Verordnung über die Mittelschulen (423.111)
CH - AG

Verordnung über die Mittelschulen

1 Verordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung) Vom 28. Juni 1995 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 7 des Schul gesetzes vom 17. März 1981 1) Gesetzes über die Berufs- und We iterbildung (GBW) vom 6. März 2007 2) sowie die §§ 8a Abs. 2, 8b Abs. 2 und 24 des Dekrets über die Organisa- tion der Mittelschulen (Mittels chuldekret) vom 20. August 1991 3) , 4) beschliesst: A. Schülerinnen und Schüler I. Allgemeines

§ 1

1 ittelschulen sind entweder Studie- rende oder Hospitantinnen bzw. Hospitanten.
2 er, welche eine der ordentlichen Ausbildungen an den Mittelschulen absolvieren.
3 oder den gesamten Unterricht während einer im Vorneherein festgelegten Zeitspanne. Sie sind den Bestimmunge n über die Promotion nicht unter- stellt. Die zu besuchenden Fächer we rden in einer Vereinbarung mit der Schulleitung festgelegt.
1) SAR 401.100
2) SAR 422.200
3) SAR 423.110
4) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 142). Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen

§ 1a

1) Die Fächer der Maturitäts- und Beru fsmaturitätslehrgänge, die Anzahl Wochenlektionen pro Fach sowie der be triebliche Praxisaufenthalt für die Erlangung der Berufsmaturität an der Handels- oder Informatikmittel- schule sind in den Anhängen festgelegt.

§ 2

1 Die Studierenden sind verpflichtet, de Fächern und in den gewählten Freifächern regelmässig zu besuchen. 2)
2 Die Pflicht zum regelmässigen Unte rrichtsbesuch besteht für Hospitan- tinnen und Hospitanten im Ra hmen der Vereinbarung.
3 Die Schulleitung kann die Teilnahme an Veranstaltungen im Zusam- menhang mit dem Unterricht für obligatorisch erklären.

§ 3

1 Über Gesuche betreffend Dispensation vom Besuch einzelner Fächer entscheidet die Schulleitung.
2 Soll eine Dispensation aus ges undheitlichen Gründen erfolgen, so kann der Schularzt bzw. die Schulärztin beigezogen werden.
3 Der Unterrichtsabbruch in einem Frei fach ist während des Semesters nur in Ausnahmefällen möglich.

§ 4

3) Das Absenzen- und Urlaubswesen is t in der von der Schulleitung zu erlassenden Schulordnung geregelt.

§ 4a

4)
1 In Bezug auf die schulfreien Tage ist § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 5) anwendbar.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über allfällige zusätzliche schulfreie Tage.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 142).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
3) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 268).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 15. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Dezember
2003 (AGS 2003 S. 253).
5) SAR 421.311
3

§ 5

1
2 ahmen gemäss § 22 des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen zu treffen sind, können bei Verstössen gegen die Schulordnung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen pädagogisch sinnvolle Anordnungen getroffen werden: a) während des Unterrichts durch die betreffenden Lehrkräfte, b) 1) im Übrigen durch die Abteilungslehrkraft.

§ 6

1 in oder eines Schülers aus der Mit- telschule im Laufe der Schulzeit is t der Schulleitung schriftlich mitzu- teilen.
2 stätigung über die Art und Dauer ihres Schulbesuchs.

§ 7

2)
1 Statuten bedürfen der Genehm igung durch die Schulleitung.
2 r Schulleitung in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen An träge zur Prüfung unterbreiten.

§ 8 3)

1 das Recht, die Einberufung einer Abteilungskonferenz zu beantragen und vor dieser ihre Anliegen zu ver- treten.
2 sich die Schülerinnen und Schüler jederzeit an die zuständigen Abte ilungs- und Fachlehrkräfte wenden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 268).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132). Einhaltung der Schulordnung Freiwilliger Austritt Schüle r - mitsprache; a) Schüler- organisation b ) Anliegen von Abteilungen und individuelle Anliegen
II. Aufnahme

§ 9

1 In die 1. Klasse des Gymnasiu ms, der Handelsmittelschule und der Informatikmittelschule wird definitiv aufgenommen, wer an der Bezirks- schulabschlussprüfung die Übertrittsbe rechtigung erlangt hat. Mit einer Probezeit wird aufgenommen, wer im Zeugnis für das erste Semester der

