Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) Vom 11. November 2009 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5 Abs. 2, 7 Abs. 5, 8 Abs. 2, 9 Abs. 5, 15 Abs. 3, 18 Abs. 2, 21 Abs. 3, 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 1) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt a) Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen, b) Meldeverfahren für 90 Tage-Dienstleistungserbringende, c) Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, d) Berufsausübung und Berufspflichten.
§ 2 Zuständige Behörde
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den V ollzug di e- ser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2 Insbesondere ist es für das Bewilligungswesen gemäss den §§ 4 –21 und 25– 27, für Aufsicht, Verbot und Disziplinarmassnahmen gemäss den §§ 22–24 sowie für Au f- sicht und Mas snahmen gemäss den §§ 48 und 49 GesG zuständig.
1) SAR 301.100
3 Das Departement ist die gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 1) und Art. 28 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 2011 2) zuständige Behörde. *
2. Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs - und
Meldeverfahren
2.1. Bewilligungen
§ 3 Gesuchstellung
1 Das Bewilligungsgesuch ist dem Departement rechtzeitig schriftlich zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen in Kopie einzureichen.
2 Gesuchstellende um Bewilligungserteilung gemäss den §§ 8 und 9 Abs. 1 GesG sind die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise ihre Erbberechtigten.
3 Gesuchstellende Person um Bewilligungserteilung an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen gemäss den §§ 25 und 27 GesG ist die gesamtverantwortliche Leitungsperson.
4 Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall und persönlich zu erfolgen.
§ 4 Prüfung des Gesuches
1 Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen, b) eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzufüh- ren, c) Fachexpert innen und Fachexperten beizuziehen.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, dem Departement die er- forderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Bewilligung
1 Bewilligungen sind nicht übertragbar.
2 Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf ers t aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
1) SR 811.11
2) SR 935.81
§ 6 Mutationen
1 Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung oder Verlegung der Täti g- keit, Änderungen der Personalien, der Geschäfts - oder Privatadresse und der Gesel l- schaftsform sowie Mutationen bei den Medizinalpersonen, die zur Stellvertretung oder Assistenz bewilligt sind, müssen dem Departement umgehend schriftlich g e- meldet werden. *
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung haben dem Departement z u- sätzlich bauliche Veränderungen, Ä nderung der Organisation und der Gesellschaft s- form, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und des Tätigkeitsgebiets sowie Ve r- änderungen bei der Leitung und der Stellvertretung zu melden. *
2.2. Meldungen gemäss § 6 GesG
§ 7 Meldeverfahren
1 Meldungen für 90-Tage Dienstleistungserbringende mit Berufsausübungsbewill i- gung in einem anderen Kanton sind dem Departement rechtzeitig schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen und Angaben einzureichen. Der Meldung sind in Kopie insbesondere beizulegen: * a) Diplom beziehungsweise Ausbildungsabschluss, b) Angaben zu Beginn und Dauer der Tätigkeit sowie Ort der Ausübung, c) * gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons, d) aktuelle Unbedenklichkeitsbestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde und e) tabellarischer Lebenslauf.
2 Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden finden die Bestimmungen des BGMD 1) sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der VMD 2) analoge Anwendung. Weiter sind auf Verlangen insbesondere einzureic hen: * a) * Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei dieser in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen ist, b) beg laubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizer i- schen Amtssprache abgefasst sind.
3 Das Departement kann zusätzliche Unterlagen einfordern.
4 Die Meldung hat persönlich zu erfolgen.
1) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom
14. Dezember 2012 (SR 935.01)
2) Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern in reglementierten Berufen (VMD) vom
26. Juni 2013 (SR 935.011 )
5 Bei Meldungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern.
7 Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung der Tätigkeit, Änderungen der Personalien sowie der Geschäftsadresse oder Privatadresse sind dem Depart e- ment umgehend schriftlich zu melden.
§ 8 Bestätigung
1 Das Departement teilt der gemäss § 7 Abs. 1 meldepflichtigen Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann. *
2 Die Tätigkeit dar f erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.
3. Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im
Gesundheitswesen
3.1. Generelle Voraussetzungen
§ 9 Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss den §§ 4, 8, 9 und 27 GesG sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den entspreche n- den Beruf, insbesondere Diplome, Ausbildungsabschlüsse und Weiterbi l- dungstitel, b) tabellarischer Lebenslau f, c) aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister. Bei Personen, die noch nicht fünf Jahre in der Schweiz leben, zusätzlich ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslandes, d) Akademische Titel falls vorhanden, e) Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss (bei Teilzeit erhöht sich die Dauer entsprechend) und f) Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Ausbildungsabschlu s- ses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a) * Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei dieser in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem Gemeinsamen Eur opäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu erbringen ist, b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizer i- schen Landessprache abgefasst sind.
