Submissionsdekret (150.910)
CH - AG

Submissionsdekret

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Submissionsdekret (SubmD) Vom 26. November 1996 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung, Art. 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 1) und Art. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001 2) , in Ausführung des GATT/WTO - Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 3) und des Abkommens zw ischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf- fungswesens vom 21. Juni 1999 4) , * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Grundsätze

§ 1 Gleichbehandlung und Nichtdiskrim inierung

1 Mit diesem Dekret soll ein wirksamer Wettbewerb gefördert werden. Die Anbi e- tenden sind in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu behandeln. Die Verg a- bestelle vermeidet jede Diskriminierung der Anbietenden, insbesondere durch die Bestimmung der technischen Spezifikationen und der zu verwendenden Produkte.
2 Anbietende aus Staaten oder Kantonen, die kein Gegenrecht halten, können keine Ansprüche aus diesem Dekret geltend machen.
1) SR 943.02
2) SAR 150.950
3) SR 0.632.231.422
4) SR 0.172.052.68

§ 2 Vertraulichkeit und Urheberrechte *

1 Die Vergabestelle beh andelt die Angaben und Unterlagen der Anbietenden vertra u- lich. Vorbehalten bleiben die nach dem Zuschlag zu veröffentlichenden Mitteilun- gen und die den nicht berücksichtigten Anbietenden zwingend zu erteilenden Aus- künfte.
2 Unterlagen dürfen ohne das Einve rständnis der Anbietenden oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden. *

§ 3 Arbeits - und Umweltschutzbedingungen

1 Die Vergabestelle vergibt, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vo rschreibt, den Auftrag nur an Anbietende, die: a) die am Ort der Leistung massgeblichen Bestimmungen über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen einhalten; b) Frau und Mann, insbesondere hinsichtlich Lohn, gleich behandeln; c) die schweizerischen und aargaui schen oder mit diesen gleichwertige Umwel t- schutzvorschriften einhalten.
2 Die Vergabestelle ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontro l- lieren oder kontrollieren zu lassen. Auf Verlangen haben die Anbietenden deren Einhaltung zu bestätigen oder nachzuweisen.

§ 4 * Ausstand

1 Der Ausstand von Mitgliedern der Vergabestellen richtet sich nach den Vorschri f- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1) .

1.2. Geltungsbereich

§ 5 Vergabestellen

1 Diesem Dekret unterstehen als Vergabestellen: a) der Kanton und seine Anstalten; b) * Gemeinden, deren Anstalten und Gemeindeverbände; c) * andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben; d) * privatrechtliche Träger, soweit der zu verg ebende Auftrag von Bund, Kant o- nen, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen O r- ganisationen zu mehr als 50 % subventioniert wird; e) andere öffentlichrechtliche Organisationen.
2 ... *
1) SAR 271.200

§ 6 Auftragsarten

1 Diesem Dekret unterliegen alle Arten von öffentlichen Aufträgen, insbesondere: * a) Bauaufträge gemäss Anhang 1; b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge gemäss Anhang 2.
2 Sinngemäs s kann es auf die Vergabe anderer staatlicher Dienste und Leistungen angewendet werden.

1.3. Verfahrensarten

§ 7 Formen

1 Im offenen Verfahren schreibt die Vergabestelle den Auftrag öffentlich aus. Alle Anbietenden können ein Angebot einreichen.
2 Im sele ktiven Verfahren schreibt die Vergabestelle den Auftrag öffentlich aus. Alle Anbietenden können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Vergabestelle bestimmt auf Grund der Eignung nach § 10 dieses Dekrets die Anbietenden, die ein Angebot einreichen dür fen. Sie kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Ang e- botsabgabe eingeladenen Anbietenden beschränken, wenn die Auftragsvergabe eff i- zienter abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewäh r- leistet sein. *
3 Im Einladungsverfahren bestim mt die Vergabestelle, welche Anbietenden sie ohne öffentliche Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will. Sie muss, s o- fern möglich, mindestens drei Angebote einholen. *
4 Im freihändigen Verfahren vergibt die Vergabestelle den Auftrag ohne öffen tliche Ausschreibung. *