4. Klasse der Bezirksschule in denjen igen Fächern, die bei der Abschluss-

prüfung den Erfahrungsteil bilden, einen Notendurchschnitt von mindestens 4,7 beziehungsweise 4,4 erzi elt hat. Die Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Zeichnen werden dabei zu einer Note zusammengefasst. 2)
2 Nach den Bestimmungen über die Abschlussprüfung an den aargaui- schen Bezirksschulen richtet sich -termin.
2bis Für Schülerinnen und Schüler der aargauischen Sekundarschule erfolgt die definitive Aufnahme in die 1. Klasse der Handelsmittelschule und der Informatikmittelschule über eine Aufnahmeprüfung. Für diese gelten die entsprechenden Bestimmungen der Ve rordnung über die Organisation der Fachmittelschulen (V Organisation FMS) vom 30. Juni 1993 3) . Die Auf- nahmeprüfungskommission ist di eselbe wie bei der FMS. 4)
3 ... 5)

§ 10

1 Die ausserordentliche Aufnahme in di e 1. Klasse erfolgt über eine Auf- nahmeprüfung auf dem Niveau der Abschlussprüfung an den Bezirks- schulen und mit der entsprech enden Fächerkombination.
2 Die schriftlichen Prüfungen in de n einzelnen Fächern sind inhaltlich identisch mit denjenigen der Bezirk sabschlussprüfung desselben Jahres und finden zum gleichen Zeitpunkt st att. Die mündlichen Teilprüfungen werden von den jeweiligen Mittelschul en individuell erarbeitet und orga- nisiert.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 13. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AGS 2002 S. 99).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 1. August
2008 (AGS 2008 S. 99).
3) SAR 423.311
4) Fassung gemäss Verordnung vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 1. August
2008 (AGS 2008 S. 99).
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 1. August
2008 (AGS 2008 S. 99).
1)
5
3 ahmeprüfung wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport auf Vorschlag der Rektorenkonferenz jeweils öffentlich ausgeschrieben. 1)
4 scheidet die Schulleitung unter Beizug von Mitgliedern der Schul- kommission als Experten beziehungs weise Expertinnen. Die Auf- nahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. 2)
5 3)

§ 11

1 als Studierende aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Vorbehalten blei bt eine Aufnahmeprüfung gemäss Absatz 2.
2 er haben eine Aufnahmeprüfung abzulegen auf dem Niveau der entsprechenden Klasse, soweit sie nicht die Voraussetzungen der Freizügigkeit ge mäss § 11 Abs. 3 des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. August
1991 4) erfüllen. Umfang und Dauer der Prüfung werden von der Schulleitung auf Grund der Besonderhe iten des Einzelfalls festgelegt. Über das Bestehen oder Nichtbestehe n entscheidet die Schulleitung unter Beizug von Mitgliedern der Sc hulkommission als Experten beziehungsweise Expertinnen. Di e Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. 5)
3 s. 3 des Dekrets über die Organisa- tion der Mittelschulen eintreten, be halten ihren bisherigen Promotions- status bei.

§ 12

Über die Aufnahme von Hospitantinnen und Hospitanten entscheidet die Schulleitung.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 13. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AGS 2002 S. 99).
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 268).
3) Aufgehoben durch Verordnung vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 1. August
2008 (AGS 2008 S. 99).
4) SAR 423.110
5) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 269).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132). Ausserordentlich e Aufnahme von Studierenden im Laufe des Aus- bildungsganges Aufnahme von Hospitantinnen und Hospitanten

§ 12a

1)
1 Studierende, die in die 1. Klasse des Gymnasiums eintreten, können im Rahmen der verfügbaren Plätze in einen zweisprachigen Lehrgang aufge- nommen werden.
2 Übersteigen an einer Schule die Anmeldungen die Anzahl Plätze, ent- scheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport über die Aufnahme nach Massgabe der Leistungen an de r Bezirkschulabschluss- beziehungs- weise an der Aufnahmeprüfung.
3 Über die Vergabe von im Laufe eine s Lehrgangs frei werdenden Plätzen entscheidet die Schulleitung auf Grund der Leistungen in den Promotions- fächern. III. 2) §§ 13 und 14 3) B. Lehrkräfte und übriges Personal I. Lehrkräfte §§ 15–20 4)

