Reglement über die Strafanstalten des Kantons Wallis
- 1 - Reglement über die Strafanstalten des Kantons Wallis vom 10. Dezember 1993 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3 und 64 bis, Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 374 und folgende des Schweizerischen Strafgesetzbuches; eingesehen das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Westschweizer Kantonen und im Kanton Tessin (Konkordat), welchem der Kanton Wallis durch das Dekret vom 14. Mai 1986 beigetreten ist; eingesehen den Artikel 40, Absatz 2, Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Mai 1990; eingesehen die Artikel 65 und folgende, 207 und 212 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962, abgeändert durch das Gesetz vom
13. Mai 1992; auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement bestimmt: a) die Organisation der Straf- und Verwahrungsanstalten im Kanton Wallis; b) die Vollzugsweise der Freiheitsstrafen, der Verwahrung und der Untersuchungshaft.
2 Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 2 Anwendungsbereich
Das vorliegende Reglement ist anwendbar: a) auf die Verurteilten und in den Strafanstalten des Kantons Wallis inhaftierten und verwahrten Personen, unter Vorbehalt der in der Zuständigkeit der Urteilsbehörden des Kantons oder der Eidgenossenschaft liegenden Entscheide; b) auf die durch Walliser Gerichte verurteilten, aber in Strafanstalten anderer Kantone inhaftierten oder verwahrten Personen, im Rahmen der dem urteilenden Kanton zustehenden Befugnisse und unter Vorbehalt der Kompetenzdelegation; stehenden Personen.
- 2 -
Art. 3 Minderjährige Angeschuldigte und Verurteilte
Die Untersuchungshaft und der Vollzug der Strafen und Massnahmen betreffend die minderjährigen Täter im Sinne der Artikel 82 bis 99 des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.
Art. 4 Menschenwürde
Der Freiheitsentzug erfolgt unter materiellen und moralischen Bedingungen, welche die Wahrung der Menschenwürde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Reglementes gewährleisten.
Art. 5 Gleichbehandlung
1 Die vorliegende Gesetzgebung ist unparteiisch anzuwenden.
2 Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft und Besitzstand dürfen nicht Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung geben.
Art. 6 Zwecke des Strafvollzugs
Die Zwecke des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, der Verwahrung und der Untersuchungshaft sind durch die Spezialgesetzgebung sowie durch die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes bestimmt.
Art. 7 Anwendung des Gesetzes
Die Anwendung des vorliegenden Reglementes berücksichtigt auch die örtlichen Gegebenheiten sowie die Mittel an Personal und Lokalitäten, über welche die Strafvollzugsverwaltung verfügt.
Art. 8 Aufsicht
1 Die Inspektion der Strafvollzugslokale sowie die Kontrolle der Gewährleistung der persönlichen Rechte der Häftlinge untersteht der Kommission für Begnadigung und Überwachung der Strafvollzugsanstalten.
2 Vorbehalten bleiben die durch das vorliegende Reglement vorgesehenen Rechtsmittel.
Art. 9 Bekanntmachung
1 Das vorliegende Reglement wird dem Personal der Strafanstalten zur Kenntnis gebracht.
2 Es muss den Häftlingen in einer der offiziellen Landessprachen und nach Möglichkeit in anderen Sprachen mitgeteilt werden.
Art. 10 Allgemeine Pflicht
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten gewissenhaft zu handeln. Dies verlangt von jedem Häftling, dass er seine Rechte mit Rücksicht auf diejenigen anderer ausübt.
2 Der offensichtliche Missbrauch eines Rechtes ist nicht geschützt.
3 Um einen offensichtlichen Missbrauch eines Rechtes handelt es sich, wenn dessen Ausübung nicht vereinbar ist mit dem öffentlichen Interesse an einem normalen Betrieb der Strafanstalt ohne unverhältnismässige Kosten.
- 3 -
Art. 11 Gesetzeslücke
1 Bei Fehlen einer anwendbaren gesetzlichen Bestimmung handelt die Behörde gemäss den Regeln, die sie erlassen würde, wenn sie eine Gesetzgebungshandlung vorzunehmen hätte.
2 Sie hält sich dabei an die Lösungen der Rechtsprechung, die Grundsätze des vorliegenden Reglementes, die Bundes- und Konkordatsgesetzgebung und die allgemeinen Europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Letztere gelten jedoch nur als Weisungen und sind weder zwingend noch übertragen sie subjektive Rechte.
3 Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nicht auf einer bestimmten Gesetzesbestimmung beruht, ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht und nicht über das hinausgeht, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist.
2. Kapitel: Organisation der kantonalen Haft- und Verwahrungsanstalten
Art. 12 Öffentlichrechtliche Anstalt
Die Gesamtheit der personellen und materiellen Mittel, die dem Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafen) und der sichernden Massnahmen (Massnahmen) dauernd gewidmet sind, bilden eine Anstalt des öffentlichen Rechts und unterstehen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes, der mit dem Vollzug der Strafurteile beauftragt ist (Departement).
Art. 13 Direktion
1 Die Verwaltung dieser Anstalt obliegt einem durch den Staatsrat ernannten Direktor.
2 Der Direktor wird unterstützt durch einen Verantwortlichen für die Arbeitserziehungsanstalt in Pramont und durch zwei Direktions-Adjunkten der eine für das Kantonsgefängnis und der andere für die Strafkolonie in Crêtelongue.
3 Der Direktor, der Verantwortliche und die beiden Direktions-Adjunkten bilden die Direktion für die betreffenden Anstalten.
Art. 14 Interne Organisation
1 Der Direktor erstellt das Pflichtenheft des Personals; die Gesetzgebung über das Beamtenstatut bleibt vorbehalten.
2 Er fördert die Organisationsmethoden und die Verwaltungssysteme, die eine gute Verständigung zwischen den verschiedenen Personalgruppen der Anstalt und eine gute Koordination der Dienststellen gewährleisten.
3 Er ist befugt, die Tagesordnung zu bestimmen und alle allgemeinen oder speziellen Weisungen in Anwendung des vorliegenden Reglementes zu erlassen. Die allgemeinen Weisungen werden öffentlich bekannt gemacht.
- 4 -
Art. 15 Personalstatut
1 Dem Aufsichtspersonal wird eine Kleiderentschädigung gewährt, deren Betrag durch den Staatsrat festgesetzt wird.
2 Wird ein Angestellter der Strafanstalten wegen einer in Ausübung seiner Tätigkeit erfolgten Handlung in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren verwickelt, garantiert ihm der Staat in der Regel den Beistand eines Rechtsanwaltes.
3 Im übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Beamtenstatut vorbehalten.
Art. 16 Ausbildung des Personals
1 Die Direktion sorgt für die ständige Weiterbildung des Personals.
2 Jeder neue Angestellte hat obligatorischerweise die Kurse des Schweizerischen Ausbildungszentrums für das Strafanstaltspersonal zu besuchen.
3 Die früheren Angestellten besuchen nach Möglichkeit die durch dieselbe Schule organisierten Kurse.
4 Die Direktion fördert die Teilnahme an Seminarien und anderen Studientagungen.
Art. 17 Verhalten des Personals
1 Das Personal hat sich unter allen Umständen so zu verhalten, dass sein Benehmen einen günstigen Einfluss auf die Gefangenen bewirkt und deren Respekt fördert.
2 Die Anwendung von Gewalt gegenüber einem Häftling ist nur gestattet in Fällen von Notwehr, Fluchtversuch oder Nichtbefolgung eines aufgrund des Gesetzes oder des vorliegenden Reglementes erteilten Befehls; wer Gewalt anwendet, hat diese auf ein striktes Minimum zu beschränken und den Zwischenfall unverzüglich der Direktion zu melden.
3 Im Notfall ist das Personal berechtigt, provisorische Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit zu treffen; die Direktion ist darüber zu informieren.
