Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Berufs - und Weiterbildung (GBW) Vom 6. März 2007 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsg e- setz, BBG) vom 13. Dezember 2002 1) sowie die §§ 30 Abs. 2–4 und 32 der Ka n- tonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes und die Weiterbi l- dung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der A r- bei tswelt und Gesellschaft notwendig ist.
§ 2 Grundsatz
1 Der Kanton stellt die Verbindung zwischen Gemeinden, Organisationen der A r- beitswelt und Bund als Partner in der Berufsbildung sicher, um ein qualitativ hoc h- stehendes, auch für zukunftsfähige Berufsfel der flexibles Angebot zu ermöglichen.
§ 3 Ziele und Wirkungen
1 Die kantonale Berufs - und Weiterbildungspolitik setzt die Ziele des Berufsbil- dungsgesetzes um.
1) SR 412.10
2 Sie soll insbesondere a) allen Jugendlichen und Erwachsenen einen anerkannten Abschluss auf de r Sekundarstufe II ermöglichen, der ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten ent- spricht, b) durch Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung zu einer besseren Integration der betroffenen Personen in die Arbeitswelt beitr a- gen, c) mit einem bedar fsgerechten Bildungsangebot die Wirtschaftskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken, d) die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Beratung laufend auf die B e- dürfnisse einzelner Personen, der Gesellschaft und der Arbeitswelt ausrichten, e) einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung entgegenwirken, f) die Bildungschancen ausgleichen und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann beitragen, g) die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern, h) mit Information und Dokumentation die Transparenz des Berufs - und Weite r- bildungssystems fördern und neue Entwicklungstendenzen im Berufs - und Weiterbildungswesen bekanntmachen, i) zur Erhöhung der Qualität und zur Förderung der Innovation in der Berufs - und Weiterbildung beitragen, k) die grösstmögliche Durchlässigkeit innerhalb der Berufsbildung und zwischen ihr und anderen Bildungsbereichen gewährleisten, l) die berufsfeldbedingte Mehrsprachigkeit fördern.
§ 4 Berufsbildungsk ommission
1 Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in Fragen der Berufs - und Weiterbildung.
2 Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht, Anträge zu stellen.
3 Der Regierungsrat regelt deren Zusammen setzung und Aufgaben.
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport ernennt nach Anhörung der Partner der Berufs - und Weiterbildung die Berufsbildungskommission.
§ 5 Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton kann zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Berufs - oder Weiterbi l- dung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese umfassen in der Regel mehrjäh- rige Rahmenverträge und jährliche Leistungsverträge.
2 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere Inhalt und Qualität des Ang e- bots, Qualitätssicherung und Qualitäts entwicklung, Abteilungsgrössen in der beruf- lichen Grundbildung, Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren, Verantwortlichkeiten der Beteiligten, Rechenschaftslegung sowie Leistungsabgeltung.
3 Der Regierungsrat legt Leistungsvereinbarungsperioden, Kontrollver fahren und Finanzierungsgrundsätze fest.
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst für den Kanton die Lei s- tungsvereinbarungen ab.
§ 5a * Jahresrechnung, Kosten - und Leistungsrechnung, Rechnungsführung
1 Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachs chulen führen eine einheitliche Jahre s- rechnung und eine einheitliche Kosten - und Leistungsrechnung.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zur Rechnungsführung, zur Jahresrechnung sowie zur Kosten - und Leistungsrechnung erlassen.
§ 5b * Revisi on
1 Die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen lassen die Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie die Kosten - und Leistungsrechnung jeweils durch eine externe Revisionsstelle prüfen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zu den fachlic hen Vorausse t- zungen und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle erlassen.
§ 6 Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Kanton kann Angebote der Berufsbildung gemeinsam mit anderen Kantonen führen.
2 Der Regierungsrat ist allein zuständig für den Abschluss von i nterkantonalen Ve r- einbarungen über Berufsbildungsangebote, deren Besuch sowie über die Abgeltung von Leistungen.
2. Berufliche Grundbildung
2.1. Allgemeines
§ 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung führt der Kanton Brückenang e- bote für lern- und leistungsbereite Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten.
2 Der Regierungsrat legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation, Au f- nahmekriterien und Aufsicht.
§ 8 Ungleichgewicht auf dem M arkt
1 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches bereits eingetreten, trifft der Regierungsrat befristete Massnah- men zu dessen Bekämpfung.
§ 9 Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnisse n
1 Für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen kann der Kanton ein geeignetes, begabungsorientiertes oder nicht berufsspezifisches Angebot fördern oder führen.