§ 8 * Wahl des Verfahrens

1 Aufträge sind im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben, wenn der g e- schätzte Wert des Einzelauftrags folgenden Betrag übersteigt: * a) Fr. 500'000. – bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes; b) Fr. 250' 000. – bei Lieferungen, Dienstleistungen und Aufträgen des Ba u- nebengewerbes.
2 Aufträge sind im Einladungsverfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags folgenden Betrag übersteigt: * a) Fr. 300'000. – bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes; b) * Fr. 150'000. – bei Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes; c) * Fr. 100'000. – bei Lieferungen.
3 Der Auftrag kann freihändig vergeben werden, wenn: a) der geschätzte Wert des Einzelauftrags den Betrag für das Einladungsverfah- ren nicht erreicht; b) * im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den w e- sentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen; c) * im offenen, selektiven oder Einladungs verfahren keine Angebote eingehen oder keine Anbietenden die Eignungskriterien erfüllen; d) * auf Grund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Person als A n- bietende in Frag e kommt und es keine angemessene Alternative gibt; e) * die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsg e- heimnis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich ist; f) * aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringli ch wird, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; g) * Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen dem oder der ursprünglichen Anbietenden vergeben werden müs- sen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Mat e- rial oder Dienstleistungen gewährleistet ist; h) * unvorhersehbare Ereignisse zusätzliche Leistungen verlangen, um einen zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrag auszuführen oder abzurunden, und eine Trenn ung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Vergabestelle mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrags ausmachen; i) * die Vergabestelle einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf ei- nen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfa h- ren vergeben wurde. Sie hat in der öffentlichen Ausschreibung oder den Aus- schreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass für sol- che Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann; j) * die Vergabestelle Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen beschafft, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Fo r- schungs -, Versuchs -, Studien - oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden; k) * die Vergabestelle im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Planungs - oder Gesamtlei s- tungs wettbewerbs abzuschliessen; l) * die Vergabestelle Güter an Warenbörsen beschafft; m) * die Vergabestelle Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gel e- genheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insb esondere bei Liquidationsverkäufen.
4 In den Fällen von Absatz 3 kann die Vergabestelle eine Wettbewerbssituation dadurch schaffen, dass sie ohne öffentliche Ausschreibung verschiedene Anbietende nach ihrer Wahl zur Einreichung eines Angebotes einlädt.
5 Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung des Auftragswerts nicht berücksichtigt. *

§ 8a * Besondere Berechnungsmethoden; Liefer - und Dienstleistungsaufträge

1 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Verga bebestimmungen zu umgehen.
2 Vergibt die Vergabestelle mehrere gleichartige Liefer - oder Dienstleistungsauftr ä- ge oder teilt sie einen Liefer - oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so berechnet sich der Auftragswert auf Grund: a) des tatsächlichen Werts der während der vergangenen 12 Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder b) des geschätzten Werts der wiederkehrenden Aufträge, die in den 12 Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrags vergeben werden.
3 Enthält e in Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist in der Regel der Gesam t- wert massgebend.
4 Der Auftragswert für Liefer - und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Mietkauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vor sehen, wird wie folgt berechnet: a) bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge während der Laufzeit des Vertrags ermittelt; b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit wird die monatliche Rate mit 48 multipliziert.

1.4. Planungs - und Gesamtleistungswettbewerb *

§ 9 * Planungs - und Gesamtleistungswettbewerb

1 Wer einen Planungs - oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen dieses Dekrets das Verfahren im Einzelfall. Die Vergabestelle kann dabei ganz ode r teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieses Dekrets verstossen.

1.5. Zulassung

§ 10 * Eignungskriterien

1 Die Vergabestelle kann für jeden Auftrag oberhalb der Schwell enwerte gemäss § 8 Abs. 1 dieses Dekrets in der Ausschreibung beziehungsweise in den Ausschre i- bungsunterlagen festlegen, welche für die Ausführung des betreffenden Auftrags wesentlichen Eignungskriterien die Anbietenden erfüllen und welche unerlässlichen Nachweise, insbesondere bezüglich der finanziellen, wirtschaftlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit, sie erbringen müssen.
2 Neu im Markt Auftretenden ohne entsprechende Referenzen ist unter Berücksich- tigung der Qualitätsanforderungen nach Möglichkeit ei ne angemessene, niemanden diskriminierende Chance einzuräumen.

§ 11 General - oder Totalunternehmen; Arbeitsgemeinschaft

1 Bei Vergabe eines Auftrags an ein General - oder Totalunternehmen muss jedes an der Ausführung beteiligte Subunternehmen die Bedingung en gemäss den §§ 3 und
10 dieses Dekrets erfüllen. Vergaben an General - und Totalunternehmen können mit der Auflage verbunden werden, sich bei der Weitervergabe an die Vorschriften di e- ses Dekretes zu halten.
2 Die Vergabestelle kann die Bekanntgabe der Nam en und den Sitz aller an der Aus- führung des Auftrags beteiligten Unternehmen verlangen.
3 Schliessen die Ausschreibungsunterlagen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nicht ausdrücklich aus, können mehrere Anbietende ein gemeinsames Angebot ei n- reichen. Jedes Mitglied muss die Bedingungen der §§ 3 und 10 dieses Dekrets erfül- len.

1.6. Ausschreibung

§ 12 Form und Inhalt

1 Jeder Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, ist mindes- tens im amtlichen Publikationsorgan der Vergabestelle aus zuschreiben und im ka n- tonalen Amtsblatt anzuzeigen. Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfa h- ren erfolgt die Einladung zur Angebotsabgabe durch direkte Mitteilung. *
2 Die Ausschreibung enthält in der Regel die Angaben gemäss Anhang 3. Die Aus- schreibungsunterlagen enthalten in der Regel zusätzlich die Angaben gemäss A n- hang 5.
3 Die Ausschreibungsunterlagen sind so zu gestalten, dass die Anbietenden or d- nungsgemäss offerieren können.

