Ergänzende Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Ergänzende Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie vom 6. April 2021 (Stand 1. April 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Anforderungen an die Unternehmen
1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die wirtschaftliche Unter - stützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom
18. Februar 2021 3 kann Unternehmen eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 1. Ok - tober 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen.
Art. 2 Besondere Bestimmungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz
von über 5 Mio. Franken
1 Für Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über
5 Mio. Franken gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechts, insbeson - dere die Anspruchsvoraussetzungen, unverändert. Soweit Abschnitt II des Geset - zes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 18. Februar 2021 4 und Art. 1 dieses Erlasses von den besonderen Vorschriften des Bundesrechts abweichende Regelungen treffen, werden diese nicht angewendet.
1 sGS 111.1 .
2 Rückwirkend in Vollzug ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021.
3 sGS 571.3 .
4 sGS 571.3 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-034 06.04.2021 01.04.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.04.2021 01.04.2021 Erlass Grunderlass 2021-034
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