2 bis Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 4 GesG sind zusätzlich folgende Nachweise zu erbringen: * a) * Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, b) * Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln und c) * Angaben zur Gesellschaftsform.
3 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben ver- langen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der gesuchstellenden Person im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht.
4 Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem andern Kant on oder Staat selbstständig ausgeübt haben, haben neben einer gültigen Berufsausübungsbe- willigung eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit beizubringen. *
5 Bei Gesuch en, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Das Departement kann für die einzelnen Berufe vollzugserläuternde Richtlinien erlassen.
3.2. Berufsausübungsbewil ligungen gemäss § 4 GesG
§ 10 Berufsausübungsbewilligung
1 Eine Berufsausübungsbewilligung ist für die fachlich selbstständige Ausübung folgender Berufe erforderlich: a) Medizinalberufe gemäss Medizinalberufegesetz, b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygi eniker, c) Drogistinnen und Drogisten, d) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, e) Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, f) Hebammen und Entbindungspfleger, g) Logopädinnen und Logopäden, h) Medizinische Masseurinnen und Masseure, i) Osteopathinnen und Osteopathen, k) Optikerinnen und Optiker beziehungsweise Optometristinnen und Optometri s- ten, l) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, m) Podologinnen und Podologen, n) Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, o) * Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, p) * Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker unter eidgenössisch anerkan n- tem Diplom, q) * Neuropsychologinnen und Neuropsychologen.
2 Die Berufsausübungsbewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
3 Sie berechtigt zur fachlich s elbstständigen Ausübung unabhängig davon, ob der Beruf wirtschaftlich selbstständig ausgeübt wird. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist gegenüber der Aufsichtsbehörde für ihr oder sein Ha n- deln verantwortlich. *
4 Als selbstständige Au sübung gilt sowohl die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als auch die Berufsausübung in eigener fachl i- cher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kanton und Gemeinden, soweit nicht andere Bestimmungen vorgehen. *
§ 11 * ...
§ 12 Medizinalberufe
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Medizinalberufe richtet sich ausschliesslich nach Bundesrecht.
§ 13 Dentalhygiene
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Denta l- hygieniker setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller au s- weist über a) ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule oder einen als gleich- wertig anerkannten Ausbildungsabschluss und b) nach Abschluss der Ausbildung eine zweijährige prak tische Tätigkeit in u n- selbstständiger Stellung in der Schweiz.
§ 14 Drogistin und Drogist
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist setzt v o- raus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule ausweist.
§ 15 Ergotherapie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Ergotherapeutin oder Ergother a- peut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die E r- füllung der in Art. 48 der V erordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom
27. Juni 1995
1) genannten Anforderungen ausweist.
2 Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisati- on gemäss § 37 aus.
1) SR 832.102
§ 16 Ernährungsberatung
1 Die Bewilligung zur selbsts tändigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin oder Ernä h- rungsberater setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50a der KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 17 Hebamme und Entbindungspfleger
1 Die Bew illigung zur selbstständigen Tätigkeit als Hebamme oder Entbindung s- pfleger setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 45 Abs. 1 lit. a und b KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 18 Logopädie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50 KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 19 Medizinische Massage
1 Die Bewilligung zu r selbstständigen Tätigkeit als medizinische Masseurin oder medizinischer Masseur setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller über einen eidgenössischen Fachausweis oder einen als gleichwertig aner- kannten Ausbildungsabschluss ausweis t. *
§ 20 Osteopathie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Osteopathin oder Osteopath setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein interkantonales Diplom der Gesundheitsdirektorinnenkonferenz und Gesundheitsdi rektorenkonf e- renz ausweist.
§ 21 Augenoptik bzw. Optometrie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenopti- ker mit Berechtigung zur Beratung, Anpassung und zum Verkauf von Sehhilfen auf Verordnung einer berechtigten Fachp erson hin setzt voraus, dass sich die Gesuc h- stellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist.
2 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenopt i- ker mit umfassenden Befugnissen (Refraktionsbestimmungen, Anpassung und A b- gabe von Kontaktlinsen, Durchführung von Funktionstests und optometrischen Me s- sungen) setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidg enössisches Diplom mit höherer Fachprüfung oder als Bachelor of Science in Optometrie oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss aus- weist.
§ 22 Pflege
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefac h- mann setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 49 KVV genannten Anforderungen ausweist.
2 Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisati- on gemäss § 38 aus.
§ 23 Podologi e
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenöss i- sches Diplom einer höheren Fachschule oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabs chluss ausweist.