§ 21 5)

1 Der Rektor bzw. die Rektorin setz lehrkraft ein.
2 Das Abteilungslehreramt umfasst insbesondere die Betreuung der Abteilung und der Schülerinnen und Schül er, deren Vertretung, den Kon-
1) Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS
2005 S. 144).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
3) Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
4) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 269).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
7 takt zu den Eltern und deren Berat ung sowie organisatorische und admi- nistrative Arbeiten. II. Übriges Personal

§ 22

1 der Schule verfügt diese über admi- nistrative und technische Mitarbeiter bzw. Mitarbeiteri nnen. Sie sind dem Rektor bzw. der Rektorin unterstellt.
2 sst Pflichtenhefte für die Aufgaben und Pflichten dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. III. Allgemeines

§ 23

1) C. Lehrerkonferenzen I. Gesamtkonferenz 2)

§ 24

1 ktorin oder ein Schulleitungsmitglied führt den Vorsitz der Gesamtkonferenz.
2 ktorin beruft die Gesamtkonferenz ein, sooft es die Geschäfte erforder n oder auf Begehren von einem Viertel der Konferenzmitglieder. Über die S itzung ist ein Protokoll zu führen. Die Teilnahme ist für die M itglieder obligatorisch.
3 zu allen Geschäften eingeladen, mit Ausnahme von Disziplinarfälle n und personellen Entscheiden.
1) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 269).
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 269).
3) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 269).
4) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 269). Ü briges Personal Organisation

§ 25

1)
1 Die Gesamtkonferenz behandelt die ihr vom Rektor beziehungsweise von der Rektorin zugewiesenen Geschäfte.
2 Sie kann der Schulleitung in alle n mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten. II. 2)

§ 26 3)

III. Abteilungskonferenz 4)

§ 27

1 Alle am Unterricht einer Abteilung beteiligten Lehrkräfte bilden die Abteilungskonferenz. Sie wird vom Re ktor bzw. der Rektorin oder der Abteilungslehrkraft einberufen. Letztere führt den Vorsitz. 6)
2 Die Abteilungskonferenz hat den Unterricht der Abteilung in den ver- schiedenen Fächern abzustimmen und erzieherische Fragen zu behan- deln. 7)
3 Sie behandelt im Übrigen die ih r von der Schulleitung vorgelegten Geschäfte. 8)
1) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 269).
2) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270).
3) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
7) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
8) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270).
9 IV. Promotionskonferenz

§ 28

1)
1 glied der Schulleitung bilden die Promotionskonferenz.
2 die Abteilungslehrkraft leitet die Promotionssitzungen. Bei Bedarf können weitere Lehrkräfte zu den Sit- zungen zugezogen werden.
3 durch die am Unterricht der Abteilung beteiligten Lehrkräfte gefällt. V. Weitere Konferenzen

§ 29

2)

§ 30

1 Fachlehrerkonferenz. Sie setzt sich zusammen aus allen Lehrkräften de s jeweiligen Fachbereichs und konsti- tuiert sich selbst.
2 agen aus ihrem Fachbereich sowie die ihr von der Schulleitung z ugewiesenen Geschäfte. VI. Konferenztermine

§ 31

3) Alle Konferenzen mit Ausnahme der Promotionskonferenz finden ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 132).
3) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270). Promotions- konferenz Fachlehre r - konferenz Konferenztermin e
D. Organe der einzelnen Schule I. Schulleitung 1)

§ 32 2)

Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung ergeben sich im Wesentlichen aus dem Berufsauftra g der Schulleitung und den bei der Anstellung auszuhandel nden Pflichtenheften. §§ 33–35 3) II. Schulkommission 4)

§ 36

5)
1 Die Amtszeit der Schulkommission ist auf drei Amtsdauern beschränkt.
2 Die Schulkommission wird von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten zu einer Sitzung einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, oder auf Begehren von mindestens ei nem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertret ung der Schule zu protokollieren.
3 Die Schulkommission ist beschlu ssfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Sti mmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
4 Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

§ 37 6)