2 Der Kanton kann insbesondere folgende Angebote vorsehen: a) Umwandlung des Le hrverhältnisses, b) Verlängerung beziehungsweise Verkürzung der Ausbildungszeit, c) Bereitstellung fachkundiger individueller Begleitung im Sinne von Art. 10 Abs. 5 der bundesrätlichen Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbi l- dungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 1) , d) Ausstellung eines Kompetenznachweises bei nicht bestandenem Qualifikat i- onsverfahren.
3 Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der Angebote, Teilnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren.
§ 10 Schulärztlicher Dienst
1 Der Regierung srat regelt den schulärztlichen Dienst.
2 Die Kosten des schulärztlichen Diensts gehen zu Lasten der Schulbetriebsrech- nung.
§ 11 Aufsicht
1 Die Aufsicht im Sinne von Art. 24 BBG über die Angebote der Bildung in berufl i- cher Praxis wird durch das Berufsinspektorat und von ihm beigezogene Fachpers o- nen wahrgenommen.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport beaufsichtigt die schulischen Angebo- te.
3 Der Regierungsrat regelt die Aufsichtsmassnahmen; er kann namentlich Zw i- schenprüfungen vorsehen.
2.2. Anbieter der beruflichen Grundbildung
2.2.1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
§ 12 Bildungsbewilligung
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis eine Bildungsbewilligung.
1) SR 412.101
2 Die Berufsbildungsbewil ligung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforde- rungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie an die betrieblichen Aus- bildungsinhalte erfüllt sind und eine angemessene, berufsfeldgerechte Infrastruktur vorhanden ist.
2.2.2. Öffentliche Anbieter der schulischen Bildung:
Berufsfachschule, Berufsmaturitätsausbildung und Fachkurse
§ 13 Standort
1 Der Grosse Rat entscheidet im Rahmen der kantonalen Richtplanung gemäss § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1) über die Standorte der Berufsfachschulen.
§ 14 Berufszuteilungsplanung
1 Der Regierungsrat legt die Berufszuteilungsplanung fest, die namentlich die Zute i- lung der Berufsfelder, der Grundbildungen, der Berufsmaturitätsricht ungen und der Fachkurse an die öffentlichen Berufsfachschulen regelt.
2 Er berücksichtigt dabei namentlich die mit der kantonalen Richtplanung festgele g- ten Berufsfachschulstandorte, die Bedürfnisse der Anbieter der Bildung in berufl i- cher Praxis und die wir tschaftliche Struktur der Regionen.
§ 15 Trägerschaft
1 Der Regierungsrat bezeichnet gestützt auf die kantonale Richtplanung und die Berufszuteilungsplanung die öffentlichen Berufsfachschulen.
2 Er überträgt deren Führung den Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt. Er kann die Übertragung widerrufen, sofern das Bedürfnis gemäss Berufszute i- lungsplanung nicht mehr gegeben ist.
3 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton öffentliche Berufsfachschulen selbst.
§ 16 Organisation
1 Die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt regeln als Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen Organisation, Betrieb und Zuständigkeiten für jede Schule in einem Organisationsstatut; sie wählen einen Schulvorstand als Aufsicht s- organ.
2 De r Regierungsrat regelt die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung des Org a- nisationsstatuts, namentlich Aufgaben und Zusammensetzung des Schulvorstands, Vertretung der Gemeinden, der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden im Schulvorstand sowie Mitsprache der Lernenden und der Lehrpersonen.
1) SAR 713.100
3 Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.
4 Der Regierungsrat regelt Angebot, Organisation und Betrieb der kantonalen Sch u- len.
§ 17 Schulvorstand
1 Der Schulvors tand ist insbesondere zuständig für den Erlass von Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals.
2 Beim Erlass der Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse sind die Grund- züge der kantonalen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen, insbe- sondere die Arbeitszeitregelungen und die Schutznormen der Arbeitnehmenden, einzuhalten, oder es können die betreffenden Normen soweit wie möglich als sin n- gemäss anwendbar erklärt werde n. Das Lohnsystem und die Löhne können frei ge- regelt werden.
§ 18 Berufsmaturität, Fachkurse
1 Berufsmaturitätsausbildungen und Fachkurse werden in der Regel an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten.
2 Der Regierungrat regelt Aufnahme, Unterricht, Abschluss, Organisation und Z u- ständigkeiten.
§ 19 Zuteilung des Schulorts
1 Für die Schulortszuteilung von Lernenden sind im obligatorischen beruflichen Unterricht Lehrort, Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen massgebend.