§ 24 Physiotherapie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physio- therapeut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 47 KVV genannten Anforderunge n ausweist.
§ 25 Psychotherapie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin oder Psych o- therapeut richtet sich nach Bundesrecht. * a) * ... b) * ... c) * ...
§ 25a * Naturheilpraktik unter eidgenössisch anerkanntem Diplom
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Natu r- heilpraktiker setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über das eidgenössische Diplom oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsa b- schluss in Naturheilpraktik ausweist.
§ 25b * Neuropsychologie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Neuropsychologin oder Ne u- ropsychologe setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 50b KVV genannten Anforderungen ausweist.
3.3. Unselbstständige Tätigkeit
§ 26 Qualifikation
1 Universitäre Medizinalpersonen werden gemäss § 8 GesG zur Assistenz bewilligt, wenn sie in fachlicher Hinsicht die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 15 und 36 Abs. 1 MedBG erfüll en. Des Weiteren haben sie die Voraussetzungen g e- mäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen. *
§ 27 Assistentenbewilligung
1 Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG werden einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilligungsinhaber bei einem Vollzeitpe nsum im Umfang von höchs- tens 200 Stellenprozent erteilt.
2 Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten kann dieses Pensum auf maximal zwei Pers o- nen verteilt werden. Bei Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren kann dieses Pensum auf maximal vier Assi s- tentinnen und Assistenten aufgeteilt werden.
3 Bei Apotheken erfolgt die Beurteilung der Anzahl Assistentinnen und Assistenten im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung. Auf die Festlegung einer Maxima l- zahl wird verzi chtet.
4 Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG können befristet erteilt werden.
§ 28 Aufsicht und Anwesenheit
1 Bei unselbstständiger Tätigkeit ist im Regelfall die gleichzeitige Anwesenheit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers vorausgesetzt. Die Bewilli- gungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann sich pro Kalenderjahr maximal während 40 Arbeitstagen durch die fachlich unselbstständig tätige Person vertreten lassen.
2 Die fachlich unselbstständig tätige Person darf nur in der Prax is beziehungsweise dem Geschäft der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers eingesetzt werden.
§ 29 * ...
3.4. Stellvertretungen gemäss den §§ 9 und 27 GesG
§ 30 Qualifikation
1 Die Stellvertretung gemäss den §§ 9 und 27 GesG hat in fachlicher Hinsicht grun d- sätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche für die Erteilung einer Berufsau s- übungsbewilligung nötig sind, zu verfügen. Des Weiteren hat sie die Voraussetzu n- gen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen. *
2 Bei Ärztinnen und Ärzten kann bei genügender fachlicher Qualifikation der Stel l- vertretung sowie bei Aufsicht durch eine räumlich nahe tätige Bewilligungsinhab e- rin oder einen Bewilligungsinhaber oder bei Aufsicht durch ein nahe gelegenes Spi- tal auf den Weiterbildungstitel verzichtet werden.
3 Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inha- berin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebs- bewilligung.
4 Bei Stellvertretungen von Apothekerinnen und Apothekern wird auf den eidgenö s- sischen Weiterbildungstitel verzichtet. *
§ 31 Stellvertreterbewilligungen
1 Die Stellvertretung bei Abwesenheit von Medizinalpersonen ist unter Vorbehalt von § 28 Abs. 1 bewilligungspflichtig.
2 Bewilligungen für Stellvertretungen werden für längste ns ein Jahr erteilt. Sie kö n- nen aus wichtigen Gründen verlängert werden.
3 Die Bewilligung kann auf zwei Personen aufgeteilt werden. Das Pensum darf g e- samthaft nicht mehr als 100 Stellenprozent betragen.
4 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalpe rson, die im Kanton Aa r- gau bereits eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, genügt eine Meldung mit den Angaben über die Personalien, den Umfang und die Zeitdauer der Stellvertretung. *
5 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalperson , die in einem anderen Kan- ton eine gültige entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, sind zusätzlich zu den üblichen Unterlagen jene Berufsausübungsbewilligung sowie eine aktuelle Unbedenklichkeitsbestätigung einzureichen. *
6 Stellvertreterinnen u nd Stellvertreter dürfen keine eigenen Assistentinnen oder Assistenten beschäftigen.
7 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Stellvertretung in Organisationen und Betrieben gemäss § 27 GesG.