Art. 18 Straf- und Verwahrungsanstalten
Die Straf- und Verwahrungsanstalten des Kantons umfassen: a) die Strafkolonie in Crêtelongue; b) die Untersuchungsgefängnisse in Brig, Sitten und Martinach; c) die Arbeitserziehungsanstalt in Pramont; d) die entsprechend eingerichteten Zellen der Polizeiposten.
Art. 19 Vollzugsort der Strafen und Massnahmen
1 Die Strafen und Massnahmen werden grundsätzlich in den westschweizerischen Konkordatsanstalten vollzogen.
2 Der Direktor kann Abweichungen von dieser Regel bewilligen; das Departement ist davon zu unterrichten.
- 5 -
Art. 20 Durch das Konkordat nicht vorgesehene Strafen und Massnahmen
1 Die Strafen und Massnahmen, deren Vollzug durch das Konkordat nicht vorgesehen ist, werden in folgenden Anstalten vollzogen: a) In der Strafkolonie von Crêtelongue: - die Strafen von weniger als sechs Monaten, die im ordentlichen Vollzug verbüsst werden. b) In der kantonalen Strafanstalt in Sitten: - die Untersuchungshaft der Männer; - die Halbgefangenschaft; - die Strafen von weniger als sechs Monaten, die im ordentlichen Vollzug verbüsst werden. c) In den Untersuchungsgefängnissen von Brig und Martinach: - die Untersuchungshaft der Männer und Frauen; - die Halbgefangenschaft der Frauen. d) In den entsprechend eingerichteten Zellen der Polizeiposten: - die Untersuchungshaft.
2 In der Regel, wenn die Erfordernisse der Untersuchung es gestatten, werden die in den Zellen der Polizeiposten inhaftierten Angeschuldigten nach fünf Tagen in das durch den Richter im Einverständnis mit der Direktion gewählte Untersuchungsgefängnis versetzt.
3 Durch veröffentlichten Beschluss des Departements vorstehers kann eine Strafe in Halbgefangenenschaft regelmässig in anderen Anstalten vollzogen werden.
4 Der Direktor kann in einem Sonderfall von den obenerwähnten Regeln abweichen, sofern das Interesse des Gefangenen oder der Anstalt es gebietet. Er hat das Departement darüber zu benachrichtigen.
5 Mit der Zustimmung des Richters kann der Direktor den Angeklagten, der sein schriftliches und unwiderrufliches Einverständnis zum vorzeitigen Strafvollzug gibt, diesen auch in der geschlossenen Abteilung von Crêtelongue unterbringen.
3. Kapitel: Haftantritt und Freilassung
Art. 21 Aufnahme
1 Keine Person darf ohne einen schriftlichen, durch eine zuständige Behörde datierten und unterzeichneten Haftbefehl in einer Strafanstalt aufgenommen werden.
2 Die wichtigsten Angaben dieses Befehls müssen unverzüglich in einem an sicherem Ort aufbewahrten Haftregister eingetragen werden, wo auf jeden Fall angemerkt werden muss: a) die Identität der inhaftierten Person; b) der Grund der Haft und die Behörde, die sie angeordnet hat; c) das Datum und die Stunde der Aufnahme.
3 Die betroffenen Behörden erhalten einen Auszug des Haftregisterblattes.
Art. 22 Eintrittsformalitäten a) Durchsuchung
1 Jeder neu Eingewiesene hat sich einer Personen- und Effektendurchsuchung zu unterziehen; diese kann nur durch eine Person des gleichen Geschlechts
- 6 - oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal vorgenommen werden.
2 Die gründliche Körperdurchsuchung wird durch einen Arzt oder ein Mitglied des Pflegepersonals vorgenommen; sie wird durchgeführt im Krankenzimmer oder in einem anderen Lokal, das die notwendige Diskretion gewährleistet.
Art. 23 b) persönliche Hygiene
1 Jeder neu in eine der unter Artikel 18 des vorliegenden Reglementes aufgeführten Anstalten eintretende Gefangene kann zu einer Dusche verpflichtet werden.
2 Aus Gründen der Hygiene kann er angehalten werden, sich die Haare schneiden zu lassen.
Art. 24 Abgabe und Ausgabe von Kleidern
1 Der Gefangene hat seine Privatkleider abzugeben, die gemäss Artikel 27 inventarisiert werden.
2 Er erhält gegen Quittung die Anstaltskleidung, die er sorgfältig zu benutzen hat.
3 Das Tragen von gewissen persönlichen Kleidern wird in jeder Anstalt durch eine allgemeine Weisung des Direktors geregelt.
Art. 25 Dem Gefangenen belassene Gegenstände
1 Zur Verfügung des Häftlings werden belassen: a) seine persönlichen Effekten; b) seine Toilettenartikel; c) die Gegenstände, denen er eine besondere affektive Bedeutung beimisst und jene, die zur Gestaltung seiner Freizeit dienen, in dem Masse, als die Ordnung und die Sicherheit des Gefängnisses es gestatten und insofern sie nicht dazu angetan sind, die legitimen Interessen des Personals und der anderen Gefangenen zu beeinträchtigen.
2 Trägt der Gefangene Medikamente auf sich, so bestimmt der Arzt den davon zu machenden Gebrauch.
Art. 26 Tierhaltung
Die Haltung von Kleintieren wird durch eine allgemeine Weisung der Direktion in Berücksichtigung folgender Grundsätze geregelt: a) während der Untersuchungshaft ist die Haltung von Kleintieren untersagt; b) wer während des Strafvollzugs ein Kleintier in seiner Zelle halten will, muss nachweisen, dass dessen Haltung der Gesetzgebung über den Tierschutz entspricht; c) der Entscheid der Direktion richtet sich nach den Kriterien von Artikel 25, Absatz 1, Buchstabe c; bis zum Erlass des Entscheids kann das Kleintier nötigenfalls auf Kosten des Gefangenen in Obhut gegeben werden; d) der Gefangene trifft die nötigen Vorkehrungen zum Unterbringen des ihm verweigerten Kleintieres, ansonst die Direktion auf Kosten des Gefangenen dafür sorgt.
- 7 -
Art. 27 Inventar der hinterlegten Effekten
1 Die dem Gefangenen nicht überlassenen Werte, Gegenstände und Kleider werden von einem Angestellten inventarisiert und verwahrt.
2 Dieses Inventar ist durch den Gefangenen anzuerkennen und zu unterzeichnen; es wird durch den Angestellten gegengezeichnet. Verweigert der Gefangene die Unterschrift, wird dies im Inventar unter Angabe der Gründe vermerkt. Dieses wird in drei Exemplaren erstellt, wovon eines dem Gefangenen zu übergeben ist.
3 Die Anstalt gewährleistet die Erhaltung und die Aufbewahrung der inventarisierten Sachen. Im Falle von Flucht werden die dem Gefangenen gehörenden Werte und Gegenstände nicht vor der Verjährung der Strafe zurückerstattet.
4 Aus hygienischen Gründen können verwahrte und somit inventarisierte Effekten vernichtet werden; der Gefangene wird darüber im voraus informiert.
Art. 28 Depotkonto
1 Für jeden Gefangenen wird ein Depotkonto eröffnet.
2 Dieses Konto wird geäufnet durch: a) die beim Eintritt des Gefangenen in die Anstalt inventarisierten Werte; b) die Zahlungen, die er von auswärts erhalten kann; c) die Entlöhnung, welche ihm die Anstalt für seine Arbeit gewährt.
3 Bezüge müssen durch die Direktion gemäss den Weisungen des Konkordates bewilligt werden.
Art. 29 Einweisung und Unterkunft
1 Nach Abschluss der administrativen Formalitäten wird der neu Eingewiesene in die Sektion der Anstalt, die seinem Strafstatut entspricht, eingewiesen.
2 Er wird in die Zelle oder das Zimmer eingewiesen. Mit dem Dienstangestellten anerkennt er durch seine Unterschrift die Einrichtung oder die Gegenstände, die ihm zur Verfügung gestellt werden; im Verweigerungsfalle wird dies im Inventar vermerkt.