§ 13 Fristen

1 Die Vergabestelle setzt die Frist für das Einreichen des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme so fest, dass allen Anbietenden genügend Zeit zur Prüfung der Unte r- lagen und zur Ausarbeitung des Angebots bleibt.
2 Verlängert sie die Frist für Anbietende, so gilt die Fristverlängerung auch für alle anderen u nd ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.

1.7. Angebote

§ 14 * Form und Vergütung

1 Die Anbietenden müssen ihre Anträge auf Teilnahme oder ihr Angebot schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einreichen.
2 Das Angebot k ann auch elektronisch eingereicht werden, wenn: a) die Vergabestelle die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt; b) Gewähr für die Identität der Anbietenden sowie die Vertraulichkeit des Ang e- bots besteht und c) die Unabänderlichkeit des Ang ebots gewährleistet ist.
3 Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein.
4 Anträge auf Teilnahme können auch per Internet, Telegramm oder Telefax eing e- reicht werden.
5 Vorbehältlich besonderer Zusicherungen erfolgt die Ausarbeitung der Angebote ohne Vergütung.

§ 15 Öffnung der Angebote

1 Alle Eingaben sind bis nach Ablauf der Eingabefrist verschlossen aufzubewahren.
2 Die Angebote werden durch mindestens zwei Beauftragte der Vergabestelle geöf f- net. Sie erstellen und unterzeichnen ein Öffnungsprotokoll. Dieses wird allen Anbi e- tenden im offenen und selektiven Verfahren umgehend zur Verfügung gestellt. *
3 Verspätet eingelangte Eingaben müssen ausgeschieden und den Anbietenden um- gehend zurückgegeben werden.

§ 16 Variant en

1 Den Anbietenden steht es frei, Offerten für Varianten und Teilangebote einzu- reichen.
2 Die Vergabestelle bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanfo r- derungen an Varianten und Teilangebote.
3 Das Angebot einer Variante ist ungültig, wenn damit nicht eine Offerte für das Grundangebot eingereicht wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in den Aus- schreibungsunterlagen festzulegen. *

§ 17 Bereinigung der Angebote; Verbot von Abgebotsrunden

1 Die Vergabestelle prüft die Angebote rechnerisch und fachlich. Sie bringt sie auf eine vergleichbare Basis.
2 Sind Angaben eines Angebots unklar, insbesondere bezüglich Bauabläufen und Prozessoptimierungen, so können von den Anbietenden Erläuterungen, fachliche Präsentationen, Begehungen usw. verlangt w erden, die schriftlich festzuhalten sind. *
3 Die Vergabestelle darf offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren.
4 Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise sind unzulässig. *
5 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen z ulässig. *

1.8. Zuschlag

§ 18 Zuschlagskriterien

1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
2 Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Innovation, Termin, Garantie - und Unterhaltsleistungen, Betriebs - und Unterhaltskosten, technischer Wert, Zweckmässigkeit, Ästhetik, U m- weltverträglichkeit, Kundendienst, Ausbildung von Lehrlingen, gerechte Abwechs- lung und Verteilung. *
3 In der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunt erlagen sind die Zuschlagskr i- terien mit ihrer Gewichtung anzugeben. Fehlen diese Angaben, gilt als Zuschlagskr i- terium der Preis. Allfällige Teilkriterien sind mit ihrer Gewichtung anzugeben. *
4 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann aussch liesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

§ 19 Teilung des Auftrags

1 Die Vergabestelle kann einen Auftrag in Lose aufteilen oder an mehrere Anbieten- de zusammen vergeben.
2 Sie hat diese Absicht zum Voraus in der Ausschreibung oder in den Ausschre i- bungsunterlagen bekannt zu geben. Andernfalls steht es den Anbietenden frei, vom Angebot zurückzutreten.

1.9. Bekanntmachung und Vertragsschluss

§ 20 Eröffnung, Einsicht, Auskunftspflicht

1 Die Vergabestelle teilt den Anbietenden den Zuschlag schriftlich mit. Er ist kurz zu begründen.
2 Die Vergabestelle gewährt den nicht berücksichtigten Anbietenden nach erfolgtem Zuschlag Einsicht in das Verzeichnis der bereinigten Schlusssummen und erteilt ihnen auf Gesuch hin umgehend folgende Auskünfte: * a) angewandtes Vergabeverfahren; b) Name der berücksichtigten Anbietenden; c) Preis des berücksichtigten Angebots; d) die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung; e) Eigenschaften und Vorteile des berücksichtigten Angebots.
3 Die Auskunft kann verweigert werden, wenn: a) öffentliche Interessen verletzt würden; b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden beeinträchtigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde.

§ 21 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit den Anbietenden darf nach dem Zuschlag geschlossen werden, wenn: a) die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist; b) * im Fall einer Beschwerde feststeht, dass die Beschwerdeinstanz dieser keine aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschieben de Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Vergabestelle einen allfälligen Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

1.10. Abschluss, Abbruch und Wiederholung des Verfahrens

§ 22 Abschluss, Abbruch und Wiederholung des Verfahrens

1 Die V ergabestelle ist nicht zum Zuschlag verpflichtet.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Verfahren jederzeit abgebrochen oder wiederholt werden, insbesondere wenn: a) kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder den Aus- schreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt; b) auf Grund veränderter Rahmen - oder Randbedingungen oder wegen wegfa l- lender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind; c) * die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettb ewerb garantieren; d) * eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde.
3 Der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens ist den Anbietenden durch die Vergabestelle sofort schriftlich mitzuteilen.