1 Die Schulkommission ist insb esondere zuständig für:
1) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270).
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270).
3) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270).
4) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270).
5) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 270).
6) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 271).
11 a) die Beratung der Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften und im Personalwesen; b) die Unterstützung der Schulleitung in Fragen der Schulführung, der Schulentwicklung und des Qu alitätsmanagements; c) die Mitwirkung im Vorverfahren zur Anstellung des Rektors beziehungsweise der Rektorin und der übrigen Schulleitungs- mitglieder.
2 die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planungen, Er gebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.
3 Kultur und Sport in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen An träge zur Prüfung unterbreiten. E. Schulübergreifende Gremien I. Rektorenkonferenz

§ 38

1 Rektorin bzw. der Rektor der Aargau ischen Maturitätsschule für Erwach- sene bilden die Rektorenkonferenz.
2 der Rektorenkonferenz ist die direkte Ansprechperson des Departements Bil ist zuständig für den Informations fluss zwischen den Schulen und den vorgesetzten Behörden. 1)
3 rin des Departements Bildung, Kultur und Sport hat Einsitz in der Rektorenkonferenz. 2)

§ 39

1

§ 20 des Dekrets über die Organi-

sation der Mittelschulen übertragene n Aufgaben und Befugnissen ist sie insbesondere zuständig für: 3) a) die jährliche Erarbeitung der not wendigen Unterlagen für eine opti- male Abteilungsplanung und von Entscheidgrundlagen für die
1) Fassung gemäss Verordnung vom 13. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AGS 2002 S. 99).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 13. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AGS 2002 S. 99).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 13. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AGS 2002 S. 99). Organisation Aufgaben und Befugnisse
Zuteilung von Schülerinnen und Schül ern gemäss § 2 Abs. 3 des Dekrets über die Organisation de r Mittelschulen zuhanden des Departements für Bildung, Kultur und Sport; b) die Koordination der Stellenbege und Antragstellung auf Freigabe der Stellen an das Departement Bil- dung, Kultur und Sport; c) die Orientierung des Departem ents Bildung, Kultur und Sport über die Entwicklungstendenzen an den Mittelschulen; d) die Behandlung der ihr vom Depa rtement für Bildung, Kultur und Sport zugewiesenen Geschäfte. e) 1) alle Schulen; f) 2) die Mitarbeit bei der Formulier ung gemeinsamer Vorgaben für den Produktplan WOV.
2 Im Übrigen nimmt die Rektorenkonferenz Stellung zu wichtigen bil- dungspolitischen Fragen der Sekundarstufe II. II. Kantonale Mittelschulkommission

§ 40

3) Die Kantonale Mittelschulkommissi on wird von ihrem Präsidenten beziehungsweise von ihrer Präsidentin zu es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

§ 41 4)

Neben den der Kantonalen Mittels chulkommission in § 21 des Mit- telschuldekrets übertragenen Aufg aben und Befugnissen ist sie als beratende Kommission de s Departements Bildung, Kultur und Sport zuständig für: a) die Koordination unter den M ittelschulen und den Austausch von Informationen unter den ei nzelnen Schulkommissionen;
1) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 271).
2) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 271).
3) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 271).
4) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 271).
13 b) die Erarbeitung von Richtlinien zur Aufgabenerfüllung der Schulkommissionen, insb esondere betreffend die Unterstützung bei der Beaufsichtigung des Unterrich ts und des Schulbetriebs gemäss den kantonalen Vorgaben für das Qualitätsmanagement; c) die Behandlung der ihr vom Departement Bildung, Kultur und Sport zugewiesenen Geschäfte. F. 1)

§ 42

2) G. Schlussbestimmungen

§ 43

1 on an den Kantonsschulen vom

18. März 1974 3) wird wie folgt geändert:

Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 on der Diplommittelschulen (DMS) vom 30. Juni 1993 4) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 44

1 zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 14. August 1995 in Kraft.
2 onsschulen vom 10. Januar 1972 5) ist aufgehoben.
3 en und die schulfreien Tage vom

17. Dezember 1971 6) ist aufgehoben. 1)

1) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 272).
2) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 272).
3) SAR 423.151
4) SAR 423.311
5) AGS Bd. 8 S. 3, 714; Bd. 11 S. 542
6) AGS Bd. 7 S. 783; Bd. 11 S. 489 (SAR 401.131) Ä nderung bisherigen Rechts Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 45

Die bei Inkrafttreten dieser Vero rdnung im Amte stehenden Hauptlehr- kräfte bzw. Lehrbeauftragten können wieder gewählt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen von § 17 bz w. § 18 dieser Verordnung nicht erfüllen.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 15. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Dezember
2003 (AGS 2003 S. 253). bergangs- bestimmung
15 Anhang 1 1) 2) 3) I. Stundentafel Maturitätslehrgänge A. Obligatorische Fächer Klasse

1. 2. 3. 4.