Art. 30 Einvernahme durch die Direktion
Der neu Eingewiesene wird kurzfristig durch die Direktion einvernommen. Diese Einvernahme bezweckt insbesonders: a) die Direktion über die Persönlichkeit, die Fähigkeiten und die persönlichen Bedürfnisse des Gefangenen zu unterrichten, um einen Strafvollzugsplan zu erstellen und die Betreuung zu organisieren; b) den Gefangenen, auf sein Gesuch hin, über seine Rechte und Pflichten zu informieren; c) auf Gesuch des über seine Rechte unterrichteten ausländischen Gefangenen, dessen nächstgelegenes Konsulat über seine Lage zu informieren.
Art. 31 Benachrichtigung der Angehörigen
1 Das Recht des verhafteten Angeschuldigten, einen Angehörigen unverzüglich über seine Lage zu unterrichten, wird durch die
- 8 - Strafprozessordnung geregelt.
2 Nach seiner Einvernahme durch die Direktion kann der Gefangene seine Angehörigen über seinen Aufenthaltsort unterrichten und ihnen die notwendigen Angaben in bezug auf den Briefverkehr, die Besuche und die Telefonbenützung übermitteln.
3 Die Direktion hat nach Ankunft des Gefangenen dessen gesetzlichen Vertreter zu benachrichtigen sobald sie erfährt, dass ein solcher besteht.
Art. 32 Freilassung a) Grundsätze
1 Ohne einen schriftlichen, durch eine zuständige Behörde datierten und unterzeichneten Befehl kann kein Gefangener freigelassen werden, es sei denn, dass die Strafe vollständig verbüsst ist.
2 Bei Freilassung eines Gefangenen ist diese in das Haftregister einzutragen, wo auf jeden Fall angemerkt werden muss: a) das Datum und die Stunde des Austritts; b) die Angabe, dass die Strafe verbüsst, aufgehoben oder unterbrochen wurde.
Art. 33 b) Zurückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände
1 Beim Verlassen der Anstalt werden den Gefangenen die inventarisierten Sachen zurückerstattet, ausgenommen die Gegenstände oder Kleider, die er auswärts senden konnte oder die aus hygienischen Gründen vernichtet werden mussten; ebenfalls wird ihm der Rest seines Depotkontos zurückerstattet, der nicht an die Schutzaufsichtsbehörde, die Vormundschaftsbehörde oder die öffentliche Armen- pflege überwiesen wird.
2 Der Gefangene erteilt am Schlusse des Inventars Entlastung. Verweigert er das, erwähnt es der Beamte unter Angabe der Gründe.
3 Wird ein Gefangener von einer Anstalt in eine andere versetzt, werden die inventarisierten Sachen gegen Entlastungserklärung dem Polizisten, der ihn begleitet, übergeben. Können diese Sachen infolge ihres Ausmasses nicht vom Begleitpersonal übernommen werden, so werden sie per Post oder Eisenbahn versandt; die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Gefangenen im Strafvollzug oder werden dem Angeschuldigten zu den Untersuchungshaftkosten hinzugezählt.
4. Kapitel: Haftlokale, Bettwäsche und Kleidung
Art. 34 Unterkunftsräume
Räume, die zur Unterkunft von Gefangenen dienen, müssen den Erfordernissen der Gesundheit und der Hygiene genügen, insbesondere in bezug auf den Kubikinhalt an Luft, eine angemessene Bodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Lüftung.
Art. 35 Gemeinschafts- und Arbeitsräume
In allen Räumen, in denen Gefangene gemeinsam zu leben oder zu arbeiten haben:
- 9 - a) müssen die Fenster gross genug sein, dass die Gefangenen bei Tageslicht unter normalen Umständen lesen oder arbeiten können, und sie müssen so eingerichtet sein, dass frische Luft einströmen kann, ausser wenn eine geeignete künstliche Lüftung vorhanden ist. Im übrigen sollen die Fenster unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse in ihrer Grösse, Lage und Konstruktion möglichst normal aussehen; b) muss das künstliche Licht den anerkannten technischen Normen entsprechen.
Art. 36 Sanitärinstallationen
Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jeder Gefangene seine natürlichen Bedürfnisse zur notwendigen Zeit und unter sauberen und gehörigen Bedingungen verrichten kann.
Art. 37 Duschen
Die Bade- und Duscheinrichtungen sind so vorzusehen, damit jeder Gefangene die Möglichkeit erhält und von ihm verlangt werden kann, bei angemessener Temperatur zu baden oder zu duschen.
Art. 38 Zelle, Schlafsaal
1 In der Regel sind Gefangene bei Nacht in Einzelhafträumen unterzubringen, es sei denn, die gemeinschaftliche Unterbringung mit anderen Gefangenen wird als sinnvoller betrachtet.
2 Bei gemeinschaftlicher Unterbringung sind die Räume mit Gefangenen zu belegen, die sich dazu eignen.
3 Notwendigenfalls können die Gefangenen in Zellen mit mehreren Plätzen oder in Schlafsälen untergebracht werden.
Art. 39 Interne Ordnung
Die Ordnung und die Sauberkeit der Lokalitäten, die Benützung der Sanitär-einrichtungen sowie die Zeit des Lichterlöschens wird für jede Anstalt durch eine allgemeine Weisung des Direktors geregelt.
Art. 40 Bettwäsche
1 Jeder Gefangene muss über ein Einzelbett verfügen sowie über persönliche Bettwäsche, die mindestens alle zwei Wochen zu wechseln ist.
2 In den Zellen der Polizeiposten und in den Haftlokalen muss der Gefangene über eine Matratze, die höher als das Bodenniveau angebracht ist, sowie über eigene ordnungsgemäss unterhaltene Bettwäsche verfügen können.
Art. 41 Kleider
1 Jeder Gefangene, der nicht zum Tragen seiner eigenen Kleider ermächtigt ist, erhält solche, die dem Klima und der Saison angepasst sind. Diese Kleider dürfen auf keinen Fall erniedrigend oder entwürdigend sein. Sie müssen sauber sein und in gutem Zustand erhalten bleiben. Die Unterwäsche ist mindestens zweimal wöchentlich zu wechseln.
- 10 -
2 Erhält ein Gefangener die Erlaubnis die, Anstalt zu verlassen, wird er zum Tragen seiner eigenen Kleider ermächtigt. Im Bedarfsfalle wird ihm die Verwaltung für die Dauer der Erlaubnis solche abgeben.
5. Kapitel: Gesundheit und Hygiene
Art. 42 Ärztlicher Dienst
1 Der ärztliche Dienst wird gemeinsam vom Departement und vom Gesundheitsdepartement organisiert. Sie erstellen das Pflichtenheft der Gefängnisärzte.
2 Der ärztliche Dienst wird durch einen oder mehrere Gefängnisärzte sichergestellt, welche auf Antrag des Gesundheitsdepartementes vom Staatsrat ernannt und gemäss den staatsrätlichen Richtlinien entlöhnt werden.
3 Die finanziellen Mittel betreffend das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausrüstung, die zur Organisation einer der in der Schweiz üblichen Gefängnismedizin notwendig sind, werden jährlich auf dem Voranschlagsweg festgesetzt.
4 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Reglementes, erlässt das Departement gemeinsam mit dem Gesundheitsdepartement auf Vormeinung der richterlichen Gewalt, der Direktion und dem Kantonsarzt die Weisungen betreffend den ärztlichen Dienst der Anstalten. Diese bilden entsprechend der Notwendigkeit, mindestens jedoch einmal jede Verwaltungsperiode, Gegenstand von regelmässigen Revisionen. Diese Weisungen umfassen namentlich: a) die Aufgaben des medizinischen Dienstes, insbesondere die Überwachung der hygienischen Zustände und die Vorbeugung bezüglich übertragbarer Krankheiten; b) die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze, wie die Unabhängigkeit des Gefängnisarztes in bezug auf seine Praxis, die ärztliche Schweigepflicht, das Konzept der Gefängnismedizin, dies unter Vorbehalt der notwendigen Sicherheitsmassnahmen; c) die Organisation der Arztvisiten, die speziellen medizinischen Untersuchungen, den Beizug von Spezialärzten und die Hospitalisierung der Gefangenen; d) die Zahnpflege. e) die Medikamente; f) die Verpflegung.