1.11. Rechtsschutz

§ 23 * Anwend bares Recht

1 Soweit dieses Dekret nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften des VRPG.

§ 24 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Vergabestelle kann direkt beim Verwaltungsgericht B e- schwerde erhoben werden. *
2 Sind die Sch wellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht, gelten als anfechtbare Verfügungen: * a) die Ausschreibung; b) der Zuschlag; c) der Entscheid über die Auswahl von Anbietenden im selektiven Verfahren; d) der Ausschluss vom Vergabeverfahren; e) der Widerruf d es Zuschlags oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
3 Der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren kann unabhängig vom Schwe l- lenwert angefochten werden. *

§ 25 Beschwerdefrist und -gründe

1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des E r- messens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts.
3 Die Unangemessenheit der Ver fügung darf nicht überprüft werden.
4 Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht. *

§ 26 * Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begrü n- det erscheint und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3 Der Präsident der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet über die aufschiebende Wirkung innert 20 Tagen nach Eingang der Beschwerde.

§ 27 * Beschwerdeentscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Au f- hebung der Verfügung beschliessen und sie an die Vergabestelle mit oder ohne ve r- bindliche Anordnungen zur ückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begrü n- det, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
3 Der Entscheid ist in der Regel innert zwei Monaten zu fällen.

1.12. Sanktionen

§ 28 Sanktionen

1 Bei Vorliegen genügender Gründe schliesst die Vergabestelle Anbietende vom Verfahren aus oder widerruft den Zuschlag. Dies gilt insbesondere, wenn diese: a) die geforderten Eignungskriterien nicht mehr erfüllen; b) der Vergabestelle falsch e Auskünfte erteilt haben; c) Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt haben; d) den Verpflichtungen aus § 3 dieses Dekrets nicht nachkommen; e) Abreden getroffen haben, die einen wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen; f) sich in e inem Konkursverfahren befinden; g) * wesentliche Formvorschriften verletzt haben, insbesondere durch Nichteinha l- tung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen; h) * an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe wesentlich zu ihren Gunsten beeinflussen können.
2 Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen durch eine subventionierte Vergabestelle können durch den ganzen oder teilweisen Entzug der Subventionen geahndet werden.

1.13. Archivierung *

§ 28a * Aktenaufbewahrungspflicht

1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten wäh- rend mindestens drei Jahren nach dem Abschluss des Verfahrens aufzubewahr en.
2 Zu den Vergabeakten gehören: a) die Ausschreibungsunterlagen; b) das Offertöffnungsprotokoll; c) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; d) die Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; e) das berücksichtigte Angebot.

2. Zusätzliche Bestimmun gen für den Anwendungsbereich des

GATT/WTO -Übereinkommens und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens *

2.1. Geltungsbereich

§ 29 Anwendungsbereich

1 Die zusätzlichen Bestimmungen kommen für Vergaben zur Anwendung, die die Schwellenwerte für die Anwendung des GATT/WTO -Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen) gemäss Anhang 10 errei- chen. *
2 Ansonsten gelten die Allgemeinen Bestimmungen dieses Dekrets.

§ 30 * Vergabestellen

1 Als Vergabestellen gelten ebenfalls Behörden sowie öffentliche und private Unte r- nehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wa s- ser -, Energie -, Verkehrsversorgung oder Telekommunikation tätig sind. Sie unte r- stehen dem Dekret nur für Aufträge, die sie zur D urchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten in diesen Bereichen vergeben.
2 Staatsverträge können weitere Vergabestellen vorsehen.

§ 31 Gesamtwert

1 Bei der Berechnung des Auftragswerts ist jede Form der Abgeltung zu berücksic h- tigen.
2 Vergibt die Vergabestelle für die Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauauftr ä- ge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesam t- heit von Hoch- und Tiefbauarbeiten.
3 ... *
4 ... *
5 ... *

§ 32 Bagatellklausel für Bauaufträge

1 Bauaufträge, die die Vergabestelle im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks vergibt, und die je einzeln den Wert von 2 Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 % des Wertes des gesamten Bauwerks nicht überschreiten, fallen nicht unter die zusätzlic hen Bestimmungen dieses Dekrets.

2.2. Verfahrensarten

§ 33 Prüfsystem für das selektive Verfahren; ständige Listen

1 Die Vergabestelle kann ein Prüfsystem einrichten, um Anbietende auf ihre Ei g- nung hin zu prüfen.
2 Die Vergabestelle kann ständige Listen ü ber qualifizierte Anbietende führen. Das Prüfsystem muss garantieren, dass die Eignung von Anbietenden, die ein Gesuch um Aufnahme stellen, überprüft werden kann.
3 Qualifizierte Anbietende, die ein Gesuch um Aufnahme stellen, müssen innerhalb einer angemessenen Frist in die Liste aufgenommen werden. Die eingeschriebenen Anbietenden sind über die Aufhebung einer Liste zu informieren. Der Ausschluss von eingeschriebenen Anbietenden muss schriftlich begründet werden.
4 Vergabestellen, die ständige Listen qual ifizierter Anbietender führen, veröffentl i- chen jedes Jahr mindestens im kantonalen Amtsblatt eine Bekanntmachung mit den Angaben gemäss Anhang 7.