1. Grundlagenfächer

Deutsch 4 3 3 4 Französisch oder (ab 3. Klasse) Italienisch 3 3 3 3 Englisch 3 3 3 3 Mathematik 4 3 3 4 Naturwissenschaften: – Physik 1) – Chemie 1) – Biologie 1) –
2
2
2
2
2
2
1*
2
2 – – Geistes- und Sozialwissenschaften: – Geschichte 1) – Geografie 1) – Einführung Wirtschaft/ Recht 1)
2
2
1*
2
2
2
2

1.5*

2 – – Bildnerisches Gestalten oder Musik 2 3 2 –

2. Schwerpunktfach

2) – – 6 6

3. Ergänzungsfach

2) – – – 4

4. Maturaarbeit – – – 3/1

5. Kantonale Fächer

Akzentfach 2) 3 3 – – Grundkurs Informatik 1* – – – Projektunterricht – – 3 –

6. Sport

3 3 3 3 Total Wochenlektionen 3) 32 33 34.5 33
1 Fachbereiche
2) Wahlbereiche: siehe Ziffern II. und III. nachfolgend
3) Durchschnitt beider Semester * Die Aufteilung der Jahreslektionen au f die Semester kann unterschiedlich erfolgen. Die Schulleitung setzt die Aufteilung fest.
1) Dieser Anhang gilt für diejenigen Studi erenden, die vor 2012 ihre Maturitäts- prüfung ablegen.
2) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 142).
3) Berichtigung: AGS 2008 S. 240
B. Freifächer Klasse

1. 2. 3. 4.

Griechisch 4)
4 4 4 4 Latein
3 3 3 3/– Italienisch 3 3 – – Spanisch – 3 – – Mathematik-Zusatz 3 3 – –
4) Griechisch kann ab der 3. Klasse al s Grundlagenfach an Stelle von Englisch gewählt werden. Der Besuch des E nglischen bleibt obligatorisch. Dieses Freifachangebot wird von den ei nzelnen Schulen individuell ergänzt. II. Fächerangebot an den einzelnen Kantonsschulen

1. Grundlagenfächer und kantonale Fächer

Sämtliche Grundlagenfächer und Kantonalen Fächer werden an allen Kantonsschulen (KS) geführt. Als Akzentfach haben die Studierenden aus den Fächern Latein an der Bezirksschule vorausgesetzt), moderne Sprachen, Mathematik oder Geistes- und Sozialwissenschaften ein Fach auszuwählen.

2. Schwerpunktfächer

Ausschreibung: Italienisch, Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Bil dnerisches Gestalten sowie Musik (mit Instrumentalunterricht) werden an allen KS ausgeschrieben. Latein wird an der Alten KS Aarau und an den KS Baden, Wohlen und Zofingen ausgeschrieben. Die ande ren KS können es ausschreiben. Französisch wird an der Alten und Neuen KS Aarau, der KS Baden und der KS Wettingen ausgeschrieben. Di e anderen KS können es ausschrei- ben. Philosophie/Pädagogik/Psychologie wird an der Neuen KS Aarau und der KS Wettingen ausgeschrieben. Die a nderen KS können es ausschreiben.
17 Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Sc den, entscheidet der Rektor bzw. di e Rektorin gemäss den Vorgaben des Regierungsrates.

3. Ergänzungsfächer

Ausschreibung: Sämtliche Ergänzungsfächer können an allen KS ausgeschrieben werden. Diese sind: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Re ligionslehre, Wirtschaft und Recht, Pädagogik/Psychologie, Bil dnerisches Gestalten, Musik (mit Instrumen- talunterricht) und Sport. Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Ergä nzungsfachkurse durchgeführt werden, entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin gemäss den Vorgaben des Regierungsrates.