Art. 43 Ärztliche Untersuchung
1 Jeder Untersuchungsgefangene wird auf sein Verlangen durch einen Arzt untersucht: a) während der Woche nach seiner Verhaftung; b) auf spezielles Gesuch hin, innert 24 Stunden nach seiner Verhaftung.
2 Unter Vorbehalt von Verlegungen wird jeder Verurteilte durch einen Arzt untersucht: a) während der Woche nach seiner Aufnahme; b) auf Verlangen innert 24 Stunden nach der Aufnahme.
- 11 -
3 Jede Woche wird durch die Direktion eine ärztliche Untersuchung anberaumt. Eine allgemeine Weisung regelt die Anmeldungsmodalitäten und die Zulassung zur ärztlichen Untersuchung.
4 In dringenden Fällen wird sofort ein Arzt herbeigerufen. Das Personal und die Gefangenen sind verpflichtet, alle Fälle zu melden, die eine sofortige ärztliche Untersuchung erfordern.
5 Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels sind auf die Halbgefangenschaft und die Halbfreiheit nicht anwendbar.
Art. 44 Hospitalisierung, Facharzt
1 Erweisen sich die Einlieferung in ein Krankenhaus oder die Dienste eines Facharztes als notwendig, benachrichtigt der Arzt die Direktion, die alle erforderlichen Massnahmen treffen wird.
2 Die Direktion kann von Amtes wegen die Hilfe eines Psychiaters oder eines anderen Facharztes in Anspruch nehmen, insbesondere bei der Umerziehung und der sozialen Wiedereingliederung des Gefangenen; dieser arbeitet mit dem Gefängnisarzt zusammen.
Art. 45 Heilungs- und Spitalkosten
1 Die Deckung der Heilungs- und Spitalkosten wird durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) geregelt.
2 Der Gefangene ist durch die Direktion gegen das Unfall- und Berufskrankheitsrisiko versichert.
Art. 46 Zahnärztlicher Dienst
1 Im Rahmen der Weisungen des Konkordates organisiert die Direktion einen zahnärztlichen Dienst.
2 Die Zahnarztkosten werden gemäss den Bestimmungen des Konkordates übernommen; die Verurteilten in Halbgefangenschaft und Halbfreiheit haben für die Zahnarztkosten selber aufzukommen.
Art. 47 Besondere ärztliche Aufgaben
Der Gefängnisarzt muss zudem: a) über die Verwendung von Medikamenten, die der Gefangene bei seiner Einlieferung auf sich trägt, entscheiden (Art. 25, Abs. 2); b) auf Anfrage der Direktion in bezug auf die gemeinsame Unterbringung der Gefangenen seine Vormeinung abgeben (Art. 38); c) jeden vor dem Vollzug der Strafe vorhandene Gesundheitszustand, der besondere Kosten verursacht, nach Möglichkeit melden (Art. 45 und 25 Abs. 2, Bst. b EGStGB); d) nötigenfalls Diätkost oder Sonderkost verschreiben (Art. 49, Abs. 2); e) seine Vormeinung über die Fähigkeit zur Verbüssung einer Arreststrafe von mehr als drei Tagen abgeben und die Gesundheit des Gefangenen, der davon betroffen ist, überwachen (Art. 57, Abs. 5); f) medizinische Dispensationen für arbeitende Gefangene ausstellen (Art. 59, Abs. 2).
- 12 -
Art. 48 Persönliche Hygiene
1 Von jedem Gefangenen wird persönliche Sauberkeit verlangt; zu diesem Zweck muss er: a) über die notwendigen Toilettenartikel verfügen (Seife, Rasierapparat, Zahnbürste); nötigenfalls werden diese von der Verwaltung zur Verfügung gestellt, wenn erforderlich, das erste Mal gratis; b) jeder hat wenigstens eine warme Dusche pro Woche zu nehmen.
2 Jeder Gefangene kann mindestens zwei warme Duschen pro Woche nehmen; führt der Gefangene schmutzige oder beschwerliche Arbeiten aus, so kann er täglich duschen.
3 Die Haar- und Bartpflege wird in jeder Anstalt durch eine allgemeine Weisung des Direktors geregelt.
Art. 49
1 Ernährung
1 Die Gefangenen haben am Morgen, am Mittag und am Abend genügend und gesunde Nahrung zu erhalten. Jeder Gefangene verfügt über Trinkwasser.
2 Diätkost und Sonderkost werden auf ärztliche Verordnung hin zubereitet.
3 Zudem werden dem Gesundheitszustand des Gefangenen und nach Möglichkeit dessen erwiesenen Weltanschauung und Religion Rechnung getragen.
4 Aufgehoben
5 Jede Verschwendung ist verboten.
Art. 49 bis
1 Hungerstreik
1 Im Fall eines Hungerstreiks definiert eine von den Departementen für die Gesundheit und die Sicherheit erlassene Dienstweisung: a) die jeweiligen Aufgaben der Direktion der Strafanstalt und des ärztlichen Dienstes; b) die einzusetzenden Mittel um eine umfassende gegenseitige Information des Verurteilten, der Direktion der Strafanstalt und des ärztlichen Dienstes zu gewährleisten.
2 Auf Anfrage der Direktion hat der Gefängnisarzt: a) die sich im Hungerstreik befindende Person objektiv und wiederholt über die mit einem weiterführenden Fasten zusammenhängenden Folgen zu informieren; b) der Direktion der Strafanstalt den Moment zu melden, ab wann sich die im Hungerstreik befindende Person eine ernsthafte Gefahr von schweren und dauerhaften Gesundheitsschäden eingeht.
3 Auf Anfrage der Direktion ist der Gefängnisarzt für die Durchführung einer Zwangsernährung zuständig, sofern der Strafgefangene eine ernsthafte Gefahr von schweren und dauerhaften Gesundheitsschäden eingeht. Die Massnahme muss die Menschenwürde wahren, für die betroffenen Personen zumutbar sein und darf keine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen einer Bestätigung eines nicht der Anstalt angehörenden Arztes seine volle Urteilsfähigkeit aberkannt wird und darf nicht der Patientenverfügung des
- 13 - Strafgefangenen widersprechen, selbst wenn diese seinen Tod nach sich ziehen würde.
Art. 50 Alkohol, Drogen, Medikamente, Tabak
1 Herstellung, der Konsum, das Einbringen, der Besitz, der Handel und der Schmuggel jeglicher alkoholischer Substanz und von Drogen im Sinne des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind verboten.
2 Das gleiche gilt für Medikamente, die vom Arzt weder verschrieben noch bewilligt worden sind.
3 Die Verwendung von Tabak wird für jede Anstalt durch eine allgemeine Weisung des Direktors geregelt.
Art. 51 Erwerb von Verpflegung
1 Der Gefangene kann sich entsprechend den Weisungen der Direktion im Magazin der Anstalt Verpflegung besorgen.
2 Einkäufe ausserhalb der Anstalt können nur durch Vermittlung der Direktion erfolgen.
6. Kapitel: Ordnung und Disziplin
Art. 52 Grundsatz
Ordnung und Disziplin sind im Interesse der Sicherheit, eines geordneten Gemeinschaftslebens und der in der Anstalt verfolgten Haftziele aufrechtzuerhalten.
Art. 53 Allgemeine Pflichten der Gefangenen
1 Die Gefangenen haben die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes und alle mit diesem in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Weisungen zu befolgen.