§ 33a * Freihändige Vergabe

1 Die Vergabestelle erstellt zuhanden des Departements Bau, Verkehr und Umwelt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält: a) den Namen der Vergabestelle; b) den Wert und die Art der Beschaffung; c) das Ursprungsland der Leistung; d) die Bestimmung von § 8 Abs. 3, nach welcher der Auftrag vergeben worden ist ; e) das Datum der Veröffentlichung nach § 36.

2.3. Ausschreibung

§ 34 Form und Fristen

1 Jeder Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, ist mindes- tens im kantonalen Amtsblatt auszuschreiben. Zusätzlich erfolgt mindestens die Publi kation der Zusammenfassung der Ausschreibung im Schweizerischen Handel s- amtsblatt (SHAB) oder auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen. *
2 Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft au s- geschrieben werden.
3 Vergabestellen, die ständige Listen über geeignete Anbietende führen, können Aufträge auch im Rahmen eines Prüfsystems nach § 33 dieses Dekrets ausschreiben.
4 Es gelten die Minimalfristen gemäss Anhang 6.

§ 35 Inhalt

1 Die Ausschreibung enthä lt mindestens die Angaben gemäss Anhang 3, gleichzeitig ist eine Zusammenfassung in französischer Sprache zu publizieren. Diese enthält die Angaben gemäss Anhang 4.
2 Sind bei gesamthafter Ausschreibung mehrerer Aufträge nicht alle Angaben g e- mäss Anhang 3 verfügbar, enthält die Ausschreibung mindestens diejenigen gemäss Anhang 4 sowie die Aufforderung an die Anbietenden, ihr Interesse bekannt zu geben.
3 Bei Bauaufträgen werden in den Ausschreibungsunterlagen die Stellen bezeichnet, welche über die am Ort d er Bauausführung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften Auskunft geben.

2.4. Bekanntmachung

§ 36 Veröffentlichung

1 Die Vergabestelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eine Bekanntmachung mit den Angaben gemäss Anhang 8 mindestens im kantonalen Amtsblatt und wahlweise im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf einer g e- meinsamen elektronischen Plat tform von Bund und Kantonen. *

2.5. Rechtsschutz

§ 37 Aufschiebende Wirkung; Beschwerde und Beschwerdeentscheid

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *
2 Als Verfügungen der Vergabestelle gelten: a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) Entscheid über d ie Aufnahme oder den Ausschluss von Anbietenden in eine oder aus einer der ständigen Listen über geeignete Anbietende.
3 ... *
4 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Au f- hebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Vergabestelle mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. *

§ 38 Schadenersatz

1 Die Vergabestelle haftet für Schaden, den sie durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat.
2 Die Haftung ist beschränkt auf die Aufwendungen, die den Anbietenden im Z u- sammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
3 Das Schadenersatzbegehren ist innert Jahresfrist, nachdem die Rechtswidrigkeit in einem Beschwerdeentscheid festgestellt worden ist, bei der Beschwerdeinstanz ei n- zureichen.

2.6. Überwachung

§ 39 Statistik

1 Jede Vergabestelle erstellt über die vergebenen Aufträge jährlich eine Statistik mit den Angaben gemäss Anhang 9 zuhanden des Baudepartementes 1) . Dieses übermi t- telt eine Kopie an die zust ändige Bundesstelle.

3. Schlussbestimmungen

§ 40 Anpassungen an übergeordnetes Recht; Schwellenwerte

1 Der Regierungsrat gibt die verbindlichen Schwellenwerte in Schweizer Franken für die Anwendung des GATT/WTO -Übereinkommens und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens mindestens einmal jährlich bekannt. *
2 Der Regierungsrat passt die Schwellenwerte in den §§ 5, 8 und 24 sowie die z u- sätzlichen Bestimmungen des 2. Teils den verbindlichen Vorgaben des eidgenöss i- schen oder internationalen Rechts an, wenn dabei keine erhebliche Entscheidung s- freiheit besteht. *
3 ... *

§ 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die grossrätliche Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lief e- rungen (Submissionsverordnung) vom 16. Juli 1940 2) wird aufgehoben.
2 Das Dekret über die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Ver- sicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts (Gerichtsorgan isationsdekret, GOD) vom 23. Juni 1987 3) wird wie folgt geändert: 4) Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) AGS Bd. 4 S. 813
3) AGS Bd. 12 S. 433; 1996 S. 76 (SAR 155.110 )
4) Inkrafttreten: 17. Februar 1997 (AGS 1 997 S. 23).

§ 42 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Dekret findet Anwendung auf alle geplanten Aufträge: a) die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden od er b) soweit die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden, über die vor dem Inkrafttreten noch kein Vertrag geschlossen wurde.