§ 32 Registereintrag
1 ... *
4. Bewilligungen an Organisati onen und Betriebe im
Gesundheitswesen
4.1. Generelle Voraussetzungen
§ 33 Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 25 GesG sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Nachweis der Erfüllung der fachlichen, strukturellen und personellen Voraus- setzungen für den entsprechenden Betrieb oder die Organisation, b) Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln entsprechend den angebotenen Leistungen, c) Betriebs - und Leist ungskonzept, d) Nachweis über eine zweckmässige Führungsorganisation, welche die Veran t- wortlichkeiten und Kompetenzen der gesamtverantwortlichen Leitungsperson aufzeigt, e) Angaben zur Personalsituation (Stellenplan) inklusive Angaben zur Ausbi l- dung, f) Re gelung der Stellvertretung und Angaben zu deren Qualifikationen, g) * Angaben zu Öffnungs - und Geschäftszeiten und h) * Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
2 Die fachverantwortliche Leitungsperson hat den Nachweis zu erbringen, dass si e a) den Betrieb hauptberuflich führt und mindestens 60% der allgemein üblichen Öffnungszeit mit ihrer Anwesenheit abdeckt, b) in keinem anderen Betrieb fachverantwortlich ist, c) sofern sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Betriebes ist, fachlich unabhängig ist.
3 Die Stellvertretung gemäss § 26 Abs. 1 lit. d GesG hat in fachlicher Hinsicht grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche auch die fachverantwortliche Leitungsperson zu erfüllen hat, zu verfügen. Bei Geeignetheit kann vom Nachweis der verlangten praktischen Tätigkeit abgesehen werden. Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung.
4 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben ver- langen, insbesondere zum Hygiene - und Sicherheitskonzept sowie Angaben zum Qualitätsmanagement. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 lit. c GesG.
5 Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Das Departement kann für die einzelnen Betriebe und Organisationen vollzugse r- läuternde Richtlinien erlassen.
§ 34 Bewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf den bezeichneten Betrieb oder die Organisation ausgestellt. Bei verschiedenen Betriebsstandorten sind separate Bewilligungen notwendig. *
2 Veränderte räumliche und betriebliche Verhältnisse wie örtliche Verlegung, Neu - oder Umbau und Wechsel der gesamtverantwortlichen Leitungsperson erfordern eine neue Bewilligung.
4.2. Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
§ 35 Betriebsbewilligung
1 Eine Betriebsbewilligung benötigen folgende Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen: a) Apotheken, b) Drogerien, c) Org anisationen der Ergotherapie, d) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, e) Laboratorien, f) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1) , g) Transport - und Rettungsunternehmen, h) ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG, i) * Institutionen, die medizinische Forschung an Menschen betreiben, j) * Organisationen der Physiotherapie, k) * Organisationen der Ernährungsberatung, l) * Organisationen der Hebammen, m) * Organisationen der Logopädie.
2 Das Departement kann insbesondere bei Neubauten und Umbauten von Apotheken oder Drogerien eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, auch wenn noch nicht alle Bewilligungsvora ussetzungen vollständig erfüllt sind, der Aufnahme der Geschäftstätigkeit jedoch keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Nach vol l- ständiger Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wird die definitive Betrieb s- bewilligung erteilt.
§ 36 Apotheken und Drogerien
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass der Nachweis einer geeigneten Qual i- tätssicherung vorliegt und die Inspektion positiv verlaufen ist.
1) SR 832.10
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson der Apotheke hat die in Art. 40 KVV genannten Anforderungen z u erfüllen. Mindestens ein Jahr der verlangten zweijähr i- gen praktischen Weiterbildung hat in einer öffentlichen Apotheke in der Schweiz zu erfolgen. *
3 Wird zusammen mit der Apotheke eine Drogerie betrieben, lautet die Betriebsb e- willigung auf beide Betrie be.
§ 37 Organisationen der Ergotherapie
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52 lit. b –e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
§ 38 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 51 lit. b –e KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat sie sich auszuweisen a) im Bereich der Krankenpflege ü ber eine fachlich qualifizierte Leitung und b) * über eine Anlaufstelle und Koordinationsstelle für ihre Dienste.
2 Das erforderliche Fachpersonal im Bereich der Krankenpflege gemäss Litera a– h Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweiz e- rischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Abschluss wie folgt auszuweisen: * a) Höhere Berufsbildung Pflege, b) Ausbildung Diplomniveau I, c) Krankenpflegerin oder Krankenpfleger FA SRK, d) berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit, e) Ausbildung Hauspflegerin oder Hauspfleger, f) berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (Nachweis Fachrichtung Betagte), g) Ausbildung Betagtenbetreueri n oder Betagtenbetreuer h) Ausbildung Pflegeassistentin oder Pflegeassistent oder i) * Kurs Pflegehelferin oder Pflegehelfer SRK (im Minimum 120 Stunden The o- rie und 12 bis 15 Tage Praktikum), j) * Berufsprüfung Fachfrau oder Fachmann Langzeitpflege und - betreuung.