2 Sie sind der Disziplin der Anstalt unterstellt und haben den allgemeinen oder besonderen Anordnungen des Direktors oder des Personals Folge zu leisten.
3 Sie haben sich zur Durchsuchung ihrer Person, ihrer Effekten oder ihrer Zelle und sogar einer gründlichen Körperdurchsuchung, insofern diese durch die Umstände angebracht erscheint, bereitzuerklären. Die Zellen werden regelmässig kontrolliert; in der Regel wird der Betroffene nachfolgend davon unterrichtet.
4 Die Direktion kann Urinproben und Alkoholtests anordnen.
5 Gefangene, die absichtlich oder grobfahrlässig Schäden oder Massnahmen verursachen, sind zur Zahlung der entsprechenden Kosten verpflichtet. Der Direktor kann diese Beträge dem Depotkonto entnehmen, sofern dadurch das erzieherische Ziel nicht in Frage gestellt wird.
Art. 54 Disziplinarverstösse
1 Als Disziplinarverstösse gelten: a) der Ausbruch; b) die Nichtbeachtung einer Urlaubsbedingung;
- 14 - c) der Erwerb, der Besitz und der Handel mit Waffen und gefährlichen Gegenständen; d) die Veräusserung, die absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung von Werkzeugen, Apparaten, Installationen oder anderem Eigentum der Anstalt, des Personals, der anderen Gefangenen oder Dritter; e) die Arbeitsverweigerung oder jeder andere offensichtliche schlechte Willen bei der Arbeit; f) die verbotene Kontaktnahme mit anderen Gefangenen oder mit anstaltsfremden Personen; g) die Gewaltakte gegen Mitgefangene oder das Personal oder jede andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird; h) die Nichtbeachtung einer allgemeinen oder besonderen Pflicht sowie eines Verbotes, das sich aus dem vorliegenden Reglement oder einer allgemeinen Weisung ergibt; i) die Nichtbeachtung eines Befehls des Direktors oder des Personals mit der ausdrücklichen Androhung einer Disziplinarsanktion im Falle der Verweigerung.
2 Der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe werden ebenfalls mit einer Disziplinarstrafe geahndet.
Art. 55 Disziplinarstrafen
1 Ein Disziplinarverstoss kann eine der folgenden Strafmassnahmen nach sich ziehen: a) die Rüge; b) der Entzug der Einkaufsmöglichkeit; c) der Entzug von persönlichen Apparaten und Instrumenten ausser dem Radio und dem Fernsehgerät; d) der Entzug der gemeinschaftlichen Freizeit; e) der Entzug der Lektüre; f) der Entzug des Radios, des Fernsehgerätes und aller anderen Ton- und Bildwiedergabegeräten; g) der Entzug des Spazierganges oder der Ausübung eines Einzelsports bei einem Gefangenen, der einer regelmässigen Arbeit ausserhalb seiner Zelle nachgeht; h) der Entzug der Telefonbenützung; i) der Entzug der Besuche unter Vorbehalt der Kontakte mit dem Verteidiger, den Behörden, dem Gefängnisarzt und dem geistlichen Beistand; k) die Einzelhaft nach der Arbeit; l) der Arrest.
2 Die Dauer des Entzugs, der Einzelhaft oder des Arrestes dürfen 20 Tage nicht übersteigen.
3 Unter Vorbehalt der Einzelhaft und des Arrestes dürfen zwei Entzüge nur im Falle von schweren und wiederholten Verstössen kumuliert werden.
4 Verursachers und seiner disziplinarischen Vergangenheit sowie seiner persönlichen Lage Rechnung.
- 15 -
Art. 56 Einzelhaft
1 Im Falle von Einzelhaft nach der Arbeit wird der Gefangene von 18.30 Uhr bis 06.30 Uhr in der Sonderzelle untergebracht, wo er auch Samstage, Sonntage und Feiertage verbringt.
2 Er ist unterstellt: a) der gewöhnlichen Ordnung während der Arbeitszeit; b) der Arrestordnung während den Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, wobei ihm das Recht auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde an der frischen Luft gewährt wird.
Art. 57 Arrest
1 Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle mit reduzierter Einrichtung vollzogen.
2 Während des Vollzuges darf der Gefangene nicht Einkaufen, mit der Aus-senwelt keine Korrespondenz führen, Radio, Tonwiedergabe- und Fernsehgerät nicht benützen und keinen Besuch empfangen; vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger, den Behörden, dem Gefängnisarzt und dem geistlichen Beistand.
3 Ab dem vierten Tag hat der Gefangene in Arrest täglich Anrecht auf einen Spaziergang von mindestens einer Stunde an der frischen Luft.
4 Der Direktor kann Abweichungen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Umstände dies erfordern.
5 Eine Arreststrafe von vier Tagen und mehr kann nur ausgesprochen werden, wenn der Arzt der Ansicht ist, dass der Gefangene diese Strafe ertragen kann. Ausserdem hat er den Gefangenen im Arrest so oft als es die Umstände erfordern aufzusuchen und dem Direktor einen Bericht zu erstellen, wenn er es als notwendig erachtet, dass der Vollzug der Strafe aus Gründen der körperlichen oder geistigen Gesundheit aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 4).
Art. 58 Rechtsform der Disziplinarstrafen
1 Die Disziplinarstrafen werden vom Direktor verfügt; im Fall von Verhinderung oder Ausstand durch den stellvertretenden Direktor.
2 Vor jeder Disziplinarstrafe ist der Gefangene mündlich oder schriftlich anzuhören.
3 Nötigenfalls werden Untersuchungen und Gegenüberstellungen durchgeführt; auf Verlangen des Gefangenen wird davon ein Protokoll erstellt.
4 Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich in einer der beiden offiziellen Landessprachen eröffnet und erläutert, wenn dieser dessen Sinn nicht versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert und unterschrieben sein und die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten.
5 Der Entscheid untersteht der Beschwerde an den Staatsrat innert einer Frist von zehn Tagen nach seiner Zustellung. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn "Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese merkt sich das Datum der Hinterlegung und leitet die Beschwerde unverzüglich an die Staatskanzlei weiter.
- 16 -
6 Der Staatsrat entscheidet endgültig in seiner Eigenschaft als letzte kantonale Instanz; vorbehalten bleiben schwerwiegende Fälle, welche an die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes weitergezogen werden können. Als schwerwiegende Fälle gelten: a) solche, die eine Disziplinarmassnahme im Sinne der Artikel 55, Absatz 1, Buchstaben g-l zur Folge haben; b) solche, die mit einer Kumulation von zwei Einschränkungen bestraft werden.
7 Ausserdem ist das VVRG anwendbar.
7. Kapitel: Arbeit, Ausbildung, Arbeitsentschädigung
Art. 59 Arbeitspflicht
1 Jeder Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.
2 Ausnahmen können nur aus besonderen, von der Direktion anerkannten Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen, die durch ein Arztzeugnis bestätigt sind, gewährt werden.
3 Nach Möglichkeit berücksichtigt die Direktion bei der Zuteilung der Arbeit die Fähigkeiten und Wünsche der Gefangenen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei der Wahl der Beschäftigung kann auch die Sicherheit erwogen werden.
4 Jeder Gefangene hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es ist ihm nicht gestattet, sich von der Arbeitsgruppe zu entfernen oder seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen.
Art. 60 Arbeitsmethoden
Die Organisation und die Methoden der Strafanstaltsarbeit müssen soviel wie möglich jenen, welche eine analoge Arbeit ausserhalb der Anstalt regeln, entsprechen, um die Gefangenen auf die normalen Bedingungen der freien Arbeit vorzubereiten.
Art. 61 Arbeitsorte
1 Die Beschäftigung der Gefangenen muss durch die Verwaltung selbst gewährleistet werden und dies in ihren eigenen Werkstätten und Betrieben oder gegebenenfalls unter Mitwirkung der Privatunternehmer.