4. Freifächer

Latein, Italienisch und Spanisch werden an allen KS geführt. Griechisch wird an der Alten KS Aarau und an der KS Baden geführt. Mathematik-Zusatz wird in gegenseitiger Absprache unter den KS an ein- zelnen KS geführt. Die KS können weitere Freifächer im Rahmen ihres Stundenkontingents anbieten.
III. Wahlvoraussetzungen der Studierenden

1. Schwerpunktfach

Latein als Schwerpunktfach setzt den Besuch des Akzentfaches (evtl. Freifaches) Latein in der 1. und 2. Klasse voraus. Französisch als Schwerpunktfach setzt vorau s, dass Italienisch ab der

3. Klasse Grundlagenfach wird, was de n Besuch des Freifaches Italienisch

in der 1. und 2. Klasse voraussetzt. Italienisch als Schwerpunktfach setzt den Be such des Freifaches Italie- nisch in der 1. und 2. Klasse voraus. Spanisch als Schwerpunktfach setzt den Besuch des Freifaches Spanisch in der 2. Klasse voraus.

2. Unvereinbarkeiten

Die gleichzeitige Wahl eines Fach es als Schwerpunkt- und Ergänzungs- fach ist ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildne rischem Gestal- ten als Schwerpunktfach schliesst di e Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
19 Anhang 1a 1) 2) I. Stundentafel Maturitätslehrgänge A. Obligatorische Fächer Klasse

1. 2. 3. 4.

1. Grundlagenfächer

Deutsch 4 3 3 4 Französisch oder (ab 3. Kl asse) Italienisch 3 3 3 3 Englisch 3 3 3 3 Mathematik 4 3 3 4 Physik – 2 2 2 Chemie
2 2 1* – Biologie 2 2 2 – Geschichte 2 2 2 2 Geographie
2 2 1.5* – Bildnerisches Gestalten oder Musik 2 3 2 –

2. Schwerpunktfach 1) – – 6 6

3. Ergänzungsfach 1) – – – 4

4. Maturaarbeit – – – 3/1

5. Weiteres obligatorisches Fach

Einführung Wirtschaft/Recht 1* 2 – –

6. Kantonale Fächer

Akzentfach 1 ) 3 3 – – Grundkurs Informatik 1* – – – Projektunterricht – – 3 –

7. Sport

3 3 3 3 Total Wochenlektionen 2) 32 33 34.5 33
1) Wahlbereiche: siehe Ziffern II. und III. nachfolgend
2) Durchschnitt beider Semester * Die Aufteilung der Jahreslektionen auf die Semester kann unterschiedlich erfolgen. Die Schulleitung setzt die Aufteilung fest.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 142).
2) Berichtigung: AGS 2008 S. 240
3) Grundlagenfach an Stelle von Englisch nglischen bleibt obligatorisch. Dieses Freifachangebot wird von den ei nzelnen Schulen individuell ergänzt. II. Fächerangebote an den einzelnen Kantonsschulen

1. Grundlagenfächer, obligatorische und kantonale Fächer

Sämtliche Grundlagenfächer sowie die obligatorischen und kantonalen Fächer werden an allen Kantonsschulen (KS) geführt. Als Akzentfach haben die Studierenden aus den Fächern Latein an der Bezirksschule vorausgesetzt), moderne Sprachen, Mathematik oder Geistes- und Sozialwissenschaften ein Fach auszuwählen.

2. Schwerpunktfächer

Ausschreibung: Italienisch, Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Bil dnerisches Gestalten sowie Musik (mit Instrumentalunterricht) werden an allen KS ausgeschrieben. Latein wird an der Alten KS Aarau und an den KS Baden, Wohlen und Zofingen ausgeschrieben. Die ande ren KS können es ausschreiben. Französisch wird an der Alten und Neuen KS Aarau, der KS Baden und der KS Wettingen ausgeschrieben. Di e anderen KS können es ausschrei- ben. Philosophie/Pädagogik/Psychologie wird an der Neuen KS Aarau und der KS Wettingen ausgeschrieben. Die a nderen KS können es ausschreiben. B. Freifächer Klasse

1. 2. 3. 4.