2 Aus schulorga nisatorischen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Abteilungen für maximal 2 Schuljahre einem von der Berufszutei- lungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
3 Bei wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
§ 20 Schulanlagen und -einrichtungen
1 Die Trägerschaften der öffentlichen Berufsfachschulen, für die öffentlichen Kau f- männischen Berufsfachschulen die Standortgemeind en, beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schulanlagen. *
1bis Die Trägerschaften beschaffen und unterhalten die erforderlichen Schuleinric h- tungen. *
2 Beschaffung und Bewirtschaftung der Mittel zur Finanzierung der Berufsfac h- schulbauten können zen tral durch den Kanton erfolgen.
3 Räume und Einrichtungen von öffentlichen Berufsfachschulen sind für Kurse, Tagungen, Prüfungen oder Schlussfeiern, die vom Kanton im Berufsbildungsbereich organisiert oder angeordnet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 21 Informationsaustausch
1 Organe der öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrpersonen sowie Lehrbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verha l- ten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.
§ 22 Diszi plinarmassnahmen
1 Bei schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb eine bis 6 Wochen befristete Wegweisung von der Schule oder das Departement Bildung, Kultur und Sport einen Schulwechsel verf ü- gen.
2 Bei besonders schweren Verstössen gegen die Schulvorschriften kann das Depa r- tement Bildung, Kultur und Sport nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb die defini- tive Wegweisung von der Schule verfügen.
3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Disziplinarm assnahmen und das Verfahren; er kann Bussen vorsehen.
2.2.3. Andere Angebote
§ 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
1 Der Kanton überträgt die Durchführung von überbetrieblichen Kursen und ve r- gleichbaren Angeboten Organisationen der Arbeit swelt.
2 Wo ein verantwortlicher Träger für diese Angebote fehlt, sorgt das Departement Bildung, Kultur und Sport für deren Durchführung.
3 Für Angebote gemäss Absatz 2 regelt der Regierungsrat die Kostenbeteiligung der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.
§ 24 Vollzeitschulen
1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Vollzeitschulen oder über die Übernahme von bereits bestehenden, legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation und Betrieb.
§ 25 Lehrwerkstätten
1 Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung von Lehrwerkstätten oder über die Übernahme von bereits bestehenden, sofern ein besonderes Bedürfnis be steht und keine geeignete Trägerschaft gefunden werden kann.
3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen.
2.2.4. Private Anbieter der schulischen Bildung
§ 26 Anerk ennung und Mitwirkungspflicht
1 Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenöss i- schen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Berufsmaturität vorbereiten, bedürfen einer Anerkennung durch das De partement Bildung, Kultur und Sport, sofern sie nicht in mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an die Lehrkräfte sowie an die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildne r und die Ausbildungsinhalte erfüllt werden und ein Qualitätsmanagementkonzept vorliegt.
3 Private Anbieter, die Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenöss i- schen Fähigkeitszeugnis, eidgenössischen Berufsattest oder zur eidgenössischen Berufsmat urität vorbereiten, sind verpflichtet, bei den Qualifikationsverfahren mit- zuwirken.
3. Höhere Berufsbildung
3.1. Allgemeines
§ 27 Angebot
1 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung der höheren Berufsbildung Organisationen der Arbeitswelt.
2 Der Kanton berät die Organisationen der Arbeitswelt in Bezug auf Trägerschaft s- fragen, Qualitäts - und Angebotsentwicklungen.
3 Kantonale Schulen können vorbereitende Kurse im Hinblick auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen a nbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufwe i- sen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
3.2. Öffentliche und private höhere Fachschulen
§ 28 Anerkennung
1 Das Dep artement Bildung, Kultur und Sport anerkennt öffentliche und private höhere Fachschulen.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn mindestens ein eidgenössisch anerkannter oder kantonaler Bildungsgang angeboten wird, die Qualitätsentwicklung sowie im Gesundheit s- und Sozialwesen der Gesundheits - und Präventionsdienst sichergestellt sind. Die Anerkennung in mindestens einem anderen Kanton gilt auch im Kanton Aargau.
3.3. Kantonale höhere Fachschulen
§ 29 Kantonales Angebot
1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen oder diese durch private Trägerschaf- ten führen lassen, wenn jene den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
2 Der Kanton kann eigene Bildungsgänge anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt ents prechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
3 Der Regierungsrat regelt Angebot, Aufnahmeverfahren, Qualitätsmanagement, Organisation, Zuständigkeiten der Organe, Aufsicht sowie Mitsprache der Studi e- renden und Lehrpersonen.
§ 30 Errichtung und Aufhebung
1 Der Regierungsrat kann über die Errichtung und die Aufhebung höherer Fachschu- len beschliessen.
2 Er kann neue Schulen und neue Angebote gemäss Absatz 1 errichten, wenn diese den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufwe i- sen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
3 Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere Fachschulen fest.