2 Werden Gefangene Privatunternehmern zur Verfügung gestellt, müssen sie stets unter der Kontrolle der Strafanstaltsverwaltung bleiben. Diese wird vom Arbeitgeber eine Entlöhnung verlangen, die dieser Arbeit entspricht, wobei der Leistung der Gefangenen allerdings Rechnung zu tragen ist.
Art. 62 Sicherheit und Arbeitshygiene
Sicherheit und Arbeitshygiene der Gefangenen müssen so gewährleistet sein, dass sie den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 63 Berufslehre und Studien während dem Strafvollzug
1 Gefangene, die keinen Beruf erlernt haben oder die ein Studium aufnehmen möchten, können, wenn sie sich als fähig erweisen, im Rahmen der
- 17 - Möglichkeiten der Anstalt eine Lehre mit Abschluss oder Studien zur Vorbereitung auf die Examen machen.
2 Die Direktion beschafft sich alle notwendigen Auskünfte. Sie kann den Verurteilten Berufswahltests unterziehen und von ihm eine finanzielle Beteiligung an den Ausbildungskosten verlangen.
3 Die Entscheide und Weisungen der Konkordatsbehörden in diesem Bereich bleiben vorbehalten. Der Direktor erteilt die Bewilligungen und gibt die Einverständnisse, welche diese Konkordatsnormen in den Kompetenzbereich der Behörde des Urteilskantons legen; dies gilt für die, der Walliser Gerichtsbarkeit unterstellten Gefangenen.
Art. 64 Arbeitsentschädigung
1 Bei guter Führung und zufriedenstellender Arbeitsleistung erhält jeder Gefangene einen Teil vom Erlös seiner Arbeit. Die anerkannte und bewilligte Berufsausbildung kann vom Direktor der Arbeit gleichgestellt werden.
2 Die Arbeitsentschädigung, welche von der Direktion aufgrund der vom Personal erstellten Berichte festgesetzt wird, teilt sich wie folgt auf: a) das freie Guthaben von zwei Dritteln der Entschädigung, das während der Inhaftierung verwendet werden kann; b) das gesperrte Guthaben von einem Drittel der Entschädigung, das bei der Entlassung ausbezahlt wird.
3 Die Quote, die Verwendung und die Verwaltung des Guthabens werden überdies durch das Schweizerische Strafgesetzbuch und die Konkordatsnormen geregelt.
8. Kapitel: Rechte des Gefangenen
Art. 65 Subjektive öffentliche Rechte
1 Der Gefangene kommt in den Genuss der öffentlichen subjektiven Rechte, die ihm das vorliegende Reglement zugesteht durch: a) die Verwendung der Ausdrücke «Anrecht haben» und «können»; b) die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides; c) die Einleitung eines Verfahrens.
2 Ausserdem kann er geltend machen: a) die Grundrechte eines jeden Individuums, jedoch mit den gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des ordentlichen Betriebs der Anstalt, der Sicherheit des Personals und der Mitgefangenen; b) das Recht auf die Öffentlichkeit des vorliegenden Reglementes (Art. 9, Abs. 2); c) das Recht auf eine erste Anhörung durch die Direktion (Art. 30); d) das Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände bei der Entlassung (Art. 33, Abs. 1); e) das Recht auf ein Einzelbett und auf ordnungsgemäss unterhaltene Bettwäsche (Art. 40, Abs. 1); f) das Recht auf geeignete Kleidung (Art. 41); Trinkwasser (Art. 49, Abs. 1);
- 18 -
3 Der Gefangene kommt zudem in den Genuss der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen öffentlichen subjektiven Rechte.
Art. 66 Spaziergänge, körperliche Bewegung
1 Ab dem 1. Tag seiner Inhaftierung hat der Gefangene, der nicht ausserhalb der Anstalt einer Arbeit nachgeht, Anrecht auf einen täglichen Spaziergang oder körperliche Bewegung an der frischen Luft während einer Stunde.
2 Wenn die Umstände es zwingend erfordern, kann diese Zeit höchstens während der ersten 30 Tagen Haft zur Hälfte vermindert werden.
3 Der Direktor kann das Recht auf Spaziergang und körperliche Bewegung an frischer Luft für eine angemessene Zeitdauer auf 30 Minuten reduzieren, wenn der Gefangene ein grosses Fluchtrisiko darstellt oder besonders gewalttätig ist.
4 Der Gefangene in Arrest verliert dieses Recht während den drei ersten Tagen der Massnahme (Art. 57, Abs. 3).
Art. 67 Freizeit a) im Allgemeinen
1 Die Freizeit dient der Ruhe, der Entspannung und der Bildung; sie wird grundsätzlich in der Zelle verbracht unter Vorbehalt der gemeinschaftlichen Freizeit und der individuellen Sportsausübung.
2 Insofern sie die Nachbarn stören, sind lärmige Tätigkeiten in der Zelle verboten, insbesondere zwischen 20 Uhr und 9 Uhr; in diesem Rahmen kann der Gefangene: a) ein Musikinstrument spielen; b) Musik- und Radiohören, Fernsehen; vorbehalten bleibt Artikel 70; c) künstlerische Tätigkeiten ausführen oder basteln, insofern dazu keine gefährlichen Gegenstände verwendet werden; d) sich weiterbilden.
Art. 68 b) gemeinsame Freizeit
Fakultativ sind: a) die Beteiligung an Freizeitanlässen, die durch die Direktion oder durch die Gefangenen mit Zustimmung der Direktion organisiert werden; b) die Ausübung von Gruppensport gemäss den durch eine allgemeine Weisung des Direktors für jede Anstalt festgesetzten Modalitäten; c) der Besuch von Kollektivunterricht, der durch die Direktion oder die Gefangenen mit Einverständnis der Direktion organisiert wird.
Art. 69 c) Lektüre
1 Der Gefangene kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder andere Gefangene zur Verfügung gestellt werden; mit der Bewilligung der Direktion in Anwendung der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Meinungsfreiheit kann er
2 Er kann Lektüre erhalten oder, wenn die Anstalt über eine Bibliothek verfügt, Bücher ausleihen; ist dies nicht der Fall, wird die Direktion dem Gefangenen die Dienste einer öffentlichen Bibliothek zugänglich machen.
- 19 -
Art. 70 d) Radio, Fernsehen
1 Jeder Gefangene kann ein Radio, einen Fernsehapparat oder jedes andere Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, insofern seine Zelle über die nötigen technischen Anlagen verfügt.
2 Der Direktor bestimmt in einer allgemeinen Weisung für jede Anstalt die Grundsätze betreffend die Miete eines Radio- oder Fernsehgerätes und die Zulässigkeit der Fernsehsendungen in den Gemeinschaftsräumen.
Art. 71 Kontakte mit der Aussenwelt a) Korrespondenz
1 Grundsätzlich ist der Briefverkehr der Gefangenen nicht beschränkt; eine Beschränkung kann jedoch von der Direktion beschlossen werden, wenn die Ordnung und der ordentliche Betrieb der Anstalt es erfordern.
2 Die Korrespondenz ist der Zensur durch die Direktion unterworfen. Diese kann auf die Kontrolle verzichten, wenn sie davon ausgehen kann, dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird; dies ist insbesondere der Fall bei Korrespondenz von einer Gerichtsbehörde oder dem Staatsanwalt sowie mit Stempel und Unterschrift versehene Briefe eines Anwaltes.
3 Die Direktion kann einem Gefangenen gestatten, mit einem Geistlichen, einem Arzt, einem Notar, einem Vormund oder jeder anderen Vertrauensperson mit ähnlichen Aufgaben frei zu korrespondieren.
4 Sie kann von einem zahlungsfähigen Gefangenen einen Kostenvorschuss verlangen für die Übersetzung eines Schreibens, das nicht in einer offiziellen Sprache abgefasst ist, oder welcher eine umfangreiche Korrespondenz erhält, die nicht von einem Angehörigen stammt oder zur Erhaltung eines Grundrechtes dient.