§ 43 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat b e- stimmt den Zeitpunkt des I nkrafttretens. Aarau, 26. November 1996 Präsident des Grossen Rates R OHR Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 1. Mai 1997 1)

§ 41 Abs. 2 wird vorzeitig auf den 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.

2)
1) RRB vom 18. Dezember 1996 (AGS 1997 S. 23).
2) RRB vom 8. Januar 1997 (AGS 1997 S. 23).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraftt reten Element Änderung AGS Fundstelle

18.01.2000 29.02.2000 § 7 Abs. 4 eingefügt AGS 2000 S. 33

18.01.2000 29.02.2000 § 8 totalrevidiert AGS 2000 S. 33

18.01.2000 29.02.2000 § 12 Abs. 1 geändert AGS 2000 S. 33

18.10.2005 31.12.2005 Ingress geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 2 Titel geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 2 Abs. 2 eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 5 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 5 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2 005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 5 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 5 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 65 2

18.10.2005 31.12.2005 § 7 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.20 05 31.12.2005 § 8 Abs. 2, lit. c) eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. b) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. c) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. d) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. e) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. f) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. g) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. h) g eändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. i) eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. j) eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. k) eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. l) eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 3, lit. m) eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8 Abs. 5 eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 8a eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 Titel 1.4. geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 9 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 10 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 14 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 15 Abs. 2 geändert AGS 20 05 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 16 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 17 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 17 Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 17 Abs. 5 eingefügt AGS 2005 S. 652

18.1 0.2005 31.12.2005 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 18 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 20 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 22 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 22 Abs. 2, lit. d) eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 24 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.20 05 31.12.2005 § 25 Abs. 4 eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 26 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 27 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 28 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12 .2005 § 28 Abs. 1, lit. h) eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 Titel 1.13. eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 28a eingefügt AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 Titel 2. geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 29 Ab s. 1 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 30 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 31 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 31 Abs. 4 aufgehoben AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 31 Abs. 5 aufgehob en AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 33a eingefügt AGS 2005 S. 652

Beschluss Inkraftt reten Element Änderung AGS Fundstelle

18.10.2005 31.12.2005 § 34 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 36 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652

1 8.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 2, lit. a) aufgehoben AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 2, lit. b) aufgehoben AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 2, lit. c) aufgehoben AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 2, lit. d) a ufgehoben AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 37 Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 40 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 40 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 652

18.10.2005 31.12.2005 § 40 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 652

11.12.2007 01.01.2009 § 4 totalrevidiert AGS 2008 S. 391

11.12.2007 01.01.2009 § 23 totalrevidiert AGS 2008 S. 391

11.12.2007 01.01.2009 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 391

23.0 3.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 4 geändert AGS 2010/5 - 8

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 2 18.10.2005 31.12.2005 Titel geändert AGS 2005 S. 652

§ 2 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 4 11.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 391

§ 5 Abs. 1, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 5 Abs. 1, lit. c) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 5 Abs. 1, lit. d) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 5 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 6 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 7 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 7 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 7 Abs. 4 18.01.2000 29.02.2000 eingefügt AGS 2000 S. 33

§ 8 18.01.2000 29.02.2000 totalrevidiert AGS 2000 S. 33

§ 8 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 2 18.10.2005 31.12.200 5 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 2, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 2, lit. c) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. c) 18. 10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. d) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. e) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. f) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs . 3, lit. g) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. h) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. i) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. j) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 20 05 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. k) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. l) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 3, lit. m) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 8 Abs. 5 18.10.2005 31.12.2005 einge fügt AGS 2005 S. 652

§ 8a 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

Titel 1.4. 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 9 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

§ 10 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

§ 12 Abs. 1 18.01.2000 29.02.2000 geändert AGS 2000 S. 33

§ 14 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

§ 15 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 16 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 17 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 17 Abs. 4 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 17 Abs. 5 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 18 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 18 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 geä ndert AGS 2005 S. 652

§ 20 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 21 Abs. 1, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 22 Abs. 2, lit. c) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 22 Abs. 2, lit. d) 18.10.2005 31. 12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 23 11.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 391

§ 24 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 391

§ 24 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 24 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 25 Abs. 4 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 25 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 8

§ 26 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

§ 27 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

§ 28 Abs. 1, lit. g) 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 28 Abs. 1, lit. h) 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

Titel 1.13. 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 28a 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

Tit el 2. 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 29 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 30 18.10.2005 31.12.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 652

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 31 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 31 Abs. 4 18.10.200 5 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 31 Abs. 5 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 33a 18.10.2005 31.12.2005 eingefügt AGS 2005 S. 652

§ 34 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 36 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geän dert AGS 2005 S. 652

§ 37 Abs. 1 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 37 Abs. 2, lit. a) 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 37 Abs. 2, lit. b) 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 37 Abs. 2, lit. c) 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 37 Abs. 2, lit. d) 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 37 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

§ 37 Abs. 4 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 40 Abs. 1 18.10.2005 3 1.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 40 Abs. 2 18.10.2005 31.12.2005 geändert AGS 2005 S. 652

§ 40 Abs. 3 18.10.2005 31.12.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 652

Anhang 1 Anhang 1 Bauaufträge nach § 6 Abs. 1 lit. a: Zentrale Produkteklassifikation (CPC) 1) Referenz-Nr.