§ 31 Gesundheits - und Präventionsdienst
1 Kantonale höhere Fachschulen im Gesundheits - und Sozialwesen sind verpflichtet, für die Studierenden Gesundheits - und Präventionsdienste zu führen.
§ 32 Disziplinarmassnahmen
1 Der Schulleitung einer kantonalen höheren Fachschule stehen folgende Diszipl i- narbefugnisse zu: a) schriftlicher Verweis, b) Au sschluss von einer Prüfung, c) Androhung der Wegweisung von der Schule, d) Wegweisung von der Schule.
§ 33 Zulassungsbeschränkung
1 Übersteigt die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport mit einem Eignungsverfahren die Zulassung zu einzelnen Studiengängen beschränken.
2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass a) zu wenig Studienplätze an den kantonale n höheren Fachschulen derselben Richtung zur Verfügung stehen und b) Massnahmen der Schule zur Vermeidung der Beschränkung erfolglos gebli e- ben sind.
3 Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
4. Qualifikationsverfahren und Auswe ise
§ 34 Mitwirkungspflicht
1 Qualifizierte Berufsangehörige können verpflichtet werden, bei der Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
2 Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.
§ 35 Qualifikationsverfahren; Nachholbildung
1 Der Regierungsrat regelt Organisation, Durchführung und Überwachung der Qual i- fikationsverfahren und der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht for- mal erworbener Bildung, soweit nicht eine interkantonale Ver einbarung vorliegt.
2 Der Kanton fördert die Nachholbildung durch Information, Beratung, geeignete Kursangebote und angemessene Qualifikationsverfahren.
3 Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche Praxiserfahrung und f achliche oder allgemeine Bildung sind angemessen an die Kriterien des Bestehens des Qualifikationsverfahrens anzurechnen.
§ 36 Ausweise der beruflichen Grundbildung
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt das eidgenössische Berufsattest, das ei dgenössische Fähigkeitszeugnis und das eidgenössische Berufsmaturitätszeu g- nis aus.
2 Es kann die Abgabe der Ausweise auf Gesuch hin Dritten übertragen.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
§ 37 Diplome an höheren Fachschulen
1 Der Regierungsrat regel t Form und Inhalt für Diplome an kantonalen und ane r- kannten höheren Fachschulen.
5. Weiterbildung
§ 38 Ziel
1 Die Weiterbildung vermittelt, erneuert, vertieft und erweitert Kenntnisse und F ä- higkeiten, die im Sinne eines lebenslangen Lernens zur Bewältigun g der sich rasch wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.
§ 39 Angebot
1 Der Kanton überlässt grundsätzlich die Durchführung von Weiterbildungsangebo- ten Dritten.
2 Der Kanton bietet selber Weiterbildung an, wenn ein Ang ebot volkswirtschaftlich als sinnvoll erachtet, aber in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten wird.
6. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
§ 40 Angebot
1 Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung von Kursen zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Dritten.
2 Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton diese Angeb o- te selbst.
3 Der Regierungsrat regelt Organisation und Durchführung der Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche.
§ 41 Weiterbildungspflicht
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Berufsbildungsverantwortliche, namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern sie dazu nicht vom Bund aufgeboten werden.
7. Berufs -, Studien- und La ufbahnberatung
§ 42 Kantonales Angebot
1 Die Berufs -, Studien - und Laufbahnberatung ist in § 61 des Schulgesetzes vom
17. März 1981
1) geregelt. *
2 Zusätzlich zu den dort festgehaltenen Aufgaben kann sie Interessierte bei der E r- stellung von individuellen Qualifikationsnachweisen unterstützen. Diese Dienstlei s- tung ist kostenpflichtig. *
8. Finanzierung
8.1. Allgemeines
§ 43 Pauschalbeiträge
1 Der Kanton richtet seine Beiträge an die Berufsbildung als Pauschalbeiträge aus, soweit nachfolgend nicht abweiche nde Regelungen getroffen werden.
2 Bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge sind die Pauschalbeiträge des Bundes an den Kanton eingerechnet.
§ 44 Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags
1 Der Kanton kann die Beiträge ganz oder teilweise zurück fordern oder künftige Beiträge kürzen, wenn die in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Leistungen nicht oder ungenügend erbracht worden sind. Eine Kompensation über eine entspr e- chende Erhöhung der Gemeindebeiträge ist nicht zulässig. *
§ 45 Gebühren
1 Der Kanton erhebt Gebühren für Zulassungs -, Anerkennungs -, Bewilligungs - und Qualifikationsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formaler Bildung, das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für das lei h- weise Überlassen von Lernmaterialien.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren nach Massgabe des Zeitaufwands und der entstandenen Kosten. Die Gebühren für das leihweise Überlassen von Lernmaterialien betragen Fr. 100. – bis Fr. 600. – pro Semester.