Art. 72 b) Telefon
1 In Notfällen kann der Gefangene von der Direktion zur Benutzung des Telefons ermächtigt werden.
2 Nur dringende Mitteilungen von aussen werden an den Gefangenen weitergeleitet.
3 Die telefonischen Gespräche können überwacht werden.
4 Die Benutzung einer Telefonkabine in den Gemeinschaftsräumen einer Anstalt wird durch eine allgemeine Weisung des Direktors geregelt.
Art. 73 c) Pakete
1 Der Gefangene kann wenigstens sechs Pakete pro Jahr erhalten; zusätzliche Sendungen können ihm von der Direktion zugestellt werden, wenn der ordentliche Betrieb der Anstalt dadurch nicht gestört wird.
2 Es ist untersagt, den Gefangenen Medikamente, Alkohol und Drogen zuzustellen.
3 Die Pakete werden kontrolliert und den Gefangenen offen übergeben.
4 Pakete, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, werden nicht ausgehändigt und an den Absender zurückgesandt, ausser, wenn dadurch übermässige Kosten entstehen. In diesem Falle werden sie vernichtet. Der Gefangene wird darüber informiert.
- 20 -
Art. 74 d) Besuche a) Grundsätze
1 Der Gefangene hat Anspruch auf mindestens einen Besuch von 30 Minuten pro Woche.
2 Besuche können nur nach vorausgegangener Ermächtigung der Direktion stattfinden. Diese kann Besuche, die Ordnung und die Disziplin stören könnten, untersagen.
3 Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch die Direktion festgesetzt, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Besucher.
4 Die Anzahl Personen pro Besuch ist auf zwei festgesetzt und auf drei, wenn es sich um Angehörige handelt (Art. 110 StGB).
5 Nicht als Besuch gilt die Unterredung des Anwaltes mit seinem Klienten.¶
Art. 75 b) Formalitäten
1 Die Besuche finden in den durch die Verwaltung bezeichneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht eines Angestellten statt, vorbehalten bleiben durch die Direktion beschlossene Ausnahmen.
2 Die Besucher müssen sich über ihre Identität ausweisen.
3 Die Direktion kann alle Sicherheitsmassnahmen anordnen, insbesondere die persönliche Durchsuchung des Besuchers, wenn eine solche Massnahme notwendig und verhältnismässig erscheint.
4 Der Besucher übergibt dem Wärter alle Gegenstände, die für den Gefangenen bestimmt sind. Es ist ihm strikte untersagt, dem Gefangenen selber irgend etwas zu übergeben.
5 Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt aufhält oder welche die Besuchsbedingungen nicht einhält, wird zurückgewiesen.
Art. 76 c) Urlaub
1 Der Urlaub bildet kein Recht des Gefangenen.
2 Er gilt als Mittel, über welches die Behörde verfügt, um die Rückkehr des Gefangenen in die Freiheit vorzubereiten.
3 Die Urlaube werden in Übereinstimmung mit den Konkordatsnormen gewährt.
Art. 77 Religiöse Betreuung
1 Die religiöse Betreuung wird in jeder Anstalt gewährleistet, und zwar durch die Mitarbeit eines katholischen und eines protestantischen Geistlichen, die durch den Staatsrat ernannt werden. Nötigenfalls zieht die Direktion Geistliche anderer Religionen bei; der Absatz 2, zweiter Teil bleibt vorbehalten.
2 Die Gottesdienste werden durch die zuständigen Anstaltsgeistlichen organisiert. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere die Organisation der Anstalt und die Verfügbarkeit der Lokalitäten, können die Angehörigen von ähnlichen Religionen zu interkonfessionellen Feiern angehalten werden.
3 Die praktischen Modalitäten der religiösen Betreuung und Dienstleistung werden für jede Anstalt in einer allgemeinen Weisung des Direktors festgesetzt.
- 21 -
4 Die Besuche eines Geistlichen bei seinem Pfarrkind sind der Direktion anzumelden, die deren Dauer und Häufigkeit festlegt. Die Unterredungen finden ohne Aufsicht statt.
Art. 78 Soziale Betreuung
1 Der Gefangene kann sich für seine persönlichen und familiären Probleme an den Sozialdienst wenden.
2 Die soziale Betreuung der Gefangenen wird durch den Sozialdienst der Strafanstalten unter der Verantwortung der Direktion gewährleistet, welche nötigenfalls alle erforderliche Mithilfe verlangen kann, namentlich bei den kantonalen oder kommunalen Verwaltungen und bei spezialisierten Institutionen.
9. Kapitel: Verfahren, Einsprache, Beschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Klage
Art. 79 Entscheid
1 Als Entscheid gilt jede in einem besonderen Fall durch die Direktion getroffene Massnahme in Anwendung des vorgenannten Reglementes und den Normen, auf die es verweist und deren Gegenstand ist: a) Rechte und Pflichten zu schaffen, abzuändern oder aufzuheben; b) das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang der Rechte und Pflichten festzustellen; c) Forderungen abzuweisen oder als unzulässig zu erklären, welche die Abänderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten verlangen.
2 Wenn die Direktion ohne Berechtigung den Entscheid verweigert oder ihn hinauszögert, so gilt das Stillschweigen als Entscheid.
3 Die Direktion entscheidet entsprechend dem VVRG.
Art. 80 Einsprache
1 Die verwaltungsrechtliche Einsprache im Sinne der Artikel 34 a und ff. VVRG ist anwendbar für Entscheide der Direktion im Sinne von Artikel 79, Absatz 1 des vorliegenden Reglementes.
2 Einzig ein Entscheid auf Einsprache hin kann mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 81 Beschwerde
1 Der Gefangene kann beim Staatsrat Beschwerde führen: a) gegen die Einspracheentscheide der Direktion; b) gegen jede unrechtmässige Verletzung seiner subjektiven Rechte infolge einer Handlung oder Unterlassung der Direktion.
2 Der Staatsrat entscheidet in seiner Eigenschaft als letzte kantonale Instanz, ausser wenn: a) der angefochtene Entscheid oder die angefochtene Massnahme auf öffentlichem Bundesrecht beruhen; b) die Streitigkeit sich auf Rechte und Pflichten zivilen Charakters bezieht.
- 22 -
3 Der Gefangene kann nicht durch einen anderen Gefangenen verbeiständet oder vertreten werden.
Art. 82 Aufsichtsbeschwerde, Klage
1 Mittels Aufsichtsbeschwerde oder Klage kann der Gefangene das Departement auf eine tatsächliche oder rechtliche Situation aufmerksam machen, für welche er eine Intervention als angebracht erachtet; dieses Mittel ist jeweils möglich, wenn der Beschwerdeweg nicht zulässig ist.
2 Der Kläger oder Anzeiger gilt im Verfahren nicht als Partei und hat grundsätzlich kein Recht, dass seine Eingabe geprüft oder Gegenstand eines Sachentscheids wird.
10. Kapitel: Erleichterter Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Art. 83 Grundsätze
1 Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen können tageweise vollzogen werden.
2 Freiheitsstrafen können in Form von Halbgefangenschaft verbüsst werden, wenn ihre Dauer die durch das Bundesrecht für diese Art von Vollzug vorgesehene Dauer nicht übersteigt. Die Halbgefangenschaft erfordert zwingend eine Arbeit ausserhalb der Anstalt, sei es als Selbständiger oder bei einem Arbeitgeber oder einer Schule sowie ausserdem die Inhaftierung während der Nacht und der Freizeit.
3 Die tageweise Vollzugsart und die Halbgefangenschaft können nicht kumuliert werden.
4 Das Bestehen von Vorstrafen bildet kein Hindernis zum erleichterten Vollzug einer Strafe.
5 Der Verurteilte kann jederzeit auf den erleichterten Strafvollzug verzichten; in diesem Fall wird die Reststrafe unverzüglich im ordentlichen Strafvollzug verbüsst.