1. Vorbereitung des Baugeländes

und der Baustellen
511

2. Bauarbeiten für Hochbauten 512

3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513

4. Montage und Bau von Fertigbauten 514

5. Arbeiten spezialisierter

Bauunternehmen
515

6. Einrichtungsarbeiten von

Installationen
516

7. Ausbauarbeiten und Endfertigung

von Bauten
517

8. Miete oder Leasing von Bau-

oder Abbruchausrüstungen, eingeschlossen Personalleistungen
518
1) Zentrale Produkteklassifikation der UNO vom 15. November 1990
Anhang 1
Anhang 2 Anhang 2 Dienstleistungsaufträge nach

§ 6 Abs. 1 lit. c:

Zentrale Produkteklassifikation (CPC) Referenz-Nr.

1. Instandhaltung (Wartung,

Inspektion, Instandsetzung)
6112, 6122, 633, 886

2. Landverkehr, eingeschlossen

Geldtransport und Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr
712, (ausser 71235), 7512, 87304

3. Fracht- und Personenbeförderung

im Flugverkehr, ohne Postverkehr
73 (ausser 7321)

4. Postbeförderung im Landverkehr

sowie Luftpostbeförderung (ohne Eisenbahnverkehr)
71235, 7321

5. Fernmeldewesen (ohne Fernsprech-

dienstleistungen, Telex, Mobil- telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation)
752 (ausser 7524, 7525, 7526)

6. Versicherungs- und Bankdienstleis-

tungen mit Ausnahme von finan- ziellen Dienstleistungen im Zusam- menhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken
811, 812, 814

7. Informatik und verbundene

Tätigkeiten
84

8. Buchführung, -haltung, -prüfung 862

9. Markt- und Meinungsforschung 864

10. Unternehmensberatung und verbun-

dene Tätigkeiten
865, 866 (ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen)

11. Architektur, Geometerarbeiten,

Stadt- und Landschaftsplanung
867
Anhang 2 Dienstleistungsaufträge nach

§ 6 Abs. 1 lit. c:

Zentrale Produkteklassifikation (CPC) Referenz-Nr.

12. Technische Beratung und Planung,

integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben
867

13. Studienauftrag (Vergabe identischer

Aufträge an mehrere Anbietende zwecks Erarbeitung von Lösungs- vorschlägen)
867

14. Technische Beratung und Planung,

integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend
867

15. Werbung, Information und Public

Relations
871

16. Gebäudereinigung und

Hausverwaltung
874, 82201 – 82206

17. Verlegen und Drucken 88442

18. Abfall- und Abwasserbeseitigung;

sanitäre und ähnliche Dienstleistun- gen
94
Anhang 3 Anhang 3 Angaben für die öffentliche Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren:

1. Name und Anschrift der Vergabestelle;

2. Gegenstand und Umfang des Auftrags;

3. Auftragsart;

4. Verfahrensart;

5. Eignungskriterien und die zulässigen Nachweise;

6. Zuschlagskriterien in der Reih enfolge ihrer Bedeutung und mit ihrer

Gewichtung; 1)

7. voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausführung oder Lieferung;

1)

8. Sprache oder Sprachen des Angebotes;

1)

9. Anschrift und Frist für das Einreichen der Angebote und Anträge auf

Teilnahme; 1)

10. Anschrift und Frist für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen;

1)

11. Höhe der zu entrichtenden Beträge für den Bezug der

Ausschreibungsunterlagen so wie die Zahlungsbedingungen; 1)

12. Hinweis, ob der Auftrag unter das GATT-Übereinkommen über das

öffentliche Beschaffungswesen fällt.
1)
1) Fassung gemäss Dekret vom 18. Januar 2000, in Kraft seit 29. Februar 2000 (AGS 2000 S. 33).
Anhang 3
Anhang 4 Anhang 4 Die Zusammenfassung der Ausschreibung en thält mindestens folgende Angaben:

1. Gegenstand des Auftrags;

2. die Frist für den Antrag auf Teilnahme oder die Angebotsabgabe;

3. die Adresse, wo die Ausschreibungs unterlagen verlangt werden können.