3 Das Departemen t Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
1) SAR 401.100
§ 46 Schul - und Kursgelder
1 Der Kanton erhebt für Bildungsangebote an kantonalen Schulen Schul - und Kur s- gelder, sofern das Berufsbildungsgesetz nicht Unentgeltlich keit vorschreibt.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul - und Kursgelder.
3 Schul - und Kursgelder in der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung und für den Besuch einer Bildung für Berufsbildungsverantwortliche müssen grundsätzlich die Vollkosten decken. Werden solche Angebote mit Beiträgen des Kantons geför- dert, haben die Schul - und Kursgelder die verbleibenden Kosten zu decken.
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die Schul - und Kursgelder ganz oder teilweise erlassen.
8.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche
Grundbildung
8.2.1. Schulbetrieb
§ 47 Pauschalbeitrag
1 Der Pauschalbeitrag des Kantons für die gemäss § 15 bezeichneten Berufsfach- schulen ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Lernenden in aar gauischen Lehrverhältnissen mit der Pflichtlektionenpauschale und einer durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl für jede Lernende beziehungsweise jeden Lernenden. Dasselbe gilt in Bezug auf Lernende mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die ein A n- gebot der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, einen Lehrgang zur Vorbe- reitung auf die eidgenössische Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) oder einen Lehrgang der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) an einer gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschule nutzen. *
2 Der Regierungsrat regelt Auszahlungsmodalitäten und Berechnung der durc h- schnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl in den verschiedenen Bildungsgängen der beruflichen Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
3 Der Regierungsrat kann für bestimmte kantonale Angebote Ausnahmen von der Berechnung des Pauschalbeitrags vorsehen, namentlich für die Berufsfachschulen an stationären Einrichtungen und Anstalten, für die Handelsmittelschulen und für die Vorber eitung auf die berufliche Grundbildung. *
§ 48 Pflichtlektionenpauschale
1 Der Regierungsrat setzt die Pflichtlektionenpauschale nach Massgabe von § 69 fest.
2 Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest können aufgrund besonderer Bedin gungen um maximal 100 % höhere Pflichtlektionenpauschalen vorgesehen werden.
3 Der Regierungsrat kann die Pflichtlektionenpauschale jährlich anpassen. Beim Entscheid sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: * a) * die allgemeinen wirtsch aftlichen Rahmenbedingungen, b) * die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft, c) * die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.
§ 49 Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch
1 Die Wohnsitzgemeinden der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen bezah- len für deren innerkantonalen Schulbesuch einen Gemeindebeitrag. Dieser deckt die aufgrund der Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten Betriebskosten des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres, abzüglich des Kantonsbeitrags, weit erer Einnahmen und zuviel erwirtschafteten Betriebsüberschüssen gemäss § 50a. *
1bis Für die Verzinsung der Amortisationskosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu - und Umbauten ist der am 30. Juni des Rechnungsjahres geltende Zinsfuss der AKB für Darlehen an öffentlich -rechtliche Körperschaften abzüglich
0,25 Prozentpunkte massgebend. *
2 Bei ausserkantonalem Wohnsitz der Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen treten die Lehrortsgemeinden an die Stelle der Wohnsitzgemeinden.
3 Bei Lernenden i n der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden be i- tragspflichtig.
4 Der Anteil der Gemeinden richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz beziehungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
5 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für bestimmte kantonale Angebote Ausnahmen von den Gemeindebeiträgen vorsehen, namentlich für Berufsfachschu- len, die stationären Einrichtungen und Anstalten angegliedert sind, und für Lernende aus stationären Einrichtungen und Anstalten, die andere Berufsfachschulen bes u- chen. *
6 Für kantonale Angebote in der beruflichen Grundbildung kann der Regierungsrat Gemeindebeiträge bestimmen, die sich aus dem Durchschnitt der Gemeindebeiträge der nichtkanto nalen Berufsfachschulen per 30. Juni 2007 ergeben. *
7 Der Regierungsrat passt den gemäss Absatz 6 errechneten Beitrag der Lohnen t- wicklung nach § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohnde k- ret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 1) an. *
§ 50 Gemeindebeiträge bei ausserkantonalem Schulbesuch
1 Anstelle des Gemeindebeitrags gemäss § 49 sind die Gemeinden verpflichtet, für Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen den ausserkantonalen Schulbeitrag zu bezahlen.