3 Bei Bedarf kann das Departement Richtlinien insbesondere zu den notwendigen Stellenprozenten und deren Abdeckung durch Fachpersonal erlassen. *
§ 39 Laboratorien
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass das Laboratorium die in Art. 53 lit. a und c –g sowie Art. 54 KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat es sich über eine fachkundige Leitung und das erforderliche Fachpersonal auszuweisen.
2 Die Leitung muss die Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 3 KVV und Art. 42 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeve r- sicherung (Krankenpflege -Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 1) erfüllen.
3 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
§ 40 Abgabe stellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g
KVG
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Abgabestelle für Mittel und Gege n- stände über Personal verfügt, das Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bietet, und die abzugebenden Mittel u nd Gegenstände den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
2 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
§ 41 Transport - und Rettungsunternehmen
1 Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Primärtra nsporten (Notfalltranspor- ten) setzt voraus, dass das Transport - und Rettungsunternehmen vom Interverband für Rettungswesen (IVR) anerkannt und der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) ang e- schlossen ist. *
2 Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Sekundärtransporten setzt voraus, dass anhand eines Expertenberichts des IVR der Nachweis erbracht ist, dass das Transport - und Rettungsunternehmen insbesondere * a) über qualifiziertes Personal in genügender Anzahl und die zum Betrieb not- wendigen Transportmittel u nd Ausrüstungen verfügt und b) * seine Koordinaten bei der SNZ 144 hinterlegt hat.
3 Gemäss Absatz 2 bewilligte Transport - und Rettungsunternehmen können bei G e- eignetheit in Ausnahmefällen auf Anordnung der SNZ 144 zu Primärtransporten aufgeboten werden. *
4 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
5 Das Departement kann zu den Richtlinien des IVR vollzugserläuternde Ausfüh- rungen erlassen. *
6 Es kann Transportunternehmen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie generell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen während des Transports eine vitale Gefährdung eintreten kann.
1) SR 832.112.31
§ 42 Ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG
1 Die Betriebsb ewilligung setzt voraus, dass die Einrichtung über ein medizinisches Versorgungskonzept unter Angabe der verschiedenen Fachdisziplinen und das e r- forderliche Fachpersonal verfügt.
2 Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass mindestens zwei Ärztinnen beziehungswei se Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, welche die nötigen fachlichen Vorausse t- zungen mitbringen, in der Einrichtung tätig sind. *
§ 43 Institution, die medizinische Forschung an Menschen betreiben
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Institution über eine fachkundige Leitung und genügend Personal verfügt, welche Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bieten.
2 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c GesG wird verzichtet.
§ 43a * Organisationen der Physiother apie
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52a lit. b –e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
§ 43b * Organisationen der Ernährungsberatung
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52b lit. b –e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 50a Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
§ 43c * Organisationen der Hebammen
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 45a lit. b –e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a KVV verfügen.
§ 43d * Organisationen der Logopädie
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52c lit. b –e KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 50 lit. a KVV verfügen.
4.3. Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
§ 44 Befristung
1 Stellvertreterbewilligungen in Apotheken und Drogerien können insbesondere zur Abdeckung der Öffnungszeiten ohne Befristung erteilt werden.
§ 45 Stellvertretung in Apotheken; Abdeckung Normalöffnungszeit
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens
60% der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro Woche abzudecken.
2 Für die maximal 40%ige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungsz eit kann sie sich durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertr e- ten lassen.
§ 46 Stellvertreterbewilligungen in Apotheken
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 20 Tagen Abwesenheit pro Kalenderjahr durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assiste n- ten vertreten lassen.
2 Bei Abwesenheiten, die länger als 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern oder die
44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche überschreiten, muss eine separate Stel l- vertreterbew illigung eingeholt werden.
3 Die Stellvertretung gemäss Absatz 2 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
§ 47 Stellvertretung in Drogerien; Abdeckung Normalöffnungszeit
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens
60% der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden pro Woche abzudecken.
2 Für die maximal 40%ige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungszeit kann sie eine Stellvertretung bezeichnen. Diese hat die Voraussetzungen gemäss § 30 zu erfüllen.
3 Für eine Öffnungszeit von über 44 –60 Stunden pro Woche kann sich die gesam t- verantwortliche Leitungsperson durch eine Drogistin oder einen Drogisten mit ei d- genössischem Fähigkeitszeugnis und dem zusätzlichen Nachweis von zwei Jahren praktischer Tätigkeit oder dem zusätzlichen Nachweis über die erfolgreiche Abso l- vierung des Stellvertreterkurses des Schweizerischen Drogistenverbands vertreten lassen. *
4 Ab einer Öffnungszeit von über 60 Stunden pro Woche hat die Stellvertretung die Voraussetzung en gemäss § 30 zu erfüllen.