Anhang 4
Anhang 5 Anhang 5 Inhalt für die in einem offenen oder selektiven Verfahren abgegebenen Ausschreibungsunterlagen:

1. Gegenstand und Umfang des Auftrags mit Leistungsverzeichnis oder

Pflichtenheft und technischen Sp ezifikationen, sowie Konfor- mitätsbescheinigungen, die erfüllt werd en müssen einschliesslich der Pläne, Zeichnungen und notwendigen Instruktionen;

2. Eignungskriterien und ihre Bedeutung, alle technischen Anforderungen,

finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Anbietenden verlangt werden;

3. Zuschlagskriterien in de r Reihenfolge ihrer Bedeutung;

4. Sprache der Angebote und Unterlagen;

5. Dauer der Verbindlichkeit der Angebote;

6. besondere Vorschriften, insbesonde re über Zulässigkeit und Bedingungen für

Bietergemeinschaften, Teilangebote, Pauschal- oder Globalangebote und Varianten sowie die Auft eilung des Auftrags;

7. Anschrift für zusätzliche Informationen;

8. Ort und Zeitpunkt für die Eingabe des Angebotes;

9. Die Währung, in der die Zahlung geleistet wird, sowie die

Zahlungsbedingungen.
Anhang 5
Anhang 6 Anhang 6 Minimalfristen für die Angebotse inreichung nach GATT-Übereinkommen: Die Fristen dürfen nicht kürzer sein als: a) 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren; b) 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme beim selektiven Verfahren ohne ständige Li sten. Die Frist zur Einreichung eines Angebots darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht; c) 40 Tage seit der erstmaligen Einl adung zur Angebotsabgabe im selektiven Verfahren mit Verwendung von ständigen Listen. Die Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden: a) wenn eine besondere Anzeige i nnerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im Voraus erfolg t ist, welche die Anga ben gemäss Anhang 4 und den Hinweis enthalten hat, dass sich intere ssierte Anbietende bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in diesem Fall kann die Frist, unte r der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebotes bleibt , auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall jedoch auf weniger als auf 10 Tage; b) wenn es sich um eine zweite ode r eine weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage; c) in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der obigen Fristen unpraktikabel machen; aber ni cht auf weniger als 10 Tage; d) bei selektiven Verfahren mit Ve rwendung von Listen von qualifizierten Anbietenden, kann die Frist durch eine Vereinbarung festgele gt werden. Fehlt eine Vereinbarung, so muss eine Fr ist festgelegt werden, welche die Einreichung eines Angebotes erlaubt. Die Frist darf aber nicht kürzer als 10 Tage sein.
Anhang 6
Anhang 7 Anhang 7 Mindestangaben für die jährliche Beka nntmachung beim Führen von ständigen Listen qualifizier ter Anbietende:

1. Aufzählung der geführten Listen;

2. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;

3. Dauer der Gültigkeit und Verf ahren zur Erneuerung der Listen.

Sind die Listen für eine Periode von höchs tens 3 Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode. Dieses System darf nicht zur Umgehung des GATT-Übereinkommens missbraucht werden. Dient die Veröffentlichung der Liste als Ausschreibung, so genügen zusätzlich zu den obigen Angaben die folgenden Angaben:

1. Art der Aufträge;

2. Hinweis, dass die Veröffen tlichung als Ausschreibung dient.

Anhang 7
Anhang 8 Anhang 8 Mindestangaben für die Ve rgabebekanntmachung:

1. Art des angewendeten Verfahrens;

2. Gegenstand und Umfang des Auftrags;

3. Name und Adresse der Vergabestelle;

4. Datum des Zuschlages;

5. Name und Adresse der berücksichtigte n Anbieterin oder des berücksichtigten

Anbieters;

6. den Preis des berücksichtigten A ngebots und die tiefsten und höchsten Preise

der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
Anhang 8
Anhang 9 Anhang 9 Die Statistik gemäss § 39 en thält folgende Angaben:

1. geschätzter Gesamtwe rt der vergebenen Aufträge, global und nach

Kategorien von Beschaff ungsstellen gegliedert;

2. Aufgliederung der Aufträge nach Bau- , Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

3. geschätzter Gesamtwe rt der Aufträge, die im freihändigen Verfahren

vergeben wurden, aufgegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleis- tungsaufträgen;

4. geschätzter Gesa mtwert der Aufträge, welche auf Grund der in den Anhängen

zum GATT-Übereinkommen bezeichneten Ausnahmen nicht nach den Vorschriften des GATT-Übereinkommens vergeben wurden.
Anhang 9
Anhang 10 Anhang 10 1) Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 2) a) Government Procurement Agreement GPA (WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Vergabestelle Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone
8'700'000 (5'000'000)
350'000 (200'000)
350'000 (200'000) Behörden und öffentli- che Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
8'700'000 (5'000'000)
700'000 (400'000)
700'000 (400'000)
1) Eingefügt durch Dekret vom 18. Oktober 2005, in Kraft seit 31. Dezember 2005 (AGS 2005 S. 652).
2) Gemäss Beschluss vom 23. Juni 2010 des interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Juli 2010.
Anhang 10 b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Schweizeri schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sind auch folgende Vergabestellen dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Vergabestelle Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke
8'700'000 (6'000'000)
350'000 (240'000)
350'000 (240'000) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rech- ten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Draht- seilbahnen und Skilift- anlagen)
8'700'000 (6'000'000)
700'000 (480'000)
700'000 (480'000) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schie- nenverkehrs und der Gas- und Wärme- versorgung
8'000'000 (5'000'000)
640'000 (400'000)
640'000 (400'000) Öffentliche sowie auf- grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Tele- kommunikation
8'000'000 (5'000'000)
960'000 (600'000)
960'000 (600'000)
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