1) SAR 411.210
2 Bei Lernenden in der V orbereitung auf die berufliche Grundbildung oder in der beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden gemäss
§ 49 Abs. 6 und 7 zahlungspflichtig. *
3 Der Regierungsrat kann für Lernende aus stationären Einrichtungen und Anstalten, die ausserkantonale Berufsfachschulen besuchen, durch Verordnung andere Rege- lungen vorsehen. *
§ 50a * Überschüsse und Fehlbeträge
1 Die Trägerschaften der gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschulen sind ver- pflichtet, einen dem Ausgleich von Schwankungen des Schulbetriebs der beruflichen Grundbildung dienenden Rücklagenfonds zu bilden. Dieser ist in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital auszuweisen.
2 Der Rücklagenfonds wird mit Betriebsüberschüssen geäufnet. Er darf höchstens
10 % der sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden Schulbetriebskos- ten der beruflichen Grundbildung betragen. Darüber hinausgehende Überschüsse sind im Folgejahr vom Gemeindebeitrag abzuziehen.
3 Fehlbeträge sind mit den Mitteln des Rücklagenfonds zu decken. Bei wiederhol ten Betriebsdefiziten sind in der Leistungsvereinbarung geeignete Massnahmen festzu- halten.
§ 51 Qualifikationsverfahren
1 Soweit die Kosten nicht durch den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zu tragen sind, übernimmt der Kanton die anrechenbaren K osten für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Prüfungen.
2 Der Regierungsrat regelt in Berücksichtigung des Aufwands gemäss Bildungsve r- ordnungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Höhe der anrechenbaren Kos- ten, die Übernahme der Organisat ions - und Expertenkosten, deren Anpassungskrit e- rien sowie den Abrechnungsmodus.
3 Materialkosten und Raummieten, die im Rahmen der Qualifikationsverfahren an- fallen, sind von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu bezahlen.
§ 52 Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
1 Der Kanton kann Beiträge an öffentliche aargauische Schulen leisten, sofern die durch Vereinbarung mit anderen Kantonen festgelegten Schulgelder die verbleibe n- den Kosten nicht decken.
2 Der Regierungsra t regelt Leistungsvoraussetzungen und Höhe der Beiträge.
§ 53 Überschuss aus Auflösung einer
Berufsfachschule
1 Ein Überschuss, der aus der Auflösung einer Berufsfachschule entsteht, ist für Zwecke der Berufsbildung zu verwenden.
2 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören des Schulvorstands über die Verwe n- dung.
8.2.2. Infrastruktur
§ 54 Kantonsbeitrag
1 Der Kanton gewährt Beiträge an grosszyklische Sanierungen, an Neu - und Umba u- ten sowie an Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen. *
2 Diese betragen 6 0 % der anrechenbaren Ausgaben. *
3 Die Beitragszahlung für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten erfolgt in der Regel mit einer einmaligen Überweisung unter Vorbehalt des Budge t- beschlusses des Grossen Rats und nach Prüfung der Schlussabre chnung. Während der Bauphase können Akontozahlungen geleistet werden. *
4 Anrechenbar sind Ausgaben, die für eine einwandfreie Erfüllung der schulischen Grundbildung sachlich erforderlich sind und sich auf Investitionen stützen, die einen wirtschaftlichen Schulbetrieb gewährleisten. *
5 Der Regierungsrat legt den Umfang und die anrechenbaren Ausgaben, das Bewill i- gungsverfahren und die Auszahlungsmodalitäten durch Verordnung fest. *
6 Der Regierungsrat bewilligt Verpflichtungskredite für grosszyklische Sanie run- gen sowie für Neu - und Umbauten beziehungsweise für Mieten bis zu einer Kredi t- kompetenzsumme von Fr. 5 Mio. *
§ 55 Gemeindebeitrag
1 Die Wohn- beziehungsweise Lehrortsgemeinden übernehmen 40 % der anreche n- baren Infrastrukturkosten. Die Amortisationsdauer beträgt 25 Jahre. *
2 ... *
3 Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz bezi e- hungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
§ 55a * Nicht anrechenbare Infrastrukturkosten
1 Die nicht anrechenbaren Kosten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu - und Umbauten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von der Eigentüme r- schaft übernommen.
2 Die nicht anrechenbaren Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen werden von der Standortgemeinde übernommen.
§ 56 Zweckbestimmung
1 Die vom Kant on unterstützten Neu- und Umbauten dürfen dem Berufsbildung s- zweck nicht entfremdet werden. Diese Verfügungsbeschränkung kann das Depart e- ment Bildung, Kultur und Sport im Grundbuch anmerken lassen.