§ 48 Stellvertreterbewilligungen in Drogerien
1 Stellvertretungen gemäss § 47 sind bewilligungspflichtig.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 40 Tagen pro Kale n- derjahr durch bewilligte Stellvertretungen gemäss Absatz 1 vertreten lassen.
3 Bei Abwesenheiten, die länger als 40 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, muss eine separate Stellvertreterbewilligung eingeholt werden.
4 Die Stellvertretung gemäss Absatz 3 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
§ 49 Stellvertretung in Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs 2 lit. n KVG
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat eine Vertretung für diese Funktion zu bezeichnen. Diese Stellvertretung muss über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 2 GesG verfügen. *
2 Die ärztliche Vertretung innerhalb des gleichen Fachgebiets kann durch in der Einrichtung bewilligte Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung erfol- gen. Es ist keine separate Stellvertreterbewilligung nötig. *
3 ... *
4 ... *
5. Berufausü bung und Berufspflichten
5.1. Berufsausübung und Berufspflichten allgemein
§ 50 Berufsausübung
1 Art und Umfang der Berufstätigkeit beziehungsweise des Betriebes oder der Org a- nisation richten sich nach der erhaltenen Bewilligung, nach der erworbenen Aus - und Weiterbildung und nach der beruflichen Sorgfaltspflicht.
2 Dabei kann die Weiterbildung nur zur Festigung von Kompetenzen, welche bereits in der Grundausbildung enthalten sind, führen. Eine ausbildungsfremde Weiterbi l- dung kann das erlaubte Tätigkeitsfeld nicht erweitern.
§ 51 Organisationen und Betriebe
1 Die Berufspflichten haben auch für in Organisationen und Betrieben im Gesund- heitswesen gemäss § 35 tätige Personen Gültigkeit.
§ 52 Infrastruktur
1 Die Ausübung der Tätigkeit durch Umherziehen, auf M ärkten oder Strassen bezi e- hungsweise in mobiler Art und Weise ist nicht erlaubt.
2 Wenn es die Art der Tätigkeit zwingend erfordert und eine geeignete Infrastruktur vorliegt, ist die Berufsausübung an Ausstellungen oder in mobiler Art und Weise möglich.
§ 53 Berufsbezeichnung und Titel
1 Die Berufsbezeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
2 Titel und Spezialistenbezeichnungen sind so zu verwenden, wie sie verliehen wu r- den. Insbesondere dürfen ausländische Titel nur im Wortlaut und in der Landesspr a- che unter Beifügung des Herkunftslands verwendet werden.
3 Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des He r- kunftssta ats verwendet werden.
§ 54 Auskündigung und Werbung
1 Verboten ist jede Auskündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, insbesondere in Bezug auf die bewilligte beziehungsweise ausgeübte Tätigkeit, die absolvierte Aus - und We iterbildung, auf besondere Fähigkeiten oder zu erwartende Therapieerfolge.
2 Bei Bekanntmachungen sind die fachlich selbstständig tätigen Personen mit B e- rufsausübungsbewilligung namentlich unter Verwendung der Berufsbezeichnung zu nennen. Werden Stellvertr etungen und fachlich unselbstständig tätige Personen au f- geführt, sind diese als solche zu bezeichnen.
3 Erfolgt die Bekanntmachung unter dem Namen einer Firma, eines Betriebs, einer Organisation oder ähnliches sind zusätzlich Namen und Berufsbezeichnungen g e- mäss Absatz 2 gut erkennbar aufzuführen.
4 Bezeichnungen oder Begriffsteile wie «Spital» und ähnliches sind den entspr e- chend bewilligten stationären Einrichtungen vorbehalten. *
5 Hinweise auf besondere Fachkompetenzen und Schwerpunkttätigkeiten setzen d en Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und praktischer Fähigkeiten in di e- sem Fachbereich voraus. Die Verwendung des Begriffs «Zentrum» und ähnliches setzt die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten von mindestens zwei entspr e- chend in Berufen des Gesundheitswesens ausgebildeten Personen voraus.
5.2. Patientendokumentation
§ 55 Inhalt
1 In der Patientendokumentation sind Vorgeschichte, Diagnostik, Therapie sowie Verlauf festzuhalten. Dabei ist insbesondere die Aufklärung der Patientinnen und Pat ienten zu dokumentieren.