Griechisch 3)
4 4 4 4 Latein
3 3 3 3/– Italienisch 3 3 – – Spanisch – 3 – – Mathematik-Zusatz 3 3 – –
21 Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Sc den, entscheidet der Rektor bzw. di e Rektorin gemäss den Vorgaben des Regierungsrates.

3. Ergänzungsfächer

Ausschreibung: Sämtliche Ergänzungsfächer können an allen KS ausgeschrieben werden. Diese sind: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geographie, Philosophie, Religionslehre, Wirt- schaft und Recht, Pädagogik/Psychologie, Bildnerisches Gestalten, Musik (mit Instrumentalunterricht) und Sport. Durchführung: Welche der ausgeschriebenen Ergä nzungsfachkurse durchgeführt werden, entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin gemäss den Vorgaben des Regierungsrates.

4. Freifächer

Latein, Italienisch und Spanisch werden an allen KS geführt. Griechisch wird an der Alten KS Aarau und an der KS Baden geführt. Mathematik-Zusatz wird in gegenseitiger Absprache unter den KS an einzelnen KS geführt. Die KS können weitere Freifächer im Rahmen ihres Stundenkontingents anbieten. III. Wahlvoraussetzungen der Studierenden

1. Schwerpunktfach

Latein setzt den Besuch des Akzentfaches (evtl. Freifaches) Latein in der 1. und 2. Klasse voraus. Französisch als Schwerpunktfach setzt vorau s, dass Italienisch ab der

3. Klasse Grundlagenfach wird, was de n Besuch des Freifaches Italienisch

in der 1. und 2. Klasse voraussetzt. Italienisch als Schwerpunktfach setzt den Be such des Freifaches Italie- nisch in der 1. und 2. Klasse voraus. Spanisch als Schwerpunktfach setzt den Besuch des Freifaches Spanisch in der 2. Klasse voraus.

2. Unvereinbarkeiten

Die gleichzeitige Wahl eines Fach es als Schwerpunkt- und Ergänzungs- fach ist ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildne rischem Gestal- ten als Schwerpunktfach schliesst di e Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus Anhang 1b 1) 2) Lehrpläne der aargauischen Gymnasien Die geänderten Lehrpläne der aarga uischen Gymnasien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei den Rektoraten der Kantonsschu- len, beim Departement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staats- kanzlei eingesehen und bei den Rektor aten sowie bei der Staatskanzlei bezogen werden.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 142).
2) Berichtigung: AGS 2008 S. 240
23 Anhang 2 1) I. Stundentafel Handelsmittelschule 2) 3) 4) 5) A. Obligatorische Fächer 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse

1. Pflichtfächer

GF Deutsch 4 4 4 GF Französisch bzw. Italienisch GF Englisch
3
3
3
3
3/2
3/2 GF Betriebswirtschaft/Recht/ Volkswirtschaft SF Rechnungswesen
3
3
5
3
5
3 GF Geschichte und Staatslehre 2 1* 2 GF Mathematik EF Wirtschaftsgeografie EF Naturwissenschaften
3
2
2
2 – –
2 – – SF Informationstechnologie/ Geschäftskommunikation/ Wirtschaftsinformatik
4 3 2 Sport 3 3 3 Projektunterricht – – 1

2. Kaufmännisches Praktikum

Die Studierenden haben ein kaufmännisches Praktikum von in der Regel 5 Wochen zu absolvieren. 2)
1) Berichtigung: AGS 2008 S. 240
2) Fassung gemäss Verordnung vom 10. April 2002, in Kraft seit 1. August 2002 (AGS 2002 S. 151).
3) Fassung von lit. B gemäss Verordnung vom 22. Mai 2002, in Kraft seit

1. August 2002 (AGS 2002 S. 171).

4) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 91).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 73).