2 Eine dauerhafte Zweckentfremdung bedarf der Zustimmung de s Departements Bildung, Kultur und Sport.
§ 57 Erlös bei Zweckentfremdung
1 Der Nettoerlös aus dauerhaft oder befristet zweckentfremdeten Bauten und Ei n- richtungen wird für die Finanzierung der Infrastruktur durch Kanton und Gemeinden verwendet. Nicht als Zweckentfremdung gilt die Benützung für Bildungszwecke generell sowie für kulturelle Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit, solange der schulische Unterricht der beruflichen Grundbildung nicht beeinträchtigt ist. *
2 Der nach Abzug der Restschuld und eine r allfälligen Rückforderung des Bunde s- beitrags verbleibende Nettoerlös aus dauerhafter Zweckentfremdung wird im Ve r- hältnis der ursprünglichen Investitionen zwischen denjenigen verteilt, welche die Baute oder Einrichtung finanziert haben.
3 Der Regierungsra t regelt die Festlegung der Höhe der Rückerstattung der Kantons- beiträge sowie das Verfahren bei dauerhafter oder befristeter Zweckentfremdung durch Verordnung. *
4 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Schulvorstands über die Ve r- wendung des Erlös es.
8.3. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare
Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, Internate und Konferenzen
§ 58 Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge gemäss Leistungsvereinbarungen an kantonale und ausserkantonale Lehrwerkstätten, an Anbieter von überbetrieblichen Kursen oder vergleichbaren Angeboten, an durchführende Organisationen von Kursen zur Bi l- dung von Berufsbildungsverantwortlichen, an Internate sowie an kantonale und interkantonale Konferen zen.
8.4. Höhere Berufsbildung
§ 59 Preise der Anbieter
1 Die Preise für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie Nachdiplomstudien, die von öffentlichen und im Sinne von
§ 15 bezeichneten Anbietern mit privater Trägerschaft angeboten werden, haben
mindestens die Vollkosten zu decken.
§ 60 Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen mit stipendie n- rechtlichem Wohnsitz im Aargau Beiträge an die Prüfungsgebühren von eidgenöss i- schen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen gewähren.
2 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an anerkannte höh e- re Fachschulen ausrichten, soweit hierfür eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
3 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Sehen interkantonale Vereinbarungen andere Beitragsregelungen vor, kann er die innerkantonale Beitrag s- leistung analog regeln.
8.5. Weiterbildung
§ 61 Anbieter
1 Öffentliche und im Sinne von § 15 bezeichnete Anbieter mit privater T rägerschaft bieten Weiterbildungsangebote mindestens zu Vollkosten deckenden Preisen an.
2 Ausnahmen zu Absatz 1 bilden Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, die der öffentliche Geldgeber als volkswirtschaftlich oder gesell schaftspolitisch sinnvoll erachtet und die ohne finanzielle Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
§ 62 Kantonale Förderung
1 Der Kanton kann Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte fördern, die als volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch sinnvoll erachtet werden, und die ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
2 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Förderung der Weiterbildung und das Verfahren fest.
8.6. Weitere Aufgaben
§ 63 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
1 Der Kanton entrichtet Beiträge für a) Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung, b) besondere Leistungen im öffentlichen Inte resse, namentlich
1. Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenang e-
bots dienen,
2. Angebote für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfni s-
sen,
3. Bildung von situationsbedingt benachteiligten Bevölkerungsgruppen
und Bildungsung ewohnten,
4. Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau
und Mann in der Berufs - und Weiterbildung,
5. Massnahmen zur Verbesserung der berufsfeldbedingten Mehrsprachi g-
keit,
6. Schulversuche, Schulentwicklungsprojekte oder spezielle S chulung s-
formen der Berufs - und Weiterbildung, deren Kosten er ganz oder tei l- weise übernehmen kann,
7. Information und Dokumentation, soweit sie der Transparenz des Sy s-
tems und der Bekanntmachung neuer Entwicklungstendenzen im B e- rufs - und Weiterbildungswese n dienen,
8. Förderung anderer Qualifikationsverfahren,
9. Angebote privater oder öffentlicher Anbieter mit Leistungsvereinba-
rung.
2 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und eines besonderen Anreizes bedürfen.
3 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Beiträge fest.
§ 64 Berufsbildungsfonds
1 Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei der Errich- tung und Führung von branchenbezogenen Berufsbildungsfonds im Sinne von Art. 60 BBG.
9. Rechtsmittel, Strafverfolgung
§ 65 Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Anbieter der Berufsbildung kann innert 30 Tagen B e- schwerde beim Regierungsrat geführt werden. *
2 Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport ka nn innert
30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; vorbehalten bleibt
§ 66. *
§ 66 Einsprache
1 Gegen Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport über Kantonsbe i- träge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann innert 10 Tagen Ei n- sprache beim Departement erhoben werden. *
§ 67 Rechtsschutz bei Leistungsverträgen
1 Können sich das Departement Bildung, Kultur und Sport und Dritte bei bestehe n- dem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Leistungsvertrags nicht eini- gen, erlässt das Departement eine Verfügung, die mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht weitergezogen werden kann.