2 Aufgrund berufsspezifischer Besonderheiten kann von Absatz 1 abgewichen we r- den.
§ 56 Form und Führung
1 Der Inhalt der Patientendokumentation ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten und laufend nachzuführen.
2 Die Eintrag ungen müssen datiert und die eintragende Person identifizierbar sein.
3 Bei Änderungen von Eintragungen ist der ursprünglichen Fassung ein Vermerk mit dem neuen Inhalt beizufügen.
§ 57 Aufbewahrung
1 Die öffentlichrechtliche Aufbewahrungspflicht kann von der weiterbehandelnden Person übernommen werden, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber be- steht.
2 Die Übergabe von Patientendokumentationen hat bei einer Praxisübergabe unter Wahrung des Patientengeheimnisses zu erfolgen.
§ 58 Archivierung
1 Bes ondere öffentliche Interessen gemäss § 15 Abs. 2 GesG stellen insbesondere die Dokumentation der Tätigkeit für die Öffentlichkeit oder die Forschung dar.
2 Archivierte Patientendokumentationen sind gesondert von den laufenden Patie n- tendokumentationen aufzubewahren.
3 Eine Person, die den für die laufenden Patientendokumentationen zuständigen Personen übergeordnet ist, hat die Zugriffsberechtigung restriktiv zu regeln und über die Berechtigung im Einzelfall zu entscheiden.
5.3. Berufsgeheimnis
§ 59 Meldepfl ichten
1 Zuständige Behörden gemäss § 20 GesG sind die Strafverfolgungsbehörden.
§ 60 Melderechte; Ermächtigungsbehörde
1 Zuständige Behörde gemäss § 21 Abs. 1 GesG ist das Departement.
§ 61 Datenbekanntgabe
1 Zuständige Behörden gemäss § 21 Abs. 3 GesG sind für a) * den Schutz des Kindeswohls die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde, die Abklärungsstellen gemäss § 32 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017 1) , die A n- lau fstelle gegen häusliche Ge walt oder die Kinderschutzgruppen an den Ka n- tonsspitälern Aarau und Baden, b) * den Erwachsenenschutz die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde, die Abklärungsstellen gemäss § 32 Abs. 2 und 3 EG ZGB oder die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt, c) * die Prü fung einer fürsorgerischen Unterbringung die im Rahmen der Geset z- gebung über die fürsorgerische Unterbringung zur Unterbringung Berechti g- ten, d) die Anzeigeerstattung für Wahrnehmungen, die auf Verbrechen oder Verg e- hen schliessen lassen, die Strafverfolgun gsbehörden, e) das Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis die Organe des Schuldbetreibungsrechts, f) die Wahrung der Verfahrensrechte die Behörde, bei der die Patientin oder der Patient bzw. deren gesetzlichen Vertretung das Verfahren gegen die schwei- gepflichtige Person anhängig gemacht hat, g) die Leichenidentifikation die Strafverfolgungsbehörden.
6. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsrecht
1 ... *
2 Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung genügt in fachlicher Hinsicht für die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann auch der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung Diplomniveau I.
3 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dies er Verordnung genügt in fachlicher Hinsicht für die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe der Nachweis über a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen als gleichwertig anerkan n- ten Ausbildungsabschluss und b) eine im Anschluss an die Ausbildung zweijährige praktische Tätigkeit in un- selbstständiger Stellung in der Schweiz.
4 ... *
1) SAR 210.300
5 Bereits tätige Transport - und Rettungsunternehmen haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um Erteilung eine r Bewilligung einz u- reichen.
6 Bereits tätige ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG und Institutionen gemäss § 25 Abs. 1 lit. d GesG, haben innert einem Jahr seit I n- krafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um Erteilung einer Bew illigung einz u- reichen.
§ 62a * Übergangsrecht zur Änderung vom 25. Juni 2014
1 Bereits tätige Organisationen der Physiotherapie und der Ernährungsberatung g e- mäss Art. 52a und Art. 52b KVV haben innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einz u- reichen.
§ 62b * Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017
1 Personen und Organisationen, die bereits gemäss den §§ 10 Abs. 1 lit. q bezi e- hungsweise 35 Abs. 1 lit. l und m tätig sind, haben inn ert zwei Jahren seit Inkrafttr e- ten der Änderung vom 8. November 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Bewill i- gung einzureichen.
2 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker haben innert fünf Jahren seit I n- krafttreten der Änderung vom 8. November 2017 die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 25a zu erfüllen und ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewi l- ligung einzureichen.