3. Wahlpflichtfächer

3 ) EF Wirtschaft und Recht – 2 2 EF Italienisch oder Spanisch 4) – 3 3 EF Wirtschafts- und Kulturgeografie – 2 2 EF Naturwissenschaften (Biologie und Chemie) – 2 2 Total Wochenlektionen 5) 31 bzw. 32 31 bzw. 32 B. Freifächer 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Italienisch oder Spanisch 3 – – Bildnerisches Gesta lten oder Musik 1 1 1 GF: Grundlagenfach SF: Schwer punktfach EF: Ergänzungsfach (Bezeichnungen nach der Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998; SR 412.103.1)
1) und Schüler ohne Vorkenntnisse in ssprachige Zugezogene).
2) s kaufmännischen Praktikums fest.
3)
4) wählen, wer die entsprechende sch als Wahlpflichtfach aus.
5)
6) verfügbaren Lektionenpools weitere * Die Aufteilung der Jahreslektion auf das 3. und 4. Semester kann lleitung setzt die Aufteilung fest.
25 II. Betrieblicher Praxisaufenthalt 1) Dauer Der betriebliche Praxisaufenthalt dauert mindestens 39 Wochen (exkl. Ferien). Praxisstelle Die Berufsmaturandinnen und Berufsmatu randen suchen ihre Praxisstelle selbst. Die Schule entscheidet nach Rücksprache mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport über die Ge dem sie Einsicht in den Entwurf de erhalten hat. Begleitung Die Berufsmaturandinnen und Berufsma turanden werden von einer Lehr- person der Schule während der betrie blichen Praxis und bei der Berufs- maturitätsarbeit begleitet. Die Lehr person ist gleichzeitig Kontaktperson zwischen Schule und Praxisstelle. Anhang 2a 2) 3) Lehrplan der aargauischen Handelsmittelschule Der Lehrplan der aargauischen Hande lsmittelschule wird durch Verwei- sung publiziert. Er kann bei den Rekt oraten der Schulen, beim Departe- ment Bildung, Kultur und Sport oder be bei den Rektoraten sowie bei der Staatskanzlei bezogen werden.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 13. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AGS 2002 S. 99).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 22. Januar 2003, in Kraft seit 1. März 2003 (AGS 2003 S. 25).
3) Berichtigung: AGS 2008 S. 240
Anhang 3 1) 2) I. Stundentafel Informatikmittelschule A. Obligatorische Fächer 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Deutsch 4 4 4 Französisch bzw. Italienisch 1) 3 3 3 Englisch 3 3 3 Betriebswirtschaft/Recht/Volkswirtschaft 3 4 5 Rechnungswesen 3 2 3 Geschichte und Staatslehre 2 2 2 Mathematik 3 2 2 Interdisziplinär e Projektarbeit – – 1 Sport 3 3 3 Total Wochenlektionen 2) während
4 bzw. 3.5 Tagen
24 23 26 Informatik (Schwerpunkt Applikations- entwicklung) und Naturwissenschaften 3)
1 Tag pro Woche

1.5 Tage

pro Woche Woche Kaufmännisches Praktikum 4) Die Studierenden haben ein kauf- männisches Praktikum von in der Regel 5 Wochen zu absolvieren. B. Freifächer 5) 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Italienisch oder Spanisch 3 3 3 Bildnerisches Gestalten oder Musik 1 1 1
1) hüler ohne Vorkenntnisse in Franzö-
2)
3) werpunkt Applikationsentwicklung) und ebaut und findet an einer Berufsfach-
4) ufmännischen Praktikums fest. Es kann
5) verfügbaren Lektionenpools weitere
1) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 142).
2) Berichtigung: AGS 2008 S. 240
27 II. Betrieblicher Praxisaufenthalt Dauer Der betriebliche Praxisaufenthalt dauert mindestens 39 Wochen (exkl. Ferien). Praxisstelle Die Studierenden suchen ihre Praxisstelle selbst. Die Schule entscheidet über die Genehmigung der Praxisstelle, nachdem sie Einsicht in den Ent- wurf des Arbeitsvertrags und de n Einsatzplan erhalten hat. Begleitung Die Studierenden werden von mindest ens einer Lehrperson während der betrieblichen Praxis, dem Erstellen der individuellen praktischen Arbeit und bei der Berufsmaturität begleitet. Eine der begleitenden Lehrpersonen ist gleichzeitig Kontaktperson zw ischen Schule und Praxisstelle. Anhang 3a 1) 2) Lehrplan der Informatikmittelschule Der Lehrplan der Informatikmittelschule wird durch Verweisung publi- ziert. Er kann bei den Rektoraten der Schulen, beim Departement Bildung, Kultur und Sport oder bei de r Staatskanzlei eingesehen und bei den Rektoraten sowie bei der Staatskanzlei bezogen werden.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 142).
2) Berichtigung: AGS 2008 S. 240
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