6 Derjenige, welcher eine Strafe im erleichterten Vollzug verbüsst, ist gehalten, die Unterkunfts- und Pensionskosten gemäss einem durch den Staatsrat beschlossenen Tarif zu entrichten.
Art. 84 Verfahren
1 Der erleichterte Vollzug einer Strafe hat Gegenstand eines schriftlichen und begründeten Gesuches zu bilden, welches mindestens 14 Tage vor dem Datum, das in der Aufforderung zum Eintritt ins Gefängnis festgesetzt wird, bei der Direktion einzureichen ist. Bei seinem Eintritt ins Gefängnis hat der Verurteilte der Direktion eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorzuweisen und die in der Aufforderung festgesetzten Haftkosten zu entrichten.
2 Der erleichterte Vollzug kann nur unter folgenden kumulativen Bedingungen gewährt werden: a) die Gefängnisse müssen über genügend Platz und das nötige Personal verfügen; geltend machen;
- 23 - c) der Gesuchsteller darf nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Einreichung des Gesuches gerechnet, den Vollzug einer früheren Strafe im System des erleichterten Vollzugs vereitelt haben.
3 Die Direktion ist zuständig für die Bestimmung der Anstalt, wo die Strafe zu verbüssen ist; dabei ist dem Arbeitsort eines jeden Verurteilten nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
4 Wird dem Gesuch entsprochen, erhält der Verurteilte eine Anweisung, welche die Daten der Hafttage sowie die Zeiten des Eintritts ins Gefängnis und jene des Austritts angibt.
Art. 85 Tageweiser Strafvollzug
1 Der Tag im tageweisen Strafvollzug umfasst ununterbrochen 24 Stunden; er beginnt morgens um 10 Uhr.
2 Die Anzahl Tage des tageweisen Strafvollzugs muss der Dauer der ausgesprochenen Strafe entsprechen.
3 Der tageweise Strafvollzug erfordert, dass der Verurteilte pro Woche mindestens einen Tag Strafe verbüsst.
Art. 86 Halbgefangenschaft
1 Jede im Gefängnis verbrachte Nacht zählt als Hafttag, die Anzahl dieser Nächte muss der Dauer der ausgesprochenen Strafe entsprechen.
2 Grundsätzlich kann der Verurteilte das Gefängnis morgens um 6 Uhr verlassen und muss spätestens abends um 20.30 Uhr zurückkehren.
3 Der Vollzug im Nachtgefängnis erfordert, dass der Verurteilte jede Woche mindestens 95 Stunden verbüsst. Die Direktion kann durch begründeten Entscheid ausnahmsweise von dieser Regel abweichen, um den Distanzen vom Arbeitsort des Verurteilten zum Ort der Strafverbüssung oder den Eigenheiten des Berufes gebührend Rechnung zu tragen.
4 Die Selbstständigerwerbenden, Handelsreisenden und anderen Verurteilten, welche keinen genauen durch den Arbeitgeber vorgeschriebenen Stundenplan haben, müssen der Direktion jede Woche ein detailliertes Tätigkeitsprogramm unterbreiten, dessen Nichtbeachtung ohne hinreichende Gründe der Vollzug
Art. 87 Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Transportkosten vom Gefängnis zum Arbeitsort gehen zu Lasten des Verurteilten.
2 Gegen Unfallrisiko ist der Verurteilte nur im Innern des Gefängnisses versichert.
3 Die Unterbrechung des Strafvollzugs aus gesundheitlichen Gründen ist nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses möglich. Die Krankheits- und Invaliditätsdauer als Folge eines Unfalles wird bei der Berechnung des Strafvollzugs nicht mitgezählt.
4 Die Direktion kann den Rest des Strafvollzugs mit sofortiger Wirkung nach dem üblichen System anordnen, wenn der Verurteilte sich nicht gut aufführt oder wenn er die erhaltene Anweisung nicht strikte befolgt.
- 24 -
11. Kapitel: Untersuchungshaft
Art. 88 Grundsatz
Unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften sind die Bestimmungen dieses Reglementes auf den Untersuchungsgefangenen anwendbar.
Art. 89 Kleider
Der Untersuchungsgefangene kann seine Zivilkleider behalten.
Art. 90 Gesundheit
1 Der Untersuchungsrichter ist über jeden Fall von Hospitalisierung zu benachrichtigen.
2 Die Arzt-, Zahnarzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie analoge Kosten gelten als Untersuchungshaftkosten und werden dem Untersuchungsrichter zugestellt (Art. 277 StPO).
Art. 91 Mahlzeiten
1 Der Untersuchungsgefangene darf seine Mahlzeiten von auswärts beziehen, wenn die Organisation der Anstalt dies gestattet. Diese müssen zu der von der Direktion festgesetzten Zeit an der Türe des Gefängnisses abgegeben werden, wo sie von der Direktion kontrolliert werden können.
2 Macht der Untersuchungsgefangene von diesem Recht keinen Gebrauch und arbeitet er nicht, werden die Pensionskosten dem Untersuchungsrichter zugestellt, um dem Ausgang der Hauptsache zu folgen.
Art. 92 Disziplinarvergehen
Jeder unerlaubte Verkehr mit der Aussenwelt oder der Versuch dazu werden als Disziplinarvergehen angesehen.
Art. 93 Arbeit
1 Der Untersuchungsgefangene ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
2 Mit ausdrücklicher Bewilligung des Richters und der Direktion kann sich der Untersuchungsgefangene eine Beschäftigung nach seiner Wahl besorgen, jedoch unter der Bedingung, dass sie die Anstaltsordnung nicht stört und nicht den Gebrauch gefährlicher Werkzeuge (Feilen, Messer, Scheren usw.) erfordert.
3 Ohne ausdrückliches Verbot des Richters kann der Untersuchungsgefangene auf Verlangen hin arbeiten.
Art. 94 Verkehr mit Dritten
1 Jeder Verkehr des Untersuchungsgefangenen mit der Aussenwelt untersteht der Kontrolle des Untersuchungsrichters und der Direktion; Absatz 3 dieses
Artikels bleibt vorbehalten.
2 Unter Vorbehalt eines Verbotes durch den Untersuchungsrichter kann der Untersuchungsgefangene dem Gottesdienst beiwohnen und Besuche der Geistlichen sowie des Sozialdienstes erhalten und an den gemeinschaftlichen Freizeitbeschäftigungen teilnehmen.
- 25 -
3 Der Verkehr des Anwalts mit seinem Klienten unterliegt den Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 95 Absonderungshaft
1 Der in Absonderungshaft stehende Untersuchungsgefangene darf nur mit dem Direktor oder dem Dienstangestellten Kontakte haben.
2 Die Ärzte, dringende Fälle vorbehalten, die Geistlichen und die Beauftragten des Sozialdienstes können ihn nur mit Bewilligung des Richters besuchen.
3 Der Untersuchungsgefangene in Absonderungshaft kann durch die Anstalt gelieferte Bücher erhalten, die durch einen Beamten kontrolliert ausgehändigt und zurückgenommen werden.
Art. 96 Kosten der Untersuchungshaft
Der Staatsrat setzt in einem Beschluss den Tarif der Kosten der Untersuchungshaft fest, welche gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich zu Lasten des Verurteilten gehen.
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 97 Aufhebung
Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Reglement vom 13. Juli 1983 über die Strafanstalten des Kantons Wallis.
Art. 98 Übergangsrecht
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Untersuchungshaft wird durch das neue Reglement bestimmt, es sei denn, das alte Recht sei für den Verurteilten, den Internierten oder Beschuldigten vorteilhafter.
Art. 99 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So angenommen Staatsrat im zu Sitten, den 10. Dezember 1993. Der Präsident des Staatsrates: Raymond Deferr Der Staatkanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 1994, 131
1 Änderung vom 7.09.2011 Abl. Nr. 44/2011 4.11.2011
Feedback