§ 63 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. J a- nuar 2010 i n Kraft. Aarau, 11. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2012/6 - 7
30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2012/6 - 7
30.05.2012 01.01.2013 § 61 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2012/6 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 3 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
2 5.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 7 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.0 9.2014 § 9 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 2
bis eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 9 Abs. 4 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 10 Abs. 4 eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. a) aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. b) aufge hoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 25 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 29 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25 .06.2014 01.09.2014 § 31 Abs. 4 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 31 Abs. 5 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 32 Abs. 1 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 33 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.20 14 § 33 Abs. 1, lit. h) eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 34 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 35 Abs. 1, lit. i) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 35 Abs. 1, lit. j) eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2 014 § 35 Abs. 1, lit. k) eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 36 Abs. 2 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 2 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 38 Abs. 3 eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 1 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 2 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 3 geändert AG S 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 41 Abs. 5 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 42 Abs. 2 eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 43a eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 43b eingefügt AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 4 7 Abs. 3 geändert AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 62 Abs. 1 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 62 Abs. 4 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
25.06.2014 01.09.2014 § 62a eingefügt AGS 2014/4 - 7
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 1 geändert AGS 2017/4 - 7
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2017/4 - 7
15.03.2017 01.05.2017 § 41 Abs. 3 geändert AGS 2017/4 - 7
27.09.2017 01.01.2018 § 61 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2017/9 - 15
27.09.2017 01.01.2018 § 61 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2017/9 - 15
08.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
bis , lit. a) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
bis , lit. b) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2
bis , lit. c) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. o) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. p) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1, lit. q) einge fügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 11 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 25a eingefügt AGS 2017/9 - 25
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.11.2017 01.01.2018 § 25b eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 4 eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2 018 § 33 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. k) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. l) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 35 Abs. 1, lit. m) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.1 1.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 2, lit. i) geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 2, lit. j) eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 43c eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 43d eingefügt AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.20 18 § 49 Abs. 1 geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 3 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 4 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 4 geänd ert AGS 2017/9 - 25
08.11.2017 01.01.2018 § 62b eingefügt AGS 2017/9 - 25
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 2 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 6 Abs. 1 08.11.2017 01.01.2018 geän dert AGS 2017/9 - 25
§ 6 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 7 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 7 Abs. 1, lit. c) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 7 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 7 Abs. 2, lit. a) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 8 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 9 Abs. 2, lit. a) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 9 Abs. 2
bis 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 9 Abs. 2
bis , lit. a) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 9 Abs. 2
bis , lit. b) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 9 Abs. 2
bis , lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 9 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 10 Abs. 1, lit. o) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 1, lit. p) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 1, lit. q) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 10 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 10 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 11 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
§ 19 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 25 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 25 Abs. 1, lit. a) 25.06. 2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 25 Abs. 1, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 25 Abs. 1, lit. c) 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 25a 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 25b 08.11.2017 01.01.201 8 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 26 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 29 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 30 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 30 Abs. 4 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 31 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 31 Abs. 5 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 32 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 33 Abs. 1, lit. g) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 33 Abs. 1, lit. h) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 33 Abs. 1, lit. h) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 34 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 35 Abs. 1, lit. i) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 35 Abs. 1, lit. j) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 35 Abs. 1, lit. k) 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 35 Abs. 1, lit. k) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 35 Abs. 1, lit. l) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 35 Ab s. 1, lit. m) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 36 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 38 Abs. 1, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 38 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 38 Abs. 2, li t. i) 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 38 Abs. 2, lit. j) 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 38 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 1 15.03.201 7 01.05.2017 geändert AGS 2017/4 - 7
§ 41 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 2, lit. b) 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 2, lit. b) 15.03.2017 01.05.2017 geändert AGS 2017/4 - 7
§ 41 Abs. 3 25.06.2014 01.09.20 14 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 41 Abs. 3 15.03.2017 01.05.2017 geändert AGS 2017/4 - 7
§ 41 Abs. 5 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 42 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 43a 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 43b 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 43c 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 43d 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
§ 47 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert AGS 2014/4 - 7
§ 49 Abs. 1 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 49 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 49 Abs. 3 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
§ 49 Abs. 4 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben AGS 2017/9 - 25
§ 54 Abs. 4 08.11.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 25
§ 61 Abs. 1, lit. a) 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 7
§ 61 Abs. 1, lit. a) 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
§ 61 Abs. 1, lit. b) 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 7
§ 61 Abs. 1, lit. b) 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 15
§ 61 Abs. 1, lit. c) 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 7
§ 62 Abs. 1 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 62 Abs. 4 25.06.2014 01.09.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 7
§ 62a 25.06.2014 01.09.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 7
§ 62b 08.11.2017 01 .01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 25
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