss eine Urkundsperson sein. Ein weiteres Mitglied vertritt das zuständige Departement.
2 Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Notariatskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren ge wählt. Die Notariatskommi ssion bestimmt das Präsi- dium und dessen Stellvertretung.
3 Die Notariatsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

6.3. Gemeinsame Bestimmungen

§ 80 Rechtsmittel

1 Entscheide der Notariatsprüfungskom mission können mit Be schwerde bei der Notariatskommission angefochten werden.
2 Entscheide der Notariat skommission können beim Verwa ltungsgericht angefoch- ten werden. Das Verwaltungsgericht über prüft auch das Ermessen, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.

§ 81 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder der Notariatskommiss ion und der Notariatsprüfungskommission unterstehen dem Amtsgeheimnis.

7. Einsatz der Informatik

§ 82 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat regelt den Einsatz der Informatik durch Verordnung, insbeson- dere im Zusammenhang mit der elektronischen öffentlichen Beurkundung und der elektronischen Archivierung von Dokumenten.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 83 Notariatspatent, Berufsausübungsbe willigung nach bisherigem Recht

1 Das Notariatspatent nach bisherigem R echt ist dem Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar gleichgestellt.
2 Die urkundsberechtigten Gemeindeschreibe r bleiben bis zum Ende ihrer Anstel- lung als Gemeindeschreiber im bisherig en Umfang zur Beurkundung befugt. Dies gilt auch in Bezug auf Beurkundungen für di e eigene Gemeinde. Im Übrigen unter- stehen sie den Bestimm ungen dieses Gesetzes.
3 Urkundspersonen und die urkundsberechtigt en Gemeindeschreiber, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht verfügen, behalten diese bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 84 Wirkung des Registers

1 Die Notariatskommission richtet das Regi ster gemäss § 16 ein. Es wird sechs Mo- nate nach Inkrafttreten di eses Gesetzes wirksam.
2 Urkundspersonen und die urkundsberechtigt en Gemeindeschreiber, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben der No tariatskommission zur Eintragung ins Re- gister innert vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schriftliche Bestä- tigung, wonach sie die Vora ussetzungen gemäss § 6 erfüllen, sowie einen Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflich tversicherung oder eine andere gleich- wertige Sicherheit einzureichen.

§ 85 Kautionen

1 Das Departement Finanzen und Ressour cen erlässt einen Rechnungsruf, wonach Ansprüche auf Kaution gemäss § 16 de r Notariatsordnung vom 28. Dezember
1 )
2 Kautionen von Urkundspersonen, gegen di e keine Ansprüche angemeldet wurden, gibt das Departement frühestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes frei.
1) SAR 295.110
3 Kautionen von Urkundspersonen, gegen die innert Frist Ansprüche angemeldet wurden, werden nach Klärung dieser Ansprüche verwendet oder freigegeben.

§ 86 Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten

1 Notariatskandidatinnen und Notariatsk andidaten ohne Absc hluss gemäss § 10 Abs. 1 lit. b, die vor dem Inkrafttreten di eses Gesetzes ein Praktikum gemäss § 4 der Notariatsordnung begonnen haben, werden zu r Notariatsprüfung zugelassen, wenn sie sich innert einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prüfung angemeldet haben. Sie können die von ihnen unter neuem Recht nicht be- standenen Prüfungen nur am jeweils unmittelbar folgenden Prüfungstermin wieder- holen.

§ 87 Geltung des neuen Rechts

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Notariats kommission hängigen Ver- fahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
2 Hat die Urkunds- oder Beglaubigungsperson vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Disziplinarfehler begangen und erfolg t dessen Beurteilung erst nachher, ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für sie das mildere ist.

§ 88 Neubestellung der Kommissionen

1 Die Notariatskommission und die Notari atsprüfungskommission werden für den Rest der laufenden Amtsdauer neu bestellt.

§ 89 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach Genehmigung durch den Bund und nach unbenütztem Ab- lauf der Referendumsfrist beziehungsweis e nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publiziere n. Der Regierungsrat be stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 30. August 2011 Vizepräsi dentin des Grossen Rats S CHOLL -D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 12. Dezember 2011 Ablauf der Referendum sfrist: 12. März 2011 Vom Bund genehmigt: 10. Oktober 2012 Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (§§ 71, 79 und 88: 1. August 2012)
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