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet innert 2 Monaten. Eine Überprüfung des E r- messens des Departements ist ausgeschlossen. Der Entscheid des Ver waltungsg e- richts ist abschliessend. Das übrige Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bes timmungen des Dekrets über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz (VD -SpiG) vom 2. Dezember 2003 1) .
§ 68 Strafverfolgung
1 Für die Verfolgung der strafbaren Handlungen gemäss Berufsbildungsgesetz gelten die Vorschriften des Strafprozessrechts. *
10. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 69 Berechnung der Pflichtlektionenpauschale
1 Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 48 beim Inkrafttr e- ten so fest, dass der jährliche Kantonsbeitrag an den Schulbetrieb der nichtkantona- len Berufsfachschulen Fr. 40 Mio. höher ist als derjenige, den er einschliesslich der Bundesbeiträge in den Jahren 1999 –2006 durchschnittlich an diese Berufsschulen geleistet h at. *
§ 70 * ...
1) SAR 331.210
§ 71 b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung
1 Für bestehende Bauten von Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten sowie für Neubauten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beitragsgesuch eing e- reicht worden ist, wird ein Kantonsbeitrag an die Verzinsung und Amortisation der Gebäuderestschuld bis zur vollständigen Amortisation nach bisherigem Recht be- zahlt. Die Gemeindebeiträge für bestehende Bauten von Lehrwerkstätten entfallen.
1bis Die Gebäuderestschuld gem äss Absatz 1 wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 5. Juni 2012 durch eine einmalige Überweisung getilgt. Der Kanton kann a n- stelle der Überweisung bestehende Darlehen übernehmen. *
2 ... *
3 ... *
4 Beitragsgesuche, die beim Kanton zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Inkraf t- treten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, erfahren zur Bestimmung der anr e- chenbaren, zu amortisierenden Restschuld einen Abzug um den kalkulatorischen Bundesbeitrag, der in der Übergangsfrist nicht gewährt wird.
4bis Der Amortisation sbeitrag für Bauten, für die ein Beitragsgesuch vor dem
1. Januar 2017 eingereicht worden ist, wird kalkulatorisch über eine Laufzeit von
25 Jahren ermittelt. *
5 Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäss.
§ 72 * ...
§ 73 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Ge setz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 6. März 2007 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 16. April 2007 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Juli 2007 Inkrafttreten: 1. Januar 2008 1)
1) RRB vom 7. November 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.06.2007 01.0 1.2008 § 47 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 6 geändert AGS 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 7 eingefügt AGS 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 50 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 69 Abs . 1 geändert AGS 2007 S. 333
16.03.2010 01.01.2011 § 68 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 3
05.06.2012 01.08.2013 § 54 Abs. 6 geändert AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 1
bis eingefügt AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 2 aufgehoben AGS 20 13/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 3 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
20.10.2015 01.08.2016 § 5a eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 5b eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 20 Abs . 1
bis eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 44 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 47 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. a) eingefügt A GS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 1
bis eingefügt AGS 2 016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 5 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 50 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 50a eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 2 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 4 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 5 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 6 geändert AGS 2016/ 3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 55 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 55 Abs. 2 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 55a eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 57 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 57 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 65 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 65 Abs. 2 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 66 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 70 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
20 .10.2015 01.08.2016 § 71 Abs. 4 bis eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 72 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
22.11.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 1 geändert AGS 2017/8 - 2
22.11.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 2 eingefügt AGS 2017/8 - 2
Änderungstabelle - Nach Paragr aph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 5a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 5b 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 20 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 20 Abs. 1
bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 42 Abs. 1 22.11.2016 01.01.2018 geändert AGS 2017/8 - 2
§ 42 Abs. 2 22.11.2016 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/8 - 2
§ 44 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 47 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 332
§ 47 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 48 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 48 Abs. 3, lit. a) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 48 Abs. 3, lit. b) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 48 Ab s. 3, lit. c) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 49 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 49 Abs. 1
bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 49 Abs. 5 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 49 Abs. 6 26.06.200 7 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 332
§ 49 Abs. 7 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt AGS 2007 S. 332
§ 50 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 333
§ 50 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 50a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt A GS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 4 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 5 20. 10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1 - 9
§ 54 Abs. 6 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 55 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 55 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 aufgehobe n AGS 2016/3 - 2
§ 55a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 57 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 57 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 65 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 65 Abs. 2 20.10 .2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 66 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 68 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 3
§ 69 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 333
§ 70 20.10.2015 01.08.2016 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
§ 71 Abs. 1
bis 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/1 - 9
§ 71 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
§ 71 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
§ 71 Abs. 4
bis 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 72 2 0.10.2015 01.08.2016 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
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